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Loi du 20 décembre 2023
publié le 09 octobre 2026

Loi modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de l'incapacité de travail. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2026007090
pub.
09/10/2026
prom.
20/12/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de l'incapacité de travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 décembre 2023 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de l'incapacité de travail (Moniteur belge du 28 décembre 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 20. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Organisation des Verfahrens zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 80 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nr.7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/1. bestätigt, nach Vorlage durch den leitenden Beamten des Dienstes für Entschädigungen, den Inhalt der thematischen Kontrollen, die die Ärzte des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen,". 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge, die der Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 erwähnten Fachzentrums Arbeitsunfähigkeit unterbreitet, sowie auf der Grundlage der Berichte über die thematischen Kontrollen, die die Ärzte des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen, fest,".

Art. 3 - Artikel 82 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.3 wird aufgehoben. 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz 1 Nr.1 oder die Befugnis, diese Entscheidungen zu notifizieren, von einem oder mehreren Ärzten ausgeübt werden kann, die Mitglieder des Medizinischen Invaliditätsrates sind. Die Entscheidungsbefugnis darf auf keinen Fall ausschließlich von Ärzten ausgeübt werden, die vom Versicherungsträger beschäftigt werden, bei dem der betreffende Berechtigte angeschlossen oder eingetragen ist."

Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams den Vertrauensarzt bei dessen Evaluation der in Artikel 100 vorgesehenen primären Arbeitsunfähigkeit unterstützt." 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "Der Vertrauensarzt" und den Wörtern "teilt dem Medizinischen Invaliditätsrat" die Wörter "oder der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" eingefügt. Art. 5 - Artikel 94 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Gemäß den Bestimmungen von Artikel 82 stellt der Medizinische Invaliditätsrat aufgrund eines vom Vertrauensarzt des Versicherungsträgers erstellten Berichts, der eine vorgeschlagene Anerkennungsdauer enthält, den Invaliditätszustand im Sinne von Artikel 100 fest und bestimmt seine Dauer." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der in Absatz 1 erwähnte Bericht vom Mitarbeiter des multidisziplinären Teams erstellt werden kann."

Art. 6 - Artikel 100 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juni 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1/1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch den Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je nach Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" ersetzt.2. In § 1/2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" durch die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" ersetzt.3. Paragraph 1/4 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt werden, Folge leisten,". 4. In § 1/4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr.1 erwähnten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten physischen Kontakt" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 102 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 102 - Beim Versicherungsträger kann ein Ergotherapeut, ein Kinesiotherapeut, ein klinischer Psychologe oder ein Krankenpfleger als Mitarbeiter des multidisziplinären Teams beschäftigt sein, der unter den in den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse vorgesehenen Bedingungen mit folgenden Aufträgen beauftragt ist: 1. Unterstützung des Vertrauensarztes bei der Evaluation der Arbeitsunfähigkeit sowie bei der Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten und bei der entsprechenden Kategorisierung des als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten, gegebenenfalls mit Erläuterungen zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten, 2.Gewährung der Verlängerung der vom Vertrauensarzt erteilten Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit während des Arbeitsunfähigkeitszeitraums, 3. Evaluation der Unerlässlichkeit der Notwendigkeit der Hilfe durch eine Drittperson im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson."

Art. 8 - Artikel 110 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 12. Januar 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch den Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je nach Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" durch die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" ersetzt.3. Paragraph 4 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt werden, Folge leisten,". 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr.1 erwähnten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten physischen Kontakt" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

September 2022, werden die Wörter "bei der vom Vertrauensarzt organisierten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "bei dem vom Vertrauensarzt oder vom Mitarbeiter des multidisziplinären Teams organisierten physischen Kontakt" ersetzt.

Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: 1. am 1.Januar 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar 2024 beginnt, 2. am 1.Juli 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT


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