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Loi modifiant la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de la médecine vétérinaire. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 28 augustus 1991 op de uitoefening van de diergeneeskunde. - Duitse vertaling
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19 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de 19 MAART 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 28 augustus 1991 op
la médecine vétérinaire. - Traduction allemande de uitoefening van de diergeneeskunde. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19
loi du 19 mars 2014 modifiant la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de maart 2014 tot wijziging van de wet van 28 augustus 1991 op de
la médecine vétérinaire (Moniteur belge du 16 avril 2014). uitoefening van de diergeneeskunde (Belgisch Staatsblad van 16 april
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991
über die Ausübung der Veterinärmedizin über die Ausübung der Veterinärmedizin
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung
der Veterinärmedizin, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember der Veterinärmedizin, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember
2004, wird wie folgt abgeändert: 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. Betreuungstierarzt oder juristische Person, die Betreuungstierarzt "6. Betreuungstierarzt oder juristische Person, die Betreuungstierarzt
ist: einen Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, ist: einen Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist,
der/die zugelassen ist gemäß Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes und der/die zugelassen ist gemäß Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes und
mit einem Verantwortlichen eine schriftliche Vereinbarung über mit einem Verantwortlichen eine schriftliche Vereinbarung über
veterinärmedizinische Betreuung trifft," veterinärmedizinische Betreuung trifft,"
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"10. juristische Person, die Tierarzt ist: die in Artikel 2 des "10. juristische Person, die Tierarzt ist: die in Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der Tierärztekammer Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der Tierärztekammer
erwähnte Person." erwähnte Person."
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"Keiner darf die Veterinärmedizin ausüben, wenn er nicht als Tierarzt "Keiner darf die Veterinärmedizin ausüben, wenn er nicht als Tierarzt
in den im Gesetz vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der in den im Gesetz vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der
Tierärztekammer erwähnten Verzeichnissen der für seinen Beruf Tierärztekammer erwähnten Verzeichnissen der für seinen Beruf
zuständigen Kammern oder als juristische Person, die Tierarzt ist, in zuständigen Kammern oder als juristische Person, die Tierarzt ist, in
den im selben Gesetz erwähnten Kammerverzeichnissen eingetragen ist. den im selben Gesetz erwähnten Kammerverzeichnissen eingetragen ist.
Juristische Personen, die Tierarzt sind, üben die Veterinärmedizin nur Juristische Personen, die Tierarzt sind, üben die Veterinärmedizin nur
über natürliche Personen aus, die ermächtigt sind, über natürliche Personen aus, die ermächtigt sind,
veterinärmedizinische Handlungen durchzuführen. Diese Tierärzte sind veterinärmedizinische Handlungen durchzuführen. Diese Tierärzte sind
Gesellschafter der juristischen Person, die Tierarzt ist, oder haben Gesellschafter der juristischen Person, die Tierarzt ist, oder haben
eine Vereinbarung mit dieser juristischen Person." eine Vereinbarung mit dieser juristischen Person."
2. Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Tierärzte und juristische Personen, die Tierarzt sind, dürfen die "Tierärzte und juristische Personen, die Tierarzt sind, dürfen die
Veterinärmedizin nicht ausüben, wenn sie keine Veterinärmedizin nicht ausüben, wenn sie keine
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Was juristische Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Was juristische
Personen, die Tierarzt sind, betrifft, haften alle Geschäftsführer, Personen, die Tierarzt sind, betrifft, haften alle Geschäftsführer,
Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses gesamtschuldnerisch Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses gesamtschuldnerisch
für die Zahlung der Versicherungsprämien. Juristische Personen, die für die Zahlung der Versicherungsprämien. Juristische Personen, die
Tierarzt sind, können diese Versicherung in deren Namen abschließen. Tierarzt sind, können diese Versicherung in deren Namen abschließen.
Juristische Personen, die Tierarzt sind und ihren Beruf ausüben, Juristische Personen, die Tierarzt sind und ihren Beruf ausüben,
haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen und die Ausführung haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen und die Ausführung
der Entschädigungsmaßnahmen, zu denen ihre Organe und Angestellten der Entschädigungsmaßnahmen, zu denen ihre Organe und Angestellten
verurteilt werden." verurteilt werden."
3. Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Im Übrigen müssen die Tierärzte und die juristischen Personen, die "Im Übrigen müssen die Tierärzte und die juristischen Personen, die
Tierarzt sind, die an der Ausführung der Gesetzes- und Tierarzt sind, die an der Ausführung der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen mitwirken, vorher von dem für die Verordnungsbestimmungen mitwirken, vorher von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten Volksgesundheit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten
zugelassen werden. Der König legt die Bedingungen und das Verfahren zugelassen werden. Der König legt die Bedingungen und das Verfahren
für die Erteilung der Zulassung fest. Er legt die Rechte und Pflichten für die Erteilung der Zulassung fest. Er legt die Rechte und Pflichten
der zugelassenen Tierärzte und der juristischen Personen, die Tierarzt der zugelassenen Tierärzte und der juristischen Personen, die Tierarzt
sind, fest und bestimmt, wie sie für ihre Dienstleistungen vergütet sind, fest und bestimmt, wie sie für ihre Dienstleistungen vergütet
werden. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der werden. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der
Zulassungsbedingungen und Verpflichtungen sowie der Gesetzes- und Zulassungsbedingungen und Verpflichtungen sowie der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen, an deren Ausführung die zugelassenen Verordnungsbestimmungen, an deren Ausführung die zugelassenen
Tierärzte und die juristischen Personen, die Tierarzt sind, mitwirken, Tierärzte und die juristischen Personen, die Tierarzt sind, mitwirken,
auferlegt werden können." auferlegt werden können."
4. Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: 4. Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung sind die statutarischen Bediensteten und "In Abweichung sind die statutarischen Bediensteten und
Vertragsbediensteten des FÖD und der Agentur sowie der Vertragsbediensteten des FÖD und der Agentur sowie der
wissenschaftlichen Einrichtungen und der vom FÖD oder der Agentur wissenschaftlichen Einrichtungen und der vom FÖD oder der Agentur
abhängigen Einrichtungen öffentlichen Interesses nicht dazu abhängigen Einrichtungen öffentlichen Interesses nicht dazu
verpflichtet, im Kammerverzeichnis eingetragen zu sein, wenn sie als verpflichtet, im Kammerverzeichnis eingetragen zu sein, wenn sie als
Bedienstete dieser Behörden veterinärmedizinische Handlungen Bedienstete dieser Behörden veterinärmedizinische Handlungen
durchführen." durchführen."
Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Es kann eine schriftliche Vereinbarung über " § 1 - Es kann eine schriftliche Vereinbarung über
veterinärmedizinische Betreuung getroffen werden zwischen einem gemäß veterinärmedizinische Betreuung getroffen werden zwischen einem gemäß
Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarzt oder einer Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarzt oder einer
juristischen Person, die zugelassener Tierarzt ist, und einem juristischen Person, die zugelassener Tierarzt ist, und einem
Verantwortlichen. Ein Organ, ein universitäres Institut oder eine von Verantwortlichen. Ein Organ, ein universitäres Institut oder eine von
dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister anerkannte dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister anerkannte
wissenschaftliche Einrichtung kann entweder ab der Erstellung der wissenschaftliche Einrichtung kann entweder ab der Erstellung der
schriftlichen Vereinbarung oder bei der Ausführung dieser Vereinbarung schriftlichen Vereinbarung oder bei der Ausführung dieser Vereinbarung
in die Betreuung einbezogen werden. Der Betreuungstierarzt oder die in die Betreuung einbezogen werden. Der Betreuungstierarzt oder die
juristische Person, die Betreuungstierarzt ist, muss dem Regionalrat juristische Person, die Betreuungstierarzt ist, muss dem Regionalrat
der Tierärztekammer die schriftliche Vereinbarung zukommen lassen." der Tierärztekammer die schriftliche Vereinbarung zukommen lassen."
Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch "Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch
das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder
Abkommen, denen die Tierärzte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen Abkommen, denen die Tierärzte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen
diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die, im Falle einer Anfechtung, diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die, im Falle einer Anfechtung,
der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten zukommt, den der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten zukommt, den
Betrag ihrer Honorare frei fest." Betrag ihrer Honorare frei fest."
Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - Alle Satzungen der juristischen Personen, die Tierarzt "Art. 16 - Alle Satzungen der juristischen Personen, die Tierarzt
sind, die Vereinbarungen zwischen Tierärzten, zwischen einem Tierarzt sind, die Vereinbarungen zwischen Tierärzten, zwischen einem Tierarzt
und einer juristischen Person, die Tierarzt ist, oder zwischen und einer juristischen Person, die Tierarzt ist, oder zwischen
juristischen Personen, die Tierarzt sind, sowie die diese juristischen Personen, die Tierarzt sind, sowie die diese
Vereinbarungen betreffenden Geschäftsordnungen werden dem Regionalrat Vereinbarungen betreffenden Geschäftsordnungen werden dem Regionalrat
der zuständigen Kammer zur Billigung vorgelegt. Der Hohe Rat der der zuständigen Kammer zur Billigung vorgelegt. Der Hohe Rat der
Tierärztekammer legt die Bedingungen fest, denen die diese Tierärztekammer legt die Bedingungen fest, denen die diese
Vereinbarungen betreffenden Vereinbarungen, Satzungen und Vereinbarungen betreffenden Vereinbarungen, Satzungen und
Geschäftsordnungen entsprechen müssen, insbesondere die Bedingungen im Geschäftsordnungen entsprechen müssen, insbesondere die Bedingungen im
Fall einer Auflösung, im Todesfall sowie bei Disziplinar- und Fall einer Auflösung, im Todesfall sowie bei Disziplinar- und
Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen.
Die Anteilsregister und die Identität der Bevollmächtigten und Die Anteilsregister und die Identität der Bevollmächtigten und
Geschäftsführer werden dem Regionalrat der Kammer übermittelt." Geschäftsführer werden dem Regionalrat der Kammer übermittelt."
Art. 7 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 16. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: vom 16. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Wenn ein Tierarzt" und den 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Wenn ein Tierarzt" und den
Wörtern "für die Ausübung" die Wörter "oder eine juristische Person, Wörtern "für die Ausübung" die Wörter "oder eine juristische Person,
die Tierarzt ist," und zwischen den Wörtern "zwischen dem Tierarzt" die Tierarzt ist," und zwischen den Wörtern "zwischen dem Tierarzt"
und dem Wort "einerseits" die Wörter "oder der juristischen Person, und dem Wort "einerseits" die Wörter "oder der juristischen Person,
die Tierarzt ist," eingefügt. die Tierarzt ist," eingefügt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Jede Vereinbarung, die einen Tierarzt oder eine juristische Person, "Jede Vereinbarung, die einen Tierarzt oder eine juristische Person,
die Tierarzt ist, in der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug die Tierarzt ist, in der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug
auf seinen/ihren Beruf an einen Dritten bindet, muss schriftlich auf seinen/ihren Beruf an einen Dritten bindet, muss schriftlich
getroffen und dem Regionalrat der Tierärztekammer im Rahmen seiner getroffen und dem Regionalrat der Tierärztekammer im Rahmen seiner
Zuständigkeit zur Billigung vorgelegt werden." Zuständigkeit zur Billigung vorgelegt werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Hohe Rat der Kammer legt die Verhaltensregeln fest, die ein "Der Hohe Rat der Kammer legt die Verhaltensregeln fest, die ein
Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die bei Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die bei
der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen/ihren Beruf der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen/ihren Beruf
an einen Dritten gebunden ist, den anderen Tierärzten gegenüber an einen Dritten gebunden ist, den anderen Tierärzten gegenüber
einhalten muss." einhalten muss."
3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Artikel 15 und 16 und der Paragraphen 1 und 3 ist "Unbeschadet der Artikel 15 und 16 und der Paragraphen 1 und 3 ist
jede Vereinbarung zwischen Tierärzten oder zwischen einem Tierarzt und jede Vereinbarung zwischen Tierärzten oder zwischen einem Tierarzt und
Dritten, zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und Dritten, zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und
Dritten und zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und Dritten und zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und
einem oder mehreren Tierärzten, die zu einem Interessenkonflikt führen einem oder mehreren Tierärzten, die zu einem Interessenkonflikt führen
kann, verboten." kann, verboten."
b) In Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Dem b) In Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Dem
Tierarzt, der juristischen Person, die Tierarzt ist, dem Tierarzt, der juristischen Person, die Tierarzt ist, dem
Verantwortlichen und dem Tierarzthelfer ist es untersagt:" Verantwortlichen und dem Tierarzthelfer ist es untersagt:"
Art. 8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern Art. 8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern
"Jedem Tierarzt" und den Wörtern "ist es untersagt," die Wörter "oder "Jedem Tierarzt" und den Wörtern "ist es untersagt," die Wörter "oder
jeder juristischen Person, die Tierarzt ist," eingefügt. jeder juristischen Person, die Tierarzt ist," eingefügt.
Art. 9 - Artikel 19 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 19 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Vorbehaltlich schwerwiegender Gründe, die dem Regionalrat der " § 3 - Vorbehaltlich schwerwiegender Gründe, die dem Regionalrat der
Tierärztekammer zur Beurteilung vorgelegt werden, hat jeder Tierarzt Tierärztekammer zur Beurteilung vorgelegt werden, hat jeder Tierarzt
oder jede juristische Person, die Tierarzt ist, dessen/deren oder jede juristische Person, die Tierarzt ist, dessen/deren
Betriebssitz sich im Gebiet des Bereitschaftsdienstes befindet, das Betriebssitz sich im Gebiet des Bereitschaftsdienstes befindet, das
Recht, an diesem Dienst teilzunehmen." Recht, an diesem Dienst teilzunehmen."
Art. 10 - Artikel 20 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 20 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"2. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, "2. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist,
der/die gegen das in Artikel 18 vorgesehene Verbot verstößt." der/die gegen das in Artikel 18 vorgesehene Verbot verstößt."
Art. 11 - In Artikel 21 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - In Artikel 21 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 16. Dezember 2004, werden die Wörter "ein Tierarzt, Gesetz vom 16. Dezember 2004, werden die Wörter "ein Tierarzt,
Verantwortlicher" durch die Wörter "ein Tierarzt oder eine juristische Verantwortlicher" durch die Wörter "ein Tierarzt oder eine juristische
Person, die Tierarzt ist, ein Verantwortlicher" ersetzt. Person, die Tierarzt ist, ein Verantwortlicher" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, "5. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist,
der/die sich bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf der/die sich bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf
seinen/ihren Beruf ohne schriftliche und an den Regionalrat der seinen/ihren Beruf ohne schriftliche und an den Regionalrat der
Tierärztekammmer übermittelte Vereinbarung an einen Dritten bindet," Tierärztekammmer übermittelte Vereinbarung an einen Dritten bindet,"
2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, "6. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist,
der/die bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf der/die bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf
seinen/ihren Beruf die in Artikel 16 und 17 § 2 Absatz 2 erwähnten seinen/ihren Beruf die in Artikel 16 und 17 § 2 Absatz 2 erwähnten
Verhaltensregeln nicht einhält." Verhaltensregeln nicht einhält."
Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt "Art. 23 - Ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt
ist, der/die trotz einer Disziplinarstrafe weiterhin die ist, der/die trotz einer Disziplinarstrafe weiterhin die
Veterinärmedizin ausübt, ohne die ihm/ihr auferlegten Einschränkungen Veterinärmedizin ausübt, ohne die ihm/ihr auferlegten Einschränkungen
einzuhalten, wird unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch einzuhalten, wird unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafen mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu vorgesehenen Strafen mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu
drei Monaten und einer Geldbuße von fünfzig [EUR] bis zu viertausend drei Monaten und einer Geldbuße von fünfzig [EUR] bis zu viertausend
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft."
Art. 14 - In den Artikeln 1, 5, 7 und 12 desselben Gesetzes werden die Art. 14 - In den Artikeln 1, 5, 7 und 12 desselben Gesetzes werden die
Wörter "Absatz 4" jedes Mal gestrichen. Wörter "Absatz 4" jedes Mal gestrichen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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