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Vue multilingue de Loi du 15/03/2020
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Loi visant à modifier la législation relative à l'euthanasie. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wetgeving betreffende de euthanasie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MARS 2020. - Loi visant à modifier la législation relative à l'euthanasie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mars 2020 visant à modifier la législation relative à FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MAART 2020. - Wet tot wijziging van de wetgeving betreffende de euthanasie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 maart 2020 tot wijziging van de wetgeving betreffende de euthanasie
l'euthanasie (Moniteur belge du 23 mars 2020). (Belgisch Staatsblad van 23 maart 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die 15. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die
Sterbehilfe Sterbehilfe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 wird Absatz 6 wie folgt ersetzt:
"Die Willenserklärung gilt für eine unbestimmte Dauer." "Die Willenserklärung gilt für eine unbestimmte Dauer."
2. In § 2 Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: 2. In § 2 Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:
"Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen "Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen
Eingriff knüpfen möchte, und insofern sich die einzige oder letzte Eingriff knüpfen möchte, und insofern sich die einzige oder letzte
angegebene Vertrauensperson nicht in einem der in § 1 Absatz 2 zweiter angegebene Vertrauensperson nicht in einem der in § 1 Absatz 2 zweiter
Satz erwähnten vier Fälle befindet, vorher:". Satz erwähnten vier Fälle befindet, vorher:".
Art. 3 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Weder eine schriftliche noch eine ungeschriebene Klausel darf einen "Weder eine schriftliche noch eine ungeschriebene Klausel darf einen
Arzt daran hindern, unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen Arzt daran hindern, unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen
Sterbehilfe zu leisten." Sterbehilfe zu leisten."
2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch die beiden folgenden 2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch die beiden folgenden
Absätze ersetzt: Absätze ersetzt:
"Wenn der zu Rat gezogene Arzt es unter Berufung auf seine "Wenn der zu Rat gezogene Arzt es unter Berufung auf seine
Gewissensfreiheit ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den Gewissensfreiheit ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den
Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig und Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig und
spätestens binnen sieben Tagen, nachdem die Bitte erstmals formuliert spätestens binnen sieben Tagen, nachdem die Bitte erstmals formuliert
wurde, davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine wurde, davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine
Ablehnung angeben und den Patienten oder die Vertrauensperson an einen Ablehnung angeben und den Patienten oder die Vertrauensperson an einen
anderen von dem Patienten oder der Vertrauensperson angegebenen Arzt anderen von dem Patienten oder der Vertrauensperson angegebenen Arzt
verweisen. verweisen.
Wenn der zu Rat gezogene Arzt es aus einem medizinischen Grund Wenn der zu Rat gezogene Arzt es aus einem medizinischen Grund
ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den Patienten oder die ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den Patienten oder die
eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig davon in Kenntnis setzen und eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig davon in Kenntnis setzen und
dabei die Gründe für seine Ablehnung angeben. In diesem Fall wird dabei die Gründe für seine Ablehnung angeben. In diesem Fall wird
dieser medizinische Grund in der medizinischen Akte des Patienten dieser medizinische Grund in der medizinischen Akte des Patienten
aufgezeichnet." aufgezeichnet."
3. Absatz 5, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 5, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, "Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen,
ist in jedem Fall verpflichtet, dem Patienten oder der ist in jedem Fall verpflichtet, dem Patienten oder der
Vertrauensperson die Kontaktdaten eines auf das Recht auf Sterbehilfe Vertrauensperson die Kontaktdaten eines auf das Recht auf Sterbehilfe
spezialisierten Zentrums oder Vereins mitzuteilen und auf Anfrage des spezialisierten Zentrums oder Vereins mitzuteilen und auf Anfrage des
Patienten oder der Vertrauensperson binnen vier Tagen nach dieser Patienten oder der Vertrauensperson binnen vier Tagen nach dieser
Anfrage dem vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen Anfrage dem vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen
Arzt die medizinische Akte des Patienten zu übermitteln." Arzt die medizinische Akte des Patienten zu übermitteln."
Art. 4 - Artikel 121 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung Art. 4 - Artikel 121 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie
zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und
des Sozialstrafgesetzbuches wird widerrufen. des Sozialstrafgesetzbuches wird widerrufen.
Art. 5 - Artikel 200 Absatz 4 desselben Gesetzes wird widerrufen. Art. 5 - Artikel 200 Absatz 4 desselben Gesetzes wird widerrufen.
Art. 6 - Die vorgezogenen Willenserklärungen, die zwischen dem 1. Art. 6 - Die vorgezogenen Willenserklärungen, die zwischen dem 1.
Januar 2020 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Januar 2020 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
abgefasst, abgeändert und eventuell registriert wurden, werden von abgefasst, abgeändert und eventuell registriert wurden, werden von
Rechts wegen für eine Dauer von fünf Jahren als gültig angesehen. Rechts wegen für eine Dauer von fünf Jahren als gültig angesehen.
Art. 7 - Artikel 2 Nr. 1 ist auf vorgezogene Willenserklärungen Art. 7 - Artikel 2 Nr. 1 ist auf vorgezogene Willenserklärungen
anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgefasst anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgefasst
oder bestätigt werden. oder bestätigt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2020 Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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