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Loi relative au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet betreffende de controle der verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 JUILLET 1975. - Loi relative au contrôle des entreprises | 9 JULI 1975. - Wet betreffende de controle der |
d'assurances. - Traduction allemande de dispositions modificatives | verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- des articles 376 à 381 de la loi du 19 avril 2014 relative aux | - van de artikelen 376 tot 381 van de wet van 19 april 2014 |
organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires | betreffende de alternatieve instellingen voor collectieve belegging en |
(Moniteur belge du 17 juin 2014); | hun beheerders (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2014); |
- des articles 9 à 31 de la loi du 25 avril 2014 portant des | - van de artikelen 9 tot 31 van de wet van 25 april 2014 houdende |
dispositions diverses (Moniteur belge du 7 mai 2014); | diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2014); |
- de l'article 31 de la loi du 25 avril 2014 modifiant la loi du 22 | - van artikel 31 van de wet van 25 april 2014 tot wijziging van de wet |
février 1998 fixant le statut organique de la Banque nationale de | van 22 februari 1998 tot vaststelling van het organiek statuut van de |
Belgique, la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur | Nationale Bank van België, de wet van 2 augustus 2002 betreffende het |
toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, de wet van | |
financier et aux services financiers, la loi du 22 mars 1993 relative | 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de |
au statut et au contrôle des établissements de crédit, la loi du 9 | kredietinstellingen, de wet van 9 juli 1975 betreffende de controle |
juillet 1975 relative au contrôle des entreprises d'assurances, la loi | der verzekeringsondernemingen, de wet van 16 februari 2009 op het |
du 16 février 2009 relative à la réassurance, la loi du 6 avril 1995 | herverzekeringsbedrijf, de wet van 6 april 1995 inzake het statuut van |
relative au statut et au contrôle des entreprises d'investissement, la | en het toezicht op de beleggingsondernemingen, de wet van 21 december |
loi du 21 décembre 2009 relative au statut des établissements de | 2009 op het statuut van de betalingsinstellingen en van de |
paiement et des établissements de monnaie électronique, à l'accès à | instellingen voor elektronisch geld, de toegang tot het bedrijf van |
l'activité de prestataire de services de paiement, à l'activité | betalingsdienstaanbieder en tot de activiteit van uitgifte van |
d'émission de monnaie électronique et à l'accès aux systèmes de | elektronisch geld en de toegang tot betalingssystemen, de wet van 28 |
paiement, la loi du 28 avril 1999 visant à transposer la Directive | april 1999 houdende omzetting van Richtlijn 98/26/EG van 19 mei 1998 |
98/26/CE du 19 mai 1998 concernant le caractère définitif du règlement | betreffende het definitieve karakter van de afwikkeling van betalingen |
dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur | en effectentransacties in betalings- en afwikkelingssystemen en de wet |
titres et la loi du 15 décembre 2004 relative aux suretés financières | van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende |
et portant des dispositions fiscales diverses en matière de | diverse fiscale bepalingen inzake zakelijkezekerheidsovereenkomsten en |
conventions constitutives de sureté réelle et de prêts portant sur des | leningen met betrekking tot financiële instrumenten (Belgisch |
instruments financiers (Moniteur belge du 28 mai 2014). | Staatsblad van 28 mei 2014). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND |
ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER | ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame | 19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame |
Anlagen und ihre Verwalter | Anlagen und ihre Verwalter |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TEIL VII - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN | TEIL VII - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN |
BUCH I - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 | BUCH I - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
Art. 376 - Artikel 6bis Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975, | Art. 376 - Artikel 6bis Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | 1. Die Wörter "oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
gemeinsame Anlagen ist, das beziehungsweise die in einem anderen | gemeinsame Anlagen ist, das beziehungsweise die in einem anderen |
Mitgliedstaat zugelassen ist" werden jeweils durch die Wörter ", eines | Mitgliedstaat zugelassen ist" werden jeweils durch die Wörter ", eines |
Verwalters von AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen | Verwalters von AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen |
für gemeinsame Anlagen ist, die in einem anderen Mitgliedstaat | für gemeinsame Anlagen ist, die in einem anderen Mitgliedstaat |
zugelassen sind" ersetzt und die Wörter "oder eine | zugelassen sind" ersetzt und die Wörter "oder eine |
Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, das | Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, das |
beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist" | beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist" |
werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA oder eine | werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA oder eine |
Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in | Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in |
einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind" ersetzt. | einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind" ersetzt. |
2. Zwischen den Wörtern "Kreditinstitute, Investmentgesellschaften" | 2. Zwischen den Wörtern "Kreditinstitute, Investmentgesellschaften" |
und den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" werden die Wörter ", | und den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" werden die Wörter ", |
Verwalter von AOGA" eingefügt. | Verwalter von AOGA" eingefügt. |
Art. 377 - In Artikel 14ter Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 377 - In Artikel 14ter Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden |
zwischen den Wörtern "einer Investmentgesellschaft" und den Wörtern | zwischen den Wörtern "einer Investmentgesellschaft" und den Wörtern |
"oder einer Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eines Verwalters | "oder einer Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eines Verwalters |
von AOGA" eingefügt. | von AOGA" eingefügt. |
Art. 378 - In Artikel 15bis § 4 Absatz 1 Nr. 3, eingefügt durch den | Art. 378 - In Artikel 15bis § 4 Absatz 1 Nr. 3, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter "oder an | Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter "oder an |
einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im | einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im |
Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der | Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der |
gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", an einer | gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", an einer |
Verwaltungsgesellschaft von AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April | Verwaltungsgesellschaft von AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April |
2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre | 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre |
Verwalter oder an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | Verwalter oder an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über | gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über |
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie | Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie |
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" | 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 379 - Artikel 23bis § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 379 - Artikel 23bis § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "eine | 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "eine |
Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder eine | Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder eine |
Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eine Verwaltungsgesellschaft | Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eine Verwaltungsgesellschaft |
von AOGA" eingefügt. | von AOGA" eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaften" und | 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaften" und |
den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" die Wörter ", | den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" die Wörter ", |
Verwaltungsgesellschaften von AOGA" eingefügt. | Verwaltungsgesellschaften von AOGA" eingefügt. |
Art. 380 - In Artikel 91nonies § 2bis desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 380 - In Artikel 91nonies § 2bis desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter |
"und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen | "und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen |
im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der | im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der |
gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", Verwalter von | gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", Verwalter von |
AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative | AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative |
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und | Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und |
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen im | Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen im |
Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame | Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame |
Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und | Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und |
Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. | Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. |
Art. 381 - Artikel 91octiesdecies § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, | Art. 381 - Artikel 91octiesdecies § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | 1. Die Wörter "oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 | gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 |
über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung bestimmt" | über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung bestimmt" |
werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA im Sinne des | werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA im Sinne des |
Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame | Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame |
Anlagen und ihre Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft von | Anlagen und ihre Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft von |
Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August | Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August |
2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der | 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der |
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in | Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in |
Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
2. Zwischen den Wörtern "als Investmentgesellschaft" und den Wörtern | 2. Zwischen den Wörtern "als Investmentgesellschaft" und den Wörtern |
"oder Verwaltungsgesellschaft" werden die Wörter ", Verwalter von | "oder Verwaltungsgesellschaft" werden die Wörter ", Verwalter von |
AOGA" eingefügt. | AOGA" eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen | Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
Art. 9 - Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | Art. 9 - Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den | Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nummer 24 mit | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nummer 24 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"24. "unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevision, | "24. "unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevision, |
Compliance-Strukturen oder Risikomanagementverfahren, wie in Artikel | Compliance-Strukturen oder Risikomanagementverfahren, wie in Artikel |
14bis § 3 Absatz 2, 3 beziehungsweise 4 erwähnt, sowie die | 14bis § 3 Absatz 2, 3 beziehungsweise 4 erwähnt, sowie die |
versicherungsmathematische Funktion im Sinne von Artikel 40quinquies." | versicherungsmathematische Funktion im Sinne von Artikel 40quinquies." |
Art. 10 - Artikel 8 § 2 dritter Gedankenstrich Nr. 3 desselben | Art. 10 - Artikel 8 § 2 dritter Gedankenstrich Nr. 3 desselben |
Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, | Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"3. die berufliche Zuverlässigkeit der Personen, die Mitglied des | "3. die berufliche Zuverlässigkeit der Personen, die Mitglied des |
gesetzlichen Verwaltungsorgans des Versicherungsunternehmens, des | gesetzlichen Verwaltungsorgans des Versicherungsunternehmens, des |
Direktionsausschusses sind, oder in Ermangelung eines | Direktionsausschusses sind, oder in Ermangelung eines |
Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung | Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung |
beauftragten Personen und der Verantwortlichen für die unabhängigen | beauftragten Personen und der Verantwortlichen für die unabhängigen |
Kontrollfunktionen, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche | Kontrollfunktionen, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche |
Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in | Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in |
Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der | Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der |
Bank beaufsichtigt wird,". | Bank beaufsichtigt wird,". |
Art. 11 - Artikel 14bis § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 11 - Artikel 14bis § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "ergreifen die Personen, die mit der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ergreifen die Personen, die mit der |
tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens | tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens |
beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss" durch | beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss" durch |
die Wörter "ergreift der Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die | die Wörter "ergreift der Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die |
mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens | mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens |
beauftragten Personen" ersetzt. | beauftragten Personen" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Personen, die mit der | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Personen, die mit der |
tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls | tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls |
der Direktionsausschuss" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss | der Direktionsausschuss" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss |
oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung | oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung |
beauftragten Personen" ersetzt. | beauftragten Personen" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 15bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | Art. 12 - In Artikel 15bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom | Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom |
20. Juni 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März | 20. Juni 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März |
2011, werden in § 4 Absatz 1 Nr. 3 die Wörter "im Sinne des Gesetzes | 2011, werden in § 4 Absatz 1 Nr. 3 die Wörter "im Sinne des Gesetzes |
vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April | Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April |
2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. | 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 22 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 13 - Artikel 22 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche Geschäftsleitung | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche Geschäftsleitung |
des Versicherungsunternehmens oder gegebenenfalls der | des Versicherungsunternehmens oder gegebenenfalls der |
Direktionsausschuss bestätigt" durch die Wörter "Der | Direktionsausschuss bestätigt" durch die Wörter "Der |
Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen | Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen |
Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. | Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. |
2. Im dritten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche | 2. Im dritten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche |
Geschäftsleitung bestätigt" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss | Geschäftsleitung bestätigt" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss |
oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung | oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung |
beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. | beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 23bis § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 14 - In Artikel 23bis § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden in | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden in |
Buchstabe b) die Wörter "die Erfahrung" durch die Wörter "die | Buchstabe b) die Wörter "die Erfahrung" durch die Wörter "die |
Fachkompetenz" ersetzt. | Fachkompetenz" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 50 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 15 - Artikel 50 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 3 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Die | 1. In § 2 Absatz 3 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Die |
Artikel" beginnt und mit den Wörtern "beauftragten Personen" endet, | Artikel" beginnt und mit den Wörtern "beauftragten Personen" endet, |
durch folgenden Satz ersetzt: | durch folgenden Satz ersetzt: |
"Die Artikel 9bis, 90 §§ 1 und 3 und 90bis sind entsprechend anwendbar | "Die Artikel 9bis, 90 §§ 1 und 3 und 90bis sind entsprechend anwendbar |
auf den Hauptbevollmächtigten und gegebenenfalls auf die anderen mit | auf den Hauptbevollmächtigten und gegebenenfalls auf die anderen mit |
der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten | der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten |
Personen sowie auf die Verantwortlichen für die unabhängigen | Personen sowie auf die Verantwortlichen für die unabhängigen |
Kontrollfunktionen." | Kontrollfunktionen." |
2. Paragraph 3 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. Name, Anschrift und Befugnisse des Hauptbevollmächtigten der | "4. Name, Anschrift und Befugnisse des Hauptbevollmächtigten der |
Zweigniederlassung, gegebenenfalls der anderen tatsächlichen Leiter | Zweigniederlassung, gegebenenfalls der anderen tatsächlichen Leiter |
der Zweigniederlassung sowie der Verantwortlichen für die unabhängigen | der Zweigniederlassung sowie der Verantwortlichen für die unabhängigen |
Kontrollfunktionen,". | Kontrollfunktionen,". |
Art. 16 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 16 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird der | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird der |
zweite Satz, der mit den Wörtern "Sie kann ebenfalls" beginnt und mit | zweite Satz, der mit den Wörtern "Sie kann ebenfalls" beginnt und mit |
den Wörtern "Personen anzuzweifeln" endet, durch folgenden Satz | den Wörtern "Personen anzuzweifeln" endet, durch folgenden Satz |
ersetzt: | ersetzt: |
"Sie kann ebenfalls gegen die Verwirklichung Einspruch erheben, wenn | "Sie kann ebenfalls gegen die Verwirklichung Einspruch erheben, wenn |
sie Gründe hat, die berufliche Zuverlässigkeit oder die Fachkompetenz | sie Gründe hat, die berufliche Zuverlässigkeit oder die Fachkompetenz |
des Hauptbevollmächtigten oder gegebenenfalls der anderen mit der | des Hauptbevollmächtigten oder gegebenenfalls der anderen mit der |
tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten | tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten |
Personen oder der Verantwortlichen für die unabhängigen | Personen oder der Verantwortlichen für die unabhängigen |
Kontrollfunktionen anzuzweifeln." | Kontrollfunktionen anzuzweifeln." |
Art. 17 - In Artikel 63 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 17 - In Artikel 63 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter "und Artikel | durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter "und Artikel |
90" durch die Wörter "und die Artikel 90, 90/1 bis 90/5 und 90bis" | 90" durch die Wörter "und die Artikel 90, 90/1 bis 90/5 und 90bis" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 88 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 18 - In Artikel 88 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die |
Wörter "Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von | Wörter "Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von |
Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Mitglieder des | Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Mitglieder des |
gesetzlichen Verwaltungsorgans, Bevollmächtigte von | gesetzlichen Verwaltungsorgans, Bevollmächtigte von |
Versicherungsunternehmen oder Verantwortliche für die unabhängigen | Versicherungsunternehmen oder Verantwortliche für die unabhängigen |
Kontrollfunktionen von Versicherungsunternehmen" ersetzt. | Kontrollfunktionen von Versicherungsunternehmen" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den | Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 90 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von | "Art. 90 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von |
Versicherungsunternehmen, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung | Versicherungsunternehmen, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung |
beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen | beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen |
Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen. | Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen. |
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche | In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche |
Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur | Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur |
Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. | Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. |
§ 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines | § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines |
Versicherungsunternehmens muss mindestens zwei natürlichen Personen | Versicherungsunternehmens muss mindestens zwei natürlichen Personen |
anvertraut werden. | anvertraut werden. |
§ 3 - Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und | § 3 - Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und |
die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar." | die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar." |
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/1 mit folgendem | Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 90/1 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die in der Rechtsform | "Art. 90/1 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die in der Rechtsform |
einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten einen | einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten einen |
Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des | Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des |
Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des | Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des |
Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle | Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle |
Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. | Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. |
Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung | Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung |
der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem | der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem |
Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des | Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
vorbehalten sind. | vorbehalten sind. |
§ 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht | § 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht |
Mitglied des Direktionsausschusses. | Mitglied des Direktionsausschusses. |
§ 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des | § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des |
Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen | Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen |
Personen ausgeübt. | Personen ausgeübt. |
§ 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte | § 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte |
tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung | tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung |
beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." | beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." |
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/2 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 90/2 - § 1 - In der Satzung von Versicherungsunternehmen, die in | "Art. 90/2 - § 1 - In der Satzung von Versicherungsunternehmen, die in |
einer anderen Rechtsform als der einer Aktiengesellschaft gegründet | einer anderen Rechtsform als der einer Aktiengesellschaft gegründet |
worden sind, wird vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen | worden sind, wird vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen |
Verwaltungsorgans ein Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" | Verwaltungsorgans ein Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" |
genannt, das ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen | genannt, das ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen |
Verwaltungsorgans zusammengesetzt ist und dem alle | Verwaltungsorgans zusammengesetzt ist und dem alle |
Geschäftsführungsbefugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans | Geschäftsführungsbefugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
übertragen werden, ausgenommen die Festlegung der allgemeinen Politik | übertragen werden, ausgenommen die Festlegung der allgemeinen Politik |
und die Handlungen, die aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches oder | und die Handlungen, die aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches oder |
des vorliegenden Gesetzes dem gesetzlichen Verwaltungsorgan | des vorliegenden Gesetzes dem gesetzlichen Verwaltungsorgan |
vorbehalten sind. | vorbehalten sind. |
§ 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans | § 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. | sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. |
§ 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen | § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen |
Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden | Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden |
von verschiedenen Personen ausgeübt. | von verschiedenen Personen ausgeübt. |
§ 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende | § 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende |
Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, darf | Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, darf |
sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des | sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des |
gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." | gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/3 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 90/3 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil eines | "Art. 90/3 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil eines |
Versicherungsunternehmens erlauben, dass ganz oder teilweise von den | Versicherungsunternehmens erlauben, dass ganz oder teilweise von den |
in den Artikeln 90/1 und 90/2 vorgesehenen Verpflichtungen abgewichen | in den Artikeln 90/1 und 90/2 vorgesehenen Verpflichtungen abgewichen |
wird. | wird. |
Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: | Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, | 1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, |
unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, | unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, |
2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, | 2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, |
dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans | dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind | sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind |
die Artikel 90, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, | die Artikel 90, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, |
3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des | 3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des |
Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen | Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen |
Verwaltungsorgans." | Verwaltungsorgans." |
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/4 mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 90/4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 14bis dürfen Mitglieder | "Art. 90/4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 14bis dürfen Mitglieder |
des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitglieder des | des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitglieder des |
Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens und alle Personen, | Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens und alle Personen, |
die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher | die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher |
Eigenschaft an seiner Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, | Eigenschaft an seiner Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, |
in Vertretung oder nicht in Vertretung des Versicherungsunternehmens | in Vertretung oder nicht in Vertretung des Versicherungsunternehmens |
unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die im vorliegenden | unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die im vorliegenden |
Artikel festgelegt sind, bei einer Handelsgesellschaft oder einer | Artikel festgelegt sind, bei einer Handelsgesellschaft oder einer |
Handelsgesellschaft kraft Rechtsform, einem Unternehmen anderer | Handelsgesellschaft kraft Rechtsform, einem Unternehmen anderer |
belgischer oder ausländischer Rechtsform oder einer belgischen oder | belgischer oder ausländischer Rechtsform oder einer belgischen oder |
ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine industrielle, | ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine industrielle, |
kommerzielle oder finanzielle Tätigkeit ausübt, Mandate als Verwalter | kommerzielle oder finanzielle Tätigkeit ausübt, Mandate als Verwalter |
oder Geschäftsführer wahrnehmen oder sich an der Verwaltung oder | oder Geschäftsführer wahrnehmen oder sich an der Verwaltung oder |
Geschäftsführung beteiligen. | Geschäftsführung beteiligen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten externen Funktionen unterliegen den | § 2 - Die in § 1 erwähnten externen Funktionen unterliegen den |
internen Regeln, die das Versicherungsunternehmen einführen und für | internen Regeln, die das Versicherungsunternehmen einführen und für |
deren Einhaltung es sorgen muss, um: | deren Einhaltung es sorgen muss, um: |
1. zu vermeiden, dass die an der tatsächlichen Geschäftsleitung des | 1. zu vermeiden, dass die an der tatsächlichen Geschäftsleitung des |
Versicherungsunternehmens beteiligten Personen durch die Ausübung | Versicherungsunternehmens beteiligten Personen durch die Ausübung |
dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese | dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese |
tatsächliche Geschäftsleitung wahrzunehmen, | tatsächliche Geschäftsleitung wahrzunehmen, |
2. dem Entstehen von Interessenkonflikten und von den mit der Ausübung | 2. dem Entstehen von Interessenkonflikten und von den mit der Ausübung |
dieser Funktionen verbundenen Risiken beim Versicherungsunternehmen | dieser Funktionen verbundenen Risiken beim Versicherungsunternehmen |
vorzubeugen, unter anderem im Zusammenhang mit Insider-Geschäften, | vorzubeugen, unter anderem im Zusammenhang mit Insider-Geschäften, |
3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten. | 3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten. |
Die Bank legt die Modalitäten dieser Verpflichtungen im Wege einer in | Die Bank legt die Modalitäten dieser Verpflichtungen im Wege einer in |
Anwendung von Artikel 12bis des Gesetzes vom 22. Februar 1998 | Anwendung von Artikel 12bis des Gesetzes vom 22. Februar 1998 |
gebilligten Regelung fest. | gebilligten Regelung fest. |
§ 3 - Bei den auf Vorschlag des Versicherungsunternehmens bestellten | § 3 - Bei den auf Vorschlag des Versicherungsunternehmens bestellten |
Gesellschaftsbevollmächtigten muss es sich um Mitglieder des | Gesellschaftsbevollmächtigten muss es sich um Mitglieder des |
Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens oder um Personen | Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens oder um Personen |
handeln, die der Direktionsausschuss bestimmt. | handeln, die der Direktionsausschuss bestimmt. |
§ 4 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die nicht | § 4 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die nicht |
Mitglied des Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens sind, | Mitglied des Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens sind, |
dürfen nur dann ein Mandat in einer Gesellschaft ausüben, an der das | dürfen nur dann ein Mandat in einer Gesellschaft ausüben, an der das |
Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, wenn sie nicht an der | Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, wenn sie nicht an der |
täglichen Geschäftsführung dieser Gesellschaft beteiligt sind. | täglichen Geschäftsführung dieser Gesellschaft beteiligt sind. |
§ 5 - Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines | § 5 - Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines |
Direktionsausschusses Personen, die an der tatsächlichen | Direktionsausschusses Personen, die an der tatsächlichen |
Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, dürfen | Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, dürfen |
nur dann ein Mandat ausüben, das eine Beteiligung an der täglichen | nur dann ein Mandat ausüben, das eine Beteiligung an der täglichen |
Geschäftsführung beinhaltet, wenn dieses Mandat ausgeübt wird bei: | Geschäftsführung beinhaltet, wenn dieses Mandat ausgeübt wird bei: |
1. einer in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des | 1. einer in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über |
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur | Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur |
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwähnten Gesellschaft, mit | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwähnten Gesellschaft, mit |
der das Versicherungsunternehmen enge Verbindungen hat, | der das Versicherungsunternehmen enge Verbindungen hat, |
2. einem Organismus für Anlagen in Forderungen in Satzungsform im | 2. einem Organismus für Anlagen in Forderungen in Satzungsform im |
Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame | Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame |
Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und | Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und |
Organismen für Anlagen in Forderungen oder bei einem Organismus für | Organismen für Anlagen in Forderungen oder bei einem Organismus für |
gemeinsame Anlagen in Satzungsform im Sinne des vorerwähnten Gesetzes | gemeinsame Anlagen in Satzungsform im Sinne des vorerwähnten Gesetzes |
vom 3. August 2012 oder des Gesetzes vom 19. April 2014 über | vom 3. August 2012 oder des Gesetzes vom 19. April 2014 über |
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, |
3. einem Unternehmen, dessen Tätigkeit mit der Versicherungstätigkeit | 3. einem Unternehmen, dessen Tätigkeit mit der Versicherungstätigkeit |
zusammenhängt, wie ein Makler- oder Schadenregulierungsbüro, | zusammenhängt, wie ein Makler- oder Schadenregulierungsbüro, |
4. einer Vermögensgesellschaft, an der diese Personen oder ihre | 4. einer Vermögensgesellschaft, an der diese Personen oder ihre |
Familien im Rahmen der normalen Vermögensverwaltung ein bedeutendes | Familien im Rahmen der normalen Vermögensverwaltung ein bedeutendes |
Interesse besitzen. | Interesse besitzen. |
Wer an der tatsächlichen Geschäftsleitung einer in Artikel 2 § 1ter | Wer an der tatsächlichen Geschäftsleitung einer in Artikel 2 § 1ter |
erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit beteiligt ist, darf darüber | erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit beteiligt ist, darf darüber |
hinaus an der täglichen Geschäftsführung einer Krankenkasse, eines | hinaus an der täglichen Geschäftsführung einer Krankenkasse, eines |
Krankenkassenlandesverbandes oder einer anderen im vorerwähnten Gesetz | Krankenkassenlandesverbandes oder einer anderen im vorerwähnten Gesetz |
vom 6. August 1990 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der | vom 6. August 1990 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der |
sich die Mitglieder der in Artikel 2 § 1ter erwähnten Gesellschaft auf | sich die Mitglieder der in Artikel 2 § 1ter erwähnten Gesellschaft auf |
Gegenseitigkeit anschließen können, beteiligt sein. | Gegenseitigkeit anschließen können, beteiligt sein. |
§ 6 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen | § 6 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen |
des vorliegenden Artikels notifizieren die Versicherungsunternehmen | des vorliegenden Artikels notifizieren die Versicherungsunternehmen |
der Bank unverzüglich die Funktionen, die die in § 1 erwähnten | der Bank unverzüglich die Funktionen, die die in § 1 erwähnten |
Personen außerhalb des Versicherungsunternehmens ausüben." | Personen außerhalb des Versicherungsunternehmens ausüben." |
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/5 mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 90/5 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens sind in Bezug | "Art. 90/5 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens sind in Bezug |
auf die Masse Zahlungen, die dieses Unternehmen im Laufe von zwei | auf die Masse Zahlungen, die dieses Unternehmen im Laufe von zwei |
Jahren vor dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt der | Jahren vor dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt der |
Zahlungseinstellung entweder in bar oder auf anderem Wege in Form von | Zahlungseinstellung entweder in bar oder auf anderem Wege in Form von |
Tantiemen oder anderen Gewinnbeteiligungen an die Mitglieder seines | Tantiemen oder anderen Gewinnbeteiligungen an die Mitglieder seines |
gesetzlichen Verwaltungsorgans vorgenommen hat, nichtig und unwirksam. | gesetzlichen Verwaltungsorgans vorgenommen hat, nichtig und unwirksam. |
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Gericht befindet, dass kein | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Gericht befindet, dass kein |
deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum | deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum |
Konkurs beigetragen hat." | Konkurs beigetragen hat." |
Art. 25 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 25 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 90bis - § 1 - Versicherungsunternehmen informieren die Bank im | "Art. 90bis - § 1 - Versicherungsunternehmen informieren die Bank im |
Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des | Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des |
gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des | gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des |
Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses | Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses |
von den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen | von den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen |
und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen. | und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen. |
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information | Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information |
übermitteln Versicherungsunternehmen der Bank Unterlagen und | übermitteln Versicherungsunternehmen der Bank Unterlagen und |
Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, | Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, |
deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 90 über die zur | deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 90 über die zur |
Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und | Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und |
angemessene Fachkompetenz verfügen. | angemessene Fachkompetenz verfügen. |
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die | Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die |
Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei | Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei |
Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung. | Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung. |
§ 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der | § 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der |
vorherigen Billigung durch die Bank. | vorherigen Billigung durch die Bank. |
Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für | Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für |
eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Unternehmen vorgeschlagen wird, | eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Unternehmen vorgeschlagen wird, |
das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 | das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 |
von der Bank beaufsichtigt wird, so zieht die Bank zuvor die FSMA zu | von der Bank beaufsichtigt wird, so zieht die Bank zuvor die FSMA zu |
Rate. | Rate. |
Die FSMA teilt der Bank ihre Stellungnahme binnen einer Frist von | Die FSMA teilt der Bank ihre Stellungnahme binnen einer Frist von |
einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. | einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. |
§ 3 - Versicherungsunternehmen informieren die Kontrollbehörde über | § 3 - Versicherungsunternehmen informieren die Kontrollbehörde über |
die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des | die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des |
gesetzlichen Verwaltungsorgans, unter den Mitgliedern des | gesetzlichen Verwaltungsorgans, unter den Mitgliedern des |
Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses | Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses |
unter den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten | unter den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten |
Personen. | Personen. |
Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte | Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte |
Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar." | Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar." |
Art. 26 - Artikel 91ter 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 26 - Artikel 91ter 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 91ter 1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 muss die Bank | "Art. 91ter 1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 muss die Bank |
von der Identität der natürlichen oder juristischen Personen in | von der Identität der natürlichen oder juristischen Personen in |
Kenntnis gesetzt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an einer | Kenntnis gesetzt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an einer |
Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht direkt oder | Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht direkt oder |
indirekt zu erwerben beabsichtigen, und von der Absicht dieser | indirekt zu erwerben beabsichtigen, und von der Absicht dieser |
Personen, diese Beteiligung zu erhöhen oder zu verringern. Die | Personen, diese Beteiligung zu erhöhen oder zu verringern. Die |
Bestimmungen der Artikel 23bis und 24 des Gesetzes sind entsprechend | Bestimmungen der Artikel 23bis und 24 des Gesetzes sind entsprechend |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 sind Mitglieder des | § 2 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 sind Mitglieder des |
gesetzlichen Verwaltungsorgans einer | gesetzlichen Verwaltungsorgans einer |
Versicherungs-Holdinggesellschaft, mit der tatsächlichen | Versicherungs-Holdinggesellschaft, mit der tatsächlichen |
Geschäftsleitung beauftragte Personen und gegebenenfalls | Geschäftsleitung beauftragte Personen und gegebenenfalls |
Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen ausschließlich | Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen ausschließlich |
natürliche Personen. | natürliche Personen. |
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche | In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche |
Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur | Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur |
Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. | Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. |
Die tatsächliche Geschäftsleitung einer | Die tatsächliche Geschäftsleitung einer |
Versicherungs-Holdinggesellschaft muss mindestens zwei natürlichen | Versicherungs-Holdinggesellschaft muss mindestens zwei natürlichen |
Personen anvertraut werden. | Personen anvertraut werden. |
Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die | Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die |
Kontrolle der Kreditinstitute ist auf die in Absatz 1 erwähnten | Kontrolle der Kreditinstitute ist auf die in Absatz 1 erwähnten |
Personen anwendbar. | Personen anwendbar. |
Folgende Bestimmungen sind entsprechend anwendbar: | Folgende Bestimmungen sind entsprechend anwendbar: |
1. Artikel 9bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans | 1. Artikel 9bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
und jede Person, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt | und jede Person, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt |
ist, | ist, |
2. Artikel 90/4 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, | 2. Artikel 90/4 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, |
die Mitglieder des Direktionsausschusses der | die Mitglieder des Direktionsausschusses der |
Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht und alle | Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht und alle |
Personen, die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher | Personen, die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher |
Eigenschaft an ihrer Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, | Eigenschaft an ihrer Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, |
3. Artikel 90/5 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, | 3. Artikel 90/5 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, |
4. Artikel 90bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans | 4. Artikel 90bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
und die Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines | und die Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines |
Direktionsausschusses die Personen, die mit der tatsächlichen | Direktionsausschusses die Personen, die mit der tatsächlichen |
Geschäftsleitung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach | Geschäftsleitung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach |
belgischem Recht beauftragt sind, und gegebenenfalls die | belgischem Recht beauftragt sind, und gegebenenfalls die |
Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen." | Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen." |
Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 2 mit folgendem | Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 91ter 2 - § 1 - Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in der | "Art. 91ter 2 - § 1 - Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in der |
Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten | Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten |
einen Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des | einen Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des |
Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des | Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des |
Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle | Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle |
Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. | Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. |
Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung | Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung |
der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem | der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem |
Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des | Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
vorbehalten sind. | vorbehalten sind. |
§ 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht | § 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht |
Mitglied des Direktionsausschusses. | Mitglied des Direktionsausschusses. |
§ 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des | § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des |
Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen | Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen |
Personen ausgeübt. | Personen ausgeübt. |
§ 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte | § 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte |
tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung | tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung |
beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." | beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." |
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 3 mit folgendem | Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 91ter 3 - § 1 - In der Satzung von | "Art. 91ter 3 - § 1 - In der Satzung von |
Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in einer anderen Rechtsform | Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in einer anderen Rechtsform |
als der einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, wird | als der einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, wird |
vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen Verwaltungsorgans ein | vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen Verwaltungsorgans ein |
Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" genannt, das | Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" genannt, das |
ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans | ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
zusammengesetzt ist und dem alle Geschäftsführungbefugnisse des | zusammengesetzt ist und dem alle Geschäftsführungbefugnisse des |
gesetzlichen Verwaltungsorgans übertragen werden, ausgenommen die | gesetzlichen Verwaltungsorgans übertragen werden, ausgenommen die |
Festlegung der allgemeinen Politik und die Handlungen, die aufgrund | Festlegung der allgemeinen Politik und die Handlungen, die aufgrund |
des Gesellschaftsgesetzbuches oder des vorliegenden Gesetzes dem | des Gesellschaftsgesetzbuches oder des vorliegenden Gesetzes dem |
gesetzlichen Verwaltungsorgan vorbehalten sind. | gesetzlichen Verwaltungsorgan vorbehalten sind. |
§ 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans | § 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. | sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. |
§ 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen | § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen |
Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden | Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden |
von verschiedenen Personen ausgeübt. | von verschiedenen Personen ausgeübt. |
§ 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende | § 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende |
Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, kann | Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, kann |
sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des | sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des |
gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." | gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." |
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 4 mit folgendem | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 91ter 4 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil einer | "Art. 91ter 4 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil einer |
Versicherungs-Holdinggesellschaft erlauben, dass ganz oder teilweise | Versicherungs-Holdinggesellschaft erlauben, dass ganz oder teilweise |
von den in den Artikeln 90ter 2 und 90ter 3 vorgesehenen | von den in den Artikeln 90ter 2 und 90ter 3 vorgesehenen |
Verpflichtungen abgewichen wird. | Verpflichtungen abgewichen wird. |
Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: | Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, | 1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, |
unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, | unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, |
2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, | 2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, |
dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans | dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind | sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind |
die Artikel 91ter 1, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, | die Artikel 91ter 1, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, |
3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des | 3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des |
Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen | Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen |
Verwaltungsorgans." | Verwaltungsorgans." |
Art. 30 - In Artikel 91nonies § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 30 - In Artikel 91nonies § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom |
20. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 und | 20. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 und |
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "im Sinne | den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "im Sinne |
des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April | Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April |
2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. | 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. |
Art. 31 - Artikel 91octiesdecies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 31 - Artikel 91octiesdecies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom |
20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: | 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden | 1. In Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden |
die Wörter "wie in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 | die Wörter "wie in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 |
über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" durch | über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" durch |
die Wörter "wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über | die Wörter "wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über |
den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" ersetzt. | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" ersetzt. |
2. In Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 | 2. In Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 |
Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "im Sinne von | Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "im Sinne von |
Artikel 3 Nr. 42 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und | Artikel 3 Nr. 42 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und |
die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. | die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. |
3. In Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden | 3. In Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden |
die Wörter "in Artikel 49 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die | die Wörter "in Artikel 49 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die |
Wörter "in Artikel 3 Nr. 27 und den Abschnitten 1, 2 und 4 von Buch II | Wörter "in Artikel 3 Nr. 27 und den Abschnitten 1, 2 und 4 von Buch II |
Titel III Kapitel 4 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. | Titel III Kapitel 4 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND |
ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER | ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar |
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, | 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, |
des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 22. März | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 22. März |
1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des | 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des |
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die | Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die |
Rückversicherung, des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und | Rückversicherung, des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und |
die Kontrolle von Investmentgesellschaften, des Gesetzes vom 21. | die Kontrolle von Investmentgesellschaften, des Gesetzes vom 21. |
Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der | Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der |
E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als | E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als |
Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem | Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem |
Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, des Gesetzes vom 28. April | Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, des Gesetzes vom 28. April |
1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die | 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die |
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und | Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und |
-abrechnungssystemen und des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über | -abrechnungssystemen und des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über |
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von | Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von |
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf | dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf |
Finanzinstrumente | Finanzinstrumente |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen | Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
Art. 31 - In Artikel 82 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 | Art. 31 - In Artikel 82 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert | über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den | durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den |
Wörtern "Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes" und den Wörtern | Wörtern "Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes" und den Wörtern |
"anzupassen, kann sie" die Wörter "oder der Verordnung Nr. 648/2012 | "anzupassen, kann sie" die Wörter "oder der Verordnung Nr. 648/2012 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über |
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister" | OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister" |
eingefügt. | eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |