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Vue multilingue de Loi du 20/07/2015
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Loi visant à renforcer la lutte contre le terrorisme Wet tot versterking van de strijd tegen het terrorisme Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2015. - Loi visant à renforcer la lutte contre le terrorisme Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juillet 2015 visant à renforcer la lutte contre le FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 2015. - Wet tot versterking van de strijd tegen het terrorisme Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2015 tot versterking van de strijd tegen het terrorisme (Belgisch
terrorisme (Moniteur belge du 5 août 2015). Staatsblad van 5 augustus 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. JULI 2015 - Gesetz zur Verstärkung der Bekämpfung des Terrorismus 20. JULI 2015 - Gesetz zur Verstärkung der Bekämpfung des Terrorismus
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Strafgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 2 - In das Strafgesetzbuch wird ein Artikel 140sexies mit Art. 2 - In das Strafgesetzbuch wird ein Artikel 140sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 140sexies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit "Art. 140sexies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit
einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer
Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft: Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft:
1. wer das Staatsgebiet verlässt, um in Belgien oder im Ausland eine 1. wer das Staatsgebiet verlässt, um in Belgien oder im Ausland eine
in den Artikeln 137, 140 bis 140quinquies und 141 erwähnte Straftat, in den Artikeln 137, 140 bis 140quinquies und 141 erwähnte Straftat,
mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, zu mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, zu
begehen, begehen,
2. wer ins Staatsgebiet einreist, um in Belgien oder im Ausland eine 2. wer ins Staatsgebiet einreist, um in Belgien oder im Ausland eine
in den Artikeln 137, 140 bis 140quinquies und 141 erwähnte Straftat, in den Artikeln 137, 140 bis 140quinquies und 141 erwähnte Straftat,
mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, zu mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, zu
begehen." begehen."
KAPITEL 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 90ter § 2 Nr. 1ter des Strafprozessgesetzbuches, Art. 3 - Artikel 90ter § 2 Nr. 1ter des Strafprozessgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und ersetzt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
"1ter. in Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches,". "1ter. in Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches,".
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit
Art. 4 - In Artikel 1 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches über die Art. 4 - In Artikel 1 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches über die
belgische Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4. belgische Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4.
Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 23 beziehungsweise Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 23 beziehungsweise
Artikel 23/1" durch die Wörter "in den Artikeln 23, 23/1 oder 23/2" Artikel 23/1" durch die Wörter "in den Artikeln 23, 23/1 oder 23/2"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 22 § 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 5 - In Artikel 22 § 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "der Artikel durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "der Artikel
23 und 23/1" durch die Wörter "der Artikel 23, 23/1 und 23/2" ersetzt. 23 und 23/1" durch die Wörter "der Artikel 23, 23/1 und 23/2" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 23/1 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 6 - In Artikel 23/1 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz
vom 31. Dezember 2012, werden die Ziffern "137, 138, 139, 140, 141," vom 31. Dezember 2012, werden die Ziffern "137, 138, 139, 140, 141,"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 7 - In Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 23/2 mit Art. 7 - In Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 23/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 23/2 - § 1 - Belgiern, die ihre Staatsangehörigkeit nicht von "Art. 23/2 - § 1 - Belgiern, die ihre Staatsangehörigkeit nicht von
einem Eltern- oder Adoptivelternteil haben, der am Tag ihrer Geburt einem Eltern- oder Adoptivelternteil haben, der am Tag ihrer Geburt
Belgier war, und Belgiern, denen die Staatsangehörigkeit nicht Belgier war, und Belgiern, denen die Staatsangehörigkeit nicht
aufgrund von Artikel 11 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zuerkannt worden ist, aufgrund von Artikel 11 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zuerkannt worden ist,
kann die belgische Staatsangehörigkeit auf Antrag der kann die belgische Staatsangehörigkeit auf Antrag der
Staatsanwaltschaft vom Richter aberkannt werden, wenn sie als Täter, Staatsanwaltschaft vom Richter aberkannt werden, wenn sie als Täter,
Mittäter oder Komplize zu einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf Mittäter oder Komplize zu einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf
Jahren ohne Aufschub verurteilt worden sind für eine Straftat, die in Jahren ohne Aufschub verurteilt worden sind für eine Straftat, die in
Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnt ist. Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnt ist.
§ 2 - Der Richter spricht die Aberkennung nicht aus, wenn der § 2 - Der Richter spricht die Aberkennung nicht aus, wenn der
Betreffende dadurch staatenlos würde, es sei denn, die Betreffende dadurch staatenlos würde, es sei denn, die
Staatsangehörigkeit ist infolge betrügerischen Verhaltens, durch Staatsangehörigkeit ist infolge betrügerischen Verhaltens, durch
falsche Informationen oder durch Verheimlichung rechtserheblicher falsche Informationen oder durch Verheimlichung rechtserheblicher
Tatsachen erworben worden. In diesem Fall wird die Aberkennung der Tatsachen erworben worden. In diesem Fall wird die Aberkennung der
Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf einer angemessenen Frist Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf einer angemessenen Frist
ausgesprochen, die der Richter dem Betreffenden eingeräumt hat, damit ausgesprochen, die der Richter dem Betreffenden eingeräumt hat, damit
er versuchen kann, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit er versuchen kann, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit
wiederzuerlangen, und auch dann, wenn ihm dies nicht gelungen ist. wiederzuerlangen, und auch dann, wenn ihm dies nicht gelungen ist.
§ 3 - Wenn das Urteil, mit dem die Aberkennung der belgischen § 3 - Wenn das Urteil, mit dem die Aberkennung der belgischen
Staatsangehörigkeit verkündet wird, formell rechtskräftig geworden Staatsangehörigkeit verkündet wird, formell rechtskräftig geworden
ist, wird der Tenor, der die vollständige Identität des Betreffenden ist, wird der Tenor, der die vollständige Identität des Betreffenden
angeben muss, vom Standesbeamten des Hauptwohnortes des Betreffenden angeben muss, vom Standesbeamten des Hauptwohnortes des Betreffenden
in Belgien oder in Ermangelung dessen vom Standesbeamten von Brüssel in Belgien oder in Ermangelung dessen vom Standesbeamten von Brüssel
in das in Artikel 25 erwähnte Register übertragen. in das in Artikel 25 erwähnte Register übertragen.
Außerdem wird das Urteil oder der Entscheid am Rande der Urkunde mit Außerdem wird das Urteil oder der Entscheid am Rande der Urkunde mit
der Übertragung der Bewilligung der Option oder der Erklärung, durch der Übertragung der Bewilligung der Option oder der Erklärung, durch
die der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte, die der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte,
oder der Einbürgerung des Beklagten oder am Rande der in Belgien oder der Einbürgerung des Beklagten oder am Rande der in Belgien
ausgefertigten oder übertragenen Geburtsurkunde - sofern auf dieser ausgefertigten oder übertragenen Geburtsurkunde - sofern auf dieser
Urkunde ein Randvermerk über den Erwerb der belgischen Urkunde ein Randvermerk über den Erwerb der belgischen
Staatsangehörigkeit gemacht wurde - vermerkt. Staatsangehörigkeit gemacht wurde - vermerkt.
Die Aberkennung ist ab der Übertragung wirksam. Die Aberkennung ist ab der Übertragung wirksam.
§ 4 - Wem die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund des vorliegenden § 4 - Wem die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund des vorliegenden
Artikels aberkannt worden ist, kann nur durch Einbürgerung wieder Artikels aberkannt worden ist, kann nur durch Einbürgerung wieder
Belgier werden." Belgier werden."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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