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Loi du 21 juin 1964
publié le 15 juin 2012

Loi permettant aux Belges, porteurs de certains diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012202968
pub.
15/06/2012
prom.
21/06/1964
ELI
eli/loi/1964/06/21/2012202968/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 JUIN 1964. - Loi permettant aux Belges, porteurs de certains diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juin 1964 permettant aux Belges, porteurs de certains diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art (Moniteur belge du 17 juillet 1964).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR 21. JUNI 1964 - Gesetz, durch das Belgiern, die Inhaber bestimmter wissenschaftlicher Diplome mit Bezug auf die Heilkunst sind, die Möglichkeit geboten wird, diese Kunst auszuüben BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 54 der koordinierten Gesetze über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen dürfen die Berufe oder Ämter, für die der akademische Grad eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, eines Doktors der Veterinärmedizin, eines Lizentiaten der Zahnheilkunde oder eines Apothekers erforderlich ist, von Belgiern ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: 1.in Belgien wohnen, 2. Inhaber eines wissenschaftlichen Diploms sind, das dem erforderlichen akademischen Grad entspricht und von einer belgischen Universität oder einer gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde nach einer Studiendauer, die gleich ist mit der für die Verleihung des akademischen Grads vorgesehenen Dauer, 3.die Berufe oder Ämter in Zusammenhang mit ihrem Diplom während mindestens zehn Jahren in einem Entwicklungsland ausgeübt haben.

Die provinziale medizinische Kommission, der der Ort untersteht, an dem der Beruf ausgeübt werden soll, überprüft, ob die vorerwähnten Bedingungen eingehalten wurden.

Art. 2 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Länder fest.

Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnte Zeitrahmen wird auf zwei Jahre gesenkt für die Inhaber derselben Diplome, denen es unmöglich war, die Ausübung ihres Berufs im Kongo, in Ruanda oder in Burundi binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem diese Länder die Unabhängigkeit erlangt hatten, fortzusetzen. Diese Unmöglichkeit wird auf Antrag vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Hilfe gehört, oder von seinem Beauftragten festgestellt.

Art. 4 - Das Gesetz vom 27. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Diplome zu Gunsten der Ärzte, die die Heilkunst in Belgisch-Kongo oder in Ruanda-Urundi ausüben, wird aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 1964 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur H. JANNE Der Minister der Kultur, dem nationalen Unterrichtswesen beigeordnet R. VAN ELSLANDE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VERMEYLEN

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