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Vue multilingue de Loi du 20/12/2023
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Loi modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de l'incapacité de travail. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft. - Duitse vertaling
20 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi relative à l'assurance 20 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het
1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de
l'incapacité de travail. - Traduction allemande beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20
loi du 20 décembre 2023 modifiant la loi relative à l'assurance december 2023 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het
1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft (Belgisch
l'incapacité de travail (Moniteur belge du 28 décembre 2023). Staatsblad van 28 december 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 20. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Organisation des Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Organisation des
Verfahrens zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit Verfahrens zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 80 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 2 - Artikel 80 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Eine Nr. 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nr. 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"7/1. bestätigt, nach Vorlage durch den leitenden Beamten des Dienstes "7/1. bestätigt, nach Vorlage durch den leitenden Beamten des Dienstes
für Entschädigungen, den Inhalt der thematischen Kontrollen, die die für Entschädigungen, den Inhalt der thematischen Kontrollen, die die
Ärzte des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen Ärzte des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen
Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82
Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen,". Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen,".
2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der "8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der
Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge, die der Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge, die der
Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85
erwähnten Fachzentrums Arbeitsunfähigkeit unterbreitet, sowie auf der erwähnten Fachzentrums Arbeitsunfähigkeit unterbreitet, sowie auf der
Grundlage der Berichte über die thematischen Kontrollen, die die Ärzte Grundlage der Berichte über die thematischen Kontrollen, die die Ärzte
des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen
Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82
Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen, fest,". Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen, fest,".
Art. 3 - Artikel 82 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 82 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter
"Absatz 3" ersetzt. "Absatz 3" ersetzt.
2. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die
Entscheidungsbefugnis in Bezug auf einen Zustand der Entscheidungsbefugnis in Bezug auf einen Zustand der
Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz 1 Nr. 1 oder die Befugnis, Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz 1 Nr. 1 oder die Befugnis,
diese Entscheidungen zu notifizieren, von einem oder mehreren Ärzten diese Entscheidungen zu notifizieren, von einem oder mehreren Ärzten
ausgeübt werden kann, die Mitglieder des Medizinischen ausgeübt werden kann, die Mitglieder des Medizinischen
Invaliditätsrates sind. Die Entscheidungsbefugnis darf auf keinen Fall Invaliditätsrates sind. Die Entscheidungsbefugnis darf auf keinen Fall
ausschließlich von Ärzten ausgeübt werden, die vom Versicherungsträger ausschließlich von Ärzten ausgeübt werden, die vom Versicherungsträger
beschäftigt werden, bei dem der betreffende Berechtigte angeschlossen beschäftigt werden, bei dem der betreffende Berechtigte angeschlossen
oder eingetragen ist." oder eingetragen ist."
Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen
der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams den Vertrauensarzt bei der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams den Vertrauensarzt bei
dessen Evaluation der in Artikel 100 vorgesehenen primären dessen Evaluation der in Artikel 100 vorgesehenen primären
Arbeitsunfähigkeit unterstützt." Arbeitsunfähigkeit unterstützt."
2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "Der 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "Der
Vertrauensarzt" und den Wörtern "teilt dem Medizinischen Vertrauensarzt" und den Wörtern "teilt dem Medizinischen
Invaliditätsrat" die Wörter "oder der Mitarbeiter des Invaliditätsrat" die Wörter "oder der Mitarbeiter des
multidisziplinären Teams" eingefügt. multidisziplinären Teams" eingefügt.
Art. 5 - Artikel 94 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 94 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Gemäß den Bestimmungen von Artikel 82 stellt der Medizinische "Gemäß den Bestimmungen von Artikel 82 stellt der Medizinische
Invaliditätsrat aufgrund eines vom Vertrauensarzt des Invaliditätsrat aufgrund eines vom Vertrauensarzt des
Versicherungsträgers erstellten Berichts, der eine vorgeschlagene Versicherungsträgers erstellten Berichts, der eine vorgeschlagene
Anerkennungsdauer enthält, den Invaliditätszustand im Sinne von Anerkennungsdauer enthält, den Invaliditätszustand im Sinne von
Artikel 100 fest und bestimmt seine Dauer." Artikel 100 fest und bestimmt seine Dauer."
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen
der in Absatz 1 erwähnte Bericht vom Mitarbeiter des der in Absatz 1 erwähnte Bericht vom Mitarbeiter des
multidisziplinären Teams erstellt werden kann." multidisziplinären Teams erstellt werden kann."
Art. 6 - Artikel 100 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 100 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juni 2023, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 4. Juni 2023, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1/1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch 1. In § 1/1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch
den Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je den Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je
nach Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des nach Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des
multidisziplinären Teams" ersetzt. multidisziplinären Teams" ersetzt.
2. In § 1/2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der 2. In § 1/2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der
Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt"
durch die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der durch die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der
Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams"
ersetzt. ersetzt.
3. Paragraph 1/4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1/4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des
multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die
Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie
der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des
multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der
gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der
verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt
werden, Folge leisten,". werden, Folge leisten,".
4. In § 1/4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 4. In § 1/4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1
erwähnten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 erwähnten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1
Nr. 1 erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. Nr. 1 erwähnten physischen Kontakt" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 102 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 102 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 28. April 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 28. April 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 102 - Beim Versicherungsträger kann ein Ergotherapeut, ein "Art. 102 - Beim Versicherungsträger kann ein Ergotherapeut, ein
Kinesiotherapeut, ein klinischer Psychologe oder ein Krankenpfleger Kinesiotherapeut, ein klinischer Psychologe oder ein Krankenpfleger
als Mitarbeiter des multidisziplinären Teams beschäftigt sein, der als Mitarbeiter des multidisziplinären Teams beschäftigt sein, der
unter den in den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes unter den in den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse vorgesehenen Bedingungen mit folgenden und seiner Ausführungserlasse vorgesehenen Bedingungen mit folgenden
Aufträgen beauftragt ist: Aufträgen beauftragt ist:
1. Unterstützung des Vertrauensarztes bei der Evaluation der 1. Unterstützung des Vertrauensarztes bei der Evaluation der
Arbeitsunfähigkeit sowie bei der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit sowie bei der Einschätzung der verbleibenden
Fähigkeiten und bei der entsprechenden Kategorisierung des als Fähigkeiten und bei der entsprechenden Kategorisierung des als
arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten, gegebenenfalls mit arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten, gegebenenfalls mit
Erläuterungen zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten, Erläuterungen zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten,
2. Gewährung der Verlängerung der vom Vertrauensarzt erteilten 2. Gewährung der Verlängerung der vom Vertrauensarzt erteilten
Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit während des Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit während des
Arbeitsunfähigkeitszeitraums, Arbeitsunfähigkeitszeitraums,
3. Evaluation der Unerlässlichkeit der Notwendigkeit der Hilfe durch 3. Evaluation der Unerlässlichkeit der Notwendigkeit der Hilfe durch
eine Drittperson im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe eine Drittperson im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe
für die Hilfe einer Drittperson." für die Hilfe einer Drittperson."
Art. 8 - Artikel 110 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Art. 8 - Artikel 110 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das
Gesetz vom 12. Januar 2023, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 12. Januar 2023, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch den 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch den
Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je nach Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je nach
Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des multidisziplinären Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des multidisziplinären
Teams" ersetzt. Teams" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der Koordinator 2. In § 2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der Koordinator
zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" durch die zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" durch die
Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der
Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams"
ersetzt. ersetzt.
3. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des
multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die
Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie
der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des
multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der
gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der
verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt
werden, Folge leisten,". werden, Folge leisten,".
4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 Nr. 1 ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 Nr. 1
erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. erwähnten physischen Kontakt" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 9 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
September 2022, werden die Wörter "bei der vom Vertrauensarzt September 2022, werden die Wörter "bei der vom Vertrauensarzt
organisierten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "bei dem vom organisierten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "bei dem vom
Vertrauensarzt oder vom Mitarbeiter des multidisziplinären Teams Vertrauensarzt oder vom Mitarbeiter des multidisziplinären Teams
organisierten physischen Kontakt" ersetzt. organisierten physischen Kontakt" ersetzt.
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft:
1. am 1. Januar 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer 1. am 1. Januar 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer
Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar
2024 beginnt, 2024 beginnt,
2. am 1. Juli 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer 2. am 1. Juli 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer
Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, vor dem 1. Januar 2024 Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, vor dem 1. Januar 2024
begonnen hat. begonnen hat.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2023 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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