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Loi ordinaire de réformes institutionnelles Gewone wet tot hervorming der instellingen
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9 AOUT 1980. - Loi ordinaire de réformes institutionnelles 9 AUGUSTUS 1980. - Gewone wet tot hervorming der instellingen
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes de gewone wet van 9 augustus 1980 tot hervorming der instellingen
institutionnelles (Moniteur belge du 15 août 1980), telle qu'elle a (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1980), zoals ze achtereenvolgens
été modifiée successivement par : werd gewijzigd bij :
- la loi du 9 juillet 1982 remplaçant l'article 16 de la loi ordinaire - de wet van 9 juli 1982 tot vervanging van artikel 16 van de gewone
du 9 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 16 wet van 9 augustus 1980 tot hervorming der instellingen (Belgisch
juillet 1982); Staatsblad van 16 juli 1982);
- la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la - de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de
Communauté germanophone (Moniteur belge du 18 janvier 1984); Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 18 januari 1984);
- la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des - de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering
Communautés et des Régions (Moniteur belge du 17 janvier 1989); van de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 17
januari 1989);
- la loi du 16 juin 1989 portant diverses réformes institutionnelles - de wet van 16 juni 1989 houdende diverse institutionele hervormingen
(Moniteur belge du 17 juin 1989); (Belgisch Staatsblad van 17 juni 1989);
- la loi du 18 juillet 1990 modifiant la loi du 31 décembre 1983 de - de wet van 18 juli 1990 tot wijziging van de wet van 31 december
réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone (Moniteur 1983 tot hervorming der instellingen van de Duitstalige Gemeenschap
belge du 25 juillet 1990); (Belgisch Staatsblad van 25 juli 1990);
- la loi du 5 mai 1993 sur les relations internationales des - de wet van 5 mei 1993 betreffende de internationale betrekkingen van
Communautés et des Régions (Moniteur belge du 8 mai 1993); de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1993);
- la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure - de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de
fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993); federale staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993);
- la loi spéciale du 7 mai 1999 modifiant l'article 32 de la loi - de bijzondere wet van 7 mei 1999 tot wijziging van artikel 32 van de
ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles, relative à la gewone wet van 9 augustus 1980 tot hervorming der instellingen,
prévention et au règlement des conflits d'intérêts (Moniteur belge du betreffende de voorkoming en de regeling van belangenconflicten
20 mai 1999); (Belgisch Staatsblad van 20 mei 1999);
- la loi du 2 avril 2003 modifiant certains aspects de la législation - de wet van 2 april 2003 tot wijziging van sommige aspecten van de
relative à l'organisation et au fonctionnement de la section de wetgeving met betrekking tot de inrichting en de werkwijze van de
législation du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 mai 2003); afdeling wetgeving van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 14
- la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la mei 2003); - de bijzondere wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse
nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la bepalingen aan de nieuwe benaming van het Vlaams Parlement, het Waals
Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, Parlement, het Parlement van de Franse Gemeenschap, het Brussels
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige
(Moniteur belge du 11 avril 2006); Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006);
- la loi spéciale du 20 mars 2007 complétant l'article 31 de la loi - de bijzondere wet van 20 maart 2007 tot aanvulling van artikel 31
ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles, prévoyant la van de gewone wet van 9 augustus 1980 tot hervorming der instellingen,
présence du Président du Gouvernement de la Communauté germanophone au om de Voorzitter van de Regering van de Duitstalige Gemeenschap
sein du Comité de concertation, et abrogeant l'article 67 de la loi du zitting te laten hebben in het Overlegcomité, en tot opheffing van
31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté artikel 67 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der
germanophone (Moniteur belge du 13 juin 2007). instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
9. AUGUST 1980 - Ordentliches Gesetz zur Reform der Institutionen 9. AUGUST 1980 - Ordentliches Gesetz zur Reform der Institutionen
TITEL I - Finanzielle Mittel TITEL I - Finanzielle Mittel
Artikel 1 - 15 - [...] Artikel 1 - 15 - [...]
[Art. 1 bis 15 aufgehoben durch Art. 84 des G. vom 31. Dezember 1983 [Art. 1 bis 15 aufgehoben durch Art. 84 des G. vom 31. Dezember 1983
(B.S. vom 18. Januar 1984), selbst eingefügt durch Art. 21 des G. vom (B.S. vom 18. Januar 1984), selbst eingefügt durch Art. 21 des G. vom
18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990), und durch Art. 69 § 1 Nr. 1 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990), und durch Art. 69 § 1 Nr. 1
des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989)] des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989)]
Art. 16 - [§ 1 - Ab dem 1. Januar 1982 dürfen die Provinzen Steuern Art. 16 - [§ 1 - Ab dem 1. Januar 1982 dürfen die Provinzen Steuern
weder einführen noch erheben. Ab diesem Datum werden die Steuermittel weder einführen noch erheben. Ab diesem Datum werden die Steuermittel
jährlich für jede Provinz durch andere Einnahmequellen ersetzt, und jährlich für jede Provinz durch andere Einnahmequellen ersetzt, und
dies zu einem gleichen Betrag wie demjenigen des Ertrags aus ihren dies zu einem gleichen Betrag wie demjenigen des Ertrags aus ihren
Steuern für das Jahr 1981. Dieser Betrag wird jährlich an die Steuern für das Jahr 1981. Dieser Betrag wird jährlich an die
Entwicklung des Durchschnittsindexes der Verbraucherpreise des Entwicklung des Durchschnittsindexes der Verbraucherpreise des
Vorjahres angepasst. Vorjahres angepasst.
§ 2 - Die Ersetzung der Provinzialsteuern durch andere Mittel wie die, § 2 - Die Ersetzung der Provinzialsteuern durch andere Mittel wie die,
die in § 1 erwähnt sind, wird per Gesetz geregelt. Dieses Gesetz muss die in § 1 erwähnt sind, wird per Gesetz geregelt. Dieses Gesetz muss
vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden. vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden.
§ 3 - Sollte das in § 2 erwähnte Gesetz nicht vor dem 31. Juli 1981 § 3 - Sollte das in § 2 erwähnte Gesetz nicht vor dem 31. Juli 1981
angenommen werden, werden die zu diesem Zeitpunkt existierenden angenommen werden, werden die zu diesem Zeitpunkt existierenden
provinzialen Regelungen um ein Jahr, zu rechnen ab dem 1. Januar 1982, provinzialen Regelungen um ein Jahr, zu rechnen ab dem 1. Januar 1982,
verlängert. Das Gesetz wird die in § 1 erwähnten Ersatzmittel vor dem verlängert. Das Gesetz wird die in § 1 erwähnten Ersatzmittel vor dem
30. Juni dieses Jahres einführen. 30. Juni dieses Jahres einführen.
§ 4 - Sollte das im letzten Satz von § 3 erwähnte Gesetz nicht vor dem § 4 - Sollte das im letzten Satz von § 3 erwähnte Gesetz nicht vor dem
30. Juni 1982 angenommen werden, können die Provinzen erneut Steuern 30. Juni 1982 angenommen werden, können die Provinzen erneut Steuern
einführen und erheben, und dies solange, wie die in § 1 erwähnten einführen und erheben, und dies solange, wie die in § 1 erwähnten
Ersatzmittel noch nicht per Gesetz eingeführt worden sind.] Ersatzmittel noch nicht per Gesetz eingeführt worden sind.]
[Art. 16 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 9. Juli 1982 (B.S. [Art. 16 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 9. Juli 1982 (B.S.
vom 16. Juli 1982)] vom 16. Juli 1982)]
TITEL II - Vorbeugung und Beilegung der Konflikte TITEL II - Vorbeugung und Beilegung der Konflikte
KAPITEL I - Zuständigkeitskonflikte KAPITEL I - Zuständigkeitskonflikte
Abschnitt I - Vorbeugung der Zuständigkeitskonflikte Abschnitt I - Vorbeugung der Zuständigkeitskonflikte
Art. 17 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 17 - 23 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt II - Beilegung der Zuständigkeitskonflikte Abschnitt II - Beilegung der Zuständigkeitskonflikte
Art. 24 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 24 - 30 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL II - [Konzertierung und Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den KAPITEL II - [Konzertierung und Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den
Gemeinschaften und den Regionen ] Gemeinschaften und den Regionen ]
[Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 25 des G. vom 16. Juni [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 25 des G. vom 16. Juni
1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)]
Abschnitt I - Der Konzertierungsausschuss Abschnitt I - Der Konzertierungsausschuss
Art. 31 - [§ 1 - Es wird ein Konzertierungsausschuss gebildet, der Art. 31 - [§ 1 - Es wird ein Konzertierungsausschuss gebildet, der
sich unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität wie folgt sich unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität wie folgt
zusammensetzt: zusammensetzt:
1. aus der Regierung, vertreten durch den Premierminister und fünf 1. aus der Regierung, vertreten durch den Premierminister und fünf
ihrer Mitglieder, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen ihrer Mitglieder, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass benannt wurden, Erlass benannt wurden,
2. aus der Flämischen Exekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden 2. aus der Flämischen Exekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden
und eines ihrer Mitglieder, und eines ihrer Mitglieder,
3. aus der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch 3. aus der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch
ihren Vorsitzenden, ihren Vorsitzenden,
4. aus der Wallonischen Regionalexekutive, vertreten durch ihren 4. aus der Wallonischen Regionalexekutive, vertreten durch ihren
Vorsitzenden, Vorsitzenden,
5. aus der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch 5. aus der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch
ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder, das der anderen ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder, das der anderen
Sprachgruppe angehört. Sprachgruppe angehört.
§ 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 1 § 4 des Sondergesetzes vom 8. § 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 1 § 4 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen die Zuständigkeiten der August 1980 zur Reform der Institutionen die Zuständigkeiten der
Wallonischen Regionalexekutive jedoch von der Exekutive der Wallonischen Regionalexekutive jedoch von der Exekutive der
Französischen Gemeinschaft ausgeübt werden, wird diese beim Französischen Gemeinschaft ausgeübt werden, wird diese beim
Konzertierungsausschuss durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Konzertierungsausschuss durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer
Mitglieder vertreten.] Mitglieder vertreten.]
[§ 3 - Ungeachtet der in § 1 vorgesehenen Zusammensetzung tagt der [§ 3 - Ungeachtet der in § 1 vorgesehenen Zusammensetzung tagt der
Vorsitzende der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit Vorsitzende der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit
Stimmrecht im Konzertierungsausschuss zur Vorbeugung und Beilegung der Stimmrecht im Konzertierungsausschuss zur Vorbeugung und Beilegung der
in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Interessenkonflikte, an denen in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Interessenkonflikte, an denen
entweder das Parlament oder die Regierung der Deutschsprachigen entweder das Parlament oder die Regierung der Deutschsprachigen
Gemeinschaft beteiligt ist.] Gemeinschaft beteiligt ist.]
[Art. 31 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. [Art. 31 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17.
Juni 1989); § 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. März 2007 (B.S. Juni 1989); § 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. März 2007 (B.S.
vom 13. Juni 2007)] vom 13. Juni 2007)]
Abschnitt II - Interministerielle Konferenzen Abschnitt II - Interministerielle Konferenzen
[Abschnitt II mit Art. 31bis eingefügt durch Art. 27 des G. vom 16. [Abschnitt II mit Art. 31bis eingefügt durch Art. 27 des G. vom 16.
Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)]
31bis - Der Konzertierungsausschuss kann im Hinblick auf die Förderung 31bis - Der Konzertierungsausschuss kann im Hinblick auf die Förderung
der Konzertierung und der Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den der Konzertierung und der Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den
Gemeinschaften und den Regionen spezialisierte Ausschüsse, Gemeinschaften und den Regionen spezialisierte Ausschüsse,
"interministerielle Konferenzen" genannt, die sich aus Mitgliedern der "interministerielle Konferenzen" genannt, die sich aus Mitgliedern der
Regierung und der Exekutiven der Gemeinschaften und Regionen Regierung und der Exekutiven der Gemeinschaften und Regionen
zusammensetzen, bilden.] zusammensetzen, bilden.]
[Der Konzertierungsausschuss bildet auf jeden Fall eine [Der Konzertierungsausschuss bildet auf jeden Fall eine
Interministerielle Konferenz für die Aussenpolitik. In dieser Interministerielle Konferenz für die Aussenpolitik. In dieser
Interministeriellen Konferenz informiert die Regierung die Exekutiven Interministeriellen Konferenz informiert die Regierung die Exekutiven
regelmässig entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag einer regelmässig entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag einer
Exekutive über die Aussenpolitik.] Exekutive über die Aussenpolitik.]
[Art. 31bis Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. [Art. 31bis Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S.
vom 8. Mai 1993)] vom 8. Mai 1993)]
[Abschnitt III ] - Vorbeugung und Beilegung der Interessenkonflikte [Abschnitt III ] - Vorbeugung und Beilegung der Interessenkonflikte
[Früherer Abschnitt II umnummeriert zu Abschnitt III durch Art. 28 des [Früherer Abschnitt II umnummeriert zu Abschnitt III durch Art. 28 des
G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)]
Art. 32 - [§ 1 - [Im vorliegenden Artikel versteht man unter Art. 32 - [§ 1 - [Im vorliegenden Artikel versteht man unter
Gesetzgebender Kammer: den Senat und die Abgeordnetenkammer, [und Gesetzgebender Kammer: den Senat und die Abgeordnetenkammer, [und
unter Parlament: das Parlament der Französischen Gemeinschaft, das unter Parlament: das Parlament der Französischen Gemeinschaft, das
Flämische Parlament, das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Flämische Parlament, das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
das Wallonische Parlament und das Parlament der Region das Wallonische Parlament und das Parlament der Region
Brüssel-Hauptstadt] sowie die Versammlung der Französischen Brüssel-Hauptstadt] sowie die Versammlung der Französischen
Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung angewendet Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung angewendet
wurde.] wurde.]
[§ 1bis - Wenn eine Gesetzgebende Kammer oder ein [Parlament] [§ 1bis - Wenn eine Gesetzgebende Kammer oder ein [Parlament]
befindet, dass sie bzw. es durch einen Dekretentwurf oder -vorschlag befindet, dass sie bzw. es durch einen Dekretentwurf oder -vorschlag
oder einen Ordonnanzentwurf oder -vorschlag oder einen Antrag auf oder einen Ordonnanzentwurf oder -vorschlag oder einen Antrag auf
Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge, eingebracht je nach Fall Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge, eingebracht je nach Fall
in einem anderen [Parlament] oder in der Vereinigten Versammlung, in einem anderen [Parlament] oder in der Vereinigten Versammlung,
erwähnt in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die erwähnt in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen, oder durch einen Gesetzesentwurf oder Brüsseler Institutionen, oder durch einen Gesetzesentwurf oder
-vorschlag oder einen Antrag auf Abänderung dieser Entwürfe oder -vorschlag oder einen Antrag auf Abänderung dieser Entwürfe oder
Vorschläge, eingebracht in einer Gesetzgebenden Kammer, ernsthaft Vorschläge, eingebracht in einer Gesetzgebenden Kammer, ernsthaft
benachteiligt werden kann, kann die Interesse habende Gesetzgebende benachteiligt werden kann, kann die Interesse habende Gesetzgebende
Kammer oder [das Interesse habende Parlament], je nach Fall, bei einer Kammer oder [das Interesse habende Parlament], je nach Fall, bei einer
Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen die Aussetzung des Verfahrens im Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen die Aussetzung des Verfahrens im
Hinblick auf eine Konzertierung beantragen. Hinblick auf eine Konzertierung beantragen.
Wenn die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Wenn die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte Versammlung, nachfolgend Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte Versammlung, nachfolgend
"die Vereinigte Versammlung" genannt, befindet, dass sie durch einen "die Vereinigte Versammlung" genannt, befindet, dass sie durch einen
Gesetzesentwurf oder -vorschlag, der in einer Gesetzgebenden Kammer Gesetzesentwurf oder -vorschlag, der in einer Gesetzgebenden Kammer
eingebracht wurde, oder durch einen Entwurf oder Vorschlag, der in eingebracht wurde, oder durch einen Entwurf oder Vorschlag, der in
einem [Parlament] eingebracht wurde, oder durch einen Antrag auf einem [Parlament] eingebracht wurde, oder durch einen Antrag auf
Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge ernsthaft benachteiligt Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge ernsthaft benachteiligt
werden kann, kann sie bei einer Mehrheit der Stimmen jeder ihrer werden kann, kann sie bei einer Mehrheit der Stimmen jeder ihrer
Sprachgruppen die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Sprachgruppen die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine
Konzertierung beantragen.] Konzertierung beantragen.]
[§ 1ter - In diesem Fall wird das Verfahren während sechzig Tagen [§ 1ter - In diesem Fall wird das Verfahren während sechzig Tagen
ausgesetzt. Die Aussetzung beginnt erst nach Hinterlegung des Berichts ausgesetzt. Die Aussetzung beginnt erst nach Hinterlegung des Berichts
und in jedem Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung und in jedem Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung
über den Entwurf oder den Vorschlag. über den Entwurf oder den Vorschlag.
Wenn der Text, aufgrund dessen der Interessenkonflikt aufgeworfen Wenn der Text, aufgrund dessen der Interessenkonflikt aufgeworfen
wurde, nach Anmeldung des Konflikts mit einem Abänderungsantrag wurde, nach Anmeldung des Konflikts mit einem Abänderungsantrag
versehen wurde, muss die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder versehen wurde, muss die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder
die Vereinigte Versammlung nach Hinterlegung des Berichts und in jedem die Vereinigte Versammlung nach Hinterlegung des Berichts und in jedem
Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung über den Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung über den
Entwurf oder den Vorschlag bestätigen, dass sie bzw. es sich immer Entwurf oder den Vorschlag bestätigen, dass sie bzw. es sich immer
noch für ernsthaft benachteiligt hält. Das Verfahren wird ausgesetzt, noch für ernsthaft benachteiligt hält. Das Verfahren wird ausgesetzt,
bis die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte bis die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte
Versammlung diesbezüglich Stellung nimmt, höchstens jedoch während Versammlung diesbezüglich Stellung nimmt, höchstens jedoch während
fünfzehn Tagen. fünfzehn Tagen.
In diesem Fall beginnt die Aussetzung im Hinblick auf die In diesem Fall beginnt die Aussetzung im Hinblick auf die
Konzertierung an dem Tag, an dem die Gesetzgebende Kammer, [das Konzertierung an dem Tag, an dem die Gesetzgebende Kammer, [das
Parlament] oder die Vereinigte Versammlung bestätigt, ernsthaft Parlament] oder die Vereinigte Versammlung bestätigt, ernsthaft
benachteiligt zu sein. benachteiligt zu sein.
Dieses Verfahren darf von ein- und derselben Versammlung für ein- und Dieses Verfahren darf von ein- und derselben Versammlung für ein- und
denselben Entwurf oder Vorschlag nur ein einziges Mal angewandt denselben Entwurf oder Vorschlag nur ein einziges Mal angewandt
werden. Falls der Entwurf oder Vorschlag, wegen dessen der werden. Falls der Entwurf oder Vorschlag, wegen dessen der
Interessenkonflikt angemeldet wurde, mit einem Abänderungsantrag Interessenkonflikt angemeldet wurde, mit einem Abänderungsantrag
versehen wurde, kann ein neuer Interessenkonflikt ausschliesslich auf versehen wurde, kann ein neuer Interessenkonflikt ausschliesslich auf
einen oder mehrere Abänderungsanträge hin aufgeworfen werden.] einen oder mehrere Abänderungsanträge hin aufgeworfen werden.]
[§ 1quater - Falls durch die Konzertierung binnen einer Frist von [§ 1quater - Falls durch die Konzertierung binnen einer Frist von
sechzig Tagen keine Lösung erzielt wurde, wird der Senat mit der sechzig Tagen keine Lösung erzielt wurde, wird der Senat mit der
Streitsache befasst und legt er dem in Artikel 31 erwähnten Streitsache befasst und legt er dem in Artikel 31 erwähnten
Konzertierungsausschuss binnen dreissig Tagen eine mit Gründen Konzertierungsausschuss binnen dreissig Tagen eine mit Gründen
versehene Stellungnahme vor; dieser Ausschuss fasst binnen dreissig versehene Stellungnahme vor; dieser Ausschuss fasst binnen dreissig
Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren. Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren.
Der vorhergehende Abschnitt wird nicht angewandt, wenn das in § 1bis Der vorhergehende Abschnitt wird nicht angewandt, wenn das in § 1bis
erwähnte Verfahren von einer Gesetzgebenden Kammer eingeleitet wird. erwähnte Verfahren von einer Gesetzgebenden Kammer eingeleitet wird.
In diesem Fall fasst der in Artikel 31 erwähnte In diesem Fall fasst der in Artikel 31 erwähnte
Konzertierungsausschuss binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss Konzertierungsausschuss binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss
dem Konsensverfahren.] dem Konsensverfahren.]
§ 2 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder § 2 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder
Regionalregierung] oder das in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Regionalregierung] oder das in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12.
Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte
Kollegium befindet, dass sie bzw. es durch einen Beschlussentwurf oder Kollegium befindet, dass sie bzw. es durch einen Beschlussentwurf oder
einen Beschluss der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder einen Beschluss der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder
Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer
Mitglieder ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der Mitglieder ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der
Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf
eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss
hinzuziehen, der binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss dem hinzuziehen, der binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss dem
Konsensverfahren fasst. In diesem Fall wird der angefochtene Beschluss Konsensverfahren fasst. In diesem Fall wird der angefochtene Beschluss
oder seine Ausführung während dieser Frist ausgesetzt. oder seine Ausführung während dieser Frist ausgesetzt.
[Dieses Verfahren darf für ein- und denselben Beschluss oder Entwurf [Dieses Verfahren darf für ein- und denselben Beschluss oder Entwurf
eines Beschlusses nur ein einziges Mal angewandt werden.] eines Beschlusses nur ein einziges Mal angewandt werden.]
§ 3 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder § 3 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder
Regionalregierung] oder das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer Regionalregierung] oder das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer
Mitglieder befindet, dass sie bzw. es durch das Fehlen eines Mitglieder befindet, dass sie bzw. es durch das Fehlen eines
Beschlusses der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder Beschlusses der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder
Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer
Mitglieder noch ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der Mitglieder noch ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der
Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf
eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss
hinzuziehen. hinzuziehen.
Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder
Regionalregierung], das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer Regionalregierung], das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer
Mitglieder dazu verpflichtet ist, einen Beschluss zu fassen, ist das Mitglieder dazu verpflichtet ist, einen Beschluss zu fassen, ist das
im ersten Absatz des vorliegenden Paragraphen erwähnte Verfahren, im ersten Absatz des vorliegenden Paragraphen erwähnte Verfahren,
unter der Bedingung, dass der Konzertierungsausschuss binnen sechzig unter der Bedingung, dass der Konzertierungsausschuss binnen sechzig
Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren fasst, anwendbar. Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren fasst, anwendbar.
§ 4 - Der Vorsitzende der [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt § 4 - Der Vorsitzende der [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt
kann den Konzertierungsausschuss in Anwendung der §§ 2 und 3 lediglich kann den Konzertierungsausschuss in Anwendung der §§ 2 und 3 lediglich
dann mit einem Interessenkonflikt befassen, wenn dieser sich auf dann mit einem Interessenkonflikt befassen, wenn dieser sich auf
Angelegenheiten bezieht, für die der Staat oder die Regionen zuständig Angelegenheiten bezieht, für die der Staat oder die Regionen zuständig
sind. sind.
Zudem darf er, was die Angelegenheiten betrifft, für die aufgrund von Zudem darf er, was die Angelegenheiten betrifft, für die aufgrund von
Artikel 63 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Artikel 63 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zuständig ist, Institutionen die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zuständig ist,
dieselbe Zuständigkeit nur auf Antrag des Vereinigten Kollegiums dieselbe Zuständigkeit nur auf Antrag des Vereinigten Kollegiums
ausüben. ausüben.
§ 5 - Falls ein Verfahren mit Bezug auf einen Zuständigkeitskonflikt § 5 - Falls ein Verfahren mit Bezug auf einen Zuständigkeitskonflikt
eingeleitet ist oder eingeleitet wurde, wird jedes Verfahren zur eingeleitet ist oder eingeleitet wurde, wird jedes Verfahren zur
Beilegung eines Interessenkonflikts in derselben Angelegenheit Beilegung eines Interessenkonflikts in derselben Angelegenheit
ausgesetzt. ausgesetzt.
§ 6 - Die Regierung, der in Artikel 31 erwähnte § 6 - Die Regierung, der in Artikel 31 erwähnte
Konzertierungsausschuss, die [Regierung] einer Gemeinschaft oder einer Konzertierungsausschuss, die [Regierung] einer Gemeinschaft oder einer
Region oder das Vereinigte Kollegium können die Gesetzgebungsabteilung Region oder das Vereinigte Kollegium können die Gesetzgebungsabteilung
des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis der am 12. Januar 1973 des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgeschriebenen koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgeschriebenen
Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer Frist von [fünf Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer Frist von [fünf
Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene Stellungnahme Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene Stellungnahme
darüber abzugeben, ob der Konflikt, der dem Konzertierungsausschuss in darüber abzugeben, ob der Konflikt, der dem Konzertierungsausschuss in
Anwendung der §§ 1 bis 3 einschliesslich vorgelegt wurde, ein Anwendung der §§ 1 bis 3 einschliesslich vorgelegt wurde, ein
Zuständigkeitskonflikt ist oder nicht. Zuständigkeitskonflikt ist oder nicht.
Wenn laut der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein Wenn laut der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein
Zuständigkeitskonflikt vorliegt, wird das beim Konzertierungsausschuss Zuständigkeitskonflikt vorliegt, wird das beim Konzertierungsausschuss
laufende Verfahren endgültig abgeschlossen. laufende Verfahren endgültig abgeschlossen.
§ 7 - Die Bestimmungen von § 6 sind nicht anwendbar, wenn die § 7 - Die Bestimmungen von § 6 sind nicht anwendbar, wenn die
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bezüglich des Entwurfs oder Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bezüglich des Entwurfs oder
Vorschlags eines angefochtenen Beschlusses bereits durch eine mit Vorschlags eines angefochtenen Beschlusses bereits durch eine mit
Gründen versehene Stellungnahme über die dem Konzertierungsausschuss Gründen versehene Stellungnahme über die dem Konzertierungsausschuss
vorgelegten Zuständigkeitskonflikte befunden haben. vorgelegten Zuständigkeitskonflikte befunden haben.
§ 8 - Der in Artikel 43 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über § 8 - Der in Artikel 43 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über
die Brüsseler Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsausschuss oder die die Brüsseler Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsausschuss oder die
[Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt kann die [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt kann die
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis
der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat
vorgeschriebenen Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer vorgeschriebenen Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer
Frist von [fünf Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der Frist von [fünf Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene koordinierten Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene
Stellungnahme darüber abzugeben, ob die vom König aufgrund von Artikel Stellungnahme darüber abzugeben, ob die vom König aufgrund von Artikel
45 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes oder vom Ministerrat aufgrund 45 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes oder vom Ministerrat aufgrund
von Artikel 46 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes ergriffene von Artikel 46 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes ergriffene
Initiative in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ergriffen wurde. Initiative in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ergriffen wurde.
Wenn die Initiative laut Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung Wenn die Initiative laut Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung
nicht mit Artikel 45 oder mit Artikel 46, je nach Fall, des oben nicht mit Artikel 45 oder mit Artikel 46, je nach Fall, des oben
erwähnten Gesetzes übereinstimmt, wird das in diesen Artikeln erwähnten Gesetzes übereinstimmt, wird das in diesen Artikeln
vorgesehene Verfahren endgültig abgeschlossen.] vorgesehene Verfahren endgültig abgeschlossen.]
[Art. 32 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. [Art. 32 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17.
Juni 1989); § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom Juni 1989); § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom
20. Mai 1999) und abgeändert durch Art. 23 Buchstabe A des G. vom 27. 20. Mai 1999) und abgeändert durch Art. 23 Buchstabe A des G. vom 27.
März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1bis eingefügt durch Art. 2 des März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1bis eingefügt durch Art. 2 des
G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1bis Abs. 1 und 2 G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1bis Abs. 1 und 2
abgeändert durch Art. 23 Buchstabe B des G. vom 27. März 2006 (B.S. abgeändert durch Art. 23 Buchstabe B des G. vom 27. März 2006 (B.S.
vom 11. April 2006); § 1ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai vom 11. April 2006); § 1ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai
1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1ter Abs. 2 und 3 abgeändert durch 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1ter Abs. 2 und 3 abgeändert durch
Art. 23 Buchstabe C des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April Art. 23 Buchstabe C des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April
2006); § 1quater eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. 2006); § 1quater eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S.
vom 20. Mai 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des vom 20. Mai 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des
G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt
durch Art. 3 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 3 Abs. durch Art. 3 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 3 Abs.
1 und 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des G. vom 27. März 2006 1 und 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des G. vom 27. März 2006
(B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 (B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23
Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 6 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 6
Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 14. Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 14.
Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom
11. April 2006); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. 11. April 2006); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2.
April 2003 (B.S. vom 14. Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom April 2003 (B.S. vom 14. Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom
27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 33 - [Der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss wird vom Art. 33 - [Der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss wird vom
Premierminister, vom Vorsitzenden einer Exekutive oder, in den Fällen Premierminister, vom Vorsitzenden einer Exekutive oder, in den Fällen
und gemäss den Modalitäten, die in Artikel 32 § 4 vorgesehen sind, vom und gemäss den Modalitäten, die in Artikel 32 § 4 vorgesehen sind, vom
Vorsitzenden der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt mit jedem Vorsitzenden der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt mit jedem
Beschlussentwurf oder jedem Beschluss eines Ministers, einer Beschlussentwurf oder jedem Beschluss eines Ministers, einer
Exekutive, des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Mitglieder Exekutive, des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Mitglieder
befasst, wenn eine der Interesse habenden Parteien die Verfahren für befasst, wenn eine der Interesse habenden Parteien die Verfahren für
die Konzertierung, Einbeziehung, Informationsübermittlung, die Konzertierung, Einbeziehung, Informationsübermittlung,
Stellungnahme, gleich lautende Stellungnahme, Abkommen, gemeinsamen Stellungnahme, gleich lautende Stellungnahme, Abkommen, gemeinsamen
Abkommen - mit Ausnahme der in Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. Abkommen - mit Ausnahme der in Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten
Zusammenarbeitsabkommen - und Vorschläge, die die Beziehungen zwischen Zusammenarbeitsabkommen - und Vorschläge, die die Beziehungen zwischen
Staat, Gemeinschaften und Regionen betreffen und die durch die Gesetze Staat, Gemeinschaften und Regionen betreffen und die durch die Gesetze
oder aufgrund der Gesetze in Ausführung der Artikel 59bis, 59ter, oder aufgrund der Gesetze in Ausführung der Artikel 59bis, 59ter,
107quater, 108ter und 115 der Verfassung vorgesehen sind, nicht 107quater, 108ter und 115 der Verfassung vorgesehen sind, nicht
beachtet hat. beachtet hat.
In diesem Fall wird in Abweichung von Artikel 32 § 6 der angefochtene In diesem Fall wird in Abweichung von Artikel 32 § 6 der angefochtene
Beschluss oder seine Ausführung ausgesetzt, bis der Beschluss oder seine Ausführung ausgesetzt, bis der
Konzertierungsausschuss gemäss dem Konsensverfahren feststellt, dass Konzertierungsausschuss gemäss dem Konsensverfahren feststellt, dass
die vorgeschriebenen Verfahrensregeln beachtet wurden; die Aussetzung die vorgeschriebenen Verfahrensregeln beachtet wurden; die Aussetzung
darf dabei eine Frist von 120 Tagen nicht überschreiten.] darf dabei eine Frist von 120 Tagen nicht überschreiten.]
[Art. 33 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. [Art. 33 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17.
Juni 1989)] Juni 1989)]
[Art. 33bis - Um zu verhindern, dass, falls der Ausschuss aufgrund des [Art. 33bis - Um zu verhindern, dass, falls der Ausschuss aufgrund des
Gesetzes gemäss dem Konsensverfahren beschliessen muss, der Konsens Gesetzes gemäss dem Konsensverfahren beschliessen muss, der Konsens
erreicht wird, müssen die beiden Mitglieder der Exekutive der Region erreicht wird, müssen die beiden Mitglieder der Exekutive der Region
Brüssel-Hauptstadt den Vorschlag, der dem Konzertierungsausschuss Brüssel-Hauptstadt den Vorschlag, der dem Konzertierungsausschuss
vorgelegt wurde, ablehnen.] vorgelegt wurde, ablehnen.]
[Art. 33bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom [Art. 33bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom
17. Juni 1989)] 17. Juni 1989)]
TITEL III - Sprachengebrauch TITEL III - Sprachengebrauch
KAPITEL I - Die Ministerien der Gemeinschaft und der Region KAPITEL I - Die Ministerien der Gemeinschaft und der Region
Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] Art. 34 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL II - Die Dienststellen der Exekutiven der Gemeinschaft und der KAPITEL II - Die Dienststellen der Exekutiven der Gemeinschaft und der
Region Region
Abschnitt I - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich Abschnitt I - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich
über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der
Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt
Art. 35 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die Art. 35 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die
zentralisierten und dezentralisierten Dienste der Flämischen zentralisierten und dezentralisierten Dienste der Flämischen
Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der
Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeit sich über Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeit sich über
den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nach Fall, den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nach Fall,
erstreckt. erstreckt.
Art. 36 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2: Art. 36 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2:
1. gebrauchen die Dienststellen der Flämischen Exekutive das 1. gebrauchen die Dienststellen der Flämischen Exekutive das
Niederländische als Verwaltungssprache, Niederländische als Verwaltungssprache,
2. gebrauchen die Dienststellen der Exekutive der Französischen 2. gebrauchen die Dienststellen der Exekutive der Französischen
Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive das Französische Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive das Französische
als Verwaltungssprache. als Verwaltungssprache.
§ 2 - Was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in ihrem § 2 - Was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in ihrem
Amtsbereich angeht, unterliegen die in § 1 erwähnten Dienststellen der Amtsbereich angeht, unterliegen die in § 1 erwähnten Dienststellen der
Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden
für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen zu Privatpersonen Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen zu Privatpersonen
und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und
Genehmigungen durch die koordinierten Gesetze über den Genehmigungen durch die koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist. Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist.
Für ihre Beziehungen mit den öffentlichen Diensten, deren Sitz sich in Für ihre Beziehungen mit den öffentlichen Diensten, deren Sitz sich in
einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets befindet, gebrauchen die einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets befindet, gebrauchen die
Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive die deutsche Sprache. Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive die deutsche Sprache.
§ 3 - In den in § 1 erwähnten Dienststellen darf niemand in ein Amt § 3 - In den in § 1 erwähnten Dienststellen darf niemand in ein Amt
oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss
Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der
Verwaltungssprache besitzt. Verwaltungssprache besitzt.
Unter der Bedingung, dass sie eine ausreichende Kenntnis des Unter der Bedingung, dass sie eine ausreichende Kenntnis des
Französischen nachweisen, können die Bewerber, die ihr Studium im Französischen nachweisen, können die Bewerber, die ihr Studium im
deutschen Sprachgebiet absolviert haben, sowie diejenigen, die ihr deutschen Sprachgebiet absolviert haben, sowie diejenigen, die ihr
Studium im Ausland in deutscher Sprache absolviert haben und eine Studium im Ausland in deutscher Sprache absolviert haben und eine
gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder
Studienzeugnisse geltend machen, in den Dienststellen der Wallonischen Studienzeugnisse geltend machen, in den Dienststellen der Wallonischen
Regionalexekutive ernannt oder befördert werden. Regionalexekutive ernannt oder befördert werden.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste
Schwierigkeit die Bestimmungen von § 2 einhalten können. Schwierigkeit die Bestimmungen von § 2 einhalten können.
Abschnitt II - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich Abschnitt II - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich
nicht über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der nicht über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der
Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt
Art. 37 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die Art. 37 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die
zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der Flämischen zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der Flämischen
Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der
Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeitsbereich sich Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeitsbereich sich
nicht über den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nicht über den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je
nach Fall, erstreckt. nach Fall, erstreckt.
Art. 38 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit Art. 38 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit
sich ausschliesslich auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung sich ausschliesslich auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung
eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen der eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen der
Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden
durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist. Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist.
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle
ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1
der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des
Gebiets besitzt. Gebiets besitzt.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste
Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können. Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können.
Art. 39 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit Art. 39 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit
sich sowohl auf Gemeinden ohne besondere Sprachenregelung als auch auf sich sowohl auf Gemeinden ohne besondere Sprachenregelung als auch auf
Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets
erstreckt, unterliegen, was die Gemeinden mit besonderer erstreckt, unterliegen, was die Gemeinden mit besonderer
Sprachenregelung betrifft, der Sprachenregelung, die für die lokalen Sprachenregelung betrifft, der Sprachenregelung, die für die lokalen
Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über
den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten für die den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten für die
Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen
und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und
Genehmigungen vorgeschrieben ist. Genehmigungen vorgeschrieben ist.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste
Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können. Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können.
Art. 40 - Die Dienststellen der Flämischen Exekutive und der Exekutive Art. 40 - Die Dienststellen der Flämischen Exekutive und der Exekutive
der Französischen Gemeinschaft, deren Tätigkeit sich auf die Gemeinden der Französischen Gemeinschaft, deren Tätigkeit sich auf die Gemeinden
von Brüssel-Hauptstadt erstreckt, gebrauchen jeweils das von Brüssel-Hauptstadt erstreckt, gebrauchen jeweils das
Niederländische oder das Französische als Verwaltungssprache. Niederländische oder das Französische als Verwaltungssprache.
Wenn die Tätigkeit der in Absatz 1 erwähnten Dienststellen sich auch Wenn die Tätigkeit der in Absatz 1 erwähnten Dienststellen sich auch
auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung des niederländischen auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung des niederländischen
beziehungsweise des französischen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen beziehungsweise des französischen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen
diese Dienststellen, was diese Gemeinden betrifft, der diese Dienststellen, was diese Gemeinden betrifft, der
Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden
durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist für die Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist für die
Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen
und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und
Genehmigungen. Genehmigungen.
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle
ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1
der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des
Gebiets besitzt. Gebiets besitzt.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste
Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können. Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können.
Art. 41 - Die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive, deren Art. 41 - Die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive, deren
Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden des französischen Sprachgebiets Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden des französischen Sprachgebiets
als auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt, als auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt,
gebrauchen das Französische oder das Deutsche als Verwaltungssprache, gebrauchen das Französische oder das Deutsche als Verwaltungssprache,
je nachdem, ob sich ihr Sitz im französischen Sprachgebiet oder im je nachdem, ob sich ihr Sitz im französischen Sprachgebiet oder im
deutschen Sprachgebiet befindet. deutschen Sprachgebiet befindet.
Diese Dienststellen gebrauchen für die Bekanntmachungen, Mitteilungen Diese Dienststellen gebrauchen für die Bekanntmachungen, Mitteilungen
und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die
Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten,
Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen die Sprache oder die Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen die Sprache oder die
Sprachen, die für die Dienststellen ihres Amtsbereichs dafür Sprachen, die für die Dienststellen ihres Amtsbereichs dafür
vorgeschrieben sind. vorgeschrieben sind.
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle
ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1
der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des
Gebiets besitzt. Gebiets besitzt.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste
Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können. Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können.
Abschnitt III - Sanktionen und Kontrolle Abschnitt III - Sanktionen und Kontrolle
Art. 42 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und VIII der koordinierten Art. 42 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und VIII der koordinierten
Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind
auf die in Abschnitt 1 und 2 erwähnten Dienststellen anwendbar. auf die in Abschnitt 1 und 2 erwähnten Dienststellen anwendbar.
Art. 43 - Allein der Ständige Anwerbungssekretär ist befugt, Art. 43 - Allein der Ständige Anwerbungssekretär ist befugt,
Bescheinigungen über die durch Abschnitt 1 und 2 verlangten Bescheinigungen über die durch Abschnitt 1 und 2 verlangten
Sprachkenntnisse auszustellen. Sprachkenntnisse auszustellen.
KAPITEL III - Schlussbestimmung KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 44 - Die Bestimmungen von Kapitel II treten am Tag der in Artikel Art. 44 - Die Bestimmungen von Kapitel II treten am Tag der in Artikel
88 § 2 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen erwähnten 88 § 2 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen erwähnten
Übernahme der Ministerien der Flämischen Gemeinschaft, der Übernahme der Ministerien der Flämischen Gemeinschaft, der
Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region durch ihre Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region durch ihre
jeweiligen Exekutiven in Kraft. jeweiligen Exekutiven in Kraft.
Die Bestimmungen von Kapitel I, diejenigen ausgenommen, die das Die Bestimmungen von Kapitel I, diejenigen ausgenommen, die das
Ministerium der Region Brüssel betreffen, hören am selben Tag auf, Ministerium der Region Brüssel betreffen, hören am selben Tag auf,
wirksam zu sein. wirksam zu sein.
TITEL IV - Beaufsichtigte Behörden und untergeordnete Behörden TITEL IV - Beaufsichtigte Behörden und untergeordnete Behörden
Art. 45 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 45 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen]
Art. 46 - Die Handlungen der Provinzial-, Gemeinde- und Art. 46 - Die Handlungen der Provinzial-, Gemeinde- und
Agglomerationsbehörden und anderer Verwaltungsbehörden dürfen nicht im Agglomerationsbehörden und anderer Verwaltungsbehörden dürfen nicht im
Widerspruch zu den Dekreten und Regelungen der Gemeinschaften und Widerspruch zu den Dekreten und Regelungen der Gemeinschaften und
Regionen stehen, die diese Behörden mit der Ausführung dieser Dekrete Regionen stehen, die diese Behörden mit der Ausführung dieser Dekrete
und Regelungen beauftragen können. und Regelungen beauftragen können.
Der König bringt die Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in Der König bringt die Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in
Übereinstimmung. Übereinstimmung.
Art. 47 - [Abänderungsbestimmung] Art. 47 - [Abänderungsbestimmung]
TITEL V - Schlussbestimmungen TITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 48 - [...] Die Bestimmungen des durch den Königlichen Erlass vom Art. 48 - [...] Die Bestimmungen des durch den Königlichen Erlass vom
20. Juli 1979 koordinierten Gesetzes zur Schaffung provisorischer 20. Juli 1979 koordinierten Gesetzes zur Schaffung provisorischer
gemeinschaftlicher und regionaler Einrichtungen hören auf wirksam zu gemeinschaftlicher und regionaler Einrichtungen hören auf wirksam zu
sein, was die Wallonische und die Flämische Region sowie die sein, was die Wallonische und die Flämische Region sowie die
Französische und die Flämische Gemeinschaft betrifft. Französische und die Flämische Gemeinschaft betrifft.
[Art. 48 abgeändert durch Art. 69 § 3 des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. [Art. 48 abgeändert durch Art. 69 § 3 des G. vom 16. Januar 1989 (B.S.
vom 17. Januar 1989)] vom 17. Januar 1989)]
Art. 49 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 49 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 50 - Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. Art. 50 - Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
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