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Loi visant à modifier la législation relative à l'euthanasie. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wetgeving betreffende de euthanasie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MARS 2020. - Loi visant à modifier la législation relative à l'euthanasie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mars 2020 visant à modifier la législation relative à | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MAART 2020. - Wet tot wijziging van de wetgeving betreffende de euthanasie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 maart 2020 tot wijziging van de wetgeving betreffende de euthanasie |
l'euthanasie (Moniteur belge du 23 mars 2020). | (Belgisch Staatsblad van 23 maart 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die | 15. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die |
Sterbehilfe | Sterbehilfe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe | Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: |
"Die Willenserklärung gilt für eine unbestimmte Dauer." | "Die Willenserklärung gilt für eine unbestimmte Dauer." |
2. In § 2 Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: | 2. In § 2 Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: |
"Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen | "Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen |
Eingriff knüpfen möchte, und insofern sich die einzige oder letzte | Eingriff knüpfen möchte, und insofern sich die einzige oder letzte |
angegebene Vertrauensperson nicht in einem der in § 1 Absatz 2 zweiter | angegebene Vertrauensperson nicht in einem der in § 1 Absatz 2 zweiter |
Satz erwähnten vier Fälle befindet, vorher:". | Satz erwähnten vier Fälle befindet, vorher:". |
Art. 3 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Weder eine schriftliche noch eine ungeschriebene Klausel darf einen | "Weder eine schriftliche noch eine ungeschriebene Klausel darf einen |
Arzt daran hindern, unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen | Arzt daran hindern, unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen |
Sterbehilfe zu leisten." | Sterbehilfe zu leisten." |
2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch die beiden folgenden | 2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch die beiden folgenden |
Absätze ersetzt: | Absätze ersetzt: |
"Wenn der zu Rat gezogene Arzt es unter Berufung auf seine | "Wenn der zu Rat gezogene Arzt es unter Berufung auf seine |
Gewissensfreiheit ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den | Gewissensfreiheit ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den |
Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig und | Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig und |
spätestens binnen sieben Tagen, nachdem die Bitte erstmals formuliert | spätestens binnen sieben Tagen, nachdem die Bitte erstmals formuliert |
wurde, davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine | wurde, davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine |
Ablehnung angeben und den Patienten oder die Vertrauensperson an einen | Ablehnung angeben und den Patienten oder die Vertrauensperson an einen |
anderen von dem Patienten oder der Vertrauensperson angegebenen Arzt | anderen von dem Patienten oder der Vertrauensperson angegebenen Arzt |
verweisen. | verweisen. |
Wenn der zu Rat gezogene Arzt es aus einem medizinischen Grund | Wenn der zu Rat gezogene Arzt es aus einem medizinischen Grund |
ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den Patienten oder die | ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den Patienten oder die |
eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig davon in Kenntnis setzen und | eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig davon in Kenntnis setzen und |
dabei die Gründe für seine Ablehnung angeben. In diesem Fall wird | dabei die Gründe für seine Ablehnung angeben. In diesem Fall wird |
dieser medizinische Grund in der medizinischen Akte des Patienten | dieser medizinische Grund in der medizinischen Akte des Patienten |
aufgezeichnet." | aufgezeichnet." |
3. Absatz 5, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 5, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, | "Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, |
ist in jedem Fall verpflichtet, dem Patienten oder der | ist in jedem Fall verpflichtet, dem Patienten oder der |
Vertrauensperson die Kontaktdaten eines auf das Recht auf Sterbehilfe | Vertrauensperson die Kontaktdaten eines auf das Recht auf Sterbehilfe |
spezialisierten Zentrums oder Vereins mitzuteilen und auf Anfrage des | spezialisierten Zentrums oder Vereins mitzuteilen und auf Anfrage des |
Patienten oder der Vertrauensperson binnen vier Tagen nach dieser | Patienten oder der Vertrauensperson binnen vier Tagen nach dieser |
Anfrage dem vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen | Anfrage dem vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen |
Arzt die medizinische Akte des Patienten zu übermitteln." | Arzt die medizinische Akte des Patienten zu übermitteln." |
Art. 4 - Artikel 121 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung | Art. 4 - Artikel 121 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie | verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie |
zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und | zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und |
des Sozialstrafgesetzbuches wird widerrufen. | des Sozialstrafgesetzbuches wird widerrufen. |
Art. 5 - Artikel 200 Absatz 4 desselben Gesetzes wird widerrufen. | Art. 5 - Artikel 200 Absatz 4 desselben Gesetzes wird widerrufen. |
Art. 6 - Die vorgezogenen Willenserklärungen, die zwischen dem 1. | Art. 6 - Die vorgezogenen Willenserklärungen, die zwischen dem 1. |
Januar 2020 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | Januar 2020 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
abgefasst, abgeändert und eventuell registriert wurden, werden von | abgefasst, abgeändert und eventuell registriert wurden, werden von |
Rechts wegen für eine Dauer von fünf Jahren als gültig angesehen. | Rechts wegen für eine Dauer von fünf Jahren als gültig angesehen. |
Art. 7 - Artikel 2 Nr. 1 ist auf vorgezogene Willenserklärungen | Art. 7 - Artikel 2 Nr. 1 ist auf vorgezogene Willenserklärungen |
anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgefasst | anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgefasst |
oder bestätigt werden. | oder bestätigt werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |