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Loi du 19 décembre 2012
publié le 11 juin 2013

Loi relative à la rémunération des membres du personnel et des mandataires des organismes d'intérêt public, des entreprises publiques autonomes et des personnes morales sur lesquelles l'Etat exerce directement ou indirectement une influence dominante, en tant que personne physique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000377
pub.
11/06/2013
prom.
19/12/2012
ELI
eli/loi/2012/12/19/2013000377/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 DECEMBRE 2012. - Loi relative à la rémunération des membres du personnel et des mandataires des organismes d'intérêt public, des entreprises publiques autonomes et des personnes morales sur lesquelles l'Etat exerce directement ou indirectement une influence dominante, en tant que personne physique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2012 relative à la rémunération des membres du personnel et des mandataires des organismes d'intérêt public, des entreprises publiques autonomes et des personnes morales sur lesquelles l'Etat exerce directement ou indirectement une influence dominante, en tant que personne physique (Moniteur belge du 28 janvier 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz über die Entlohnung der Personalmitglieder und der Vertreter der Einrichtungen öffentlichen Interesses, der autonomen öffentlichen Unternehmen und der juristischen Personen, auf die der Staat mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt, als natürliche Personen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf autonome öffentliche Unternehmen und auf juristische Personen, auf die der Föderalstaat mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind zu verstehen unter: 1. Einrichtungen öffentlichen Interesses: Einrichtungen öffentlichen Interesses wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 16.März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt, für die die Föderalbehörde zuständig ist, 2. autonomen öffentlichen Unternehmen: autonome öffentliche Unternehmen wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt, 3. juristischen Personen, auf die der Föderalstaat mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt: juristische Personen, auf die der Föderalstaat einen Einfluss ausübt: - weil er mit ihr einen Geschäftsführungs- oder Verwaltungsvertrag abschliesst oder - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmt oder eine oder mehrere Personen damit beauftragt, die Verwaltungsaufsicht der Regierung in dessen Mitte auszuüben, oder - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals hält oder - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt, 4.Vertretern: Personen, die im Verwaltungs- oder Geschäftsführungsorgan einer in Artikel 2 erwähnten juristischen Person sitzen oder in dieses Organ ernannt werden, um die Verwaltungsaufsicht der Regierung auszuüben, 5. Entlohnung: Entgelte, die im Sinne der Artikel 31 und 32 des Einkommensteuergesetzbuches in Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion stehen. Art. 4 - Die Entlohnung der Personalmitglieder und der Vertreter der in Artikel 2 erwähnten juristischen Personen wird ihnen unmittelbar und ausschliesslich als natürliche Personen gezahlt.

Zahlungen unter Verstoss gegen Absatz 1 sind ungültig.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen P. MAGNETTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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