publié le 18 août 2014
Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 JANVIER 2014. - Loi modifiant la
loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/05/2007
pub.
13/08/2007
numac
2007000721
source
service public federal interieur
Loi relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande
fermer relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 janvier 2014 modifiant la
loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/05/2007
pub.
13/08/2007
numac
2007000721
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Loi relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande
fermer relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale (Moniteur belge du 30 janvier 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden die Wörter "Der Ordnungshüterdienst ist" durch die Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, sind" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.abschreckende Präsenz zur Vorbeugung gegen Konflikte zwischen Personen, einschließlich des gewaltlosen Eingreifens bei Feststellung verbaler Auseinandersetzungen, 7. Begleitung von Schulkindern, die sich als Gruppe, ob zu Fuß oder mit dem Fahrrad, von zu Hause zur Schule und umgekehrt begeben." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Gemeinderat der organisierenden Gemeinde beziehungsweise die Gemeinderäte der organisierenden Gemeinden können die feststellenden Ordnungshüter ebenfalls mit Feststellungen beauftragen, die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Steuer oder Gebühr eröffnen, beziehen." Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "Der Ordnungshüterdienst kann seine" werden durch die Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, können ihre" ersetzt." 2. In Nr.1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt. 3. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "als öffentliche Straßen gelten alle Wege und Plätze, die zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gehören und zu denen die Verkehrsteilnehmer normalerweise jederzeit freien Zugang haben;als öffentliche Orte gelten die öffentlichen Straßen und die Gelände, die Teil des öffentlichen Eigentums und der Allgemeinheit zugänglich sind," 4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr.1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Tätigkeiten auch an der Allgemeinheit zugänglichen Orten, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmt worden sind, organisiert werden.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als der Allgemeinheit zugänglicher Ort: jeder zum öffentlichen Eigentum gehörende Ort, mit Ausnahme der Orte, deren Betreibung einem Konzessionär übertragen worden ist, zu dem andere Personen als der Betreiber und die dort arbeitenden Personen Zugang haben, entweder weil davon ausgegangen wird, dass sie gewöhnlich Zugang zu diesem Ort haben, oder weil sie dort zugelassen sind, ohne persönlich eingeladen worden zu sein.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten auch in den gemeinschaftlichen Teilen von Komplexen mit Sozialwohnungen ausgeübt werden." Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr.1 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an folgenden Orten und zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde angehören, ihre Tätigkeiten an folgenden Orten und zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde angehört" durch die Wörter "die zum Gebiet einer anderen Gemeinde als der organisierenden Gemeinde gehören" ersetzt. 3. In Absatz 1 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. auf Domänen, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören, nach Einverständnis Letzterer,". 4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr.2 können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde angehören, ihre Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde organisieren." Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Beschreibung seiner Aufgaben" durch die Wörter "die Beschreibung der Tätigkeiten der Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "Aufträge des Ordnungshüterdienstes" durch die Wörter "Aufträge der Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören," ersetzt. Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - § 1 - Zwei oder mehrere Gemeinden derselben oder mehrerer Polizeizonen, nachstehend die organisierenden Gemeinden genannt, können beschließen, nach Billigung durch die jeweiligen Gemeinderäte einen mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst einzurichten, auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. § 2 - Diese Vereinbarung sieht insbesondere die Einrichtung des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, eine Beschreibung seiner Tätigkeiten, den Namen des Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Dienstes beauftragt ist, die Organisation des Dienstes, die Art und Weise, wie das Personal eingesetzt wird, und die Finanzierungsweisen vor. § 3 - Das Personal, das diesem mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst angehört, bleibt unter den Bedingungen des Statuts oder des Vertrags, der dieses Personal mit seiner Herkunftsgemeinde verbindet, eingestellt. § 4 - Die organisierenden Gemeinden haften Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch. § 5 - Binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Rates übermitteln die organisierenden Gemeinden dem Minister des Innern die Gemeinderatsbeschlüsse. Binnen derselben Frist werden dem Minister des Innern die Vereinbarungen zur Einrichtung eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes zur Bestätigung vorgelegt. § 6 - Die organisierenden Gemeinden geben die Einrichtung des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner Tätigkeiten und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst bei den organisierenden Gemeinden einlegen können, durch einen Gemeinderatsbeschluss bekannt. § 7 - Die organisierenden Gemeinden schließen mit der lokalen Polizei oder gegebenenfalls mit der Polizeizone eine Vereinbarung, in der eine Kontaktperson innerhalb des Polizeidienstes beziehungsweise der Polizeizone bestimmt wird und die Art des Informationsaustauschs sowie die konkreten Absprachen für die Ausübung der Tätigkeiten in den organisierenden Gemeinden vermerkt werden. § 8 - Für feststellende Ordnungshüter, die es wünschen, kann die organisierende Gemeinde beziehungsweise können die organisierenden Gemeinden, gegebenenfalls zusammen mit den Gemeinden derselben Polizeizone, eine Begleitung und Vorbereitung im Hinblick auf den Zugang zu den Auswahlprüfungen für Polizeibedienstete gewährleisten.
Der Polizeirat kann die feststellenden Ordnungshüter, die aus der betreffenden Polizeizone stammen und die Auswahlprüfungen für Polizeibedienstete bestanden haben, im Rahmen seiner Anwerbungsstrategie berücksichtigen." Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und/oder 7" ersetzt. 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Personen, die zugunsten der Gemeinde ausschließlich Schulkindern, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Betagten helfen, die Straße sicher zu überqueren, und/oder die eine Arbeit strategischer und konzeptueller Art verrichten, gelten nicht als Ordnungshüter.In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 ist die Gemeinde in diesem Fall von der Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes befreit." Art. 8 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit besitzen" und den Wörtern ", und, in Bezug auf 'Ordnungshüter'" die Wörter "und mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichts absolviert haben" eingefügt.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Der Gemeindebeamte, der mit der Leitung des Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes beauftragt ist, muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Sachen Teamleitung, Arbeitsweise und Organisation der kommunalen Dienste sowie Rechte und Pflichten der Ordnungshüter verfügen.
Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Initiative zur Einschreibung für die Ausbildung steht frei.Der Kandidat kann nur an einer Ausbildung teilnehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass er nicht wegen in Artikel 8 Absatz 1 Nr.2 erwähnter Verstöße verurteilt worden ist, 2. ein Identitätsdokument oder eine Übersicht aus dem Bevölkerungsregister vorgelegt haben, aus der hervorgeht, dass er Artikel 8 Absatz 1 Nr.4 genügt.
Die Schule darf keinen Kandidaten einschreiben, der nicht die in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." 2. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr.1 durch die Wörter "insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Polizei- und Ordnungshüterdiensten," ergänzt. 3. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr.5 wie folgt ersetzt: "5. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven Konfliktbewältigung mit Minderjährigen," 4. Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Schreibfertigkeiten, 9. Sport/Konditionstraining." 5. Zwischen den Absätzen 2 und 3, die zu den Absätzen 4 und 5 werden, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für alle unterrichteten Fächer wird eine Prüfung durchgeführt.Der Kandidat hat bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 Prozent der Punkte und für die Gesamtheit der Fächer mindestens 60 Prozent der Punkte erreicht hat. Nur ein Kandidat, der bestanden hat, ist befugt, die Ausbildung zum feststellenden Ordnungshüter zu beginnen. Im anderen Fall ist er nur befugt, die Funktion eines Ordnungshüters auszuüben." Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", deren Muster vom Minister des Innern festgelegt wird" ergänzt.2. In § 2 werden die Wörter "Bürgermeister der organisierenden Gemeinde" durch die Wörter "Minister des Innern" ersetzt. Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch die Wörter "und Sanktionen" ergänzt.
Art. 13 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der Minister des Innern ist befugt, die in Artikel 17/1 erwähnten Sanktionen gemäß einem vom König festgelegten Verfahren aufzuerlegen." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 17/1 - Bei Verstoß gegen die Artikel 11, 12 § 1, 13 und 15 oder gegen eine Bestimmung eines Ausführungserlasses und in dem Fall, wo erwiesen ist, dass einer oder mehrere dieser Verstöße vom Arbeitgeber, von den Arbeitgebern oder vom Gemeindebeamten, der mit der Leitung des Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes beauftragt ist, begangen worden sind, wird das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die den Ordnungshüterdienst eingerichtet hat, oder je nach Fall das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde, die den mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst eingerichtet hat, per Einschreiben darüber informiert.
In dem Schreiben wird mindestens der festgestellte Verstoß und die Frist von mindestens drei Monaten und höchstens sechs Monaten vermerkt, über die die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden verfügen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen.
Wird nach Ablauf der in der ersten Verwarnung erwähnten Frist festgestellt, dass dem Verstoß kein Ende gesetzt worden ist, werden die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden ein zweites Mal per Einschreiben verwarnt.
Wird festgestellt, dass die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden dem gemeldeten Verstoß nicht binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Empfang dieser zweiten Verwarnung ein Ende gesetzt haben, wird je nach Fall der organisierenden oder der begünstigten Gemeinde pro Ordnungshüter, der den Verstoß begeht, eine administrative Geldbuße in Höhe von 1.000 bis 2.500 EUR auferlegt. Im Fall eines mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes bestimmen die organisierenden Gemeinden den Verteilerschlüssel für die Zahlung der Geldbuße." Art. 15 - In Artikel 18 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4, 5 und 7" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM