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Loi ordinaire de réformes institutionnelles | Gewone wet tot hervorming der instellingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 AOUT 1980. - Loi ordinaire de réformes institutionnelles | 9 AUGUSTUS 1980. - Gewone wet tot hervorming der instellingen |
Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes | de gewone wet van 9 augustus 1980 tot hervorming der instellingen |
institutionnelles (Moniteur belge du 15 août 1980), telle qu'elle a | (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1980), zoals ze achtereenvolgens |
été modifiée successivement par : | werd gewijzigd bij : |
- la loi du 9 juillet 1982 remplaçant l'article 16 de la loi ordinaire | - de wet van 9 juli 1982 tot vervanging van artikel 16 van de gewone |
du 9 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 16 | wet van 9 augustus 1980 tot hervorming der instellingen (Belgisch |
juillet 1982); | Staatsblad van 16 juli 1982); |
- la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | - de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de |
Communauté germanophone (Moniteur belge du 18 janvier 1984); | Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 18 januari 1984); |
- la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des | - de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering |
Communautés et des Régions (Moniteur belge du 17 janvier 1989); | van de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 17 |
januari 1989); | |
- la loi du 16 juin 1989 portant diverses réformes institutionnelles | - de wet van 16 juni 1989 houdende diverse institutionele hervormingen |
(Moniteur belge du 17 juin 1989); | (Belgisch Staatsblad van 17 juni 1989); |
- la loi du 18 juillet 1990 modifiant la loi du 31 décembre 1983 de | - de wet van 18 juli 1990 tot wijziging van de wet van 31 december |
réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone (Moniteur | 1983 tot hervorming der instellingen van de Duitstalige Gemeenschap |
belge du 25 juillet 1990); | (Belgisch Staatsblad van 25 juli 1990); |
- la loi du 5 mai 1993 sur les relations internationales des | - de wet van 5 mei 1993 betreffende de internationale betrekkingen van |
Communautés et des Régions (Moniteur belge du 8 mai 1993); | de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1993); |
- la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure | - de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de |
fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993); | federale staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993); |
- la loi spéciale du 7 mai 1999 modifiant l'article 32 de la loi | - de bijzondere wet van 7 mei 1999 tot wijziging van artikel 32 van de |
ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles, relative à la | gewone wet van 9 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, |
prévention et au règlement des conflits d'intérêts (Moniteur belge du | betreffende de voorkoming en de regeling van belangenconflicten |
20 mai 1999); | (Belgisch Staatsblad van 20 mei 1999); |
- la loi du 2 avril 2003 modifiant certains aspects de la législation | - de wet van 2 april 2003 tot wijziging van sommige aspecten van de |
relative à l'organisation et au fonctionnement de la section de | wetgeving met betrekking tot de inrichting en de werkwijze van de |
législation du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 mai 2003); | afdeling wetgeving van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 14 |
- la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la | mei 2003); - de bijzondere wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse |
nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la | bepalingen aan de nieuwe benaming van het Vlaams Parlement, het Waals |
Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, | Parlement, het Parlement van de Franse Gemeenschap, het Brussels |
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone | Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige |
(Moniteur belge du 11 avril 2006); | Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006); |
- la loi spéciale du 20 mars 2007 complétant l'article 31 de la loi | - de bijzondere wet van 20 maart 2007 tot aanvulling van artikel 31 |
ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles, prévoyant la | van de gewone wet van 9 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, |
présence du Président du Gouvernement de la Communauté germanophone au | om de Voorzitter van de Regering van de Duitstalige Gemeenschap |
sein du Comité de concertation, et abrogeant l'article 67 de la loi du | zitting te laten hebben in het Overlegcomité, en tot opheffing van |
31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté | artikel 67 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der |
germanophone (Moniteur belge du 13 juin 2007). | instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
9. AUGUST 1980 - Ordentliches Gesetz zur Reform der Institutionen | 9. AUGUST 1980 - Ordentliches Gesetz zur Reform der Institutionen |
TITEL I - Finanzielle Mittel | TITEL I - Finanzielle Mittel |
Artikel 1 - 15 - [...] | Artikel 1 - 15 - [...] |
[Art. 1 bis 15 aufgehoben durch Art. 84 des G. vom 31. Dezember 1983 | [Art. 1 bis 15 aufgehoben durch Art. 84 des G. vom 31. Dezember 1983 |
(B.S. vom 18. Januar 1984), selbst eingefügt durch Art. 21 des G. vom | (B.S. vom 18. Januar 1984), selbst eingefügt durch Art. 21 des G. vom |
18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990), und durch Art. 69 § 1 Nr. 1 | 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990), und durch Art. 69 § 1 Nr. 1 |
des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989)] | des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989)] |
Art. 16 - [§ 1 - Ab dem 1. Januar 1982 dürfen die Provinzen Steuern | Art. 16 - [§ 1 - Ab dem 1. Januar 1982 dürfen die Provinzen Steuern |
weder einführen noch erheben. Ab diesem Datum werden die Steuermittel | weder einführen noch erheben. Ab diesem Datum werden die Steuermittel |
jährlich für jede Provinz durch andere Einnahmequellen ersetzt, und | jährlich für jede Provinz durch andere Einnahmequellen ersetzt, und |
dies zu einem gleichen Betrag wie demjenigen des Ertrags aus ihren | dies zu einem gleichen Betrag wie demjenigen des Ertrags aus ihren |
Steuern für das Jahr 1981. Dieser Betrag wird jährlich an die | Steuern für das Jahr 1981. Dieser Betrag wird jährlich an die |
Entwicklung des Durchschnittsindexes der Verbraucherpreise des | Entwicklung des Durchschnittsindexes der Verbraucherpreise des |
Vorjahres angepasst. | Vorjahres angepasst. |
§ 2 - Die Ersetzung der Provinzialsteuern durch andere Mittel wie die, | § 2 - Die Ersetzung der Provinzialsteuern durch andere Mittel wie die, |
die in § 1 erwähnt sind, wird per Gesetz geregelt. Dieses Gesetz muss | die in § 1 erwähnt sind, wird per Gesetz geregelt. Dieses Gesetz muss |
vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden. | vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden. |
§ 3 - Sollte das in § 2 erwähnte Gesetz nicht vor dem 31. Juli 1981 | § 3 - Sollte das in § 2 erwähnte Gesetz nicht vor dem 31. Juli 1981 |
angenommen werden, werden die zu diesem Zeitpunkt existierenden | angenommen werden, werden die zu diesem Zeitpunkt existierenden |
provinzialen Regelungen um ein Jahr, zu rechnen ab dem 1. Januar 1982, | provinzialen Regelungen um ein Jahr, zu rechnen ab dem 1. Januar 1982, |
verlängert. Das Gesetz wird die in § 1 erwähnten Ersatzmittel vor dem | verlängert. Das Gesetz wird die in § 1 erwähnten Ersatzmittel vor dem |
30. Juni dieses Jahres einführen. | 30. Juni dieses Jahres einführen. |
§ 4 - Sollte das im letzten Satz von § 3 erwähnte Gesetz nicht vor dem | § 4 - Sollte das im letzten Satz von § 3 erwähnte Gesetz nicht vor dem |
30. Juni 1982 angenommen werden, können die Provinzen erneut Steuern | 30. Juni 1982 angenommen werden, können die Provinzen erneut Steuern |
einführen und erheben, und dies solange, wie die in § 1 erwähnten | einführen und erheben, und dies solange, wie die in § 1 erwähnten |
Ersatzmittel noch nicht per Gesetz eingeführt worden sind.] | Ersatzmittel noch nicht per Gesetz eingeführt worden sind.] |
[Art. 16 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 9. Juli 1982 (B.S. | [Art. 16 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 9. Juli 1982 (B.S. |
vom 16. Juli 1982)] | vom 16. Juli 1982)] |
TITEL II - Vorbeugung und Beilegung der Konflikte | TITEL II - Vorbeugung und Beilegung der Konflikte |
KAPITEL I - Zuständigkeitskonflikte | KAPITEL I - Zuständigkeitskonflikte |
Abschnitt I - Vorbeugung der Zuständigkeitskonflikte | Abschnitt I - Vorbeugung der Zuständigkeitskonflikte |
Art. 17 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 17 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt II - Beilegung der Zuständigkeitskonflikte | Abschnitt II - Beilegung der Zuständigkeitskonflikte |
Art. 24 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 24 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL II - [Konzertierung und Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den | KAPITEL II - [Konzertierung und Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den |
Gemeinschaften und den Regionen ] | Gemeinschaften und den Regionen ] |
[Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 25 des G. vom 16. Juni | [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 25 des G. vom 16. Juni |
1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] | 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] |
Abschnitt I - Der Konzertierungsausschuss | Abschnitt I - Der Konzertierungsausschuss |
Art. 31 - [§ 1 - Es wird ein Konzertierungsausschuss gebildet, der | Art. 31 - [§ 1 - Es wird ein Konzertierungsausschuss gebildet, der |
sich unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität wie folgt | sich unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität wie folgt |
zusammensetzt: | zusammensetzt: |
1. aus der Regierung, vertreten durch den Premierminister und fünf | 1. aus der Regierung, vertreten durch den Premierminister und fünf |
ihrer Mitglieder, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | ihrer Mitglieder, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass benannt wurden, | Erlass benannt wurden, |
2. aus der Flämischen Exekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden | 2. aus der Flämischen Exekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden |
und eines ihrer Mitglieder, | und eines ihrer Mitglieder, |
3. aus der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch | 3. aus der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch |
ihren Vorsitzenden, | ihren Vorsitzenden, |
4. aus der Wallonischen Regionalexekutive, vertreten durch ihren | 4. aus der Wallonischen Regionalexekutive, vertreten durch ihren |
Vorsitzenden, | Vorsitzenden, |
5. aus der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch | 5. aus der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch |
ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder, das der anderen | ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder, das der anderen |
Sprachgruppe angehört. | Sprachgruppe angehört. |
§ 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 1 § 4 des Sondergesetzes vom 8. | § 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 1 § 4 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen die Zuständigkeiten der | August 1980 zur Reform der Institutionen die Zuständigkeiten der |
Wallonischen Regionalexekutive jedoch von der Exekutive der | Wallonischen Regionalexekutive jedoch von der Exekutive der |
Französischen Gemeinschaft ausgeübt werden, wird diese beim | Französischen Gemeinschaft ausgeübt werden, wird diese beim |
Konzertierungsausschuss durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer | Konzertierungsausschuss durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer |
Mitglieder vertreten.] | Mitglieder vertreten.] |
[§ 3 - Ungeachtet der in § 1 vorgesehenen Zusammensetzung tagt der | [§ 3 - Ungeachtet der in § 1 vorgesehenen Zusammensetzung tagt der |
Vorsitzende der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit | Vorsitzende der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit |
Stimmrecht im Konzertierungsausschuss zur Vorbeugung und Beilegung der | Stimmrecht im Konzertierungsausschuss zur Vorbeugung und Beilegung der |
in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Interessenkonflikte, an denen | in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Interessenkonflikte, an denen |
entweder das Parlament oder die Regierung der Deutschsprachigen | entweder das Parlament oder die Regierung der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft beteiligt ist.] | Gemeinschaft beteiligt ist.] |
[Art. 31 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. | [Art. 31 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. |
Juni 1989); § 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. März 2007 (B.S. | Juni 1989); § 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. März 2007 (B.S. |
vom 13. Juni 2007)] | vom 13. Juni 2007)] |
Abschnitt II - Interministerielle Konferenzen | Abschnitt II - Interministerielle Konferenzen |
[Abschnitt II mit Art. 31bis eingefügt durch Art. 27 des G. vom 16. | [Abschnitt II mit Art. 31bis eingefügt durch Art. 27 des G. vom 16. |
Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] | Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] |
31bis - Der Konzertierungsausschuss kann im Hinblick auf die Förderung | 31bis - Der Konzertierungsausschuss kann im Hinblick auf die Förderung |
der Konzertierung und der Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den | der Konzertierung und der Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den |
Gemeinschaften und den Regionen spezialisierte Ausschüsse, | Gemeinschaften und den Regionen spezialisierte Ausschüsse, |
"interministerielle Konferenzen" genannt, die sich aus Mitgliedern der | "interministerielle Konferenzen" genannt, die sich aus Mitgliedern der |
Regierung und der Exekutiven der Gemeinschaften und Regionen | Regierung und der Exekutiven der Gemeinschaften und Regionen |
zusammensetzen, bilden.] | zusammensetzen, bilden.] |
[Der Konzertierungsausschuss bildet auf jeden Fall eine | [Der Konzertierungsausschuss bildet auf jeden Fall eine |
Interministerielle Konferenz für die Aussenpolitik. In dieser | Interministerielle Konferenz für die Aussenpolitik. In dieser |
Interministeriellen Konferenz informiert die Regierung die Exekutiven | Interministeriellen Konferenz informiert die Regierung die Exekutiven |
regelmässig entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag einer | regelmässig entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag einer |
Exekutive über die Aussenpolitik.] | Exekutive über die Aussenpolitik.] |
[Art. 31bis Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. | [Art. 31bis Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. |
vom 8. Mai 1993)] | vom 8. Mai 1993)] |
[Abschnitt III ] - Vorbeugung und Beilegung der Interessenkonflikte | [Abschnitt III ] - Vorbeugung und Beilegung der Interessenkonflikte |
[Früherer Abschnitt II umnummeriert zu Abschnitt III durch Art. 28 des | [Früherer Abschnitt II umnummeriert zu Abschnitt III durch Art. 28 des |
G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] | G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] |
Art. 32 - [§ 1 - [Im vorliegenden Artikel versteht man unter | Art. 32 - [§ 1 - [Im vorliegenden Artikel versteht man unter |
Gesetzgebender Kammer: den Senat und die Abgeordnetenkammer, [und | Gesetzgebender Kammer: den Senat und die Abgeordnetenkammer, [und |
unter Parlament: das Parlament der Französischen Gemeinschaft, das | unter Parlament: das Parlament der Französischen Gemeinschaft, das |
Flämische Parlament, das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, | Flämische Parlament, das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, |
das Wallonische Parlament und das Parlament der Region | das Wallonische Parlament und das Parlament der Region |
Brüssel-Hauptstadt] sowie die Versammlung der Französischen | Brüssel-Hauptstadt] sowie die Versammlung der Französischen |
Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung angewendet | Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung angewendet |
wurde.] | wurde.] |
[§ 1bis - Wenn eine Gesetzgebende Kammer oder ein [Parlament] | [§ 1bis - Wenn eine Gesetzgebende Kammer oder ein [Parlament] |
befindet, dass sie bzw. es durch einen Dekretentwurf oder -vorschlag | befindet, dass sie bzw. es durch einen Dekretentwurf oder -vorschlag |
oder einen Ordonnanzentwurf oder -vorschlag oder einen Antrag auf | oder einen Ordonnanzentwurf oder -vorschlag oder einen Antrag auf |
Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge, eingebracht je nach Fall | Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge, eingebracht je nach Fall |
in einem anderen [Parlament] oder in der Vereinigten Versammlung, | in einem anderen [Parlament] oder in der Vereinigten Versammlung, |
erwähnt in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die | erwähnt in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die |
Brüsseler Institutionen, oder durch einen Gesetzesentwurf oder | Brüsseler Institutionen, oder durch einen Gesetzesentwurf oder |
-vorschlag oder einen Antrag auf Abänderung dieser Entwürfe oder | -vorschlag oder einen Antrag auf Abänderung dieser Entwürfe oder |
Vorschläge, eingebracht in einer Gesetzgebenden Kammer, ernsthaft | Vorschläge, eingebracht in einer Gesetzgebenden Kammer, ernsthaft |
benachteiligt werden kann, kann die Interesse habende Gesetzgebende | benachteiligt werden kann, kann die Interesse habende Gesetzgebende |
Kammer oder [das Interesse habende Parlament], je nach Fall, bei einer | Kammer oder [das Interesse habende Parlament], je nach Fall, bei einer |
Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen die Aussetzung des Verfahrens im | Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen die Aussetzung des Verfahrens im |
Hinblick auf eine Konzertierung beantragen. | Hinblick auf eine Konzertierung beantragen. |
Wenn die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die | Wenn die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die |
Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte Versammlung, nachfolgend | Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte Versammlung, nachfolgend |
"die Vereinigte Versammlung" genannt, befindet, dass sie durch einen | "die Vereinigte Versammlung" genannt, befindet, dass sie durch einen |
Gesetzesentwurf oder -vorschlag, der in einer Gesetzgebenden Kammer | Gesetzesentwurf oder -vorschlag, der in einer Gesetzgebenden Kammer |
eingebracht wurde, oder durch einen Entwurf oder Vorschlag, der in | eingebracht wurde, oder durch einen Entwurf oder Vorschlag, der in |
einem [Parlament] eingebracht wurde, oder durch einen Antrag auf | einem [Parlament] eingebracht wurde, oder durch einen Antrag auf |
Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge ernsthaft benachteiligt | Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge ernsthaft benachteiligt |
werden kann, kann sie bei einer Mehrheit der Stimmen jeder ihrer | werden kann, kann sie bei einer Mehrheit der Stimmen jeder ihrer |
Sprachgruppen die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine | Sprachgruppen die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine |
Konzertierung beantragen.] | Konzertierung beantragen.] |
[§ 1ter - In diesem Fall wird das Verfahren während sechzig Tagen | [§ 1ter - In diesem Fall wird das Verfahren während sechzig Tagen |
ausgesetzt. Die Aussetzung beginnt erst nach Hinterlegung des Berichts | ausgesetzt. Die Aussetzung beginnt erst nach Hinterlegung des Berichts |
und in jedem Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung | und in jedem Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung |
über den Entwurf oder den Vorschlag. | über den Entwurf oder den Vorschlag. |
Wenn der Text, aufgrund dessen der Interessenkonflikt aufgeworfen | Wenn der Text, aufgrund dessen der Interessenkonflikt aufgeworfen |
wurde, nach Anmeldung des Konflikts mit einem Abänderungsantrag | wurde, nach Anmeldung des Konflikts mit einem Abänderungsantrag |
versehen wurde, muss die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder | versehen wurde, muss die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder |
die Vereinigte Versammlung nach Hinterlegung des Berichts und in jedem | die Vereinigte Versammlung nach Hinterlegung des Berichts und in jedem |
Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung über den | Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung über den |
Entwurf oder den Vorschlag bestätigen, dass sie bzw. es sich immer | Entwurf oder den Vorschlag bestätigen, dass sie bzw. es sich immer |
noch für ernsthaft benachteiligt hält. Das Verfahren wird ausgesetzt, | noch für ernsthaft benachteiligt hält. Das Verfahren wird ausgesetzt, |
bis die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte | bis die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte |
Versammlung diesbezüglich Stellung nimmt, höchstens jedoch während | Versammlung diesbezüglich Stellung nimmt, höchstens jedoch während |
fünfzehn Tagen. | fünfzehn Tagen. |
In diesem Fall beginnt die Aussetzung im Hinblick auf die | In diesem Fall beginnt die Aussetzung im Hinblick auf die |
Konzertierung an dem Tag, an dem die Gesetzgebende Kammer, [das | Konzertierung an dem Tag, an dem die Gesetzgebende Kammer, [das |
Parlament] oder die Vereinigte Versammlung bestätigt, ernsthaft | Parlament] oder die Vereinigte Versammlung bestätigt, ernsthaft |
benachteiligt zu sein. | benachteiligt zu sein. |
Dieses Verfahren darf von ein- und derselben Versammlung für ein- und | Dieses Verfahren darf von ein- und derselben Versammlung für ein- und |
denselben Entwurf oder Vorschlag nur ein einziges Mal angewandt | denselben Entwurf oder Vorschlag nur ein einziges Mal angewandt |
werden. Falls der Entwurf oder Vorschlag, wegen dessen der | werden. Falls der Entwurf oder Vorschlag, wegen dessen der |
Interessenkonflikt angemeldet wurde, mit einem Abänderungsantrag | Interessenkonflikt angemeldet wurde, mit einem Abänderungsantrag |
versehen wurde, kann ein neuer Interessenkonflikt ausschliesslich auf | versehen wurde, kann ein neuer Interessenkonflikt ausschliesslich auf |
einen oder mehrere Abänderungsanträge hin aufgeworfen werden.] | einen oder mehrere Abänderungsanträge hin aufgeworfen werden.] |
[§ 1quater - Falls durch die Konzertierung binnen einer Frist von | [§ 1quater - Falls durch die Konzertierung binnen einer Frist von |
sechzig Tagen keine Lösung erzielt wurde, wird der Senat mit der | sechzig Tagen keine Lösung erzielt wurde, wird der Senat mit der |
Streitsache befasst und legt er dem in Artikel 31 erwähnten | Streitsache befasst und legt er dem in Artikel 31 erwähnten |
Konzertierungsausschuss binnen dreissig Tagen eine mit Gründen | Konzertierungsausschuss binnen dreissig Tagen eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme vor; dieser Ausschuss fasst binnen dreissig | versehene Stellungnahme vor; dieser Ausschuss fasst binnen dreissig |
Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren. | Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren. |
Der vorhergehende Abschnitt wird nicht angewandt, wenn das in § 1bis | Der vorhergehende Abschnitt wird nicht angewandt, wenn das in § 1bis |
erwähnte Verfahren von einer Gesetzgebenden Kammer eingeleitet wird. | erwähnte Verfahren von einer Gesetzgebenden Kammer eingeleitet wird. |
In diesem Fall fasst der in Artikel 31 erwähnte | In diesem Fall fasst der in Artikel 31 erwähnte |
Konzertierungsausschuss binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss | Konzertierungsausschuss binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss |
dem Konsensverfahren.] | dem Konsensverfahren.] |
§ 2 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder | § 2 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung] oder das in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. | Regionalregierung] oder das in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. |
Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte | Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte |
Kollegium befindet, dass sie bzw. es durch einen Beschlussentwurf oder | Kollegium befindet, dass sie bzw. es durch einen Beschlussentwurf oder |
einen Beschluss der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder | einen Beschluss der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer | Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer |
Mitglieder ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der | Mitglieder ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der |
Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder | Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf | Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf |
eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss | eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss |
hinzuziehen, der binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss dem | hinzuziehen, der binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss dem |
Konsensverfahren fasst. In diesem Fall wird der angefochtene Beschluss | Konsensverfahren fasst. In diesem Fall wird der angefochtene Beschluss |
oder seine Ausführung während dieser Frist ausgesetzt. | oder seine Ausführung während dieser Frist ausgesetzt. |
[Dieses Verfahren darf für ein- und denselben Beschluss oder Entwurf | [Dieses Verfahren darf für ein- und denselben Beschluss oder Entwurf |
eines Beschlusses nur ein einziges Mal angewandt werden.] | eines Beschlusses nur ein einziges Mal angewandt werden.] |
§ 3 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder | § 3 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung] oder das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer | Regionalregierung] oder das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer |
Mitglieder befindet, dass sie bzw. es durch das Fehlen eines | Mitglieder befindet, dass sie bzw. es durch das Fehlen eines |
Beschlusses der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder | Beschlusses der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer | Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer |
Mitglieder noch ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der | Mitglieder noch ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der |
Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder | Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf | Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf |
eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss | eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss |
hinzuziehen. | hinzuziehen. |
Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder | Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung], das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer | Regionalregierung], das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer |
Mitglieder dazu verpflichtet ist, einen Beschluss zu fassen, ist das | Mitglieder dazu verpflichtet ist, einen Beschluss zu fassen, ist das |
im ersten Absatz des vorliegenden Paragraphen erwähnte Verfahren, | im ersten Absatz des vorliegenden Paragraphen erwähnte Verfahren, |
unter der Bedingung, dass der Konzertierungsausschuss binnen sechzig | unter der Bedingung, dass der Konzertierungsausschuss binnen sechzig |
Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren fasst, anwendbar. | Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren fasst, anwendbar. |
§ 4 - Der Vorsitzende der [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt | § 4 - Der Vorsitzende der [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt |
kann den Konzertierungsausschuss in Anwendung der §§ 2 und 3 lediglich | kann den Konzertierungsausschuss in Anwendung der §§ 2 und 3 lediglich |
dann mit einem Interessenkonflikt befassen, wenn dieser sich auf | dann mit einem Interessenkonflikt befassen, wenn dieser sich auf |
Angelegenheiten bezieht, für die der Staat oder die Regionen zuständig | Angelegenheiten bezieht, für die der Staat oder die Regionen zuständig |
sind. | sind. |
Zudem darf er, was die Angelegenheiten betrifft, für die aufgrund von | Zudem darf er, was die Angelegenheiten betrifft, für die aufgrund von |
Artikel 63 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | Artikel 63 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zuständig ist, | Institutionen die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zuständig ist, |
dieselbe Zuständigkeit nur auf Antrag des Vereinigten Kollegiums | dieselbe Zuständigkeit nur auf Antrag des Vereinigten Kollegiums |
ausüben. | ausüben. |
§ 5 - Falls ein Verfahren mit Bezug auf einen Zuständigkeitskonflikt | § 5 - Falls ein Verfahren mit Bezug auf einen Zuständigkeitskonflikt |
eingeleitet ist oder eingeleitet wurde, wird jedes Verfahren zur | eingeleitet ist oder eingeleitet wurde, wird jedes Verfahren zur |
Beilegung eines Interessenkonflikts in derselben Angelegenheit | Beilegung eines Interessenkonflikts in derselben Angelegenheit |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
§ 6 - Die Regierung, der in Artikel 31 erwähnte | § 6 - Die Regierung, der in Artikel 31 erwähnte |
Konzertierungsausschuss, die [Regierung] einer Gemeinschaft oder einer | Konzertierungsausschuss, die [Regierung] einer Gemeinschaft oder einer |
Region oder das Vereinigte Kollegium können die Gesetzgebungsabteilung | Region oder das Vereinigte Kollegium können die Gesetzgebungsabteilung |
des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis der am 12. Januar 1973 | des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgeschriebenen | koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgeschriebenen |
Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer Frist von [fünf | Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer Frist von [fünf |
Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten | Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene Stellungnahme | Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene Stellungnahme |
darüber abzugeben, ob der Konflikt, der dem Konzertierungsausschuss in | darüber abzugeben, ob der Konflikt, der dem Konzertierungsausschuss in |
Anwendung der §§ 1 bis 3 einschliesslich vorgelegt wurde, ein | Anwendung der §§ 1 bis 3 einschliesslich vorgelegt wurde, ein |
Zuständigkeitskonflikt ist oder nicht. | Zuständigkeitskonflikt ist oder nicht. |
Wenn laut der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein | Wenn laut der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein |
Zuständigkeitskonflikt vorliegt, wird das beim Konzertierungsausschuss | Zuständigkeitskonflikt vorliegt, wird das beim Konzertierungsausschuss |
laufende Verfahren endgültig abgeschlossen. | laufende Verfahren endgültig abgeschlossen. |
§ 7 - Die Bestimmungen von § 6 sind nicht anwendbar, wenn die | § 7 - Die Bestimmungen von § 6 sind nicht anwendbar, wenn die |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bezüglich des Entwurfs oder | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bezüglich des Entwurfs oder |
Vorschlags eines angefochtenen Beschlusses bereits durch eine mit | Vorschlags eines angefochtenen Beschlusses bereits durch eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme über die dem Konzertierungsausschuss | Gründen versehene Stellungnahme über die dem Konzertierungsausschuss |
vorgelegten Zuständigkeitskonflikte befunden haben. | vorgelegten Zuständigkeitskonflikte befunden haben. |
§ 8 - Der in Artikel 43 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über | § 8 - Der in Artikel 43 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über |
die Brüsseler Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsausschuss oder die | die Brüsseler Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsausschuss oder die |
[Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt kann die | [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt kann die |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis |
der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat | der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat |
vorgeschriebenen Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer | vorgeschriebenen Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer |
Frist von [fünf Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der | Frist von [fünf Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene | koordinierten Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme darüber abzugeben, ob die vom König aufgrund von Artikel | Stellungnahme darüber abzugeben, ob die vom König aufgrund von Artikel |
45 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes oder vom Ministerrat aufgrund | 45 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes oder vom Ministerrat aufgrund |
von Artikel 46 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes ergriffene | von Artikel 46 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes ergriffene |
Initiative in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ergriffen wurde. | Initiative in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ergriffen wurde. |
Wenn die Initiative laut Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung | Wenn die Initiative laut Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung |
nicht mit Artikel 45 oder mit Artikel 46, je nach Fall, des oben | nicht mit Artikel 45 oder mit Artikel 46, je nach Fall, des oben |
erwähnten Gesetzes übereinstimmt, wird das in diesen Artikeln | erwähnten Gesetzes übereinstimmt, wird das in diesen Artikeln |
vorgesehene Verfahren endgültig abgeschlossen.] | vorgesehene Verfahren endgültig abgeschlossen.] |
[Art. 32 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. | [Art. 32 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. |
Juni 1989); § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom | Juni 1989); § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom |
20. Mai 1999) und abgeändert durch Art. 23 Buchstabe A des G. vom 27. | 20. Mai 1999) und abgeändert durch Art. 23 Buchstabe A des G. vom 27. |
März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1bis eingefügt durch Art. 2 des | März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1bis eingefügt durch Art. 2 des |
G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1bis Abs. 1 und 2 | G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1bis Abs. 1 und 2 |
abgeändert durch Art. 23 Buchstabe B des G. vom 27. März 2006 (B.S. | abgeändert durch Art. 23 Buchstabe B des G. vom 27. März 2006 (B.S. |
vom 11. April 2006); § 1ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai | vom 11. April 2006); § 1ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai |
1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1ter Abs. 2 und 3 abgeändert durch | 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1ter Abs. 2 und 3 abgeändert durch |
Art. 23 Buchstabe C des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April | Art. 23 Buchstabe C des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April |
2006); § 1quater eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. | 2006); § 1quater eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. |
vom 20. Mai 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des | vom 20. Mai 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des |
G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt | G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt |
durch Art. 3 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 3 Abs. | durch Art. 3 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 3 Abs. |
1 und 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des G. vom 27. März 2006 | 1 und 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des G. vom 27. März 2006 |
(B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 | (B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 |
Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 6 | Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 6 |
Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 14. | Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 14. |
Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom | Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom |
11. April 2006); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. | 11. April 2006); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. |
April 2003 (B.S. vom 14. Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom | April 2003 (B.S. vom 14. Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom |
27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Art. 33 - [Der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss wird vom | Art. 33 - [Der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss wird vom |
Premierminister, vom Vorsitzenden einer Exekutive oder, in den Fällen | Premierminister, vom Vorsitzenden einer Exekutive oder, in den Fällen |
und gemäss den Modalitäten, die in Artikel 32 § 4 vorgesehen sind, vom | und gemäss den Modalitäten, die in Artikel 32 § 4 vorgesehen sind, vom |
Vorsitzenden der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt mit jedem | Vorsitzenden der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt mit jedem |
Beschlussentwurf oder jedem Beschluss eines Ministers, einer | Beschlussentwurf oder jedem Beschluss eines Ministers, einer |
Exekutive, des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Mitglieder | Exekutive, des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Mitglieder |
befasst, wenn eine der Interesse habenden Parteien die Verfahren für | befasst, wenn eine der Interesse habenden Parteien die Verfahren für |
die Konzertierung, Einbeziehung, Informationsübermittlung, | die Konzertierung, Einbeziehung, Informationsübermittlung, |
Stellungnahme, gleich lautende Stellungnahme, Abkommen, gemeinsamen | Stellungnahme, gleich lautende Stellungnahme, Abkommen, gemeinsamen |
Abkommen - mit Ausnahme der in Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. | Abkommen - mit Ausnahme der in Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten |
Zusammenarbeitsabkommen - und Vorschläge, die die Beziehungen zwischen | Zusammenarbeitsabkommen - und Vorschläge, die die Beziehungen zwischen |
Staat, Gemeinschaften und Regionen betreffen und die durch die Gesetze | Staat, Gemeinschaften und Regionen betreffen und die durch die Gesetze |
oder aufgrund der Gesetze in Ausführung der Artikel 59bis, 59ter, | oder aufgrund der Gesetze in Ausführung der Artikel 59bis, 59ter, |
107quater, 108ter und 115 der Verfassung vorgesehen sind, nicht | 107quater, 108ter und 115 der Verfassung vorgesehen sind, nicht |
beachtet hat. | beachtet hat. |
In diesem Fall wird in Abweichung von Artikel 32 § 6 der angefochtene | In diesem Fall wird in Abweichung von Artikel 32 § 6 der angefochtene |
Beschluss oder seine Ausführung ausgesetzt, bis der | Beschluss oder seine Ausführung ausgesetzt, bis der |
Konzertierungsausschuss gemäss dem Konsensverfahren feststellt, dass | Konzertierungsausschuss gemäss dem Konsensverfahren feststellt, dass |
die vorgeschriebenen Verfahrensregeln beachtet wurden; die Aussetzung | die vorgeschriebenen Verfahrensregeln beachtet wurden; die Aussetzung |
darf dabei eine Frist von 120 Tagen nicht überschreiten.] | darf dabei eine Frist von 120 Tagen nicht überschreiten.] |
[Art. 33 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. | [Art. 33 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. |
Juni 1989)] | Juni 1989)] |
[Art. 33bis - Um zu verhindern, dass, falls der Ausschuss aufgrund des | [Art. 33bis - Um zu verhindern, dass, falls der Ausschuss aufgrund des |
Gesetzes gemäss dem Konsensverfahren beschliessen muss, der Konsens | Gesetzes gemäss dem Konsensverfahren beschliessen muss, der Konsens |
erreicht wird, müssen die beiden Mitglieder der Exekutive der Region | erreicht wird, müssen die beiden Mitglieder der Exekutive der Region |
Brüssel-Hauptstadt den Vorschlag, der dem Konzertierungsausschuss | Brüssel-Hauptstadt den Vorschlag, der dem Konzertierungsausschuss |
vorgelegt wurde, ablehnen.] | vorgelegt wurde, ablehnen.] |
[Art. 33bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom | [Art. 33bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom |
17. Juni 1989)] | 17. Juni 1989)] |
TITEL III - Sprachengebrauch | TITEL III - Sprachengebrauch |
KAPITEL I - Die Ministerien der Gemeinschaft und der Region | KAPITEL I - Die Ministerien der Gemeinschaft und der Region |
Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL II - Die Dienststellen der Exekutiven der Gemeinschaft und der | KAPITEL II - Die Dienststellen der Exekutiven der Gemeinschaft und der |
Region | Region |
Abschnitt I - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich | Abschnitt I - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich |
über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der | über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der |
Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt | Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt |
Art. 35 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die | Art. 35 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die |
zentralisierten und dezentralisierten Dienste der Flämischen | zentralisierten und dezentralisierten Dienste der Flämischen |
Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der | Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der |
Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeit sich über | Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeit sich über |
den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nach Fall, | den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nach Fall, |
erstreckt. | erstreckt. |
Art. 36 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2: | Art. 36 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2: |
1. gebrauchen die Dienststellen der Flämischen Exekutive das | 1. gebrauchen die Dienststellen der Flämischen Exekutive das |
Niederländische als Verwaltungssprache, | Niederländische als Verwaltungssprache, |
2. gebrauchen die Dienststellen der Exekutive der Französischen | 2. gebrauchen die Dienststellen der Exekutive der Französischen |
Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive das Französische | Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive das Französische |
als Verwaltungssprache. | als Verwaltungssprache. |
§ 2 - Was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in ihrem | § 2 - Was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in ihrem |
Amtsbereich angeht, unterliegen die in § 1 erwähnten Dienststellen der | Amtsbereich angeht, unterliegen die in § 1 erwähnten Dienststellen der |
Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden | Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden |
für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die | für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die |
Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen zu Privatpersonen | Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen zu Privatpersonen |
und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und | und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und |
Genehmigungen durch die koordinierten Gesetze über den | Genehmigungen durch die koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist. | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist. |
Für ihre Beziehungen mit den öffentlichen Diensten, deren Sitz sich in | Für ihre Beziehungen mit den öffentlichen Diensten, deren Sitz sich in |
einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets befindet, gebrauchen die | einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets befindet, gebrauchen die |
Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive die deutsche Sprache. | Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive die deutsche Sprache. |
§ 3 - In den in § 1 erwähnten Dienststellen darf niemand in ein Amt | § 3 - In den in § 1 erwähnten Dienststellen darf niemand in ein Amt |
oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss | oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss |
Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der | Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der |
Verwaltungssprache besitzt. | Verwaltungssprache besitzt. |
Unter der Bedingung, dass sie eine ausreichende Kenntnis des | Unter der Bedingung, dass sie eine ausreichende Kenntnis des |
Französischen nachweisen, können die Bewerber, die ihr Studium im | Französischen nachweisen, können die Bewerber, die ihr Studium im |
deutschen Sprachgebiet absolviert haben, sowie diejenigen, die ihr | deutschen Sprachgebiet absolviert haben, sowie diejenigen, die ihr |
Studium im Ausland in deutscher Sprache absolviert haben und eine | Studium im Ausland in deutscher Sprache absolviert haben und eine |
gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder | gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder |
Studienzeugnisse geltend machen, in den Dienststellen der Wallonischen | Studienzeugnisse geltend machen, in den Dienststellen der Wallonischen |
Regionalexekutive ernannt oder befördert werden. | Regionalexekutive ernannt oder befördert werden. |
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste | Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste |
Schwierigkeit die Bestimmungen von § 2 einhalten können. | Schwierigkeit die Bestimmungen von § 2 einhalten können. |
Abschnitt II - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich | Abschnitt II - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich |
nicht über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der | nicht über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der |
Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt | Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt |
Art. 37 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die | Art. 37 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die |
zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der Flämischen | zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der Flämischen |
Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der | Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der |
Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeitsbereich sich | Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeitsbereich sich |
nicht über den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je | nicht über den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je |
nach Fall, erstreckt. | nach Fall, erstreckt. |
Art. 38 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit | Art. 38 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit |
sich ausschliesslich auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung | sich ausschliesslich auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung |
eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen der | eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen der |
Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden | Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden |
durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist. | Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist. |
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle | In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle |
ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 | ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 |
der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des | Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des |
Gebiets besitzt. | Gebiets besitzt. |
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste | Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste |
Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können. | Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können. |
Art. 39 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit | Art. 39 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit |
sich sowohl auf Gemeinden ohne besondere Sprachenregelung als auch auf | sich sowohl auf Gemeinden ohne besondere Sprachenregelung als auch auf |
Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets | Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets |
erstreckt, unterliegen, was die Gemeinden mit besonderer | erstreckt, unterliegen, was die Gemeinden mit besonderer |
Sprachenregelung betrifft, der Sprachenregelung, die für die lokalen | Sprachenregelung betrifft, der Sprachenregelung, die für die lokalen |
Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über | Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über |
den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten für die | den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten für die |
Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die | Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die |
Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen | Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen |
und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und | und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und |
Genehmigungen vorgeschrieben ist. | Genehmigungen vorgeschrieben ist. |
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste | Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste |
Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können. | Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können. |
Art. 40 - Die Dienststellen der Flämischen Exekutive und der Exekutive | Art. 40 - Die Dienststellen der Flämischen Exekutive und der Exekutive |
der Französischen Gemeinschaft, deren Tätigkeit sich auf die Gemeinden | der Französischen Gemeinschaft, deren Tätigkeit sich auf die Gemeinden |
von Brüssel-Hauptstadt erstreckt, gebrauchen jeweils das | von Brüssel-Hauptstadt erstreckt, gebrauchen jeweils das |
Niederländische oder das Französische als Verwaltungssprache. | Niederländische oder das Französische als Verwaltungssprache. |
Wenn die Tätigkeit der in Absatz 1 erwähnten Dienststellen sich auch | Wenn die Tätigkeit der in Absatz 1 erwähnten Dienststellen sich auch |
auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung des niederländischen | auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung des niederländischen |
beziehungsweise des französischen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen | beziehungsweise des französischen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen |
diese Dienststellen, was diese Gemeinden betrifft, der | diese Dienststellen, was diese Gemeinden betrifft, der |
Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden | Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden |
durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist für die | Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist für die |
Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die | Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die |
Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen | Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen |
und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und | und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und |
Genehmigungen. | Genehmigungen. |
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle | In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle |
ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 | ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 |
der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des | Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des |
Gebiets besitzt. | Gebiets besitzt. |
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste | Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste |
Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können. | Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können. |
Art. 41 - Die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive, deren | Art. 41 - Die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive, deren |
Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden des französischen Sprachgebiets | Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden des französischen Sprachgebiets |
als auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt, | als auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt, |
gebrauchen das Französische oder das Deutsche als Verwaltungssprache, | gebrauchen das Französische oder das Deutsche als Verwaltungssprache, |
je nachdem, ob sich ihr Sitz im französischen Sprachgebiet oder im | je nachdem, ob sich ihr Sitz im französischen Sprachgebiet oder im |
deutschen Sprachgebiet befindet. | deutschen Sprachgebiet befindet. |
Diese Dienststellen gebrauchen für die Bekanntmachungen, Mitteilungen | Diese Dienststellen gebrauchen für die Bekanntmachungen, Mitteilungen |
und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die | und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die |
Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, | Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, |
Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen die Sprache oder die | Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen die Sprache oder die |
Sprachen, die für die Dienststellen ihres Amtsbereichs dafür | Sprachen, die für die Dienststellen ihres Amtsbereichs dafür |
vorgeschrieben sind. | vorgeschrieben sind. |
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle | In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle |
ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 | ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 |
der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des | Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des |
Gebiets besitzt. | Gebiets besitzt. |
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste | Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste |
Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können. | Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können. |
Abschnitt III - Sanktionen und Kontrolle | Abschnitt III - Sanktionen und Kontrolle |
Art. 42 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und VIII der koordinierten | Art. 42 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und VIII der koordinierten |
Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind | Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind |
auf die in Abschnitt 1 und 2 erwähnten Dienststellen anwendbar. | auf die in Abschnitt 1 und 2 erwähnten Dienststellen anwendbar. |
Art. 43 - Allein der Ständige Anwerbungssekretär ist befugt, | Art. 43 - Allein der Ständige Anwerbungssekretär ist befugt, |
Bescheinigungen über die durch Abschnitt 1 und 2 verlangten | Bescheinigungen über die durch Abschnitt 1 und 2 verlangten |
Sprachkenntnisse auszustellen. | Sprachkenntnisse auszustellen. |
KAPITEL III - Schlussbestimmung | KAPITEL III - Schlussbestimmung |
Art. 44 - Die Bestimmungen von Kapitel II treten am Tag der in Artikel | Art. 44 - Die Bestimmungen von Kapitel II treten am Tag der in Artikel |
88 § 2 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen erwähnten | 88 § 2 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen erwähnten |
Übernahme der Ministerien der Flämischen Gemeinschaft, der | Übernahme der Ministerien der Flämischen Gemeinschaft, der |
Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region durch ihre | Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region durch ihre |
jeweiligen Exekutiven in Kraft. | jeweiligen Exekutiven in Kraft. |
Die Bestimmungen von Kapitel I, diejenigen ausgenommen, die das | Die Bestimmungen von Kapitel I, diejenigen ausgenommen, die das |
Ministerium der Region Brüssel betreffen, hören am selben Tag auf, | Ministerium der Region Brüssel betreffen, hören am selben Tag auf, |
wirksam zu sein. | wirksam zu sein. |
TITEL IV - Beaufsichtigte Behörden und untergeordnete Behörden | TITEL IV - Beaufsichtigte Behörden und untergeordnete Behörden |
Art. 45 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] | Art. 45 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] |
Art. 46 - Die Handlungen der Provinzial-, Gemeinde- und | Art. 46 - Die Handlungen der Provinzial-, Gemeinde- und |
Agglomerationsbehörden und anderer Verwaltungsbehörden dürfen nicht im | Agglomerationsbehörden und anderer Verwaltungsbehörden dürfen nicht im |
Widerspruch zu den Dekreten und Regelungen der Gemeinschaften und | Widerspruch zu den Dekreten und Regelungen der Gemeinschaften und |
Regionen stehen, die diese Behörden mit der Ausführung dieser Dekrete | Regionen stehen, die diese Behörden mit der Ausführung dieser Dekrete |
und Regelungen beauftragen können. | und Regelungen beauftragen können. |
Der König bringt die Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in | Der König bringt die Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in |
Übereinstimmung. | Übereinstimmung. |
Art. 47 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 47 - [Abänderungsbestimmung] |
TITEL V - Schlussbestimmungen | TITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 48 - [...] Die Bestimmungen des durch den Königlichen Erlass vom | Art. 48 - [...] Die Bestimmungen des durch den Königlichen Erlass vom |
20. Juli 1979 koordinierten Gesetzes zur Schaffung provisorischer | 20. Juli 1979 koordinierten Gesetzes zur Schaffung provisorischer |
gemeinschaftlicher und regionaler Einrichtungen hören auf wirksam zu | gemeinschaftlicher und regionaler Einrichtungen hören auf wirksam zu |
sein, was die Wallonische und die Flämische Region sowie die | sein, was die Wallonische und die Flämische Region sowie die |
Französische und die Flämische Gemeinschaft betrifft. | Französische und die Flämische Gemeinschaft betrifft. |
[Art. 48 abgeändert durch Art. 69 § 3 des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. | [Art. 48 abgeändert durch Art. 69 § 3 des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. |
vom 17. Januar 1989)] | vom 17. Januar 1989)] |
Art. 49 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 49 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 50 - Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. | Art. 50 - Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. |