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Loi du 20 juillet 2015
publié le 19 janvier 2016

Loi visant à renforcer la lutte contre le terrorisme

source
service public federal interieur
numac
2016000018
pub.
19/01/2016
prom.
20/07/2015
ELI
eli/loi/2015/07/20/2016000018/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUILLET 2015. - Loi visant à renforcer la lutte contre le terrorisme


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juillet 2015 visant à renforcer la lutte contre le terrorisme (Moniteur belge du 5 août 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. JULI 2015 - Gesetz zur Verstärkung der Bekämpfung des Terrorismus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 2 - In das Strafgesetzbuch wird ein Artikel 140sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 140sexies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft: 1. wer das Staatsgebiet verlässt, um in Belgien oder im Ausland eine in den Artikeln 137, 140 bis 140quinquies und 141 erwähnte Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr.6 erwähnten Straftat, zu begehen, 2. wer ins Staatsgebiet einreist, um in Belgien oder im Ausland eine in den Artikeln 137, 140 bis 140quinquies und 141 erwähnte Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr.6 erwähnten Straftat, zu begehen." KAPITEL 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 3 - Artikel 90ter § 2 Nr. 1ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "1ter. in Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches,".

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 4 - In Artikel 1 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4.

Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 23 beziehungsweise Artikel 23/1" durch die Wörter "in den Artikeln 23, 23/1 oder 23/2" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 22 § 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "der Artikel 23 und 23/1" durch die Wörter "der Artikel 23, 23/1 und 23/2" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 23/1 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, werden die Ziffern "137, 138, 139, 140, 141," aufgehoben.

Art. 7 - In Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 23/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 23/2 - § 1 - Belgiern, die ihre Staatsangehörigkeit nicht von einem Eltern- oder Adoptivelternteil haben, der am Tag ihrer Geburt Belgier war, und Belgiern, denen die Staatsangehörigkeit nicht aufgrund von Artikel 11 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zuerkannt worden ist, kann die belgische Staatsangehörigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Richter aberkannt werden, wenn sie als Täter, Mittäter oder Komplize zu einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren ohne Aufschub verurteilt worden sind für eine Straftat, die in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnt ist. § 2 - Der Richter spricht die Aberkennung nicht aus, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde, es sei denn, die Staatsangehörigkeit ist infolge betrügerischen Verhaltens, durch falsche Informationen oder durch Verheimlichung rechtserheblicher Tatsachen erworben worden. In diesem Fall wird die Aberkennung der Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgesprochen, die der Richter dem Betreffenden eingeräumt hat, damit er versuchen kann, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, und auch dann, wenn ihm dies nicht gelungen ist. § 3 - Wenn das Urteil, mit dem die Aberkennung der belgischen Staatsangehörigkeit verkündet wird, formell rechtskräftig geworden ist, wird der Tenor, der die vollständige Identität des Betreffenden angeben muss, vom Standesbeamten des Hauptwohnortes des Betreffenden in Belgien oder in Ermangelung dessen vom Standesbeamten von Brüssel in das in Artikel 25 erwähnte Register übertragen.

Außerdem wird das Urteil oder der Entscheid am Rande der Urkunde mit der Übertragung der Bewilligung der Option oder der Erklärung, durch die der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte, oder der Einbürgerung des Beklagten oder am Rande der in Belgien ausgefertigten oder übertragenen Geburtsurkunde - sofern auf dieser Urkunde ein Randvermerk über den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit gemacht wurde - vermerkt.

Die Aberkennung ist ab der Übertragung wirksam. § 4 - Wem die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund des vorliegenden Artikels aberkannt worden ist, kann nur durch Einbürgerung wieder Belgier werden." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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