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Loi du 15 mars 2020
publié le 25 septembre 2020

Loi visant à modifier la législation relative à l'euthanasie. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020042961
pub.
25/09/2020
prom.
15/03/2020
ELI
eli/loi/2020/03/15/2020042961/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MARS 2020. - Loi visant à modifier la législation relative à l'euthanasie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mars 2020 visant à modifier la législation relative à l'euthanasie (Moniteur belge du 23 mars 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Sterbehilfe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Die Willenserklärung gilt für eine unbestimmte Dauer." 2. In § 2 Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen Eingriff knüpfen möchte, und insofern sich die einzige oder letzte angegebene Vertrauensperson nicht in einem der in § 1 Absatz 2 zweiter Satz erwähnten vier Fälle befindet, vorher:". Art. 3 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Weder eine schriftliche noch eine ungeschriebene Klausel darf einen Arzt daran hindern, unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen Sterbehilfe zu leisten." 2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch die beiden folgenden Absätze ersetzt: "Wenn der zu Rat gezogene Arzt es unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig und spätestens binnen sieben Tagen, nachdem die Bitte erstmals formuliert wurde, davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine Ablehnung angeben und den Patienten oder die Vertrauensperson an einen anderen von dem Patienten oder der Vertrauensperson angegebenen Arzt verweisen. Wenn der zu Rat gezogene Arzt es aus einem medizinischen Grund ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine Ablehnung angeben. In diesem Fall wird dieser medizinische Grund in der medizinischen Akte des Patienten aufgezeichnet." 3. Absatz 5, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, ist in jedem Fall verpflichtet, dem Patienten oder der Vertrauensperson die Kontaktdaten eines auf das Recht auf Sterbehilfe spezialisierten Zentrums oder Vereins mitzuteilen und auf Anfrage des Patienten oder der Vertrauensperson binnen vier Tagen nach dieser Anfrage dem vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen Arzt die medizinische Akte des Patienten zu übermitteln." Art. 4 - Artikel 121 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches wird widerrufen.

Art. 5 - Artikel 200 Absatz 4 desselben Gesetzes wird widerrufen.

Art. 6 - Die vorgezogenen Willenserklärungen, die zwischen dem 1.

Januar 2020 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes abgefasst, abgeändert und eventuell registriert wurden, werden von Rechts wegen für eine Dauer von fünf Jahren als gültig angesehen.

Art. 7 - Artikel 2 Nr. 1 ist auf vorgezogene Willenserklärungen anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgefasst oder bestätigt werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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