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Vue multilingue de Loi du 10/04/1992
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Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction allemande de dispositions modificatives Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction 10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse
allemande de dispositions modificatives vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- de l'article 8 de la loi du 29 mars 2024 modifiant diverses - van artikel 8 van de wet van 29 maart 2024 tot wijziging van diverse
dispositions relatives aux chèques sport/culture et aux primes pouvoir bepalingen betreffende de sport/cultuurcheques en de koopkrachtpremies
d'achat (Moniteur belge du 19 avril 2024) ; (Belgisch Staatsblad van 19 april 2024);
- de l'article 41 de la loi du 25 avril 2024 portant la réforme des - van artikel 41 van de wet van 25 april 2024 houdende de hervorming
pensions (Moniteur belge du 16 mai 2024). van de pensioenen (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2024).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
29. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in 29. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf Sport-/Kulturschecks und Kaufkraftprämien Bezug auf Sport-/Kulturschecks und Kaufkraftprämien
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 8 - Artikel 38/1 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Art. 8 - Artikel 38/1 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Im heutigen einzigen Absatz Nr. 3 werden die Wörter "dass ihre 1. Im heutigen einzigen Absatz Nr. 3 werden die Wörter "dass ihre
Gültigkeit auf fünfzehn Monate begrenzt ist, vom 1. Juli eines Jahres Gültigkeit auf fünfzehn Monate begrenzt ist, vom 1. Juli eines Jahres
bis zum 30. September des folgenden Jahres" durch die Wörter "dass bis zum 30. September des folgenden Jahres" durch die Wörter "dass
ihre Gültigkeit auf fünfzehn Monate ab dem Datum, an dem sie einem ihre Gültigkeit auf fünfzehn Monate ab dem Datum, an dem sie einem
Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt werden, Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt werden,
begrenzt ist" ersetzt. begrenzt ist" ersetzt.
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 3 kann der Arbeitnehmer oder "Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 3 kann der Arbeitnehmer oder
Unternehmensleiter, der einen Sport-/Kulturscheck erhalten hat, Unternehmensleiter, der einen Sport-/Kulturscheck erhalten hat,
innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des
Sport-/Kulturschecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag auf Sport-/Kulturschecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag auf
Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte
Sport-/Kulturscheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten." Sport-/Kulturscheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2024 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2024 - Gesetz zur Reform der Pensionen 25. APRIL 2024 - Gesetz zur Reform der Pensionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 3 - Pensionsbonus TITEL 3 - Pensionsbonus
(...) (...)
KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abgaben Abschnitt 3 - Abgaben
(...) (...)
Art. 41 - Artikel 39 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 41 - Artikel 39 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird durch einen abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird durch einen
Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Der Pensionsbonus, der in Anwendung von Titel 3 Kapitel 1 des " § 3 - Der Pensionsbonus, der in Anwendung von Titel 3 Kapitel 1 des
Gesetzes vom 25. April 2024 zur Reform der Pensionen, von Artikel 3/2 Gesetzes vom 25. April 2024 zur Reform der Pensionen, von Artikel 3/2
des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen
den Generationen oder von Artikel 7ter des vorerwähnten Gesetzes vom den Generationen oder von Artikel 7ter des vorerwähnten Gesetzes vom
23. Dezember 2005 gezahlt oder zuerkannt wird, ist steuerfrei. 23. Dezember 2005 gezahlt oder zuerkannt wird, ist steuerfrei.
Der in Absatz 1 erwähnte Pensionsbonus wird auf dem Berechnungsblatt Der in Absatz 1 erwähnte Pensionsbonus wird auf dem Berechnungsblatt
vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die
Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist." Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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