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Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en vue d'insérer une procédure facultative accélérée devant la Division Générale de la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen met het oog op de invoering van een facultatieve versnelde procedure voor de Algemene Afdeling van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling
15 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en vue d'insérer une procédure facultative accélérée devant la Division Générale de la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 décembre 2022 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en vue d'insérer une procédure facultative accélérée devant la Division Générale de la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux 15 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen met het oog op de invoering van een facultatieve versnelde procedure voor de Algemene Afdeling van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 december 2022 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen met het oog op de invoering van een facultatieve versnelde procedure voor de Algemene Afdeling van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke
sauveteurs occasionnels (Moniteur belge du 22 décembre 2022). gewelddaden en aan de occasionele redders (Belgisch Staatsblad van 22
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction december 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 15. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August
1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen im 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen im
Hinblick auf die Einführung eines fakultativen beschleunigten Hinblick auf die Einführung eines fakultativen beschleunigten
Verfahrens vor der Allgemeinen Abteilung der Kommission für Verfahrens vor der Allgemeinen Abteilung der Kommission für
finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und
von Gelegenheitsrettern von Gelegenheitsrettern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 30 § 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Art. 2 - In Artikel 30 § 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch
das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 3.
Februar 2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Februar 2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die Vorsitzenden der Kammern tagen alleine in den in den Artikeln "Die Vorsitzenden der Kammern tagen alleine in den in den Artikeln
34bis/1 und 36 erwähnten Fällen, über offensichtlich unzulässige oder 34bis/1 und 36 erwähnten Fällen, über offensichtlich unzulässige oder
offensichtlich unbegründete Ersuchen oder wenn sie die offensichtlich unbegründete Ersuchen oder wenn sie die
Verfahrensrücknahme verfügen oder die Sache von der Liste streichen." Verfahrensrücknahme verfügen oder die Sache von der Liste streichen."
Art. 3 - Artikel 33bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 33bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. März 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 26. März 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Ist der Schaden nur zum Teil endgültig festgestellt worden, kann die "Ist der Schaden nur zum Teil endgültig festgestellt worden, kann die
Kommission nur über diesen Teil des Schadens entscheiden und die Kommission nur über diesen Teil des Schadens entscheiden und die
Entscheidung über das Übrige vorbehalten." Entscheidung über das Übrige vorbehalten."
Art. 4 - Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. April 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. 22. April 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "per Einschreibebrief" 1. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "per Einschreibebrief"
durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt. durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.
2. In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "seinem Rechtsanwalt" 2. In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "seinem Rechtsanwalt"
durch die Wörter "einem Rechtsanwalt" ersetzt. durch die Wörter "einem Rechtsanwalt" ersetzt.
3. In Absatz 2 wird Nr. 2 durch die Wörter "sowie ihre 3. In Absatz 2 wird Nr. 2 durch die Wörter "sowie ihre
Nationalregisternummer oder, in deren Ermangelung, ihr Geburtsort und Nationalregisternummer oder, in deren Ermangelung, ihr Geburtsort und
-datum" ergänzt. -datum" ergänzt.
4. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem 4. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Antragsteller vermerkt gegebenenfalls in der Antragschrift, dass "Der Antragsteller vermerkt gegebenenfalls in der Antragschrift, dass
er gemäß Artikel 34bis/2 angehört werden möchte. er gemäß Artikel 34bis/2 angehört werden möchte.
Der Antragsteller kann in der Antragschrift auch ausdrücklich Der Antragsteller kann in der Antragschrift auch ausdrücklich
vermerken, dass er unwiderruflich auf eine Anhörung verzichtet. vermerken, dass er unwiderruflich auf eine Anhörung verzichtet.
Verzichtet der Antragsteller unwiderruflich auf eine Anhörung, lässt Verzichtet der Antragsteller unwiderruflich auf eine Anhörung, lässt
dieser Verzicht die Möglichkeit der Kommission oder des allein dieser Verzicht die Möglichkeit der Kommission oder des allein
tagenden Vorsitzenden, die Anhörung des Antragstellers zu beschließen, tagenden Vorsitzenden, die Anhörung des Antragstellers zu beschließen,
unberührt." unberührt."
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder ein "Der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder ein
beigeordneter Sekretär prüft die Antragschrift und die beigefügten beigeordneter Sekretär prüft die Antragschrift und die beigefügten
Schriftstücke und fordert den Antragsteller gegebenenfalls auf, diese Schriftstücke und fordert den Antragsteller gegebenenfalls auf, diese
zu vervollständigen." zu vervollständigen."
Art. 5 - Artikel 34bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 34bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. April 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. vom 22. April 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3.
Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Sie kann mit Erlaubnis des 1. In Absatz 1 wird der Satz "Sie kann mit Erlaubnis des
Generalprokurators oder des Generalauditors die Polizeidienste Generalprokurators oder des Generalauditors die Polizeidienste
ersuchen, eine Untersuchung der Finanzlage durchzuführen." aufgehoben. ersuchen, eine Untersuchung der Finanzlage durchzuführen." aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Kommission kann den zuständigen Generalprokurator ersuchen, ihr "Die Kommission kann den zuständigen Generalprokurator ersuchen, ihr
kostenlos eine Abschrift der in der Sache getroffenen gerichtlichen kostenlos eine Abschrift der in der Sache getroffenen gerichtlichen
Entscheidungen zu übermitteln und ihr alle für die Beurteilung des Entscheidungen zu übermitteln und ihr alle für die Beurteilung des
Ersuchens zweckdienlichen Elemente zukommen zu lassen. Sie kann sich Ersuchens zweckdienlichen Elemente zukommen zu lassen. Sie kann sich
von ihm das Original oder eine Abschrift der Strafakte zukommen von ihm das Original oder eine Abschrift der Strafakte zukommen
lassen. Sie kann den Generalprokurator auch ersuchen, die lassen. Sie kann den Generalprokurator auch ersuchen, die
Polizeidienste anzuweisen, eine Untersuchung der Finanzlage des Täters Polizeidienste anzuweisen, eine Untersuchung der Finanzlage des Täters
durchzuführen." durchzuführen."
3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz mit folgendem 3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Das Resultat der Untersuchungsmaßnahmen wird in dem Bericht vermerkt, "Das Resultat der Untersuchungsmaßnahmen wird in dem Bericht vermerkt,
der dem Antragsteller und dem Minister der Justiz gemäß Artikel der dem Antragsteller und dem Minister der Justiz gemäß Artikel
34bis/2 notifiziert wird." 34bis/2 notifiziert wird."
4. Absatz 6, der Absatz 7 wird, wird aufgehoben. 4. Absatz 6, der Absatz 7 wird, wird aufgehoben.
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis/1 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 34bis/1 - § 1 - Ist die Antragschrift vollständig und mit den in "Art. 34bis/1 - § 1 - Ist die Antragschrift vollständig und mit den in
Artikel 34 erwähnten Begründungsunterlagen versehen, so übermittelt Artikel 34 erwähnten Begründungsunterlagen versehen, so übermittelt
der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder ein der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder ein
beigeordneter Sekretär dem Antragsteller per Einschreibesendung eine beigeordneter Sekretär dem Antragsteller per Einschreibesendung eine
Empfangsbestätigung, in der ihm notifiziert wird, dass das Ersuchen Empfangsbestätigung, in der ihm notifiziert wird, dass das Ersuchen
gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nach Aktenlage gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nach Aktenlage
bearbeitet wird, es sei denn, der Antragsteller hat in der bearbeitet wird, es sei denn, der Antragsteller hat in der
Antragschrift vermerkt, dass er gemäß Artikel 34bis/2 angehört werden Antragschrift vermerkt, dass er gemäß Artikel 34bis/2 angehört werden
möchte. möchte.
In der Notifikation wird der Wortlaut des vorliegenden Artikels In der Notifikation wird der Wortlaut des vorliegenden Artikels
wiedergegeben. wiedergegeben.
Der Antragsteller, der nicht vermerkt hat, dass er angehört werden Der Antragsteller, der nicht vermerkt hat, dass er angehört werden
möchte, kann noch innerhalb eines Monats nach dieser Notifikation per möchte, kann noch innerhalb eines Monats nach dieser Notifikation per
Einschreibesendung Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens Einschreibesendung Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens
erheben. erheben.
Hat der Antragsteller jedoch gemäß Artikel 34 Absatz 4 unwiderruflich Hat der Antragsteller jedoch gemäß Artikel 34 Absatz 4 unwiderruflich
auf eine Anhörung verzichtet, so wird die in Absatz 1 erwähnte auf eine Anhörung verzichtet, so wird die in Absatz 1 erwähnte
Notifikation nicht vorgenommen. Notifikation nicht vorgenommen.
Eine Abschrift der in Artikel 34 erwähnten verfahrenseinleitenden Eine Abschrift der in Artikel 34 erwähnten verfahrenseinleitenden
Antragschrift sowie gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 Antragschrift sowie gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1
erwähnten Notifikation werden dem Minister der Justiz notifiziert. erwähnten Notifikation werden dem Minister der Justiz notifiziert.
Dieser kann innerhalb eines Monats nach dieser Notifikation per Dieser kann innerhalb eines Monats nach dieser Notifikation per
Einschreibesendung Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens Einschreibesendung Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens
erheben. erheben.
§ 2 - Der allein tagende Vorsitzende der Kammer entscheidet nach § 2 - Der allein tagende Vorsitzende der Kammer entscheidet nach
Aktenlage durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über das Aktenlage durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über das
Ersuchen. Ersuchen.
Erachtet er die Akte für unvollständig oder ist er der Ansicht, nicht Erachtet er die Akte für unvollständig oder ist er der Ansicht, nicht
ausreichend informiert zu sein, verweist er die Akte durch einen mit ausreichend informiert zu sein, verweist er die Akte durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss an die Liste zurück, damit gemäß den Gründen versehenen Beschluss an die Liste zurück, damit gemäß den
Artikeln 34bis und 34bis/2 verfahren wird. Artikeln 34bis und 34bis/2 verfahren wird.
Er geht gleichermaßen vor, wenn er der Ansicht ist, dass der Er geht gleichermaßen vor, wenn er der Ansicht ist, dass der
Antragsteller angehört werden muss, wenn er der Ansicht ist, dass es Antragsteller angehört werden muss, wenn er der Ansicht ist, dass es
wichtig ist, die Stellungnahme des Ministers der Justiz einzuholen, wichtig ist, die Stellungnahme des Ministers der Justiz einzuholen,
oder wenn er der Ansicht ist, dass die Sache aufgrund ihrer besonderen oder wenn er der Ansicht ist, dass die Sache aufgrund ihrer besonderen
Art im Interesse einer geordneten Rechtspflege einer aus drei Art im Interesse einer geordneten Rechtspflege einer aus drei
Mitgliedern bestehenden Kammer vorgelegt werden muss. Mitgliedern bestehenden Kammer vorgelegt werden muss.
Der Beschluss des allein tagenden Vorsitzenden der Kammer wird gemäß Der Beschluss des allein tagenden Vorsitzenden der Kammer wird gemäß
Artikel 34quinquies notifiziert. Artikel 34quinquies notifiziert.
§ 3 - Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich § 3 - Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich
unbegründeten Ersuchen wird gemäß den Paragraphen 1 und 2 verfahren. unbegründeten Ersuchen wird gemäß den Paragraphen 1 und 2 verfahren.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Notifikation wird jedoch immer Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Notifikation wird jedoch immer
vorgenommen, auch wenn der Antragsteller unwiderruflich auf eine vorgenommen, auch wenn der Antragsteller unwiderruflich auf eine
Anhörung verzichtet hat; in der Notifikation wird vermerkt, dass der Anhörung verzichtet hat; in der Notifikation wird vermerkt, dass der
Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder ein Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder ein
beigeordneter Sekretär das Ersuchen für offensichtlich unzulässig oder beigeordneter Sekretär das Ersuchen für offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet hält. In diesem Fall kann der Antragsteller offensichtlich unbegründet hält. In diesem Fall kann der Antragsteller
gemäß § 1 Absatz 3 Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens gemäß § 1 Absatz 3 Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens
erheben." erheben."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis/2 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 34bis/2 - Hat der Antragsteller um Anhörung ersucht, ist die "Art. 34bis/2 - Hat der Antragsteller um Anhörung ersucht, ist die
Antragschrift unvollständig oder nicht mit den in Artikel 34 erwähnten Antragschrift unvollständig oder nicht mit den in Artikel 34 erwähnten
Begründungsunterlagen versehen, hat der Antragsteller oder der Begründungsunterlagen versehen, hat der Antragsteller oder der
Minister der Justiz Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens Minister der Justiz Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens
erhoben oder hat der Vorsitzende der Kammer die Akte gemäß Artikel erhoben oder hat der Vorsitzende der Kammer die Akte gemäß Artikel
34bis/1 durch einen mit Gründen versehenen Beschluss an die Liste 34bis/1 durch einen mit Gründen versehenen Beschluss an die Liste
zurückverwiesen, wird wie folgt verfahren. zurückverwiesen, wird wie folgt verfahren.
Der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder die Der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder die
beigeordneten Sekretäre bereiten die Akte vor und vervollständigen beigeordneten Sekretäre bereiten die Akte vor und vervollständigen
sie. Sie erstellen für jede Sache einen Bericht und können den sie. Sie erstellen für jede Sache einen Bericht und können den
Mitgliedern der Kommission vorschlagen, eine in Artikel 34bis erwähnte Mitgliedern der Kommission vorschlagen, eine in Artikel 34bis erwähnte
Untersuchungsmaßnahme anzuordnen. Untersuchungsmaßnahme anzuordnen.
Der Bericht enthält eine kurzgefasste Aufstellung der objektiven Der Bericht enthält eine kurzgefasste Aufstellung der objektiven
faktischen Elemente und gegebenenfalls der getroffenen gerichtlichen faktischen Elemente und gegebenenfalls der getroffenen gerichtlichen
Entscheidungen. In diesem Bericht wird gegebenenfalls angegeben, Entscheidungen. In diesem Bericht wird gegebenenfalls angegeben,
welche Elemente noch fehlen und welche gesetzlichen Bedingungen nicht welche Elemente noch fehlen und welche gesetzlichen Bedingungen nicht
oder noch nicht erfüllt zu sein scheinen. oder noch nicht erfüllt zu sein scheinen.
Dieser Bericht wird von einem Mitglied der Kommission, das Dieser Bericht wird von einem Mitglied der Kommission, das
Berichterstatter genannt wird, gebilligt und gegengezeichnet. Berichterstatter genannt wird, gebilligt und gegengezeichnet.
Der Bericht wird dem Minister der Justiz notifiziert. Der Minister Der Bericht wird dem Minister der Justiz notifiziert. Der Minister
verfügt über eine Frist von einem Monat, um seine Stellungnahme verfügt über eine Frist von einem Monat, um seine Stellungnahme
mitzuteilen. mitzuteilen.
Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt
den Bericht und die eventuelle Stellungnahme des Ministers. Der den Bericht und die eventuelle Stellungnahme des Ministers. Der
Antragsteller verfügt über eine Frist von einem Monat, um schriftlich Antragsteller verfügt über eine Frist von einem Monat, um schriftlich
zu reagieren und gegebenenfalls die Akte zu vervollständigen. zu reagieren und gegebenenfalls die Akte zu vervollständigen.
Der Berichterstatter kann auf Ersuchen des Antragstellers oder des Der Berichterstatter kann auf Ersuchen des Antragstellers oder des
Ministers die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen Ministers die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen
durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängern, ohne dass durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängern, ohne dass
diese drei Monate überschreiten dürfen. diese drei Monate überschreiten dürfen.
Eine Abschrift der etwaigen Antwort des Antragstellers wird dem Eine Abschrift der etwaigen Antwort des Antragstellers wird dem
Minister übermittelt." Minister übermittelt."
Art. 8 - Artikel 34ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 34ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. April 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 22. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter ", wenn er darum 1. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter ", wenn er darum
schriftlich ersucht oder wenn sie dies für erforderlich erachtet." schriftlich ersucht oder wenn sie dies für erforderlich erachtet."
durch die Wörter ", wenn er darum schriftlich ersucht hat oder wenn durch die Wörter ", wenn er darum schriftlich ersucht hat oder wenn
die Kommission oder der allein tagende Vorsitzende dies für die Kommission oder der allein tagende Vorsitzende dies für
erforderlich erachtet, selbst wenn der Antragsteller ausdrücklich auf erforderlich erachtet, selbst wenn der Antragsteller ausdrücklich auf
eine Anhörung verzichtet hat." ersetzt. eine Anhörung verzichtet hat." ersetzt.
2. In Absatz 2 zweiter Satz wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der 2. In Absatz 2 zweiter Satz wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der
Antragsteller" ersetzt und werden die Wörter "seinem Rechtsanwalt" Antragsteller" ersetzt und werden die Wörter "seinem Rechtsanwalt"
durch die Wörter "einem Rechtsanwalt" ersetzt. durch die Wörter "einem Rechtsanwalt" ersetzt.
3. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern "eine 3. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern "eine
schriftliche Stellungnahme" die Wörter "von Amts wegen oder auf schriftliche Stellungnahme" die Wörter "von Amts wegen oder auf
Ersuchen der Kommission oder des allein tagenden Vorsitzenden der Ersuchen der Kommission oder des allein tagenden Vorsitzenden der
Kammer" eingefügt. Kammer" eingefügt.
Art. 9 - Artikel 34quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 34quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. April 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 22. April 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Gegen den Beschluss des allein tagenden Vorsitzenden der Kammer, der "Gegen den Beschluss des allein tagenden Vorsitzenden der Kammer, der
die Sache gemäß Artikel 34bis/1 § 2 Absatz 2 und 3 an die Liste die Sache gemäß Artikel 34bis/1 § 2 Absatz 2 und 3 an die Liste
zurückverweist, damit gemäß den Artikeln 34bis und 34bis/2 verfahren zurückverweist, damit gemäß den Artikeln 34bis und 34bis/2 verfahren
wird, kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden." wird, kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden."
Art. 10 - Artikel 36 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 10 - Artikel 36 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
26. März 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 26. März 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November
2021, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2021, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Sachen dringende Hilfe wird das in Artikel 34bis/1 erwähnte "In Sachen dringende Hilfe wird das in Artikel 34bis/1 erwähnte
Verfahren immer befolgt, wenn die Akte vollständig ist. Verfahren immer befolgt, wenn die Akte vollständig ist.
Wird jedoch das in Artikel 34bis/2 erwähnte Verfahren befolgt, werden Wird jedoch das in Artikel 34bis/2 erwähnte Verfahren befolgt, werden
die in Artikel 34bis/2 Absatz 5 und 6 vorgesehenen Fristen auf die in Artikel 34bis/2 Absatz 5 und 6 vorgesehenen Fristen auf
fünfzehn Tage verkürzt." fünfzehn Tage verkürzt."
Art. 11 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 11 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, 26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 38 - Die von der Kommission gewährte Hilfe wird unter "Art. 38 - Die von der Kommission gewährte Hilfe wird unter
Berücksichtigung der Mittel des Fonds durch den Minister der Justiz Berücksichtigung der Mittel des Fonds durch den Minister der Justiz
direkt oder über den Rechtsanwalt des Antragstellers an den direkt oder über den Rechtsanwalt des Antragstellers an den
Antragsteller gezahlt." Antragsteller gezahlt."
Art. 12 - In Artikel 42octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 12 - In Artikel 42octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Februar 2019, wird in Absatz 3 Nr. 2 der erste Satz Gesetz vom 3. Februar 2019, wird in Absatz 3 Nr. 2 der erste Satz
durch die Wörter "sowie ihre Nationalregisternummer oder, in deren durch die Wörter "sowie ihre Nationalregisternummer oder, in deren
Ermangelung, ihr Geburtsort und -datum" ergänzt. Ermangelung, ihr Geburtsort und -datum" ergänzt.
Art. 13 - In Artikel 42novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 13 - In Artikel 42novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Februar 2019, werden die Wörter "Artikel 34bis Absatz 6" Gesetz vom 3. Februar 2019, werden die Wörter "Artikel 34bis Absatz 6"
durch die Wörter "Artikel 34bis/2 Absatz 2 und 3" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 34bis/2 Absatz 2 und 3" ersetzt.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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