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Loi du 13 avril 2011
publié le 25 novembre 2011

Loi modifiant, en ce qui concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2011205739
pub.
25/11/2011
prom.
13/04/2011
ELI
eli/loi/2011/04/13/2011205739/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 AVRIL 2011. - Loi modifiant, en ce qui concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 4 et 5 de la loi du 13 avril 2011 modifiant, en ce qui concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité (Moniteur belge du 10 mai 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Vaterschaftsurlaub hinsichtlich der Miteltern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) Art. 4 - Artikel 39 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Urlaub für den Arbeitnehmer, der die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel 25quinquies § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnten Bedingungen erfüllt, umgewandelt werden. Der König bestimmt in diesem Fall auch den Kündigungsschutz, auf den die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer Anrecht haben, und dessen Dauer." Art. 5 - In Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 fünf neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Ermangelung eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmers gilt das gleiche Recht für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Geburt: 1. mit der Person verheiratet ist, der gegenüber die Abstammung feststeht, 2.mit der Person, der gegenüber die Abstammung feststeht und bei der das Kind seinen Hauptwohnort hat, gesetzlich zusammenwohnt und nicht durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem Eheverbot führt, von dem der König keine Befreiung gewähren kann, 3. seit einem ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren vor der Geburt auf beständige und affektive Weise mit der Person zusammenwohnt, der gegenüber die Abstammung feststeht und bei der das Kind seinen Hauptwohnort hat, und mit ihr nicht durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem Eheverbot führt, von dem der König keine Befreiung gewähren kann.Der Nachweis des Zusammenwohnens und des Hauptwohnortes wird anhand eines Auszugs aus dem Bevölkerungsregister erbracht.

Anlässlich der Geburt ein und desselben Kindes hat nur ein einziger Arbeitnehmer Anrecht auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten Urlaub. Die Arbeitnehmer, die das Recht auf Urlaub aufgrund von Absatz 2 Nr. 1, Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 eröffnen, haben in dieser Reihenfolge Vorrang voreinander.

Das in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnte Recht auf Mutterschaftsurlaub schliesst gegebenenfalls für ein und denselben Elternteil das durch die vorhergehenden Absätze eröffnete Recht auf Urlaub aus.

Das durch Absatz 2 eröffnete Recht auf Urlaub wird gegebenenfalls von dem in Artikel 30ter erwähnten Recht auf Adoptionsurlaub abgezogen. Es eröffnet gegebenenfalls auch keine anderen zivilen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Gewährung des Urlaubs, wenn die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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