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Loi du 10 janvier 1824
publié le 03 juin 2009

Loi sur le droit d'emphytéose

source
service public federal interieur
numac
2009000361
pub.
03/06/2009
prom.
10/01/1824
ELI
eli/loi/1824/01/10/2009000361/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JANVIER 1824. - Loi sur le droit d'emphytéose


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 janvier 1824 sur le droit d'emphytéose (Journal officiel du Royaume des Pays-Bas du 21 janvier 1824).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbpachtrecht Artikel 1 - Das Erbpachtrecht ist ein dingliches Recht, das darin besteht, die volle Nutzung eines unbeweglichen Gutes zu haben, das einer Drittperson gehört, und zwar unter der Bedingung, dieser Person in Anerkennung ihres Eigentumsrechts eine jährliche Pacht in bar oder in Naturalien dafür zu zahlen. Der Rechtstitel zur Begründung dieses Rechts muss in die öffentlichen Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt sind.

Art. 2 - Das Erbpachtrecht darf weder für einen Zeitraum von mehr als neunundneunzig Jahren noch für einen Zeitraum von weniger als siebenundzwanzig Jahren begründet werden.

Art. 3 - Der Erbpächter übt alle Rechte aus, die mit dem Grundstückseigentum verbunden sind; er darf jedoch nichts unternehmen, was den Wert davon mindert.

Insofern ist es ihm unter anderem verboten, Steine, Kohle, Torf, Ton und andere zum Grundstück gehörende ähnliche Bodenmaterialien abzubauen, es sei denn, mit dem Abbau wurde bereits vor Eröffnung seines Rechts begonnen.

Art. 4 - Er verfügt über die Bäume, die während der Dauer seines Rechts absterben oder durch Zufall umstürzen, unter der Bedingung, dass er sie durch andere ersetzt.

Er darf gleichermassen frei über alle von ihm selber angelegten Anpflanzungen verfügen.

Art. 5 - Der Eigentümer ist zu keinerlei Reparatur verpflichtet.

Der Erbpächter ist dazu verpflichtet, das ihm in Erbpacht verliehene unbewegliche Gut in Stand zu halten und daran die üblichen Reparaturen durchzuführen.

Er darf das unbewegliche Gut durch Bauten, Urbarmachungen und Anpflanzungen aufbessern.

Art. 6 - Es steht ihm frei, sein Recht zu veräussern, es hypothekarisch zu belasten und das ihm in Erbpacht verliehene Grundstück für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Dienstbarkeiten zu belasten.

Art. 7 - Bei Ablauf seines Rechts kann er die Bauten und Anpflanzungen, die er errichtet beziehungsweise angelegt hat, wozu er durch die Vereinbarung aber nicht verpflichtet war, entfernen; er muss den Schaden, der durch dieses Entfernen am Grundstück entstanden ist, jedoch beheben.

Der Eigentümer des Grundstücks hat dennoch das Recht, diese Gegenstände so lange zurückzubehalten, bis der Erbpächter alle Schulden ihm gegenüber beglichen hat.

Art. 8 - Der Erbpächter darf den Grundstückseigentümer nicht zwingen, den Wert der Gebäude, Bauwerke, Bauten und Anpflanzungen, die er errichtet beziehungsweise angelegt hat und die sich bei Ablauf der Erbpacht auf dem Grundstück befinden, zu zahlen.

Art. 9 - Er zahlt alle Steuern, mit denen das Grundstück belegt worden ist, seien es gewöhnliche, aussergewöhnliche, jährliche oder einmalig zu zahlende Steuern.

Art. 10 - Die Verpflichtung zur Entrichtung der Erbpacht ist unteilbar; jeder in Erbpacht verliehene Teil des Grundstücks bleibt mit der vollen Pacht belastet.

Der Erbpächter kann durch unmittelbare Vollstreckung zur Zahlung gezwungen werden.

Art. 11 - Der Erbpächter hat keinerlei Anrecht auf Befreiung von der Erbpacht, weder durch Einschränkung noch durch vollständige Entziehung des Nutzungsrechts.

Bei vollständiger Entziehung des Nutzungsrechts über fünf aufeinanderfolgende Jahre wird für den Zeitraum der Entziehung dennoch eine Befreiung gewährt.

Art. 12 - Bei einer Übertragung des Erbpachtrechts und im Fall der Teilung einer Erbpachtgemeinschaft müssen keinerlei aussergewöhnliche Gebühren gezahlt werden.

Art. 13 - Bei Ablauf der Erbpacht kann der Eigentümer gegen den Erbpächter für Beschädigungen, die durch Vernachlässigung und fehlende Instandhaltung des Grundstücks verursacht wurden, und für den Verlust der Rechte, die der Erbpächter durch eigenes Verschulden hat verjähren lassen, eine persönliche Schadenersatzklage einreichen.

Art. 14 - Erlischt die Erbpacht durch Ablaufen der Pachtzeit, wird sie nicht stillschweigend erneuert; sie kann jedoch bis zu ihrer Widerrufung bestehen bleiben.

Art. 15 - Dem Erbpächter können für erhebliche Beschädigungen des unbeweglichen Guts und schweren Missbrauch des Nutzungsrechts unbeschadet des zu leistenden Schadenersatzes seine Rechte aberkannt werden.

Art. 16 - Der Erbpächter kann die aus Gründen der Beschädigung des Guts und des Missbrauchs des Nutzungsrechts bewirkte Aberkennung seiner Rechte verhindern, indem er die Sachen wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt und für die Zukunft ausreichende Garantien gibt.

Art. 17 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der Bestimmung seines Artikels 2, gelten nur, sofern durch die Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird.

Art. 18 - Das Erbpachtrecht erlischt auf die gleiche Weise wie das Erbbaurecht.

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