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| Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 18 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à | 18 DECEMBER 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 |
| la statistique publique. - Traduction allemande | betreffende de openbare statistiek. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 |
| loi du 18 décembre 2015 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à | december 2015 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de |
| la statistique publique (Moniteur belge du 29 décembre 2015). | openbare statistiek (Belgisch Staatsblad van 29 december 2015). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli | 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli |
| 1962 über die öffentliche Statistik | 1962 über die öffentliche Statistik |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche |
| Statistik, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2006, wird durch | Statistik, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2006, wird durch |
| Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "17. "Statistikbehörde": das Landesamt für Statistiken, abgekürzt LAS, | "17. "Statistikbehörde": das Landesamt für Statistiken, abgekürzt LAS, |
| und die anderen Statistikbehörden, die durch Gesetz, Dekret oder | und die anderen Statistikbehörden, die durch Gesetz, Dekret oder |
| Ordonnanz damit beauftragt sind, Daten für die Zwecke der Erstellung | Ordonnanz damit beauftragt sind, Daten für die Zwecke der Erstellung |
| von öffentlichen Statistiken zu erheben und zu verarbeiten. Die | von öffentlichen Statistiken zu erheben und zu verarbeiten. Die |
| Bedingungen, die Statistikbehörden erfüllen müssen, sind in Kapitel V | Bedingungen, die Statistikbehörden erfüllen müssen, sind in Kapitel V |
| des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen | des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen |
| Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
| Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der | Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der |
| Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen | Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen |
| Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt und der Französischen | Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt und der Französischen |
| Gemeinschaftskommission bezüglich der Funktionsweise des | Gemeinschaftskommission bezüglich der Funktionsweise des |
| Interföderalen Instituts für Statistik sowie des Verwaltungsrates und | Interföderalen Instituts für Statistik sowie des Verwaltungsrates und |
| der Wissenschaftlichen Ausschüsse des Instituts für die | der Wissenschaftlichen Ausschüsse des Instituts für die |
| volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen [sic, zu lesen ist: des | volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen [sic, zu lesen ist: des |
| Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen] vermerkt, datiert | Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen] vermerkt, datiert |
| vom 15. Juli 2014 und veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 20. | vom 15. Juli 2014 und veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 20. |
| Oktober 2014, | Oktober 2014, |
| 18. "öffentliche Statistiken": Statistiken, die von den | 18. "öffentliche Statistiken": Statistiken, die von den |
| Statistikbehörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen erstellt | Statistikbehörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen erstellt |
| und verbreitet werden, die öffentlich verfügbar sind und zum | und verbreitet werden, die öffentlich verfügbar sind und zum |
| Ausarbeiten, Ausführen, Nachverfolgen und Überprüfen der behördlichen | Ausarbeiten, Ausführen, Nachverfolgen und Überprüfen der behördlichen |
| Politik genutzt werden." | Politik genutzt werden." |
| Art. 3 - Kapitel 5 desselben Gesetzes, das die Artikel 14 und 14bis | Art. 3 - Kapitel 5 desselben Gesetzes, das die Artikel 14 und 14bis |
| umfasst, wird durch ein Kapitel, das einen Artikel 14 umfasst, mit | umfasst, wird durch ein Kapitel, das einen Artikel 14 umfasst, mit |
| folgendem Wortlaut ersetzt: | folgendem Wortlaut ersetzt: |
| "KAPITEL 5 - Bestimmungen über das belgische statistische System | "KAPITEL 5 - Bestimmungen über das belgische statistische System |
| Art. 4 [sic, zu lesen ist: Art. 14] - § 1 - Unter der Bezeichnung | Art. 4 [sic, zu lesen ist: Art. 14] - § 1 - Unter der Bezeichnung |
| "Interföderales Institut für Statistik", nachfolgend "IIS" genannt, | "Interföderales Institut für Statistik", nachfolgend "IIS" genannt, |
| wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet. | wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet. |
| Das IIS hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. | Das IIS hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. |
| Zusammensetzung, Aufgaben und Funktionsweise des IIS einerseits und | Zusammensetzung, Aufgaben und Funktionsweise des IIS einerseits und |
| Verantwortungen und Verpflichtungen der Parteien andererseits sind in | Verantwortungen und Verpflichtungen der Parteien andererseits sind in |
| dem in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. | dem in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. |
| § 2 - Das IIS wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, dessen | § 2 - Das IIS wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, dessen |
| Zusammensetzung und Funktionsweise in dem in Artikel 1 Nr. 17 | Zusammensetzung und Funktionsweise in dem in Artikel 1 Nr. 17 |
| erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind. | erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind. |
| § 3 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des | § 3 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des |
| Verwaltungsrates des IIS: | Verwaltungsrates des IIS: |
| 1. der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | 1. der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
| Mittelstand und Energie, | Mittelstand und Energie, |
| 2. der leitende Beamte des Landesamts für Statistiken, | 2. der leitende Beamte des Landesamts für Statistiken, |
| 3. ein Mitglied des Direktionsausschusses der Belgischen Nationalbank. | 3. ein Mitglied des Direktionsausschusses der Belgischen Nationalbank. |
| Das Föderale Planbüro kann einen Vertreter als Beobachter in den | Das Föderale Planbüro kann einen Vertreter als Beobachter in den |
| Verwaltungsrat des IIS entsenden. | Verwaltungsrat des IIS entsenden. |
| § 4 - Das Sekretariat des IIS hat seinen Sitz im LAS. Funktionsweise | § 4 - Das Sekretariat des IIS hat seinen Sitz im LAS. Funktionsweise |
| und Finanzierung des Sekretariats sind in dem in Artikel 1 Nr. 17 | und Finanzierung des Sekretariats sind in dem in Artikel 1 Nr. 17 |
| erwähnten Zusammenarbeitsabkommens festgelegt." | erwähnten Zusammenarbeitsabkommens festgelegt." |
| Art. 5 [sic, zu lesen ist: Art. 4] - In Kapitel 6 desselben Gesetzes | Art. 5 [sic, zu lesen ist: Art. 4] - In Kapitel 6 desselben Gesetzes |
| wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15ter - Zwischen Statistikbehörden dürfen vertrauliche Daten | "Art. 15ter - Zwischen Statistikbehörden dürfen vertrauliche Daten |
| ausgetauscht werden, insofern dies zu einer wirksamen Entwicklung, | ausgetauscht werden, insofern dies zu einer wirksamen Entwicklung, |
| Erstellung und Verbreitung von öffentlichen Statistiken oder zur | Erstellung und Verbreitung von öffentlichen Statistiken oder zur |
| Verbesserung ihrer Qualität notwendig ist; diesbezüglich gelten die | Verbesserung ihrer Qualität notwendig ist; diesbezüglich gelten die |
| Modalitäten, die in Kapitel V des in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten | Modalitäten, die in Kapitel V des in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten |
| Zusammenarbeitsabkommens vorgesehen sind." | Zusammenarbeitsabkommens vorgesehen sind." |
| Art. 6 [sic, zu lesen ist: Art. 5] - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. | Art. 6 [sic, zu lesen ist: Art. 5] - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. |
| Januar 2016 in Kraft. | Januar 2016 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |