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Loi modifiant la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de la médecine vétérinaire. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 28 augustus 1991 op de uitoefening van de diergeneeskunde. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de | 19 MAART 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 28 augustus 1991 op |
la médecine vétérinaire. - Traduction allemande | de uitoefening van de diergeneeskunde. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 |
loi du 19 mars 2014 modifiant la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de | maart 2014 tot wijziging van de wet van 28 augustus 1991 op de |
la médecine vétérinaire (Moniteur belge du 16 avril 2014). | uitoefening van de diergeneeskunde (Belgisch Staatsblad van 16 april |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 | 19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 |
über die Ausübung der Veterinärmedizin | über die Ausübung der Veterinärmedizin |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung |
der Veterinärmedizin, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember | der Veterinärmedizin, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2004, wird wie folgt abgeändert: | 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. Betreuungstierarzt oder juristische Person, die Betreuungstierarzt | "6. Betreuungstierarzt oder juristische Person, die Betreuungstierarzt |
ist: einen Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, | ist: einen Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, |
der/die zugelassen ist gemäß Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes und | der/die zugelassen ist gemäß Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes und |
mit einem Verantwortlichen eine schriftliche Vereinbarung über | mit einem Verantwortlichen eine schriftliche Vereinbarung über |
veterinärmedizinische Betreuung trifft," | veterinärmedizinische Betreuung trifft," |
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"10. juristische Person, die Tierarzt ist: die in Artikel 2 des | "10. juristische Person, die Tierarzt ist: die in Artikel 2 des |
Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der Tierärztekammer | Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der Tierärztekammer |
erwähnte Person." | erwähnte Person." |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: |
"Keiner darf die Veterinärmedizin ausüben, wenn er nicht als Tierarzt | "Keiner darf die Veterinärmedizin ausüben, wenn er nicht als Tierarzt |
in den im Gesetz vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der | in den im Gesetz vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der |
Tierärztekammer erwähnten Verzeichnissen der für seinen Beruf | Tierärztekammer erwähnten Verzeichnissen der für seinen Beruf |
zuständigen Kammern oder als juristische Person, die Tierarzt ist, in | zuständigen Kammern oder als juristische Person, die Tierarzt ist, in |
den im selben Gesetz erwähnten Kammerverzeichnissen eingetragen ist. | den im selben Gesetz erwähnten Kammerverzeichnissen eingetragen ist. |
Juristische Personen, die Tierarzt sind, üben die Veterinärmedizin nur | Juristische Personen, die Tierarzt sind, üben die Veterinärmedizin nur |
über natürliche Personen aus, die ermächtigt sind, | über natürliche Personen aus, die ermächtigt sind, |
veterinärmedizinische Handlungen durchzuführen. Diese Tierärzte sind | veterinärmedizinische Handlungen durchzuführen. Diese Tierärzte sind |
Gesellschafter der juristischen Person, die Tierarzt ist, oder haben | Gesellschafter der juristischen Person, die Tierarzt ist, oder haben |
eine Vereinbarung mit dieser juristischen Person." | eine Vereinbarung mit dieser juristischen Person." |
2. Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Tierärzte und juristische Personen, die Tierarzt sind, dürfen die | "Tierärzte und juristische Personen, die Tierarzt sind, dürfen die |
Veterinärmedizin nicht ausüben, wenn sie keine | Veterinärmedizin nicht ausüben, wenn sie keine |
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Was juristische | Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Was juristische |
Personen, die Tierarzt sind, betrifft, haften alle Geschäftsführer, | Personen, die Tierarzt sind, betrifft, haften alle Geschäftsführer, |
Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses gesamtschuldnerisch | Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses gesamtschuldnerisch |
für die Zahlung der Versicherungsprämien. Juristische Personen, die | für die Zahlung der Versicherungsprämien. Juristische Personen, die |
Tierarzt sind, können diese Versicherung in deren Namen abschließen. | Tierarzt sind, können diese Versicherung in deren Namen abschließen. |
Juristische Personen, die Tierarzt sind und ihren Beruf ausüben, | Juristische Personen, die Tierarzt sind und ihren Beruf ausüben, |
haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen und die Ausführung | haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen und die Ausführung |
der Entschädigungsmaßnahmen, zu denen ihre Organe und Angestellten | der Entschädigungsmaßnahmen, zu denen ihre Organe und Angestellten |
verurteilt werden." | verurteilt werden." |
3. Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Im Übrigen müssen die Tierärzte und die juristischen Personen, die | "Im Übrigen müssen die Tierärzte und die juristischen Personen, die |
Tierarzt sind, die an der Ausführung der Gesetzes- und | Tierarzt sind, die an der Ausführung der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen mitwirken, vorher von dem für die | Verordnungsbestimmungen mitwirken, vorher von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten | Volksgesundheit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten |
zugelassen werden. Der König legt die Bedingungen und das Verfahren | zugelassen werden. Der König legt die Bedingungen und das Verfahren |
für die Erteilung der Zulassung fest. Er legt die Rechte und Pflichten | für die Erteilung der Zulassung fest. Er legt die Rechte und Pflichten |
der zugelassenen Tierärzte und der juristischen Personen, die Tierarzt | der zugelassenen Tierärzte und der juristischen Personen, die Tierarzt |
sind, fest und bestimmt, wie sie für ihre Dienstleistungen vergütet | sind, fest und bestimmt, wie sie für ihre Dienstleistungen vergütet |
werden. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der | werden. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der |
Zulassungsbedingungen und Verpflichtungen sowie der Gesetzes- und | Zulassungsbedingungen und Verpflichtungen sowie der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen, an deren Ausführung die zugelassenen | Verordnungsbestimmungen, an deren Ausführung die zugelassenen |
Tierärzte und die juristischen Personen, die Tierarzt sind, mitwirken, | Tierärzte und die juristischen Personen, die Tierarzt sind, mitwirken, |
auferlegt werden können." | auferlegt werden können." |
4. Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung sind die statutarischen Bediensteten und | "In Abweichung sind die statutarischen Bediensteten und |
Vertragsbediensteten des FÖD und der Agentur sowie der | Vertragsbediensteten des FÖD und der Agentur sowie der |
wissenschaftlichen Einrichtungen und der vom FÖD oder der Agentur | wissenschaftlichen Einrichtungen und der vom FÖD oder der Agentur |
abhängigen Einrichtungen öffentlichen Interesses nicht dazu | abhängigen Einrichtungen öffentlichen Interesses nicht dazu |
verpflichtet, im Kammerverzeichnis eingetragen zu sein, wenn sie als | verpflichtet, im Kammerverzeichnis eingetragen zu sein, wenn sie als |
Bedienstete dieser Behörden veterinärmedizinische Handlungen | Bedienstete dieser Behörden veterinärmedizinische Handlungen |
durchführen." | durchführen." |
Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: | vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Es kann eine schriftliche Vereinbarung über | " § 1 - Es kann eine schriftliche Vereinbarung über |
veterinärmedizinische Betreuung getroffen werden zwischen einem gemäß | veterinärmedizinische Betreuung getroffen werden zwischen einem gemäß |
Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarzt oder einer | Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarzt oder einer |
juristischen Person, die zugelassener Tierarzt ist, und einem | juristischen Person, die zugelassener Tierarzt ist, und einem |
Verantwortlichen. Ein Organ, ein universitäres Institut oder eine von | Verantwortlichen. Ein Organ, ein universitäres Institut oder eine von |
dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister anerkannte | dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister anerkannte |
wissenschaftliche Einrichtung kann entweder ab der Erstellung der | wissenschaftliche Einrichtung kann entweder ab der Erstellung der |
schriftlichen Vereinbarung oder bei der Ausführung dieser Vereinbarung | schriftlichen Vereinbarung oder bei der Ausführung dieser Vereinbarung |
in die Betreuung einbezogen werden. Der Betreuungstierarzt oder die | in die Betreuung einbezogen werden. Der Betreuungstierarzt oder die |
juristische Person, die Betreuungstierarzt ist, muss dem Regionalrat | juristische Person, die Betreuungstierarzt ist, muss dem Regionalrat |
der Tierärztekammer die schriftliche Vereinbarung zukommen lassen." | der Tierärztekammer die schriftliche Vereinbarung zukommen lassen." |
Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch | "Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch |
das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder | das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder |
Abkommen, denen die Tierärzte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen | Abkommen, denen die Tierärzte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen |
diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die, im Falle einer Anfechtung, | diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die, im Falle einer Anfechtung, |
der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten zukommt, den | der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten zukommt, den |
Betrag ihrer Honorare frei fest." | Betrag ihrer Honorare frei fest." |
Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 16 - Alle Satzungen der juristischen Personen, die Tierarzt | "Art. 16 - Alle Satzungen der juristischen Personen, die Tierarzt |
sind, die Vereinbarungen zwischen Tierärzten, zwischen einem Tierarzt | sind, die Vereinbarungen zwischen Tierärzten, zwischen einem Tierarzt |
und einer juristischen Person, die Tierarzt ist, oder zwischen | und einer juristischen Person, die Tierarzt ist, oder zwischen |
juristischen Personen, die Tierarzt sind, sowie die diese | juristischen Personen, die Tierarzt sind, sowie die diese |
Vereinbarungen betreffenden Geschäftsordnungen werden dem Regionalrat | Vereinbarungen betreffenden Geschäftsordnungen werden dem Regionalrat |
der zuständigen Kammer zur Billigung vorgelegt. Der Hohe Rat der | der zuständigen Kammer zur Billigung vorgelegt. Der Hohe Rat der |
Tierärztekammer legt die Bedingungen fest, denen die diese | Tierärztekammer legt die Bedingungen fest, denen die diese |
Vereinbarungen betreffenden Vereinbarungen, Satzungen und | Vereinbarungen betreffenden Vereinbarungen, Satzungen und |
Geschäftsordnungen entsprechen müssen, insbesondere die Bedingungen im | Geschäftsordnungen entsprechen müssen, insbesondere die Bedingungen im |
Fall einer Auflösung, im Todesfall sowie bei Disziplinar- und | Fall einer Auflösung, im Todesfall sowie bei Disziplinar- und |
Verwaltungsstrafen. | Verwaltungsstrafen. |
Die Anteilsregister und die Identität der Bevollmächtigten und | Die Anteilsregister und die Identität der Bevollmächtigten und |
Geschäftsführer werden dem Regionalrat der Kammer übermittelt." | Geschäftsführer werden dem Regionalrat der Kammer übermittelt." |
Art. 7 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 16. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | vom 16. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Wenn ein Tierarzt" und den | 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Wenn ein Tierarzt" und den |
Wörtern "für die Ausübung" die Wörter "oder eine juristische Person, | Wörtern "für die Ausübung" die Wörter "oder eine juristische Person, |
die Tierarzt ist," und zwischen den Wörtern "zwischen dem Tierarzt" | die Tierarzt ist," und zwischen den Wörtern "zwischen dem Tierarzt" |
und dem Wort "einerseits" die Wörter "oder der juristischen Person, | und dem Wort "einerseits" die Wörter "oder der juristischen Person, |
die Tierarzt ist," eingefügt. | die Tierarzt ist," eingefügt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Jede Vereinbarung, die einen Tierarzt oder eine juristische Person, | "Jede Vereinbarung, die einen Tierarzt oder eine juristische Person, |
die Tierarzt ist, in der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug | die Tierarzt ist, in der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug |
auf seinen/ihren Beruf an einen Dritten bindet, muss schriftlich | auf seinen/ihren Beruf an einen Dritten bindet, muss schriftlich |
getroffen und dem Regionalrat der Tierärztekammer im Rahmen seiner | getroffen und dem Regionalrat der Tierärztekammer im Rahmen seiner |
Zuständigkeit zur Billigung vorgelegt werden." | Zuständigkeit zur Billigung vorgelegt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Hohe Rat der Kammer legt die Verhaltensregeln fest, die ein | "Der Hohe Rat der Kammer legt die Verhaltensregeln fest, die ein |
Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die bei | Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die bei |
der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen/ihren Beruf | der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen/ihren Beruf |
an einen Dritten gebunden ist, den anderen Tierärzten gegenüber | an einen Dritten gebunden ist, den anderen Tierärzten gegenüber |
einhalten muss." | einhalten muss." |
3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der Artikel 15 und 16 und der Paragraphen 1 und 3 ist | "Unbeschadet der Artikel 15 und 16 und der Paragraphen 1 und 3 ist |
jede Vereinbarung zwischen Tierärzten oder zwischen einem Tierarzt und | jede Vereinbarung zwischen Tierärzten oder zwischen einem Tierarzt und |
Dritten, zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und | Dritten, zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und |
Dritten und zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und | Dritten und zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und |
einem oder mehreren Tierärzten, die zu einem Interessenkonflikt führen | einem oder mehreren Tierärzten, die zu einem Interessenkonflikt führen |
kann, verboten." | kann, verboten." |
b) In Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Dem | b) In Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Dem |
Tierarzt, der juristischen Person, die Tierarzt ist, dem | Tierarzt, der juristischen Person, die Tierarzt ist, dem |
Verantwortlichen und dem Tierarzthelfer ist es untersagt:" | Verantwortlichen und dem Tierarzthelfer ist es untersagt:" |
Art. 8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
"Jedem Tierarzt" und den Wörtern "ist es untersagt," die Wörter "oder | "Jedem Tierarzt" und den Wörtern "ist es untersagt," die Wörter "oder |
jeder juristischen Person, die Tierarzt ist," eingefügt. | jeder juristischen Person, die Tierarzt ist," eingefügt. |
Art. 9 - Artikel 19 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 19 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Vorbehaltlich schwerwiegender Gründe, die dem Regionalrat der | " § 3 - Vorbehaltlich schwerwiegender Gründe, die dem Regionalrat der |
Tierärztekammer zur Beurteilung vorgelegt werden, hat jeder Tierarzt | Tierärztekammer zur Beurteilung vorgelegt werden, hat jeder Tierarzt |
oder jede juristische Person, die Tierarzt ist, dessen/deren | oder jede juristische Person, die Tierarzt ist, dessen/deren |
Betriebssitz sich im Gebiet des Bereitschaftsdienstes befindet, das | Betriebssitz sich im Gebiet des Bereitschaftsdienstes befindet, das |
Recht, an diesem Dienst teilzunehmen." | Recht, an diesem Dienst teilzunehmen." |
Art. 10 - Artikel 20 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 20 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"2. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, | "2. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, |
der/die gegen das in Artikel 18 vorgesehene Verbot verstößt." | der/die gegen das in Artikel 18 vorgesehene Verbot verstößt." |
Art. 11 - In Artikel 21 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - In Artikel 21 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 16. Dezember 2004, werden die Wörter "ein Tierarzt, | Gesetz vom 16. Dezember 2004, werden die Wörter "ein Tierarzt, |
Verantwortlicher" durch die Wörter "ein Tierarzt oder eine juristische | Verantwortlicher" durch die Wörter "ein Tierarzt oder eine juristische |
Person, die Tierarzt ist, ein Verantwortlicher" ersetzt. | Person, die Tierarzt ist, ein Verantwortlicher" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, | "5. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, |
der/die sich bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf | der/die sich bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf |
seinen/ihren Beruf ohne schriftliche und an den Regionalrat der | seinen/ihren Beruf ohne schriftliche und an den Regionalrat der |
Tierärztekammmer übermittelte Vereinbarung an einen Dritten bindet," | Tierärztekammmer übermittelte Vereinbarung an einen Dritten bindet," |
2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, | "6. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, |
der/die bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf | der/die bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf |
seinen/ihren Beruf die in Artikel 16 und 17 § 2 Absatz 2 erwähnten | seinen/ihren Beruf die in Artikel 16 und 17 § 2 Absatz 2 erwähnten |
Verhaltensregeln nicht einhält." | Verhaltensregeln nicht einhält." |
Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 23 - Ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt | "Art. 23 - Ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt |
ist, der/die trotz einer Disziplinarstrafe weiterhin die | ist, der/die trotz einer Disziplinarstrafe weiterhin die |
Veterinärmedizin ausübt, ohne die ihm/ihr auferlegten Einschränkungen | Veterinärmedizin ausübt, ohne die ihm/ihr auferlegten Einschränkungen |
einzuhalten, wird unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | einzuhalten, wird unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafen mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | vorgesehenen Strafen mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu |
drei Monaten und einer Geldbuße von fünfzig [EUR] bis zu viertausend | drei Monaten und einer Geldbuße von fünfzig [EUR] bis zu viertausend |
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." | [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." |
Art. 14 - In den Artikeln 1, 5, 7 und 12 desselben Gesetzes werden die | Art. 14 - In den Artikeln 1, 5, 7 und 12 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "Absatz 4" jedes Mal gestrichen. | Wörter "Absatz 4" jedes Mal gestrichen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |