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Vue multilingue de Loi du 09/07/1975
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Loi relative au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende de controle der verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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9 JUILLET 1975. - Loi relative au contrôle des entreprises 9 JULI 1975. - Wet betreffende de controle der
d'assurances. - Traduction allemande de dispositions modificatives verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 376 à 381 de la loi du 19 avril 2014 relative aux - van de artikelen 376 tot 381 van de wet van 19 april 2014
organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires betreffende de alternatieve instellingen voor collectieve belegging en
(Moniteur belge du 17 juin 2014); hun beheerders (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2014);
- des articles 9 à 31 de la loi du 25 avril 2014 portant des - van de artikelen 9 tot 31 van de wet van 25 april 2014 houdende
dispositions diverses (Moniteur belge du 7 mai 2014); diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2014);
- de l'article 31 de la loi du 25 avril 2014 modifiant la loi du 22 - van artikel 31 van de wet van 25 april 2014 tot wijziging van de wet
février 1998 fixant le statut organique de la Banque nationale de van 22 februari 1998 tot vaststelling van het organiek statuut van de
Belgique, la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur Nationale Bank van België, de wet van 2 augustus 2002 betreffende het
toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, de wet van
financier et aux services financiers, la loi du 22 mars 1993 relative 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de
au statut et au contrôle des établissements de crédit, la loi du 9 kredietinstellingen, de wet van 9 juli 1975 betreffende de controle
juillet 1975 relative au contrôle des entreprises d'assurances, la loi der verzekeringsondernemingen, de wet van 16 februari 2009 op het
du 16 février 2009 relative à la réassurance, la loi du 6 avril 1995 herverzekeringsbedrijf, de wet van 6 april 1995 inzake het statuut van
relative au statut et au contrôle des entreprises d'investissement, la en het toezicht op de beleggingsondernemingen, de wet van 21 december
loi du 21 décembre 2009 relative au statut des établissements de 2009 op het statuut van de betalingsinstellingen en van de
paiement et des établissements de monnaie électronique, à l'accès à instellingen voor elektronisch geld, de toegang tot het bedrijf van
l'activité de prestataire de services de paiement, à l'activité betalingsdienstaanbieder en tot de activiteit van uitgifte van
d'émission de monnaie électronique et à l'accès aux systèmes de elektronisch geld en de toegang tot betalingssystemen, de wet van 28
paiement, la loi du 28 avril 1999 visant à transposer la Directive april 1999 houdende omzetting van Richtlijn 98/26/EG van 19 mei 1998
98/26/CE du 19 mai 1998 concernant le caractère définitif du règlement betreffende het definitieve karakter van de afwikkeling van betalingen
dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur en effectentransacties in betalings- en afwikkelingssystemen en de wet
titres et la loi du 15 décembre 2004 relative aux suretés financières van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende
et portant des dispositions fiscales diverses en matière de diverse fiscale bepalingen inzake zakelijkezekerheidsovereenkomsten en
conventions constitutives de sureté réelle et de prêts portant sur des leningen met betrekking tot financiële instrumenten (Belgisch
instruments financiers (Moniteur belge du 28 mai 2014). Staatsblad van 28 mei 2014).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND
ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame 19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame
Anlagen und ihre Verwalter Anlagen und ihre Verwalter
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TEIL VII - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN TEIL VII - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN
BUCH I - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 BUCH I - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975
über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
Art. 376 - Artikel 6bis Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975, Art. 376 - Artikel 6bis Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für 1. Die Wörter "oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für
gemeinsame Anlagen ist, das beziehungsweise die in einem anderen gemeinsame Anlagen ist, das beziehungsweise die in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen ist" werden jeweils durch die Wörter ", eines Mitgliedstaat zugelassen ist" werden jeweils durch die Wörter ", eines
Verwalters von AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen Verwalters von AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen
für gemeinsame Anlagen ist, die in einem anderen Mitgliedstaat für gemeinsame Anlagen ist, die in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassen sind" ersetzt und die Wörter "oder eine zugelassen sind" ersetzt und die Wörter "oder eine
Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, das Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, das
beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist" beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist"
werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA oder eine werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA oder eine
Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in
einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind" ersetzt. einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind" ersetzt.
2. Zwischen den Wörtern "Kreditinstitute, Investmentgesellschaften" 2. Zwischen den Wörtern "Kreditinstitute, Investmentgesellschaften"
und den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" werden die Wörter ", und den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" werden die Wörter ",
Verwalter von AOGA" eingefügt. Verwalter von AOGA" eingefügt.
Art. 377 - In Artikel 14ter Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 377 - In Artikel 14ter Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden
zwischen den Wörtern "einer Investmentgesellschaft" und den Wörtern zwischen den Wörtern "einer Investmentgesellschaft" und den Wörtern
"oder einer Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eines Verwalters "oder einer Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eines Verwalters
von AOGA" eingefügt. von AOGA" eingefügt.
Art. 378 - In Artikel 15bis § 4 Absatz 1 Nr. 3, eingefügt durch den Art. 378 - In Artikel 15bis § 4 Absatz 1 Nr. 3, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter "oder an Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter "oder an
einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im
Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der
gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", an einer gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", an einer
Verwaltungsgesellschaft von AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April Verwaltungsgesellschaft von AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April
2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre
Verwalter oder an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für Verwalter oder an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für
gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 379 - Artikel 23bis § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 379 - Artikel 23bis § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "eine 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "eine
Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder eine Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder eine
Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eine Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eine Verwaltungsgesellschaft
von AOGA" eingefügt. von AOGA" eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaften" und 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaften" und
den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" die Wörter ", den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" die Wörter ",
Verwaltungsgesellschaften von AOGA" eingefügt. Verwaltungsgesellschaften von AOGA" eingefügt.
Art. 380 - In Artikel 91nonies § 2bis desselben Gesetzes, zuletzt Art. 380 - In Artikel 91nonies § 2bis desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter
"und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen "und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen
im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der
gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", Verwalter von gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", Verwalter von
AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen im Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen im
Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame
Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und
Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt.
Art. 381 - Artikel 91octiesdecies § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, Art. 381 - Artikel 91octiesdecies § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, wird wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Wörter "oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für 1. Die Wörter "oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für
gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes vom 20. Juli 2004
über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung bestimmt" über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung bestimmt"
werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA im Sinne des werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA im Sinne des
Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame
Anlagen und ihre Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft von Anlagen und ihre Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft von
Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August
2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in
Forderungen" ersetzt. Forderungen" ersetzt.
2. Zwischen den Wörtern "als Investmentgesellschaft" und den Wörtern 2. Zwischen den Wörtern "als Investmentgesellschaft" und den Wörtern
"oder Verwaltungsgesellschaft" werden die Wörter ", Verwalter von "oder Verwaltungsgesellschaft" werden die Wörter ", Verwalter von
AOGA" eingefügt. AOGA" eingefügt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen Kontrolle der Versicherungsunternehmen
Art. 9 - Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Art. 9 - Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nummer 24 mit Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nummer 24 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"24. "unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevision, "24. "unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevision,
Compliance-Strukturen oder Risikomanagementverfahren, wie in Artikel Compliance-Strukturen oder Risikomanagementverfahren, wie in Artikel
14bis § 3 Absatz 2, 3 beziehungsweise 4 erwähnt, sowie die 14bis § 3 Absatz 2, 3 beziehungsweise 4 erwähnt, sowie die
versicherungsmathematische Funktion im Sinne von Artikel 40quinquies." versicherungsmathematische Funktion im Sinne von Artikel 40quinquies."
Art. 10 - Artikel 8 § 2 dritter Gedankenstrich Nr. 3 desselben Art. 10 - Artikel 8 § 2 dritter Gedankenstrich Nr. 3 desselben
Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"3. die berufliche Zuverlässigkeit der Personen, die Mitglied des "3. die berufliche Zuverlässigkeit der Personen, die Mitglied des
gesetzlichen Verwaltungsorgans des Versicherungsunternehmens, des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Versicherungsunternehmens, des
Direktionsausschusses sind, oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses sind, oder in Ermangelung eines
Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung
beauftragten Personen und der Verantwortlichen für die unabhängigen beauftragten Personen und der Verantwortlichen für die unabhängigen
Kontrollfunktionen, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche Kontrollfunktionen, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche
Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in
Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der
Bank beaufsichtigt wird,". Bank beaufsichtigt wird,".
Art. 11 - Artikel 14bis § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 11 - Artikel 14bis § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "ergreifen die Personen, die mit der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ergreifen die Personen, die mit der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens
beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss" durch beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss" durch
die Wörter "ergreift der Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die die Wörter "ergreift der Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die
mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens
beauftragten Personen" ersetzt. beauftragten Personen" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Personen, die mit der 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Personen, die mit der
tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls
der Direktionsausschuss" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss der Direktionsausschuss" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss
oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung
beauftragten Personen" ersetzt. beauftragten Personen" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 15bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Art. 12 - In Artikel 15bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom
20. Juni 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 20. Juni 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März
2011, werden in § 4 Absatz 1 Nr. 3 die Wörter "im Sinne des Gesetzes 2011, werden in § 4 Absatz 1 Nr. 3 die Wörter "im Sinne des Gesetzes
vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April
2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 22 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 13 - Artikel 22 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche Geschäftsleitung 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche Geschäftsleitung
des Versicherungsunternehmens oder gegebenenfalls der des Versicherungsunternehmens oder gegebenenfalls der
Direktionsausschuss bestätigt" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss bestätigt" durch die Wörter "Der
Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen
Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen" ersetzt.
2. Im dritten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche 2. Im dritten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche
Geschäftsleitung bestätigt" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss Geschäftsleitung bestätigt" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss
oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung
beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. beauftragten Personen bestätigen" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 23bis § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 14 - In Artikel 23bis § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden in abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden in
Buchstabe b) die Wörter "die Erfahrung" durch die Wörter "die Buchstabe b) die Wörter "die Erfahrung" durch die Wörter "die
Fachkompetenz" ersetzt. Fachkompetenz" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 50 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 15 - Artikel 50 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 3 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Die 1. In § 2 Absatz 3 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Die
Artikel" beginnt und mit den Wörtern "beauftragten Personen" endet, Artikel" beginnt und mit den Wörtern "beauftragten Personen" endet,
durch folgenden Satz ersetzt: durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Artikel 9bis, 90 §§ 1 und 3 und 90bis sind entsprechend anwendbar "Die Artikel 9bis, 90 §§ 1 und 3 und 90bis sind entsprechend anwendbar
auf den Hauptbevollmächtigten und gegebenenfalls auf die anderen mit auf den Hauptbevollmächtigten und gegebenenfalls auf die anderen mit
der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten
Personen sowie auf die Verantwortlichen für die unabhängigen Personen sowie auf die Verantwortlichen für die unabhängigen
Kontrollfunktionen." Kontrollfunktionen."
2. Paragraph 3 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Name, Anschrift und Befugnisse des Hauptbevollmächtigten der "4. Name, Anschrift und Befugnisse des Hauptbevollmächtigten der
Zweigniederlassung, gegebenenfalls der anderen tatsächlichen Leiter Zweigniederlassung, gegebenenfalls der anderen tatsächlichen Leiter
der Zweigniederlassung sowie der Verantwortlichen für die unabhängigen der Zweigniederlassung sowie der Verantwortlichen für die unabhängigen
Kontrollfunktionen,". Kontrollfunktionen,".
Art. 16 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 16 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird der abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird der
zweite Satz, der mit den Wörtern "Sie kann ebenfalls" beginnt und mit zweite Satz, der mit den Wörtern "Sie kann ebenfalls" beginnt und mit
den Wörtern "Personen anzuzweifeln" endet, durch folgenden Satz den Wörtern "Personen anzuzweifeln" endet, durch folgenden Satz
ersetzt: ersetzt:
"Sie kann ebenfalls gegen die Verwirklichung Einspruch erheben, wenn "Sie kann ebenfalls gegen die Verwirklichung Einspruch erheben, wenn
sie Gründe hat, die berufliche Zuverlässigkeit oder die Fachkompetenz sie Gründe hat, die berufliche Zuverlässigkeit oder die Fachkompetenz
des Hauptbevollmächtigten oder gegebenenfalls der anderen mit der des Hauptbevollmächtigten oder gegebenenfalls der anderen mit der
tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten
Personen oder der Verantwortlichen für die unabhängigen Personen oder der Verantwortlichen für die unabhängigen
Kontrollfunktionen anzuzweifeln." Kontrollfunktionen anzuzweifeln."
Art. 17 - In Artikel 63 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 17 - In Artikel 63 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter "und Artikel durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter "und Artikel
90" durch die Wörter "und die Artikel 90, 90/1 bis 90/5 und 90bis" 90" durch die Wörter "und die Artikel 90, 90/1 bis 90/5 und 90bis"
ersetzt. ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 88 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 18 - In Artikel 88 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die
Wörter "Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von Wörter "Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von
Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Mitglieder des Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Mitglieder des
gesetzlichen Verwaltungsorgans, Bevollmächtigte von gesetzlichen Verwaltungsorgans, Bevollmächtigte von
Versicherungsunternehmen oder Verantwortliche für die unabhängigen Versicherungsunternehmen oder Verantwortliche für die unabhängigen
Kontrollfunktionen von Versicherungsunternehmen" ersetzt. Kontrollfunktionen von Versicherungsunternehmen" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 90 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von "Art. 90 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von
Versicherungsunternehmen, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung Versicherungsunternehmen, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung
beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen
Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen. Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen.
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche
Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur
Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind.
§ 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines
Versicherungsunternehmens muss mindestens zwei natürlichen Personen Versicherungsunternehmens muss mindestens zwei natürlichen Personen
anvertraut werden. anvertraut werden.
§ 3 - Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und § 3 - Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und
die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar." die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar."
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/1 mit folgendem Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 90/1 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die in der Rechtsform "Art. 90/1 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten einen einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten einen
Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des
Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des
Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle
Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden.
Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung
der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem
Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes
vorbehalten sind. vorbehalten sind.
§ 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht § 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht
Mitglied des Direktionsausschusses. Mitglied des Direktionsausschusses.
§ 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des
Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen
Personen ausgeübt. Personen ausgeübt.
§ 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte § 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte
tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung
beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden."
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/2 mit folgendem Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 90/2 - § 1 - In der Satzung von Versicherungsunternehmen, die in "Art. 90/2 - § 1 - In der Satzung von Versicherungsunternehmen, die in
einer anderen Rechtsform als der einer Aktiengesellschaft gegründet einer anderen Rechtsform als der einer Aktiengesellschaft gegründet
worden sind, wird vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen worden sind, wird vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen
Verwaltungsorgans ein Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" Verwaltungsorgans ein Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss"
genannt, das ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen genannt, das ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen
Verwaltungsorgans zusammengesetzt ist und dem alle Verwaltungsorgans zusammengesetzt ist und dem alle
Geschäftsführungsbefugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans Geschäftsführungsbefugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans
übertragen werden, ausgenommen die Festlegung der allgemeinen Politik übertragen werden, ausgenommen die Festlegung der allgemeinen Politik
und die Handlungen, die aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches oder und die Handlungen, die aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches oder
des vorliegenden Gesetzes dem gesetzlichen Verwaltungsorgan des vorliegenden Gesetzes dem gesetzlichen Verwaltungsorgan
vorbehalten sind. vorbehalten sind.
§ 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans § 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans
sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses.
§ 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen
Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden
von verschiedenen Personen ausgeübt. von verschiedenen Personen ausgeübt.
§ 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende § 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende
Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, darf Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, darf
sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des
gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden."
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/3 mit folgendem Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 90/3 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil eines "Art. 90/3 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil eines
Versicherungsunternehmens erlauben, dass ganz oder teilweise von den Versicherungsunternehmens erlauben, dass ganz oder teilweise von den
in den Artikeln 90/1 und 90/2 vorgesehenen Verpflichtungen abgewichen in den Artikeln 90/1 und 90/2 vorgesehenen Verpflichtungen abgewichen
wird. wird.
Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, 1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses,
unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2,
2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, 2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird,
dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans
sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind
die Artikel 90, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, die Artikel 90, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar,
3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des 3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des
Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen
Verwaltungsorgans." Verwaltungsorgans."
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/4 mit folgendem Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 90/4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 14bis dürfen Mitglieder "Art. 90/4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 14bis dürfen Mitglieder
des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitglieder des des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitglieder des
Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens und alle Personen, Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens und alle Personen,
die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher
Eigenschaft an seiner Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, Eigenschaft an seiner Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind,
in Vertretung oder nicht in Vertretung des Versicherungsunternehmens in Vertretung oder nicht in Vertretung des Versicherungsunternehmens
unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die im vorliegenden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die im vorliegenden
Artikel festgelegt sind, bei einer Handelsgesellschaft oder einer Artikel festgelegt sind, bei einer Handelsgesellschaft oder einer
Handelsgesellschaft kraft Rechtsform, einem Unternehmen anderer Handelsgesellschaft kraft Rechtsform, einem Unternehmen anderer
belgischer oder ausländischer Rechtsform oder einer belgischen oder belgischer oder ausländischer Rechtsform oder einer belgischen oder
ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine industrielle, ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine industrielle,
kommerzielle oder finanzielle Tätigkeit ausübt, Mandate als Verwalter kommerzielle oder finanzielle Tätigkeit ausübt, Mandate als Verwalter
oder Geschäftsführer wahrnehmen oder sich an der Verwaltung oder oder Geschäftsführer wahrnehmen oder sich an der Verwaltung oder
Geschäftsführung beteiligen. Geschäftsführung beteiligen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten externen Funktionen unterliegen den § 2 - Die in § 1 erwähnten externen Funktionen unterliegen den
internen Regeln, die das Versicherungsunternehmen einführen und für internen Regeln, die das Versicherungsunternehmen einführen und für
deren Einhaltung es sorgen muss, um: deren Einhaltung es sorgen muss, um:
1. zu vermeiden, dass die an der tatsächlichen Geschäftsleitung des 1. zu vermeiden, dass die an der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Versicherungsunternehmens beteiligten Personen durch die Ausübung Versicherungsunternehmens beteiligten Personen durch die Ausübung
dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese
tatsächliche Geschäftsleitung wahrzunehmen, tatsächliche Geschäftsleitung wahrzunehmen,
2. dem Entstehen von Interessenkonflikten und von den mit der Ausübung 2. dem Entstehen von Interessenkonflikten und von den mit der Ausübung
dieser Funktionen verbundenen Risiken beim Versicherungsunternehmen dieser Funktionen verbundenen Risiken beim Versicherungsunternehmen
vorzubeugen, unter anderem im Zusammenhang mit Insider-Geschäften, vorzubeugen, unter anderem im Zusammenhang mit Insider-Geschäften,
3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten. 3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten.
Die Bank legt die Modalitäten dieser Verpflichtungen im Wege einer in Die Bank legt die Modalitäten dieser Verpflichtungen im Wege einer in
Anwendung von Artikel 12bis des Gesetzes vom 22. Februar 1998 Anwendung von Artikel 12bis des Gesetzes vom 22. Februar 1998
gebilligten Regelung fest. gebilligten Regelung fest.
§ 3 - Bei den auf Vorschlag des Versicherungsunternehmens bestellten § 3 - Bei den auf Vorschlag des Versicherungsunternehmens bestellten
Gesellschaftsbevollmächtigten muss es sich um Mitglieder des Gesellschaftsbevollmächtigten muss es sich um Mitglieder des
Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens oder um Personen Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens oder um Personen
handeln, die der Direktionsausschuss bestimmt. handeln, die der Direktionsausschuss bestimmt.
§ 4 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die nicht § 4 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die nicht
Mitglied des Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens sind, Mitglied des Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens sind,
dürfen nur dann ein Mandat in einer Gesellschaft ausüben, an der das dürfen nur dann ein Mandat in einer Gesellschaft ausüben, an der das
Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, wenn sie nicht an der Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, wenn sie nicht an der
täglichen Geschäftsführung dieser Gesellschaft beteiligt sind. täglichen Geschäftsführung dieser Gesellschaft beteiligt sind.
§ 5 - Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines § 5 - Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines
Direktionsausschusses Personen, die an der tatsächlichen Direktionsausschusses Personen, die an der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, dürfen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, dürfen
nur dann ein Mandat ausüben, das eine Beteiligung an der täglichen nur dann ein Mandat ausüben, das eine Beteiligung an der täglichen
Geschäftsführung beinhaltet, wenn dieses Mandat ausgeübt wird bei: Geschäftsführung beinhaltet, wenn dieses Mandat ausgeübt wird bei:
1. einer in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des 1. einer in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwähnten Gesellschaft, mit Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwähnten Gesellschaft, mit
der das Versicherungsunternehmen enge Verbindungen hat, der das Versicherungsunternehmen enge Verbindungen hat,
2. einem Organismus für Anlagen in Forderungen in Satzungsform im 2. einem Organismus für Anlagen in Forderungen in Satzungsform im
Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame
Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und
Organismen für Anlagen in Forderungen oder bei einem Organismus für Organismen für Anlagen in Forderungen oder bei einem Organismus für
gemeinsame Anlagen in Satzungsform im Sinne des vorerwähnten Gesetzes gemeinsame Anlagen in Satzungsform im Sinne des vorerwähnten Gesetzes
vom 3. August 2012 oder des Gesetzes vom 19. April 2014 über vom 3. August 2012 oder des Gesetzes vom 19. April 2014 über
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter,
3. einem Unternehmen, dessen Tätigkeit mit der Versicherungstätigkeit 3. einem Unternehmen, dessen Tätigkeit mit der Versicherungstätigkeit
zusammenhängt, wie ein Makler- oder Schadenregulierungsbüro, zusammenhängt, wie ein Makler- oder Schadenregulierungsbüro,
4. einer Vermögensgesellschaft, an der diese Personen oder ihre 4. einer Vermögensgesellschaft, an der diese Personen oder ihre
Familien im Rahmen der normalen Vermögensverwaltung ein bedeutendes Familien im Rahmen der normalen Vermögensverwaltung ein bedeutendes
Interesse besitzen. Interesse besitzen.
Wer an der tatsächlichen Geschäftsleitung einer in Artikel 2 § 1ter Wer an der tatsächlichen Geschäftsleitung einer in Artikel 2 § 1ter
erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit beteiligt ist, darf darüber erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit beteiligt ist, darf darüber
hinaus an der täglichen Geschäftsführung einer Krankenkasse, eines hinaus an der täglichen Geschäftsführung einer Krankenkasse, eines
Krankenkassenlandesverbandes oder einer anderen im vorerwähnten Gesetz Krankenkassenlandesverbandes oder einer anderen im vorerwähnten Gesetz
vom 6. August 1990 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der vom 6. August 1990 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der
sich die Mitglieder der in Artikel 2 § 1ter erwähnten Gesellschaft auf sich die Mitglieder der in Artikel 2 § 1ter erwähnten Gesellschaft auf
Gegenseitigkeit anschließen können, beteiligt sein. Gegenseitigkeit anschließen können, beteiligt sein.
§ 6 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen § 6 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen
des vorliegenden Artikels notifizieren die Versicherungsunternehmen des vorliegenden Artikels notifizieren die Versicherungsunternehmen
der Bank unverzüglich die Funktionen, die die in § 1 erwähnten der Bank unverzüglich die Funktionen, die die in § 1 erwähnten
Personen außerhalb des Versicherungsunternehmens ausüben." Personen außerhalb des Versicherungsunternehmens ausüben."
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/5 mit folgendem Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 90/5 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens sind in Bezug "Art. 90/5 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens sind in Bezug
auf die Masse Zahlungen, die dieses Unternehmen im Laufe von zwei auf die Masse Zahlungen, die dieses Unternehmen im Laufe von zwei
Jahren vor dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt der Jahren vor dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt der
Zahlungseinstellung entweder in bar oder auf anderem Wege in Form von Zahlungseinstellung entweder in bar oder auf anderem Wege in Form von
Tantiemen oder anderen Gewinnbeteiligungen an die Mitglieder seines Tantiemen oder anderen Gewinnbeteiligungen an die Mitglieder seines
gesetzlichen Verwaltungsorgans vorgenommen hat, nichtig und unwirksam. gesetzlichen Verwaltungsorgans vorgenommen hat, nichtig und unwirksam.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Gericht befindet, dass kein Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Gericht befindet, dass kein
deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum
Konkurs beigetragen hat." Konkurs beigetragen hat."
Art. 25 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 25 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 90bis - § 1 - Versicherungsunternehmen informieren die Bank im "Art. 90bis - § 1 - Versicherungsunternehmen informieren die Bank im
Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des
gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des
Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses
von den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen von den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen
und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen. und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information
übermitteln Versicherungsunternehmen der Bank Unterlagen und übermitteln Versicherungsunternehmen der Bank Unterlagen und
Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen,
deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 90 über die zur deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 90 über die zur
Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und
angemessene Fachkompetenz verfügen. angemessene Fachkompetenz verfügen.
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die
Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei
Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung. Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.
§ 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der § 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der
vorherigen Billigung durch die Bank. vorherigen Billigung durch die Bank.
Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für
eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Unternehmen vorgeschlagen wird, eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Unternehmen vorgeschlagen wird,
das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998
von der Bank beaufsichtigt wird, so zieht die Bank zuvor die FSMA zu von der Bank beaufsichtigt wird, so zieht die Bank zuvor die FSMA zu
Rate. Rate.
Die FSMA teilt der Bank ihre Stellungnahme binnen einer Frist von Die FSMA teilt der Bank ihre Stellungnahme binnen einer Frist von
einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.
§ 3 - Versicherungsunternehmen informieren die Kontrollbehörde über § 3 - Versicherungsunternehmen informieren die Kontrollbehörde über
die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des
gesetzlichen Verwaltungsorgans, unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans, unter den Mitgliedern des
Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses
unter den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten unter den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten
Personen. Personen.
Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte
Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar." Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar."
Art. 26 - Artikel 91ter 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 26 - Artikel 91ter 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 91ter 1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 muss die Bank "Art. 91ter 1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 muss die Bank
von der Identität der natürlichen oder juristischen Personen in von der Identität der natürlichen oder juristischen Personen in
Kenntnis gesetzt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an einer Kenntnis gesetzt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht direkt oder Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht direkt oder
indirekt zu erwerben beabsichtigen, und von der Absicht dieser indirekt zu erwerben beabsichtigen, und von der Absicht dieser
Personen, diese Beteiligung zu erhöhen oder zu verringern. Die Personen, diese Beteiligung zu erhöhen oder zu verringern. Die
Bestimmungen der Artikel 23bis und 24 des Gesetzes sind entsprechend Bestimmungen der Artikel 23bis und 24 des Gesetzes sind entsprechend
anwendbar. anwendbar.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 sind Mitglieder des § 2 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 sind Mitglieder des
gesetzlichen Verwaltungsorgans einer gesetzlichen Verwaltungsorgans einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft, mit der tatsächlichen Versicherungs-Holdinggesellschaft, mit der tatsächlichen
Geschäftsleitung beauftragte Personen und gegebenenfalls Geschäftsleitung beauftragte Personen und gegebenenfalls
Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen ausschließlich Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen ausschließlich
natürliche Personen. natürliche Personen.
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche
Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur
Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind.
Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Die tatsächliche Geschäftsleitung einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft muss mindestens zwei natürlichen Versicherungs-Holdinggesellschaft muss mindestens zwei natürlichen
Personen anvertraut werden. Personen anvertraut werden.
Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute ist auf die in Absatz 1 erwähnten Kontrolle der Kreditinstitute ist auf die in Absatz 1 erwähnten
Personen anwendbar. Personen anwendbar.
Folgende Bestimmungen sind entsprechend anwendbar: Folgende Bestimmungen sind entsprechend anwendbar:
1. Artikel 9bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans 1. Artikel 9bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans
und jede Person, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt und jede Person, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt
ist, ist,
2. Artikel 90/4 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, 2. Artikel 90/4 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans,
die Mitglieder des Direktionsausschusses der die Mitglieder des Direktionsausschusses der
Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht und alle Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht und alle
Personen, die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher Personen, die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher
Eigenschaft an ihrer Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, Eigenschaft an ihrer Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind,
3. Artikel 90/5 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, 3. Artikel 90/5 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans,
4. Artikel 90bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans 4. Artikel 90bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans
und die Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines und die Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines
Direktionsausschusses die Personen, die mit der tatsächlichen Direktionsausschusses die Personen, die mit der tatsächlichen
Geschäftsleitung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Geschäftsleitung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach
belgischem Recht beauftragt sind, und gegebenenfalls die belgischem Recht beauftragt sind, und gegebenenfalls die
Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen." Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen."
Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 2 mit folgendem Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 91ter 2 - § 1 - Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in der "Art. 91ter 2 - § 1 - Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten
einen Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des einen Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des
Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des
Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle
Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden.
Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung
der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem
Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes
vorbehalten sind. vorbehalten sind.
§ 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht § 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht
Mitglied des Direktionsausschusses. Mitglied des Direktionsausschusses.
§ 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des
Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen
Personen ausgeübt. Personen ausgeübt.
§ 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte § 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte
tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung
beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden."
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 3 mit folgendem Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 91ter 3 - § 1 - In der Satzung von "Art. 91ter 3 - § 1 - In der Satzung von
Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in einer anderen Rechtsform Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in einer anderen Rechtsform
als der einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, wird als der einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, wird
vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen Verwaltungsorgans ein vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen Verwaltungsorgans ein
Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" genannt, das Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" genannt, das
ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans
zusammengesetzt ist und dem alle Geschäftsführungbefugnisse des zusammengesetzt ist und dem alle Geschäftsführungbefugnisse des
gesetzlichen Verwaltungsorgans übertragen werden, ausgenommen die gesetzlichen Verwaltungsorgans übertragen werden, ausgenommen die
Festlegung der allgemeinen Politik und die Handlungen, die aufgrund Festlegung der allgemeinen Politik und die Handlungen, die aufgrund
des Gesellschaftsgesetzbuches oder des vorliegenden Gesetzes dem des Gesellschaftsgesetzbuches oder des vorliegenden Gesetzes dem
gesetzlichen Verwaltungsorgan vorbehalten sind. gesetzlichen Verwaltungsorgan vorbehalten sind.
§ 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans § 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans
sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses.
§ 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen
Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden
von verschiedenen Personen ausgeübt. von verschiedenen Personen ausgeübt.
§ 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende § 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende
Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, kann Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, kann
sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des
gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden."
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 4 mit folgendem Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 91ter 4 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil einer "Art. 91ter 4 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft erlauben, dass ganz oder teilweise Versicherungs-Holdinggesellschaft erlauben, dass ganz oder teilweise
von den in den Artikeln 90ter 2 und 90ter 3 vorgesehenen von den in den Artikeln 90ter 2 und 90ter 3 vorgesehenen
Verpflichtungen abgewichen wird. Verpflichtungen abgewichen wird.
Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, 1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses,
unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2,
2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, 2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird,
dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans
sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind
die Artikel 91ter 1, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, die Artikel 91ter 1, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar,
3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des 3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des
Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen
Verwaltungsorgans." Verwaltungsorgans."
Art. 30 - In Artikel 91nonies § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 30 - In Artikel 91nonies § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom
20. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 und 20. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 und
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "im Sinne den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "im Sinne
des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April
2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
Art. 31 - Artikel 91octiesdecies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 31 - Artikel 91octiesdecies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom
20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden 1. In Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden
die Wörter "wie in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 die Wörter "wie in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993
über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" durch über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" durch
die Wörter "wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über die Wörter "wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über
den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" ersetzt. den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" ersetzt.
2. In Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 2. In Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1
Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "im Sinne von Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "im Sinne von
Artikel 3 Nr. 42 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und Artikel 3 Nr. 42 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und
die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
3. In Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden 3. In Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden
die Wörter "in Artikel 49 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die die Wörter "in Artikel 49 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die
Wörter "in Artikel 3 Nr. 27 und den Abschnitten 1, 2 und 4 von Buch II Wörter "in Artikel 3 Nr. 27 und den Abschnitten 1, 2 und 4 von Buch II
Titel III Kapitel 4 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. Titel III Kapitel 4 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND
ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar
1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,
des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 22. März Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 22. März
1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die
Rückversicherung, des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und Rückversicherung, des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und
die Kontrolle von Investmentgesellschaften, des Gesetzes vom 21. die Kontrolle von Investmentgesellschaften, des Gesetzes vom 21.
Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der
E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als
Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem
Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, des Gesetzes vom 28. April Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, des Gesetzes vom 28. April
1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen und des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über -abrechnungssystemen und des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente Finanzinstrumente
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen Kontrolle der Versicherungsunternehmen
Art. 31 - In Artikel 82 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 Art. 31 - In Artikel 82 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975
über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den
Wörtern "Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes" und den Wörtern Wörtern "Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes" und den Wörtern
"anzupassen, kann sie" die Wörter "oder der Verordnung Nr. 648/2012 "anzupassen, kann sie" die Wörter "oder der Verordnung Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister" OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister"
eingefügt. eingefügt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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