Etaamb.openjustice.be
Loi du 18 décembre 2015
publié le 24 août 2016

Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000476
pub.
24/08/2016
prom.
18/12/2015
ELI
eli/loi/2015/12/18/2016000476/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/07/1962 pub. 01/02/2007 numac 2006001011 source service public federal interieur Loi relative à la statistique publique Traduction allemande fermer relative à la statistique publique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 décembre 2015 modifiant la loi du 4 juillet 1962Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/07/1962 pub. 01/02/2007 numac 2006001011 source service public federal interieur Loi relative à la statistique publique Traduction allemande fermer relative à la statistique publique (Moniteur belge du 29 décembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Juli 1962 über die öffentliche Statistik PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2006, wird durch Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17. "Statistikbehörde": das Landesamt für Statistiken, abgekürzt LAS, und die anderen Statistikbehörden, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz damit beauftragt sind, Daten für die Zwecke der Erstellung von öffentlichen Statistiken zu erheben und zu verarbeiten. Die Bedingungen, die Statistikbehörden erfüllen müssen, sind in Kapitel V des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt und der Französischen Gemeinschaftskommission bezüglich der Funktionsweise des Interföderalen Instituts für Statistik sowie des Verwaltungsrates und der Wissenschaftlichen Ausschüsse des Instituts für die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen [sic, zu lesen ist: des Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen] vermerkt, datiert vom 15. Juli 2014 und veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 20.

Oktober 2014, 18. "öffentliche Statistiken": Statistiken, die von den Statistikbehörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen erstellt und verbreitet werden, die öffentlich verfügbar sind und zum Ausarbeiten, Ausführen, Nachverfolgen und Überprüfen der behördlichen Politik genutzt werden." Art. 3 - Kapitel 5 desselben Gesetzes, das die Artikel 14 und 14bis umfasst, wird durch ein Kapitel, das einen Artikel 14 umfasst, mit folgendem Wortlaut ersetzt: "KAPITEL 5 - Bestimmungen über das belgische statistische System Art. 4 [sic, zu lesen ist: Art. 14] - § 1 - Unter der Bezeichnung "Interföderales Institut für Statistik", nachfolgend "IIS" genannt, wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet.

Das IIS hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.

Zusammensetzung, Aufgaben und Funktionsweise des IIS einerseits und Verantwortungen und Verpflichtungen der Parteien andererseits sind in dem in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. § 2 - Das IIS wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, dessen Zusammensetzung und Funktionsweise in dem in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind. § 3 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrates des IIS: 1. der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 2.der leitende Beamte des Landesamts für Statistiken, 3. ein Mitglied des Direktionsausschusses der Belgischen Nationalbank. Das Föderale Planbüro kann einen Vertreter als Beobachter in den Verwaltungsrat des IIS entsenden. § 4 - Das Sekretariat des IIS hat seinen Sitz im LAS. Funktionsweise und Finanzierung des Sekretariats sind in dem in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommens festgelegt." Art. 5 [sic, zu lesen ist: Art. 4] - In Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15ter - Zwischen Statistikbehörden dürfen vertrauliche Daten ausgetauscht werden, insofern dies zu einer wirksamen Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von öffentlichen Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität notwendig ist; diesbezüglich gelten die Modalitäten, die in Kapitel V des in Artikel 1 Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsabkommens vorgesehen sind." Art. 6 [sic, zu lesen ist: Art. 5] - Vorliegendes Gesetz tritt am 1.

Januar 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^