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Vue multilingue de Loi du 10/01/1824
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Loi sur le droit d'emphytéose Wet over het recht van erfpacht
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10 JANVIER 1824. - Loi sur le droit d'emphytéose 10 JANUARI 1824. - Wet over het recht van erfpacht
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10
loi du 10 janvier 1824 sur le droit d'emphytéose (Journal officiel du januari 1824 over het recht van erfpacht (Journal officiel du Royaume
Royaume des Pays-Bas du 21 janvier 1824). des Pays-Bas van 21 januari 1824).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbpachtrecht 10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbpachtrecht
Artikel 1 - Das Erbpachtrecht ist ein dingliches Recht, das darin Artikel 1 - Das Erbpachtrecht ist ein dingliches Recht, das darin
besteht, die volle Nutzung eines unbeweglichen Gutes zu haben, das besteht, die volle Nutzung eines unbeweglichen Gutes zu haben, das
einer Drittperson gehört, und zwar unter der Bedingung, dieser Person einer Drittperson gehört, und zwar unter der Bedingung, dieser Person
in Anerkennung ihres Eigentumsrechts eine jährliche Pacht in bar oder in Anerkennung ihres Eigentumsrechts eine jährliche Pacht in bar oder
in Naturalien dafür zu zahlen. in Naturalien dafür zu zahlen.
Der Rechtstitel zur Begründung dieses Rechts muss in die öffentlichen Der Rechtstitel zur Begründung dieses Rechts muss in die öffentlichen
Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt sind. Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt sind.
Art. 2 - Das Erbpachtrecht darf weder für einen Zeitraum von mehr als Art. 2 - Das Erbpachtrecht darf weder für einen Zeitraum von mehr als
neunundneunzig Jahren noch für einen Zeitraum von weniger als neunundneunzig Jahren noch für einen Zeitraum von weniger als
siebenundzwanzig Jahren begründet werden. siebenundzwanzig Jahren begründet werden.
Art. 3 - Der Erbpächter übt alle Rechte aus, die mit dem Art. 3 - Der Erbpächter übt alle Rechte aus, die mit dem
Grundstückseigentum verbunden sind; er darf jedoch nichts unternehmen, Grundstückseigentum verbunden sind; er darf jedoch nichts unternehmen,
was den Wert davon mindert. was den Wert davon mindert.
Insofern ist es ihm unter anderem verboten, Steine, Kohle, Torf, Ton Insofern ist es ihm unter anderem verboten, Steine, Kohle, Torf, Ton
und andere zum Grundstück gehörende ähnliche Bodenmaterialien und andere zum Grundstück gehörende ähnliche Bodenmaterialien
abzubauen, es sei denn, mit dem Abbau wurde bereits vor Eröffnung abzubauen, es sei denn, mit dem Abbau wurde bereits vor Eröffnung
seines Rechts begonnen. seines Rechts begonnen.
Art. 4 - Er verfügt über die Bäume, die während der Dauer seines Art. 4 - Er verfügt über die Bäume, die während der Dauer seines
Rechts absterben oder durch Zufall umstürzen, unter der Bedingung, Rechts absterben oder durch Zufall umstürzen, unter der Bedingung,
dass er sie durch andere ersetzt. dass er sie durch andere ersetzt.
Er darf gleichermassen frei über alle von ihm selber angelegten Er darf gleichermassen frei über alle von ihm selber angelegten
Anpflanzungen verfügen. Anpflanzungen verfügen.
Art. 5 - Der Eigentümer ist zu keinerlei Reparatur verpflichtet. Art. 5 - Der Eigentümer ist zu keinerlei Reparatur verpflichtet.
Der Erbpächter ist dazu verpflichtet, das ihm in Erbpacht verliehene Der Erbpächter ist dazu verpflichtet, das ihm in Erbpacht verliehene
unbewegliche Gut in Stand zu halten und daran die üblichen Reparaturen unbewegliche Gut in Stand zu halten und daran die üblichen Reparaturen
durchzuführen. durchzuführen.
Er darf das unbewegliche Gut durch Bauten, Urbarmachungen und Er darf das unbewegliche Gut durch Bauten, Urbarmachungen und
Anpflanzungen aufbessern. Anpflanzungen aufbessern.
Art. 6 - Es steht ihm frei, sein Recht zu veräussern, es Art. 6 - Es steht ihm frei, sein Recht zu veräussern, es
hypothekarisch zu belasten und das ihm in Erbpacht verliehene hypothekarisch zu belasten und das ihm in Erbpacht verliehene
Grundstück für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Dienstbarkeiten zu Grundstück für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Dienstbarkeiten zu
belasten. belasten.
Art. 7 - Bei Ablauf seines Rechts kann er die Bauten und Art. 7 - Bei Ablauf seines Rechts kann er die Bauten und
Anpflanzungen, die er errichtet beziehungsweise angelegt hat, wozu er Anpflanzungen, die er errichtet beziehungsweise angelegt hat, wozu er
durch die Vereinbarung aber nicht verpflichtet war, entfernen; er muss durch die Vereinbarung aber nicht verpflichtet war, entfernen; er muss
den Schaden, der durch dieses Entfernen am Grundstück entstanden ist, den Schaden, der durch dieses Entfernen am Grundstück entstanden ist,
jedoch beheben. jedoch beheben.
Der Eigentümer des Grundstücks hat dennoch das Recht, diese Der Eigentümer des Grundstücks hat dennoch das Recht, diese
Gegenstände so lange zurückzubehalten, bis der Erbpächter alle Gegenstände so lange zurückzubehalten, bis der Erbpächter alle
Schulden ihm gegenüber beglichen hat. Schulden ihm gegenüber beglichen hat.
Art. 8 - Der Erbpächter darf den Grundstückseigentümer nicht zwingen, Art. 8 - Der Erbpächter darf den Grundstückseigentümer nicht zwingen,
den Wert der Gebäude, Bauwerke, Bauten und Anpflanzungen, die er den Wert der Gebäude, Bauwerke, Bauten und Anpflanzungen, die er
errichtet beziehungsweise angelegt hat und die sich bei Ablauf der errichtet beziehungsweise angelegt hat und die sich bei Ablauf der
Erbpacht auf dem Grundstück befinden, zu zahlen. Erbpacht auf dem Grundstück befinden, zu zahlen.
Art. 9 - Er zahlt alle Steuern, mit denen das Grundstück belegt worden Art. 9 - Er zahlt alle Steuern, mit denen das Grundstück belegt worden
ist, seien es gewöhnliche, aussergewöhnliche, jährliche oder einmalig ist, seien es gewöhnliche, aussergewöhnliche, jährliche oder einmalig
zu zahlende Steuern. zu zahlende Steuern.
Art. 10 - Die Verpflichtung zur Entrichtung der Erbpacht ist Art. 10 - Die Verpflichtung zur Entrichtung der Erbpacht ist
unteilbar; jeder in Erbpacht verliehene Teil des Grundstücks bleibt unteilbar; jeder in Erbpacht verliehene Teil des Grundstücks bleibt
mit der vollen Pacht belastet. mit der vollen Pacht belastet.
Der Erbpächter kann durch unmittelbare Vollstreckung zur Zahlung Der Erbpächter kann durch unmittelbare Vollstreckung zur Zahlung
gezwungen werden. gezwungen werden.
Art. 11 - Der Erbpächter hat keinerlei Anrecht auf Befreiung von der Art. 11 - Der Erbpächter hat keinerlei Anrecht auf Befreiung von der
Erbpacht, weder durch Einschränkung noch durch vollständige Entziehung Erbpacht, weder durch Einschränkung noch durch vollständige Entziehung
des Nutzungsrechts. des Nutzungsrechts.
Bei vollständiger Entziehung des Nutzungsrechts über fünf Bei vollständiger Entziehung des Nutzungsrechts über fünf
aufeinanderfolgende Jahre wird für den Zeitraum der Entziehung dennoch aufeinanderfolgende Jahre wird für den Zeitraum der Entziehung dennoch
eine Befreiung gewährt. eine Befreiung gewährt.
Art. 12 - Bei einer Übertragung des Erbpachtrechts und im Fall der Art. 12 - Bei einer Übertragung des Erbpachtrechts und im Fall der
Teilung einer Erbpachtgemeinschaft müssen keinerlei aussergewöhnliche Teilung einer Erbpachtgemeinschaft müssen keinerlei aussergewöhnliche
Gebühren gezahlt werden. Gebühren gezahlt werden.
Art. 13 - Bei Ablauf der Erbpacht kann der Eigentümer gegen den Art. 13 - Bei Ablauf der Erbpacht kann der Eigentümer gegen den
Erbpächter für Beschädigungen, die durch Vernachlässigung und fehlende Erbpächter für Beschädigungen, die durch Vernachlässigung und fehlende
Instandhaltung des Grundstücks verursacht wurden, und für den Verlust Instandhaltung des Grundstücks verursacht wurden, und für den Verlust
der Rechte, die der Erbpächter durch eigenes Verschulden hat verjähren der Rechte, die der Erbpächter durch eigenes Verschulden hat verjähren
lassen, eine persönliche Schadenersatzklage einreichen. lassen, eine persönliche Schadenersatzklage einreichen.
Art. 14 - Erlischt die Erbpacht durch Ablaufen der Pachtzeit, wird sie Art. 14 - Erlischt die Erbpacht durch Ablaufen der Pachtzeit, wird sie
nicht stillschweigend erneuert; sie kann jedoch bis zu ihrer nicht stillschweigend erneuert; sie kann jedoch bis zu ihrer
Widerrufung bestehen bleiben. Widerrufung bestehen bleiben.
Art. 15 - Dem Erbpächter können für erhebliche Beschädigungen des Art. 15 - Dem Erbpächter können für erhebliche Beschädigungen des
unbeweglichen Guts und schweren Missbrauch des Nutzungsrechts unbeweglichen Guts und schweren Missbrauch des Nutzungsrechts
unbeschadet des zu leistenden Schadenersatzes seine Rechte aberkannt unbeschadet des zu leistenden Schadenersatzes seine Rechte aberkannt
werden. werden.
Art. 16 - Der Erbpächter kann die aus Gründen der Beschädigung des Art. 16 - Der Erbpächter kann die aus Gründen der Beschädigung des
Guts und des Missbrauchs des Nutzungsrechts bewirkte Aberkennung Guts und des Missbrauchs des Nutzungsrechts bewirkte Aberkennung
seiner Rechte verhindern, indem er die Sachen wieder in ihren seiner Rechte verhindern, indem er die Sachen wieder in ihren
ursprünglichen Zustand versetzt und für die Zukunft ausreichende ursprünglichen Zustand versetzt und für die Zukunft ausreichende
Garantien gibt. Garantien gibt.
Art. 17 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der Art. 17 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der
Bestimmung seines Artikels 2, gelten nur, sofern durch die Bestimmung seines Artikels 2, gelten nur, sofern durch die
Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird. Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird.
Art. 18 - Das Erbpachtrecht erlischt auf die gleiche Weise wie das Art. 18 - Das Erbpachtrecht erlischt auf die gleiche Weise wie das
Erbbaurecht. Erbbaurecht.
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