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Loi du 15 décembre 2022
publié le 20 février 2025

Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en vue d'insérer une procédure facultative accélérée devant la Division Générale de la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025001410
pub.
20/02/2025
prom.
15/12/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/08/1985 pub. 15/11/2000 numac 2000000832 source ministere de l'interieur Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande fermer portant des mesures fiscales et autres en vue d'insérer une procédure facultative accélérée devant la Division Générale de la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 décembre 2022 modifiant la loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/08/1985 pub. 15/11/2000 numac 2000000832 source ministere de l'interieur Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande fermer portant des mesures fiscales et autres en vue d'insérer une procédure facultative accélérée devant la Division Générale de la Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels (Moniteur belge du 22 décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung eines fakultativen beschleunigten Verfahrens vor der Allgemeinen Abteilung der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 30 § 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 3.

Februar 2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Vorsitzenden der Kammern tagen alleine in den in den Artikeln 34bis/1 und 36 erwähnten Fällen, über offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Ersuchen oder wenn sie die Verfahrensrücknahme verfügen oder die Sache von der Liste streichen."

Art. 3 - Artikel 33bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Schaden nur zum Teil endgültig festgestellt worden, kann die Kommission nur über diesen Teil des Schadens entscheiden und die Entscheidung über das Übrige vorbehalten."

Art. 4 - Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.2. In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "seinem Rechtsanwalt" durch die Wörter "einem Rechtsanwalt" ersetzt.3. In Absatz 2 wird Nr.2 durch die Wörter "sowie ihre Nationalregisternummer oder, in deren Ermangelung, ihr Geburtsort und -datum" ergänzt. 4. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Antragsteller vermerkt gegebenenfalls in der Antragschrift, dass er gemäß Artikel 34bis/2 angehört werden möchte. Der Antragsteller kann in der Antragschrift auch ausdrücklich vermerken, dass er unwiderruflich auf eine Anhörung verzichtet.

Verzichtet der Antragsteller unwiderruflich auf eine Anhörung, lässt dieser Verzicht die Möglichkeit der Kommission oder des allein tagenden Vorsitzenden, die Anhörung des Antragstellers zu beschließen, unberührt." 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder ein beigeordneter Sekretär prüft die Antragschrift und die beigefügten Schriftstücke und fordert den Antragsteller gegebenenfalls auf, diese zu vervollständigen."

Art. 5 - Artikel 34bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3.

Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Sie kann mit Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors die Polizeidienste ersuchen, eine Untersuchung der Finanzlage durchzuführen." aufgehoben. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Kommission kann den zuständigen Generalprokurator ersuchen, ihr kostenlos eine Abschrift der in der Sache getroffenen gerichtlichen Entscheidungen zu übermitteln und ihr alle für die Beurteilung des Ersuchens zweckdienlichen Elemente zukommen zu lassen.Sie kann sich von ihm das Original oder eine Abschrift der Strafakte zukommen lassen. Sie kann den Generalprokurator auch ersuchen, die Polizeidienste anzuweisen, eine Untersuchung der Finanzlage des Täters durchzuführen." 3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Resultat der Untersuchungsmaßnahmen wird in dem Bericht vermerkt, der dem Antragsteller und dem Minister der Justiz gemäß Artikel 34bis/2 notifiziert wird." 4. Absatz 6, der Absatz 7 wird, wird aufgehoben. Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34bis/1 - § 1 - Ist die Antragschrift vollständig und mit den in Artikel 34 erwähnten Begründungsunterlagen versehen, so übermittelt der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder ein beigeordneter Sekretär dem Antragsteller per Einschreibesendung eine Empfangsbestätigung, in der ihm notifiziert wird, dass das Ersuchen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nach Aktenlage bearbeitet wird, es sei denn, der Antragsteller hat in der Antragschrift vermerkt, dass er gemäß Artikel 34bis/2 angehört werden möchte.

In der Notifikation wird der Wortlaut des vorliegenden Artikels wiedergegeben.

Der Antragsteller, der nicht vermerkt hat, dass er angehört werden möchte, kann noch innerhalb eines Monats nach dieser Notifikation per Einschreibesendung Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens erheben.

Hat der Antragsteller jedoch gemäß Artikel 34 Absatz 4 unwiderruflich auf eine Anhörung verzichtet, so wird die in Absatz 1 erwähnte Notifikation nicht vorgenommen.

Eine Abschrift der in Artikel 34 erwähnten verfahrenseinleitenden Antragschrift sowie gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 erwähnten Notifikation werden dem Minister der Justiz notifiziert.

Dieser kann innerhalb eines Monats nach dieser Notifikation per Einschreibesendung Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens erheben. § 2 - Der allein tagende Vorsitzende der Kammer entscheidet nach Aktenlage durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über das Ersuchen.

Erachtet er die Akte für unvollständig oder ist er der Ansicht, nicht ausreichend informiert zu sein, verweist er die Akte durch einen mit Gründen versehenen Beschluss an die Liste zurück, damit gemäß den Artikeln 34bis und 34bis/2 verfahren wird.

Er geht gleichermaßen vor, wenn er der Ansicht ist, dass der Antragsteller angehört werden muss, wenn er der Ansicht ist, dass es wichtig ist, die Stellungnahme des Ministers der Justiz einzuholen, oder wenn er der Ansicht ist, dass die Sache aufgrund ihrer besonderen Art im Interesse einer geordneten Rechtspflege einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kammer vorgelegt werden muss.

Der Beschluss des allein tagenden Vorsitzenden der Kammer wird gemäß Artikel 34quinquies notifiziert. § 3 - Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Ersuchen wird gemäß den Paragraphen 1 und 2 verfahren.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Notifikation wird jedoch immer vorgenommen, auch wenn der Antragsteller unwiderruflich auf eine Anhörung verzichtet hat; in der Notifikation wird vermerkt, dass der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder ein beigeordneter Sekretär das Ersuchen für offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet hält. In diesem Fall kann der Antragsteller gemäß § 1 Absatz 3 Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens erheben."

Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34bis/2 - Hat der Antragsteller um Anhörung ersucht, ist die Antragschrift unvollständig oder nicht mit den in Artikel 34 erwähnten Begründungsunterlagen versehen, hat der Antragsteller oder der Minister der Justiz Einspruch gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens erhoben oder hat der Vorsitzende der Kammer die Akte gemäß Artikel 34bis/1 durch einen mit Gründen versehenen Beschluss an die Liste zurückverwiesen, wird wie folgt verfahren.

Der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter oder die beigeordneten Sekretäre bereiten die Akte vor und vervollständigen sie. Sie erstellen für jede Sache einen Bericht und können den Mitgliedern der Kommission vorschlagen, eine in Artikel 34bis erwähnte Untersuchungsmaßnahme anzuordnen.

Der Bericht enthält eine kurzgefasste Aufstellung der objektiven faktischen Elemente und gegebenenfalls der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen. In diesem Bericht wird gegebenenfalls angegeben, welche Elemente noch fehlen und welche gesetzlichen Bedingungen nicht oder noch nicht erfüllt zu sein scheinen.

Dieser Bericht wird von einem Mitglied der Kommission, das Berichterstatter genannt wird, gebilligt und gegengezeichnet.

Der Bericht wird dem Minister der Justiz notifiziert. Der Minister verfügt über eine Frist von einem Monat, um seine Stellungnahme mitzuteilen.

Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt den Bericht und die eventuelle Stellungnahme des Ministers. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von einem Monat, um schriftlich zu reagieren und gegebenenfalls die Akte zu vervollständigen.

Der Berichterstatter kann auf Ersuchen des Antragstellers oder des Ministers die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängern, ohne dass diese drei Monate überschreiten dürfen.

Eine Abschrift der etwaigen Antwort des Antragstellers wird dem Minister übermittelt."

Art. 8 - Artikel 34ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter ", wenn er darum schriftlich ersucht oder wenn sie dies für erforderlich erachtet." durch die Wörter ", wenn er darum schriftlich ersucht hat oder wenn die Kommission oder der allein tagende Vorsitzende dies für erforderlich erachtet, selbst wenn der Antragsteller ausdrücklich auf eine Anhörung verzichtet hat." ersetzt. 2. In Absatz 2 zweiter Satz wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Antragsteller" ersetzt und werden die Wörter "seinem Rechtsanwalt" durch die Wörter "einem Rechtsanwalt" ersetzt.3. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern "eine schriftliche Stellungnahme" die Wörter "von Amts wegen oder auf Ersuchen der Kommission oder des allein tagenden Vorsitzenden der Kammer" eingefügt. Art. 9 - Artikel 34quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegen den Beschluss des allein tagenden Vorsitzenden der Kammer, der die Sache gemäß Artikel 34bis/1 § 2 Absatz 2 und 3 an die Liste zurückverweist, damit gemäß den Artikeln 34bis und 34bis/2 verfahren wird, kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden."

Art. 10 - Artikel 36 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28.November 2021, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Sachen dringende Hilfe wird das in Artikel 34bis/1 erwähnte Verfahren immer befolgt, wenn die Akte vollständig ist.

Wird jedoch das in Artikel 34bis/2 erwähnte Verfahren befolgt, werden die in Artikel 34bis/2 Absatz 5 und 6 vorgesehenen Fristen auf fünfzehn Tage verkürzt."

Art. 11 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - Die von der Kommission gewährte Hilfe wird unter Berücksichtigung der Mittel des Fonds durch den Minister der Justiz direkt oder über den Rechtsanwalt des Antragstellers an den Antragsteller gezahlt."

Art. 12 - In Artikel 42octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019, wird in Absatz 3 Nr. 2 der erste Satz durch die Wörter "sowie ihre Nationalregisternummer oder, in deren Ermangelung, ihr Geburtsort und -datum" ergänzt.

Art. 13 - In Artikel 42novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019, werden die Wörter "Artikel 34bis Absatz 6" durch die Wörter "Artikel 34bis/2 Absatz 2 und 3" ersetzt.

Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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