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Vue multilingue de Loi du 19/12/2012
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Loi relative à la rémunération des membres du personnel et des mandataires des organismes d'intérêt public, des entreprises publiques autonomes et des personnes morales sur lesquelles l'Etat exerce directement ou indirectement une influence dominante, en tant que personne physique. - Traduction allemande Wet betreffende de bezoldiging van de personeelsleden en van de mandatarissen van de instellingen van openbaar nut, van de autonome overheidsbedrijven en de rechtspersonen waarop de Staat rechtstreeks of onrechtstreeks een overheersende invloed uitoefent, als natuurlijke persoon. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2012. - Loi relative à la rémunération des membres du personnel et des mandataires des organismes d'intérêt public, des entreprises publiques autonomes et des personnes morales sur lesquelles l'Etat exerce directement ou indirectement une influence dominante, en tant que personne physique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2012. - Wet betreffende de bezoldiging van de personeelsleden en van de mandatarissen van de instellingen van openbaar nut, van de autonome overheidsbedrijven en de rechtspersonen waarop de Staat rechtstreeks of onrechtstreeks een overheersende invloed uitoefent, als natuurlijke persoon. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19
loi du 19 décembre 2012 relative à la rémunération des membres du december 2012 betreffende de bezoldiging van de personeelsleden en van
personnel et des mandataires des organismes d'intérêt public, des de mandatarissen van de instellingen van openbaar nut, van de autonome
entreprises publiques autonomes et des personnes morales sur overheidsbedrijven en de rechtspersonen waarop de Staat rechtstreeks
lesquelles l'Etat exerce directement ou indirectement une influence of onrechtstreeks een overheersende invloed uitoefent, als natuurlijke
dominante, en tant que personne physique (Moniteur belge du 28 janvier 2013). persoon (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. DEZEMBER 2012 - Gesetz über die Entlohnung der Personalmitglieder 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz über die Entlohnung der Personalmitglieder
und der Vertreter der Einrichtungen öffentlichen Interesses, der und der Vertreter der Einrichtungen öffentlichen Interesses, der
autonomen öffentlichen Unternehmen und der juristischen Personen, auf autonomen öffentlichen Unternehmen und der juristischen Personen, auf
die der Staat mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss die der Staat mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss
ausübt, als natürliche Personen ausübt, als natürliche Personen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Einrichtungen Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Einrichtungen
öffentlichen Interesses, auf autonome öffentliche Unternehmen und auf öffentlichen Interesses, auf autonome öffentliche Unternehmen und auf
juristische Personen, auf die der Föderalstaat mittelbar oder juristische Personen, auf die der Föderalstaat mittelbar oder
unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt. unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind zu verstehen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind zu verstehen
unter: unter:
1. Einrichtungen öffentlichen Interesses: Einrichtungen öffentlichen 1. Einrichtungen öffentlichen Interesses: Einrichtungen öffentlichen
Interesses wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Interesses wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt, Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt,
für die die Föderalbehörde zuständig ist, für die die Föderalbehörde zuständig ist,
2. autonomen öffentlichen Unternehmen: autonome öffentliche 2. autonomen öffentlichen Unternehmen: autonome öffentliche
Unternehmen wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Unternehmen wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
erwähnt, erwähnt,
3. juristischen Personen, auf die der Föderalstaat mittelbar oder 3. juristischen Personen, auf die der Föderalstaat mittelbar oder
unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt: juristische unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt: juristische
Personen, auf die der Föderalstaat einen Einfluss ausübt: Personen, auf die der Föderalstaat einen Einfluss ausübt:
- weil er mit ihr einen Geschäftsführungs- oder Verwaltungsvertrag - weil er mit ihr einen Geschäftsführungs- oder Verwaltungsvertrag
abschliesst oder abschliesst oder
- unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder des - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmt oder Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmt oder
eine oder mehrere Personen damit beauftragt, die Verwaltungsaufsicht eine oder mehrere Personen damit beauftragt, die Verwaltungsaufsicht
der Regierung in dessen Mitte auszuüben, oder der Regierung in dessen Mitte auszuüben, oder
- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals
hält oder hält oder
- unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen am - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen am
Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt, Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt,
4. Vertretern: Personen, die im Verwaltungs- oder 4. Vertretern: Personen, die im Verwaltungs- oder
Geschäftsführungsorgan einer in Artikel 2 erwähnten juristischen Geschäftsführungsorgan einer in Artikel 2 erwähnten juristischen
Person sitzen oder in dieses Organ ernannt werden, um die Person sitzen oder in dieses Organ ernannt werden, um die
Verwaltungsaufsicht der Regierung auszuüben, Verwaltungsaufsicht der Regierung auszuüben,
5. Entlohnung: Entgelte, die im Sinne der Artikel 31 und 32 des 5. Entlohnung: Entgelte, die im Sinne der Artikel 31 und 32 des
Einkommensteuergesetzbuches in Zusammenhang mit der Ausübung der Einkommensteuergesetzbuches in Zusammenhang mit der Ausübung der
Funktion stehen. Funktion stehen.
Art. 4 - Die Entlohnung der Personalmitglieder und der Vertreter der Art. 4 - Die Entlohnung der Personalmitglieder und der Vertreter der
in Artikel 2 erwähnten juristischen Personen wird ihnen unmittelbar in Artikel 2 erwähnten juristischen Personen wird ihnen unmittelbar
und ausschliesslich als natürliche Personen gezahlt. und ausschliesslich als natürliche Personen gezahlt.
Zahlungen unter Verstoss gegen Absatz 1 sind ungültig. Zahlungen unter Verstoss gegen Absatz 1 sind ungültig.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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