publié le 03 octobre 2014
Loi modifiant la loi du 28 août 1991 sur l'exercice de la médecine vétérinaire. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 MARS 2014. - Loi modifiant la
loi du 28 août 1991Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
28/08/1991
pub.
06/07/2011
numac
2011000415
source
service public federal interieur
Loi sur l'exercice de la médecine vétérinaire
fermer sur l'exercice de la médecine vétérinaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2014 modifiant la
loi du 28 août 1991Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
28/08/1991
pub.
06/07/2011
numac
2011000415
source
service public federal interieur
Loi sur l'exercice de la médecine vétérinaire
fermer sur l'exercice de la médecine vétérinaire (Moniteur belge du 16 avril 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.Betreuungstierarzt oder juristische Person, die Betreuungstierarzt ist: einen Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die zugelassen ist gemäß Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes und mit einem Verantwortlichen eine schriftliche Vereinbarung über veterinärmedizinische Betreuung trifft," 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10.juristische Person, die Tierarzt ist: die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Errichtung der Tierärztekammer erwähnte Person." Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: "Keiner darf die Veterinärmedizin ausüben, wenn er nicht als Tierarzt in den im Gesetz vom 19.Dezember 1950 zur Errichtung der Tierärztekammer erwähnten Verzeichnissen der für seinen Beruf zuständigen Kammern oder als juristische Person, die Tierarzt ist, in den im selben Gesetz erwähnten Kammerverzeichnissen eingetragen ist.
Juristische Personen, die Tierarzt sind, üben die Veterinärmedizin nur über natürliche Personen aus, die ermächtigt sind, veterinärmedizinische Handlungen durchzuführen. Diese Tierärzte sind Gesellschafter der juristischen Person, die Tierarzt ist, oder haben eine Vereinbarung mit dieser juristischen Person." 2. Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: "Tierärzte und juristische Personen, die Tierarzt sind, dürfen die Veterinärmedizin nicht ausüben, wenn sie keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.Was juristische Personen, die Tierarzt sind, betrifft, haften alle Geschäftsführer, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien. Juristische Personen, die Tierarzt sind, können diese Versicherung in deren Namen abschließen.
Juristische Personen, die Tierarzt sind und ihren Beruf ausüben, haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen und die Ausführung der Entschädigungsmaßnahmen, zu denen ihre Organe und Angestellten verurteilt werden." 3. Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: "Im Übrigen müssen die Tierärzte und die juristischen Personen, die Tierarzt sind, die an der Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mitwirken, vorher von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten zugelassen werden.Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der Zulassung fest. Er legt die Rechte und Pflichten der zugelassenen Tierärzte und der juristischen Personen, die Tierarzt sind, fest und bestimmt, wie sie für ihre Dienstleistungen vergütet werden. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen und Verpflichtungen sowie der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, an deren Ausführung die zugelassenen Tierärzte und die juristischen Personen, die Tierarzt sind, mitwirken, auferlegt werden können." 4. Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung sind die statutarischen Bediensteten und Vertragsbediensteten des FÖD und der Agentur sowie der wissenschaftlichen Einrichtungen und der vom FÖD oder der Agentur abhängigen Einrichtungen öffentlichen Interesses nicht dazu verpflichtet, im Kammerverzeichnis eingetragen zu sein, wenn sie als Bedienstete dieser Behörden veterinärmedizinische Handlungen durchführen." Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Es kann eine schriftliche Vereinbarung über veterinärmedizinische Betreuung getroffen werden zwischen einem gemäß Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarzt oder einer juristischen Person, die zugelassener Tierarzt ist, und einem Verantwortlichen. Ein Organ, ein universitäres Institut oder eine von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister anerkannte wissenschaftliche Einrichtung kann entweder ab der Erstellung der schriftlichen Vereinbarung oder bei der Ausführung dieser Vereinbarung in die Betreuung einbezogen werden. Der Betreuungstierarzt oder die juristische Person, die Betreuungstierarzt ist, muss dem Regionalrat der Tierärztekammer die schriftliche Vereinbarung zukommen lassen." Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder Abkommen, denen die Tierärzte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die, im Falle einer Anfechtung, der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten zukommt, den Betrag ihrer Honorare frei fest." Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Alle Satzungen der juristischen Personen, die Tierarzt sind, die Vereinbarungen zwischen Tierärzten, zwischen einem Tierarzt und einer juristischen Person, die Tierarzt ist, oder zwischen juristischen Personen, die Tierarzt sind, sowie die diese Vereinbarungen betreffenden Geschäftsordnungen werden dem Regionalrat der zuständigen Kammer zur Billigung vorgelegt. Der Hohe Rat der Tierärztekammer legt die Bedingungen fest, denen die diese Vereinbarungen betreffenden Vereinbarungen, Satzungen und Geschäftsordnungen entsprechen müssen, insbesondere die Bedingungen im Fall einer Auflösung, im Todesfall sowie bei Disziplinar- und Verwaltungsstrafen.
Die Anteilsregister und die Identität der Bevollmächtigten und Geschäftsführer werden dem Regionalrat der Kammer übermittelt." Art. 7 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Wenn ein Tierarzt" und den Wörtern "für die Ausübung" die Wörter "oder eine juristische Person, die Tierarzt ist," und zwischen den Wörtern "zwischen dem Tierarzt" und dem Wort "einerseits" die Wörter "oder der juristischen Person, die Tierarzt ist," eingefügt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Jede Vereinbarung, die einen Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, in der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen/ihren Beruf an einen Dritten bindet, muss schriftlich getroffen und dem Regionalrat der Tierärztekammer im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Billigung vorgelegt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Hohe Rat der Kammer legt die Verhaltensregeln fest, die ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen/ihren Beruf an einen Dritten gebunden ist, den anderen Tierärzten gegenüber einhalten muss." 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Artikel 15 und 16 und der Paragraphen 1 und 3 ist jede Vereinbarung zwischen Tierärzten oder zwischen einem Tierarzt und Dritten, zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und Dritten und zwischen einer juristischen Person, die Tierarzt ist, und einem oder mehreren Tierärzten, die zu einem Interessenkonflikt führen kann, verboten." b) In Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Dem Tierarzt, der juristischen Person, die Tierarzt ist, dem Verantwortlichen und dem Tierarzthelfer ist es untersagt:" Art.8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Jedem Tierarzt" und den Wörtern "ist es untersagt," die Wörter "oder jeder juristischen Person, die Tierarzt ist," eingefügt.
Art. 9 - Artikel 19 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Vorbehaltlich schwerwiegender Gründe, die dem Regionalrat der Tierärztekammer zur Beurteilung vorgelegt werden, hat jeder Tierarzt oder jede juristische Person, die Tierarzt ist, dessen/deren Betriebssitz sich im Gebiet des Bereitschaftsdienstes befindet, das Recht, an diesem Dienst teilzunehmen." Art. 10 - Artikel 20 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "2. ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die gegen das in Artikel 18 vorgesehene Verbot verstößt." Art. 11 - In Artikel 21 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2004, werden die Wörter "ein Tierarzt, Verantwortlicher" durch die Wörter "ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, ein Verantwortlicher" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die sich bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen/ihren Beruf ohne schriftliche und an den Regionalrat der Tierärztekammmer übermittelte Vereinbarung an einen Dritten bindet," 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die bei der Ausübung der Veterinärmedizin oder in Bezug auf seinen/ihren Beruf die in Artikel 16 und 17 § 2 Absatz 2 erwähnten Verhaltensregeln nicht einhält." Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Ein Tierarzt oder eine juristische Person, die Tierarzt ist, der/die trotz einer Disziplinarstrafe weiterhin die Veterinärmedizin ausübt, ohne die ihm/ihr auferlegten Einschränkungen einzuhalten, wird unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von fünfzig [EUR] bis zu viertausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 14 - In den Artikeln 1, 5, 7 und 12 desselben Gesetzes werden die Wörter "Absatz 4" jedes Mal gestrichen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM