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| Loi modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de l'incapacité de travail. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft. - Duitse vertaling |
|---|---|
| 20 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi relative à l'assurance | 20 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de |
| verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, | |
| obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet | gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het |
| 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de | |
| l'incapacité de travail. - Traduction allemande | beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 |
| loi du 20 décembre 2023 modifiant la loi relative à l'assurance | december 2023 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte |
| verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, | |
| obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet | gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het |
| 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de | beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft (Belgisch |
| l'incapacité de travail (Moniteur belge du 28 décembre 2023). | Staatsblad van 28 december 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 20. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 | 20. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Organisation des | Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Organisation des |
| Verfahrens zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit | Verfahrens zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 80 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - Artikel 80 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Eine Nr. 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Eine Nr. 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "7/1. bestätigt, nach Vorlage durch den leitenden Beamten des Dienstes | "7/1. bestätigt, nach Vorlage durch den leitenden Beamten des Dienstes |
| für Entschädigungen, den Inhalt der thematischen Kontrollen, die die | für Entschädigungen, den Inhalt der thematischen Kontrollen, die die |
| Ärzte des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen | Ärzte des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen |
| Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 | Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 |
| Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen,". | Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen,". |
| 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: |
| "8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der | "8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der |
| Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge, die der | Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge, die der |
| Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 | Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 |
| erwähnten Fachzentrums Arbeitsunfähigkeit unterbreitet, sowie auf der | erwähnten Fachzentrums Arbeitsunfähigkeit unterbreitet, sowie auf der |
| Grundlage der Berichte über die thematischen Kontrollen, die die Ärzte | Grundlage der Berichte über die thematischen Kontrollen, die die Ärzte |
| des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen | des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen |
| Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 | Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 |
| Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen, fest,". | Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen, fest,". |
| Art. 3 - Artikel 82 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 82 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter |
| "Absatz 3" ersetzt. | "Absatz 3" ersetzt. |
| 2. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. |
| 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die | "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die |
| Entscheidungsbefugnis in Bezug auf einen Zustand der | Entscheidungsbefugnis in Bezug auf einen Zustand der |
| Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz 1 Nr. 1 oder die Befugnis, | Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz 1 Nr. 1 oder die Befugnis, |
| diese Entscheidungen zu notifizieren, von einem oder mehreren Ärzten | diese Entscheidungen zu notifizieren, von einem oder mehreren Ärzten |
| ausgeübt werden kann, die Mitglieder des Medizinischen | ausgeübt werden kann, die Mitglieder des Medizinischen |
| Invaliditätsrates sind. Die Entscheidungsbefugnis darf auf keinen Fall | Invaliditätsrates sind. Die Entscheidungsbefugnis darf auf keinen Fall |
| ausschließlich von Ärzten ausgeübt werden, die vom Versicherungsträger | ausschließlich von Ärzten ausgeübt werden, die vom Versicherungsträger |
| beschäftigt werden, bei dem der betreffende Berechtigte angeschlossen | beschäftigt werden, bei dem der betreffende Berechtigte angeschlossen |
| oder eingetragen ist." | oder eingetragen ist." |
| Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen | "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen |
| der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams den Vertrauensarzt bei | der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams den Vertrauensarzt bei |
| dessen Evaluation der in Artikel 100 vorgesehenen primären | dessen Evaluation der in Artikel 100 vorgesehenen primären |
| Arbeitsunfähigkeit unterstützt." | Arbeitsunfähigkeit unterstützt." |
| 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "Der | 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "Der |
| Vertrauensarzt" und den Wörtern "teilt dem Medizinischen | Vertrauensarzt" und den Wörtern "teilt dem Medizinischen |
| Invaliditätsrat" die Wörter "oder der Mitarbeiter des | Invaliditätsrat" die Wörter "oder der Mitarbeiter des |
| multidisziplinären Teams" eingefügt. | multidisziplinären Teams" eingefügt. |
| Art. 5 - Artikel 94 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 94 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Gemäß den Bestimmungen von Artikel 82 stellt der Medizinische | "Gemäß den Bestimmungen von Artikel 82 stellt der Medizinische |
| Invaliditätsrat aufgrund eines vom Vertrauensarzt des | Invaliditätsrat aufgrund eines vom Vertrauensarzt des |
| Versicherungsträgers erstellten Berichts, der eine vorgeschlagene | Versicherungsträgers erstellten Berichts, der eine vorgeschlagene |
| Anerkennungsdauer enthält, den Invaliditätszustand im Sinne von | Anerkennungsdauer enthält, den Invaliditätszustand im Sinne von |
| Artikel 100 fest und bestimmt seine Dauer." | Artikel 100 fest und bestimmt seine Dauer." |
| 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen | "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen |
| der in Absatz 1 erwähnte Bericht vom Mitarbeiter des | der in Absatz 1 erwähnte Bericht vom Mitarbeiter des |
| multidisziplinären Teams erstellt werden kann." | multidisziplinären Teams erstellt werden kann." |
| Art. 6 - Artikel 100 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 100 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 4. Juni 2023, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Juni 2023, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1/1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch | 1. In § 1/1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch |
| den Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je | den Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je |
| nach Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des | nach Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des |
| multidisziplinären Teams" ersetzt. | multidisziplinären Teams" ersetzt. |
| 2. In § 1/2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der | 2. In § 1/2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der |
| Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" | Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" |
| durch die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der | durch die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der |
| Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" | Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. Paragraph 1/4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1/4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des | "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des |
| multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die | multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die |
| Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie | Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie |
| der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des | der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des |
| multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der | multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der |
| gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der | gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der |
| verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt | verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt |
| werden, Folge leisten,". | werden, Folge leisten,". |
| 4. In § 1/4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 | 4. In § 1/4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 |
| erwähnten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 | erwähnten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 |
| Nr. 1 erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. | Nr. 1 erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. |
| Art. 7 - Artikel 102 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 102 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
| vom 28. April 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 28. April 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "Art. 102 - Beim Versicherungsträger kann ein Ergotherapeut, ein | "Art. 102 - Beim Versicherungsträger kann ein Ergotherapeut, ein |
| Kinesiotherapeut, ein klinischer Psychologe oder ein Krankenpfleger | Kinesiotherapeut, ein klinischer Psychologe oder ein Krankenpfleger |
| als Mitarbeiter des multidisziplinären Teams beschäftigt sein, der | als Mitarbeiter des multidisziplinären Teams beschäftigt sein, der |
| unter den in den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes | unter den in den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes |
| und seiner Ausführungserlasse vorgesehenen Bedingungen mit folgenden | und seiner Ausführungserlasse vorgesehenen Bedingungen mit folgenden |
| Aufträgen beauftragt ist: | Aufträgen beauftragt ist: |
| 1. Unterstützung des Vertrauensarztes bei der Evaluation der | 1. Unterstützung des Vertrauensarztes bei der Evaluation der |
| Arbeitsunfähigkeit sowie bei der Einschätzung der verbleibenden | Arbeitsunfähigkeit sowie bei der Einschätzung der verbleibenden |
| Fähigkeiten und bei der entsprechenden Kategorisierung des als | Fähigkeiten und bei der entsprechenden Kategorisierung des als |
| arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten, gegebenenfalls mit | arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten, gegebenenfalls mit |
| Erläuterungen zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten, | Erläuterungen zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten, |
| 2. Gewährung der Verlängerung der vom Vertrauensarzt erteilten | 2. Gewährung der Verlängerung der vom Vertrauensarzt erteilten |
| Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit während des | Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit während des |
| Arbeitsunfähigkeitszeitraums, | Arbeitsunfähigkeitszeitraums, |
| 3. Evaluation der Unerlässlichkeit der Notwendigkeit der Hilfe durch | 3. Evaluation der Unerlässlichkeit der Notwendigkeit der Hilfe durch |
| eine Drittperson im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe | eine Drittperson im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe |
| für die Hilfe einer Drittperson." | für die Hilfe einer Drittperson." |
| Art. 8 - Artikel 110 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das | Art. 8 - Artikel 110 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das |
| Gesetz vom 12. Januar 2023, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 12. Januar 2023, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch den | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch den |
| Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je nach | Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je nach |
| Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des multidisziplinären | Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des multidisziplinären |
| Teams" ersetzt. | Teams" ersetzt. |
| 2. In § 2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der Koordinator | 2. In § 2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der Koordinator |
| zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" durch die | zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" durch die |
| Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der | Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der |
| Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" | Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des | "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des |
| multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die | multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die |
| Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie | Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie |
| der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des | der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des |
| multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der | multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der |
| gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der | gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der |
| verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt | verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt |
| werden, Folge leisten,". | werden, Folge leisten,". |
| 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
| ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 Nr. 1 | ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 Nr. 1 |
| erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. | erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. |
| Art. 9 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. | Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
| September 2022, werden die Wörter "bei der vom Vertrauensarzt | September 2022, werden die Wörter "bei der vom Vertrauensarzt |
| organisierten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "bei dem vom | organisierten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "bei dem vom |
| Vertrauensarzt oder vom Mitarbeiter des multidisziplinären Teams | Vertrauensarzt oder vom Mitarbeiter des multidisziplinären Teams |
| organisierten physischen Kontakt" ersetzt. | organisierten physischen Kontakt" ersetzt. |
| Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: |
| 1. am 1. Januar 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer | 1. am 1. Januar 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer |
| Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 | Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar | Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar |
| 2024 beginnt, | 2024 beginnt, |
| 2. am 1. Juli 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer | 2. am 1. Juli 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer |
| Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 | Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, vor dem 1. Januar 2024 | Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, vor dem 1. Januar 2024 |
| begonnen hat. | begonnen hat. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |