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| Loi modifiant, en ce qui concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging, wat betreft de meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2011. - Loi modifiant, en ce qui concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2011. - Wet tot wijziging, wat betreft de meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 4 |
| articles 1er, 4 et 5 de la loi du 13 avril 2011 modifiant, en ce qui | en 5 van de wet van 13 april 2011 tot wijziging, wat betreft de |
| concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité | meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof (Belgisch |
| (Moniteur belge du 10 mai 2011). | Staatsblad van 10 mei 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den | 13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den |
| Vaterschaftsurlaub | Vaterschaftsurlaub |
| hinsichtlich der Miteltern | hinsichtlich der Miteltern |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| Art. 4 - Artikel 39 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 4 - Artikel 39 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
| Arbeit wird wie folgt ersetzt: | Arbeit wird wie folgt ersetzt: |
| "Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, | "Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, |
| für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen | für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen |
| Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die | Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die |
| Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, | Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, |
| die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Urlaub für den | die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Urlaub für den |
| Arbeitnehmer, der die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes | Arbeitnehmer, der die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes |
| vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel | vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel |
| 25quinquies § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die | 25quinquies § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die |
| Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnten Bedingungen erfüllt, | Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnten Bedingungen erfüllt, |
| umgewandelt werden. Der König bestimmt in diesem Fall auch den | umgewandelt werden. Der König bestimmt in diesem Fall auch den |
| Kündigungsschutz, auf den die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer | Kündigungsschutz, auf den die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer |
| Anrecht haben, und dessen Dauer." | Anrecht haben, und dessen Dauer." |
| Art. 5 - In Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 5 - In Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
| 2008, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 fünf neue Absätze mit | 2008, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 fünf neue Absätze mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "In Ermangelung eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmers | "In Ermangelung eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmers |
| gilt das gleiche Recht für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der | gilt das gleiche Recht für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der |
| Geburt: | Geburt: |
| 1. mit der Person verheiratet ist, der gegenüber die Abstammung | 1. mit der Person verheiratet ist, der gegenüber die Abstammung |
| feststeht, | feststeht, |
| 2. mit der Person, der gegenüber die Abstammung feststeht und bei der | 2. mit der Person, der gegenüber die Abstammung feststeht und bei der |
| das Kind seinen Hauptwohnort hat, gesetzlich zusammenwohnt und nicht | das Kind seinen Hauptwohnort hat, gesetzlich zusammenwohnt und nicht |
| durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem | durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem |
| Eheverbot führt, von dem der König keine Befreiung gewähren kann, | Eheverbot führt, von dem der König keine Befreiung gewähren kann, |
| 3. seit einem ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren vor der Geburt | 3. seit einem ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren vor der Geburt |
| auf beständige und affektive Weise mit der Person zusammenwohnt, der | auf beständige und affektive Weise mit der Person zusammenwohnt, der |
| gegenüber die Abstammung feststeht und bei der das Kind seinen | gegenüber die Abstammung feststeht und bei der das Kind seinen |
| Hauptwohnort hat, und mit ihr nicht durch ein | Hauptwohnort hat, und mit ihr nicht durch ein |
| Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem Eheverbot führt, | Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem Eheverbot führt, |
| von dem der König keine Befreiung gewähren kann. Der Nachweis des | von dem der König keine Befreiung gewähren kann. Der Nachweis des |
| Zusammenwohnens und des Hauptwohnortes wird anhand eines Auszugs aus | Zusammenwohnens und des Hauptwohnortes wird anhand eines Auszugs aus |
| dem Bevölkerungsregister erbracht. | dem Bevölkerungsregister erbracht. |
| Anlässlich der Geburt ein und desselben Kindes hat nur ein einziger | Anlässlich der Geburt ein und desselben Kindes hat nur ein einziger |
| Arbeitnehmer Anrecht auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten | Arbeitnehmer Anrecht auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten |
| Urlaub. Die Arbeitnehmer, die das Recht auf Urlaub aufgrund von Absatz | Urlaub. Die Arbeitnehmer, die das Recht auf Urlaub aufgrund von Absatz |
| 2 Nr. 1, Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 eröffnen, haben in dieser | 2 Nr. 1, Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 eröffnen, haben in dieser |
| Reihenfolge Vorrang voreinander. | Reihenfolge Vorrang voreinander. |
| Das in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | Das in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
| erwähnte Recht auf Mutterschaftsurlaub schliesst gegebenenfalls für | erwähnte Recht auf Mutterschaftsurlaub schliesst gegebenenfalls für |
| ein und denselben Elternteil das durch die vorhergehenden Absätze | ein und denselben Elternteil das durch die vorhergehenden Absätze |
| eröffnete Recht auf Urlaub aus. | eröffnete Recht auf Urlaub aus. |
| Das durch Absatz 2 eröffnete Recht auf Urlaub wird gegebenenfalls von | Das durch Absatz 2 eröffnete Recht auf Urlaub wird gegebenenfalls von |
| dem in Artikel 30ter erwähnten Recht auf Adoptionsurlaub abgezogen. Es | dem in Artikel 30ter erwähnten Recht auf Adoptionsurlaub abgezogen. Es |
| eröffnet gegebenenfalls auch keine anderen zivilen, sozialen und | eröffnet gegebenenfalls auch keine anderen zivilen, sozialen und |
| wirtschaftlichen Rechte. | wirtschaftlichen Rechte. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten für die Gewährung des Urlaubs, wenn die in Absatz 2 | Modalitäten für die Gewährung des Urlaubs, wenn die in Absatz 2 |
| erwähnten Bedingungen erfüllt sind." | erwähnten Bedingungen erfüllt sind." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
| Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |