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Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 tot instelling van de functie van gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst gemeenschapswachten en tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 tot instelling van de functie van gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst gemeenschapswachten en tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13
loi du 13 janvier 2014 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la januari 2014 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 tot instelling
création de la fonction de gardien de la paix, à la création du van de functie van gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst
service des gardiens de la paix et à la modification de l'article gemeenschapswachten en tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe
119bis de la nouvelle loi communale (Moniteur belge du 30 janvier gemeentewet (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2014).
2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007
zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines
Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen
Gemeindegesetzes Gemeindegesetzes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der
Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines
Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen
Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1.In § 1 werden die Wörter "Der Ordnungshüterdienst ist" durch die 1.In § 1 werden die Wörter "Der Ordnungshüterdienst ist" durch die
Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, sind" Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, sind"
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. abschreckende Präsenz zur Vorbeugung gegen Konflikte zwischen "6. abschreckende Präsenz zur Vorbeugung gegen Konflikte zwischen
Personen, einschließlich des gewaltlosen Eingreifens bei Feststellung Personen, einschließlich des gewaltlosen Eingreifens bei Feststellung
verbaler Auseinandersetzungen, verbaler Auseinandersetzungen,
7. Begleitung von Schulkindern, die sich als Gruppe, ob zu Fuß oder 7. Begleitung von Schulkindern, die sich als Gruppe, ob zu Fuß oder
mit dem Fahrrad, von zu Hause zur Schule und umgekehrt begeben." mit dem Fahrrad, von zu Hause zur Schule und umgekehrt begeben."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der Gemeinderat der organisierenden Gemeinde beziehungsweise " § 2 - Der Gemeinderat der organisierenden Gemeinde beziehungsweise
die Gemeinderäte der organisierenden Gemeinden können die die Gemeinderäte der organisierenden Gemeinden können die
feststellenden Ordnungshüter ebenfalls mit Feststellungen beauftragen, feststellenden Ordnungshüter ebenfalls mit Feststellungen beauftragen,
die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von
Gütern, die der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Steuer oder Gütern, die der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Steuer oder
Gebühr eröffnen, beziehen." Gebühr eröffnen, beziehen."
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Der Ordnungshüterdienst kann seine" werden durch die 1. Die Wörter "Der Ordnungshüterdienst kann seine" werden durch die
Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, können Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, können
ihre" ersetzt." ihre" ersetzt."
2. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4" durch die 2. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4" durch die
Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt. Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.
3. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "als öffentliche Straßen gelten 3. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "als öffentliche Straßen gelten
alle Wege und Plätze, die zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz alle Wege und Plätze, die zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz
gehören und zu denen die Verkehrsteilnehmer normalerweise jederzeit gehören und zu denen die Verkehrsteilnehmer normalerweise jederzeit
freien Zugang haben; als öffentliche Orte gelten die öffentlichen freien Zugang haben; als öffentliche Orte gelten die öffentlichen
Straßen und die Gelände, die Teil des öffentlichen Eigentums und der Straßen und die Gelände, die Teil des öffentlichen Eigentums und der
Allgemeinheit zugänglich sind," Allgemeinheit zugänglich sind,"
4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1
bis 7 erwähnten Tätigkeiten auch an der Allgemeinheit zugänglichen bis 7 erwähnten Tätigkeiten auch an der Allgemeinheit zugänglichen
Orten, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmt worden Orten, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmt worden
sind, organisiert werden. sind, organisiert werden.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als der Allgemeinheit Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als der Allgemeinheit
zugänglicher Ort: jeder zum öffentlichen Eigentum gehörende Ort, mit zugänglicher Ort: jeder zum öffentlichen Eigentum gehörende Ort, mit
Ausnahme der Orte, deren Betreibung einem Konzessionär übertragen Ausnahme der Orte, deren Betreibung einem Konzessionär übertragen
worden ist, zu dem andere Personen als der Betreiber und die dort worden ist, zu dem andere Personen als der Betreiber und die dort
arbeitenden Personen Zugang haben, entweder weil davon ausgegangen arbeitenden Personen Zugang haben, entweder weil davon ausgegangen
wird, dass sie gewöhnlich Zugang zu diesem Ort haben, oder weil sie wird, dass sie gewöhnlich Zugang zu diesem Ort haben, oder weil sie
dort zugelassen sind, ohne persönlich eingeladen worden zu sein. dort zugelassen sind, ohne persönlich eingeladen worden zu sein.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und
2 erwähnten Tätigkeiten auch in den gemeinschaftlichen Teilen von 2 erwähnten Tätigkeiten auch in den gemeinschaftlichen Teilen von
Komplexen mit Sozialwohnungen ausgeübt werden." Komplexen mit Sozialwohnungen ausgeübt werden."
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen 1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen
des Artikels 4 Nr. 1 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen des Artikels 4 Nr. 1 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen
Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an
folgenden Orten und zugunsten folgender juristischer Personen folgenden Orten und zugunsten folgender juristischer Personen
ausüben:" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 ausüben:" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1
können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den
gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der
organisierenden Gemeinde angehören, ihre Tätigkeiten an folgenden organisierenden Gemeinde angehören, ihre Tätigkeiten an folgenden
Orten und zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:" ersetzt. Orten und zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die zum Gebiet einer Gemeinde 2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die zum Gebiet einer Gemeinde
gehören, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde
angehört" durch die Wörter "die zum Gebiet einer anderen Gemeinde als angehört" durch die Wörter "die zum Gebiet einer anderen Gemeinde als
der organisierenden Gemeinde gehören" ersetzt. der organisierenden Gemeinde gehören" ersetzt.
3. In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: 3. In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. auf Domänen, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts "2. auf Domänen, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
gehören, nach Einverständnis Letzterer,". gehören, nach Einverständnis Letzterer,".
4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 können die Personen, die "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 können die Personen, die
dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie
für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde
angehören, ihre Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo die Behörden angehören, ihre Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo die Behörden
diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde
organisieren." organisieren."
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Beschreibung seiner 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Beschreibung seiner
Aufgaben" durch die Wörter "die Beschreibung der Tätigkeiten der Aufgaben" durch die Wörter "die Beschreibung der Tätigkeiten der
Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören" ersetzt. Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "Aufträge des Ordnungshüterdienstes" durch 2. In § 2 werden die Wörter "Aufträge des Ordnungshüterdienstes" durch
die Wörter "Aufträge der Personen, die dem Ordnungshüterdienst die Wörter "Aufträge der Personen, die dem Ordnungshüterdienst
angehören," ersetzt. angehören," ersetzt.
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - § 1 - Zwei oder mehrere Gemeinden derselben oder mehrerer "Art. 6/1 - § 1 - Zwei oder mehrere Gemeinden derselben oder mehrerer
Polizeizonen, nachstehend die organisierenden Gemeinden genannt, Polizeizonen, nachstehend die organisierenden Gemeinden genannt,
können beschließen, nach Billigung durch die jeweiligen Gemeinderäte können beschließen, nach Billigung durch die jeweiligen Gemeinderäte
einen mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst einzurichten, auf der einen mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst einzurichten, auf der
Grundlage einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. Grundlage einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden.
§ 2 - Diese Vereinbarung sieht insbesondere die Einrichtung des § 2 - Diese Vereinbarung sieht insbesondere die Einrichtung des
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, eine Beschreibung seiner mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, eine Beschreibung seiner
Tätigkeiten, den Namen des Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Tätigkeiten, den Namen des Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses
Dienstes beauftragt ist, die Organisation des Dienstes, die Art und Dienstes beauftragt ist, die Organisation des Dienstes, die Art und
Weise, wie das Personal eingesetzt wird, und die Finanzierungsweisen Weise, wie das Personal eingesetzt wird, und die Finanzierungsweisen
vor. vor.
§ 3 - Das Personal, das diesem mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst § 3 - Das Personal, das diesem mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst
angehört, bleibt unter den Bedingungen des Statuts oder des Vertrags, angehört, bleibt unter den Bedingungen des Statuts oder des Vertrags,
der dieses Personal mit seiner Herkunftsgemeinde verbindet, der dieses Personal mit seiner Herkunftsgemeinde verbindet,
eingestellt. eingestellt.
§ 4 - Die organisierenden Gemeinden haften Dritten gegenüber § 4 - Die organisierenden Gemeinden haften Dritten gegenüber
gesamtschuldnerisch. gesamtschuldnerisch.
§ 5 - Binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Rates übermitteln die § 5 - Binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Rates übermitteln die
organisierenden Gemeinden dem Minister des Innern die organisierenden Gemeinden dem Minister des Innern die
Gemeinderatsbeschlüsse. Binnen derselben Frist werden dem Minister des Gemeinderatsbeschlüsse. Binnen derselben Frist werden dem Minister des
Innern die Vereinbarungen zur Einrichtung eines mehrgemeindlichen Innern die Vereinbarungen zur Einrichtung eines mehrgemeindlichen
Ordnungshüterdienstes zur Bestätigung vorgelegt. Ordnungshüterdienstes zur Bestätigung vorgelegt.
§ 6 - Die organisierenden Gemeinden geben die Einrichtung des § 6 - Die organisierenden Gemeinden geben die Einrichtung des
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner
Tätigkeiten und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den Tätigkeiten und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst bei den organisierenden mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst bei den organisierenden
Gemeinden einlegen können, durch einen Gemeinderatsbeschluss bekannt. Gemeinden einlegen können, durch einen Gemeinderatsbeschluss bekannt.
§ 7 - Die organisierenden Gemeinden schließen mit der lokalen Polizei § 7 - Die organisierenden Gemeinden schließen mit der lokalen Polizei
oder gegebenenfalls mit der Polizeizone eine Vereinbarung, in der eine oder gegebenenfalls mit der Polizeizone eine Vereinbarung, in der eine
Kontaktperson innerhalb des Polizeidienstes beziehungsweise der Kontaktperson innerhalb des Polizeidienstes beziehungsweise der
Polizeizone bestimmt wird und die Art des Informationsaustauschs sowie Polizeizone bestimmt wird und die Art des Informationsaustauschs sowie
die konkreten Absprachen für die Ausübung der Tätigkeiten in den die konkreten Absprachen für die Ausübung der Tätigkeiten in den
organisierenden Gemeinden vermerkt werden. organisierenden Gemeinden vermerkt werden.
§ 8 - Für feststellende Ordnungshüter, die es wünschen, kann die § 8 - Für feststellende Ordnungshüter, die es wünschen, kann die
organisierende Gemeinde beziehungsweise können die organisierenden organisierende Gemeinde beziehungsweise können die organisierenden
Gemeinden, gegebenenfalls zusammen mit den Gemeinden derselben Gemeinden, gegebenenfalls zusammen mit den Gemeinden derselben
Polizeizone, eine Begleitung und Vorbereitung im Hinblick auf den Polizeizone, eine Begleitung und Vorbereitung im Hinblick auf den
Zugang zu den Auswahlprüfungen für Polizeibedienstete gewährleisten. Zugang zu den Auswahlprüfungen für Polizeibedienstete gewährleisten.
Der Polizeirat kann die feststellenden Ordnungshüter, die aus der Der Polizeirat kann die feststellenden Ordnungshüter, die aus der
betreffenden Polizeizone stammen und die Auswahlprüfungen für betreffenden Polizeizone stammen und die Auswahlprüfungen für
Polizeibedienstete bestanden haben, im Rahmen seiner Polizeibedienstete bestanden haben, im Rahmen seiner
Anwerbungsstrategie berücksichtigen." Anwerbungsstrategie berücksichtigen."
Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3
und/oder 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und/oder und/oder 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und/oder
7" ersetzt. 7" ersetzt.
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Personen, die zugunsten der Gemeinde ausschließlich " § 1/1 - Personen, die zugunsten der Gemeinde ausschließlich
Schulkindern, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Schulkindern, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und
Betagten helfen, die Straße sicher zu überqueren, und/oder die eine Betagten helfen, die Straße sicher zu überqueren, und/oder die eine
Arbeit strategischer und konzeptueller Art verrichten, gelten nicht Arbeit strategischer und konzeptueller Art verrichten, gelten nicht
als Ordnungshüter. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 ist die als Ordnungshüter. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 ist die
Gemeinde in diesem Fall von der Einrichtung eines Gemeinde in diesem Fall von der Einrichtung eines
Ordnungshüterdienstes befreit." Ordnungshüterdienstes befreit."
Art. 8 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden Art. 8 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden
zwischen den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit besitzen" und zwischen den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit besitzen" und
den Wörtern ", und, in Bezug auf 'Ordnungshüter'" die Wörter "und den Wörtern ", und, in Bezug auf 'Ordnungshüter'" die Wörter "und
mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichts absolviert haben" mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichts absolviert haben"
eingefügt. eingefügt.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - Der Gemeindebeamte, der mit der Leitung des "Art. 8/1 - Der Gemeindebeamte, der mit der Leitung des
Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes
beauftragt ist, muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in beauftragt ist, muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in
Sachen Teamleitung, Arbeitsweise und Organisation der kommunalen Sachen Teamleitung, Arbeitsweise und Organisation der kommunalen
Dienste sowie Rechte und Pflichten der Ordnungshüter verfügen. Dienste sowie Rechte und Pflichten der Ordnungshüter verfügen.
Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Initiative zur Einschreibung für die Ausbildung steht frei. Der "Die Initiative zur Einschreibung für die Ausbildung steht frei. Der
Kandidat kann nur an einer Ausbildung teilnehmen, wenn er folgende Kandidat kann nur an einer Ausbildung teilnehmen, wenn er folgende
Bedingungen erfüllt: Bedingungen erfüllt:
1. einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister 1. einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister
vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass er nicht wegen in Artikel 8 vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass er nicht wegen in Artikel 8
Absatz 1 Nr. 2 erwähnter Verstöße verurteilt worden ist, Absatz 1 Nr. 2 erwähnter Verstöße verurteilt worden ist,
2. ein Identitätsdokument oder eine Übersicht aus dem 2. ein Identitätsdokument oder eine Übersicht aus dem
Bevölkerungsregister vorgelegt haben, aus der hervorgeht, dass er Bevölkerungsregister vorgelegt haben, aus der hervorgeht, dass er
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 genügt. Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 genügt.
Die Schule darf keinen Kandidaten einschreiben, der nicht die in Die Schule darf keinen Kandidaten einschreiben, der nicht die in
Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt."
2. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 1 durch die Wörter 2. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 1 durch die Wörter
"insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Polizei- und "insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Polizei- und
Ordnungshüterdiensten," ergänzt. Ordnungshüterdiensten," ergänzt.
3. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: 3. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"5. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven "5. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven
Konfliktbewältigung mit Minderjährigen," Konfliktbewältigung mit Minderjährigen,"
4. Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird durch die Nummern 8 und 9 mit 4. Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird durch die Nummern 8 und 9 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. Schreibfertigkeiten, "8. Schreibfertigkeiten,
9. Sport/Konditionstraining." 9. Sport/Konditionstraining."
5. Zwischen den Absätzen 2 und 3, die zu den Absätzen 4 und 5 werden, 5. Zwischen den Absätzen 2 und 3, die zu den Absätzen 4 und 5 werden,
wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für alle unterrichteten Fächer wird eine Prüfung durchgeführt. Der "Für alle unterrichteten Fächer wird eine Prüfung durchgeführt. Der
Kandidat hat bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 Prozent Kandidat hat bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 Prozent
der Punkte und für die Gesamtheit der Fächer mindestens 60 Prozent der der Punkte und für die Gesamtheit der Fächer mindestens 60 Prozent der
Punkte erreicht hat. Nur ein Kandidat, der bestanden hat, ist befugt, Punkte erreicht hat. Nur ein Kandidat, der bestanden hat, ist befugt,
die Ausbildung zum feststellenden Ordnungshüter zu beginnen. Im die Ausbildung zum feststellenden Ordnungshüter zu beginnen. Im
anderen Fall ist er nur befugt, die Funktion eines Ordnungshüters anderen Fall ist er nur befugt, die Funktion eines Ordnungshüters
auszuüben." auszuüben."
Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", deren 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", deren
Muster vom Minister des Innern festgelegt wird" ergänzt. Muster vom Minister des Innern festgelegt wird" ergänzt.
2. In § 2 werden die Wörter "Bürgermeister der organisierenden 2. In § 2 werden die Wörter "Bürgermeister der organisierenden
Gemeinde" durch die Wörter "Minister des Innern" ersetzt. Gemeinde" durch die Wörter "Minister des Innern" ersetzt.
Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch
die Wörter "und Sanktionen" ergänzt. die Wörter "und Sanktionen" ergänzt.
Art. 13 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 Art. 13 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Der Minister des Innern ist befugt, die in Artikel 17/1 " § 3 - Der Minister des Innern ist befugt, die in Artikel 17/1
erwähnten Sanktionen gemäß einem vom König festgelegten Verfahren erwähnten Sanktionen gemäß einem vom König festgelegten Verfahren
aufzuerlegen." aufzuerlegen."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 17/1 - Bei Verstoß gegen die Artikel 11, 12 § 1, 13 und 15 oder "Art. 17/1 - Bei Verstoß gegen die Artikel 11, 12 § 1, 13 und 15 oder
gegen eine Bestimmung eines Ausführungserlasses und in dem Fall, wo gegen eine Bestimmung eines Ausführungserlasses und in dem Fall, wo
erwiesen ist, dass einer oder mehrere dieser Verstöße vom Arbeitgeber, erwiesen ist, dass einer oder mehrere dieser Verstöße vom Arbeitgeber,
von den Arbeitgebern oder vom Gemeindebeamten, der mit der Leitung des von den Arbeitgebern oder vom Gemeindebeamten, der mit der Leitung des
Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes
beauftragt ist, begangen worden sind, wird das Bürgermeister- und beauftragt ist, begangen worden sind, wird das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium der Gemeinde, die den Ordnungshüterdienst Schöffenkollegium der Gemeinde, die den Ordnungshüterdienst
eingerichtet hat, oder je nach Fall das Bürgermeister- und eingerichtet hat, oder je nach Fall das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium jeder Gemeinde, die den mehrgemeindlichen Schöffenkollegium jeder Gemeinde, die den mehrgemeindlichen
Ordnungshüterdienst eingerichtet hat, per Einschreiben darüber Ordnungshüterdienst eingerichtet hat, per Einschreiben darüber
informiert. informiert.
In dem Schreiben wird mindestens der festgestellte Verstoß und die In dem Schreiben wird mindestens der festgestellte Verstoß und die
Frist von mindestens drei Monaten und höchstens sechs Monaten Frist von mindestens drei Monaten und höchstens sechs Monaten
vermerkt, über die die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines vermerkt, über die die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden verfügen, um mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden verfügen, um
dem Verstoß ein Ende zu setzen. dem Verstoß ein Ende zu setzen.
Wird nach Ablauf der in der ersten Verwarnung erwähnten Frist Wird nach Ablauf der in der ersten Verwarnung erwähnten Frist
festgestellt, dass dem Verstoß kein Ende gesetzt worden ist, werden festgestellt, dass dem Verstoß kein Ende gesetzt worden ist, werden
die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen
Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden ein zweites Mal per Einschreiben Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden ein zweites Mal per Einschreiben
verwarnt. verwarnt.
Wird festgestellt, dass die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines Wird festgestellt, dass die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden dem gemeldeten mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden dem gemeldeten
Verstoß nicht binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Empfang dieser Verstoß nicht binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Empfang dieser
zweiten Verwarnung ein Ende gesetzt haben, wird je nach Fall der zweiten Verwarnung ein Ende gesetzt haben, wird je nach Fall der
organisierenden oder der begünstigten Gemeinde pro Ordnungshüter, der organisierenden oder der begünstigten Gemeinde pro Ordnungshüter, der
den Verstoß begeht, eine administrative Geldbuße in Höhe von 1.000 bis den Verstoß begeht, eine administrative Geldbuße in Höhe von 1.000 bis
2.500 EUR auferlegt. Im Fall eines mehrgemeindlichen 2.500 EUR auferlegt. Im Fall eines mehrgemeindlichen
Ordnungshüterdienstes bestimmen die organisierenden Gemeinden den Ordnungshüterdienstes bestimmen die organisierenden Gemeinden den
Verteilerschlüssel für die Zahlung der Geldbuße." Verteilerschlüssel für die Zahlung der Geldbuße."
Art. 15 - In Artikel 18 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 15 - In Artikel 18 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4 Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4
und 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4, 5 und 7" ersetzt. und 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4, 5 und 7" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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