publié le 11 octobre 2010
Loi ordinaire de réformes institutionnelles
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 AOUT 1980. - Loi ordinaire de réformes institutionnelles
Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 15 août 1980), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 9 juillet 1982 remplaçant l'article 16 de la loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 16 juillet 1982); - la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
source
service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone (Moniteur belge du 18 janvier 1984); - la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 17 janvier 1989); - la loi du 16 juin 1989 portant diverses réformes institutionnelles (Moniteur belge du 17 juin 1989); - la loi du 18 juillet 1990 modifiant la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
source
service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone (Moniteur belge du 25 juillet 1990); - la loi du 5 mai 1993 sur les relations internationales des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 8 mai 1993); - la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993); - la loi spéciale du 7 mai 1999 modifiant l'article 32 de la loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles, relative à la prévention et au règlement des conflits d'intérêts (Moniteur belge du 20 mai 1999); - la
loi du 2 avril 2003Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
02/04/2003
pub.
14/05/2003
numac
2003000376
source
service public federal interieur
Loi modifiant certains aspects de la législation relative à l'organisation et au fonctionnement de la section de législation du Conseil d'Etat
fermer modifiant certains aspects de la législation relative à l'organisation et au fonctionnement de la section de législation du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 mai 2003); - la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 11 avril 2006); - la loi spéciale du 20 mars 2007 complétant l'article 31 de la loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles, prévoyant la présence du Président du Gouvernement de la Communauté germanophone au sein du Comité de concertation, et abrogeant l'article 67 de la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
source
service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone (Moniteur belge du 13 juin 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
9. AUGUST 1980 - Ordentliches Gesetz zur Reform der Institutionen TITEL I - Finanzielle Mittel Artikel 1 - 15 - [...] [Art. 1 bis 15 aufgehoben durch Art. 84 des G. vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 18. Januar 1984), selbst eingefügt durch Art. 21 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990), und durch Art. 69 § 1 Nr. 1 des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989)] Art. 16 - [§ 1 - Ab dem 1. Januar 1982 dürfen die Provinzen Steuern weder einführen noch erheben. Ab diesem Datum werden die Steuermittel jährlich für jede Provinz durch andere Einnahmequellen ersetzt, und dies zu einem gleichen Betrag wie demjenigen des Ertrags aus ihren Steuern für das Jahr 1981. Dieser Betrag wird jährlich an die Entwicklung des Durchschnittsindexes der Verbraucherpreise des Vorjahres angepasst. § 2 - Die Ersetzung der Provinzialsteuern durch andere Mittel wie die, die in § 1 erwähnt sind, wird per Gesetz geregelt. Dieses Gesetz muss vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden. § 3 - Sollte das in § 2 erwähnte Gesetz nicht vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden, werden die zu diesem Zeitpunkt existierenden provinzialen Regelungen um ein Jahr, zu rechnen ab dem 1. Januar 1982, verlängert. Das Gesetz wird die in § 1 erwähnten Ersatzmittel vor dem 30. Juni dieses Jahres einführen. § 4 - Sollte das im letzten Satz von § 3 erwähnte Gesetz nicht vor dem 30. Juni 1982 angenommen werden, können die Provinzen erneut Steuern einführen und erheben, und dies solange, wie die in § 1 erwähnten Ersatzmittel noch nicht per Gesetz eingeführt worden sind.] [Art. 16 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 9. Juli 1982 (B.S. vom 16. Juli 1982)] TITEL II - Vorbeugung und Beilegung der Konflikte KAPITEL I - Zuständigkeitskonflikte Abschnitt I - Vorbeugung der Zuständigkeitskonflikte Art. 17 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt II - Beilegung der Zuständigkeitskonflikte Art. 24 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL II - [Konzertierung und Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen ] [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 25 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] Abschnitt I - Der Konzertierungsausschuss Art. 31 - [§ 1 - Es wird ein Konzertierungsausschuss gebildet, der sich unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität wie folgt zusammensetzt: 1. aus der Regierung, vertreten durch den Premierminister und fünf ihrer Mitglieder, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass benannt wurden, 2.aus der Flämischen Exekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder, 3. aus der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihren Vorsitzenden, 4.aus der Wallonischen Regionalexekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden, 5. aus der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder, das der anderen Sprachgruppe angehört. § 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 1 § 4 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen die Zuständigkeiten der Wallonischen Regionalexekutive jedoch von der Exekutive der Französischen Gemeinschaft ausgeübt werden, wird diese beim Konzertierungsausschuss durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder vertreten.] [§ 3 - Ungeachtet der in § 1 vorgesehenen Zusammensetzung tagt der Vorsitzende der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit Stimmrecht im Konzertierungsausschuss zur Vorbeugung und Beilegung der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Interessenkonflikte, an denen entweder das Parlament oder die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft beteiligt ist.] [Art. 31 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17.
Juni 1989); § 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. März 2007 (B.S. vom 13. Juni 2007)] Abschnitt II - Interministerielle Konferenzen [Abschnitt II mit Art. 31bis eingefügt durch Art. 27 des G. vom 16.
Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] 31bis - Der Konzertierungsausschuss kann im Hinblick auf die Förderung der Konzertierung und der Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen spezialisierte Ausschüsse, "interministerielle Konferenzen" genannt, die sich aus Mitgliedern der Regierung und der Exekutiven der Gemeinschaften und Regionen zusammensetzen, bilden.] [Der Konzertierungsausschuss bildet auf jeden Fall eine Interministerielle Konferenz für die Aussenpolitik. In dieser Interministeriellen Konferenz informiert die Regierung die Exekutiven regelmässig entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag einer Exekutive über die Aussenpolitik.] [Art. 31bis Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. vom 8. Mai 1993)] [Abschnitt III ] - Vorbeugung und Beilegung der Interessenkonflikte [Früherer Abschnitt II umnummeriert zu Abschnitt III durch Art. 28 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] Art. 32 - [§ 1 - [Im vorliegenden Artikel versteht man unter Gesetzgebender Kammer: den Senat und die Abgeordnetenkammer, [und unter Parlament: das Parlament der Französischen Gemeinschaft, das Flämische Parlament, das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das Wallonische Parlament und das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt] sowie die Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung angewendet wurde.] [§ 1bis - Wenn eine Gesetzgebende Kammer oder ein [Parlament] befindet, dass sie bzw. es durch einen Dekretentwurf oder -vorschlag oder einen Ordonnanzentwurf oder -vorschlag oder einen Antrag auf Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge, eingebracht je nach Fall in einem anderen [Parlament] oder in der Vereinigten Versammlung, erwähnt in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, oder durch einen Gesetzesentwurf oder -vorschlag oder einen Antrag auf Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge, eingebracht in einer Gesetzgebenden Kammer, ernsthaft benachteiligt werden kann, kann die Interesse habende Gesetzgebende Kammer oder [das Interesse habende Parlament], je nach Fall, bei einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Konzertierung beantragen.
Wenn die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte Versammlung, nachfolgend "die Vereinigte Versammlung" genannt, befindet, dass sie durch einen Gesetzesentwurf oder -vorschlag, der in einer Gesetzgebenden Kammer eingebracht wurde, oder durch einen Entwurf oder Vorschlag, der in einem [Parlament] eingebracht wurde, oder durch einen Antrag auf Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge ernsthaft benachteiligt werden kann, kann sie bei einer Mehrheit der Stimmen jeder ihrer Sprachgruppen die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Konzertierung beantragen.] [§ 1ter - In diesem Fall wird das Verfahren während sechzig Tagen ausgesetzt. Die Aussetzung beginnt erst nach Hinterlegung des Berichts und in jedem Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung über den Entwurf oder den Vorschlag.
Wenn der Text, aufgrund dessen der Interessenkonflikt aufgeworfen wurde, nach Anmeldung des Konflikts mit einem Abänderungsantrag versehen wurde, muss die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte Versammlung nach Hinterlegung des Berichts und in jedem Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung über den Entwurf oder den Vorschlag bestätigen, dass sie bzw. es sich immer noch für ernsthaft benachteiligt hält. Das Verfahren wird ausgesetzt, bis die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte Versammlung diesbezüglich Stellung nimmt, höchstens jedoch während fünfzehn Tagen.
In diesem Fall beginnt die Aussetzung im Hinblick auf die Konzertierung an dem Tag, an dem die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte Versammlung bestätigt, ernsthaft benachteiligt zu sein.
Dieses Verfahren darf von ein- und derselben Versammlung für ein- und denselben Entwurf oder Vorschlag nur ein einziges Mal angewandt werden. Falls der Entwurf oder Vorschlag, wegen dessen der Interessenkonflikt angemeldet wurde, mit einem Abänderungsantrag versehen wurde, kann ein neuer Interessenkonflikt ausschliesslich auf einen oder mehrere Abänderungsanträge hin aufgeworfen werden.] [§ 1quater - Falls durch die Konzertierung binnen einer Frist von sechzig Tagen keine Lösung erzielt wurde, wird der Senat mit der Streitsache befasst und legt er dem in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss binnen dreissig Tagen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor; dieser Ausschuss fasst binnen dreissig Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren.
Der vorhergehende Abschnitt wird nicht angewandt, wenn das in § 1bis erwähnte Verfahren von einer Gesetzgebenden Kammer eingeleitet wird.
In diesem Fall fasst der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren.] § 2 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung] oder das in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12.
Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte Kollegium befindet, dass sie bzw. es durch einen Beschlussentwurf oder einen Beschluss der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Mitglieder ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss hinzuziehen, der binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren fasst. In diesem Fall wird der angefochtene Beschluss oder seine Ausführung während dieser Frist ausgesetzt. [Dieses Verfahren darf für ein- und denselben Beschluss oder Entwurf eines Beschlusses nur ein einziges Mal angewandt werden.] § 3 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung] oder das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer Mitglieder befindet, dass sie bzw. es durch das Fehlen eines Beschlusses der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Mitglieder noch ernsthaft benachteiligt werden kann, kann der Premierminister, der Vorsitzende [einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung] oder des Vereinigten Kollegiums im Hinblick auf eine Konzertierung den in Artikel 31 erwähnten Konzertierungsausschuss hinzuziehen.
Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung], das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer Mitglieder dazu verpflichtet ist, einen Beschluss zu fassen, ist das im ersten Absatz des vorliegenden Paragraphen erwähnte Verfahren, unter der Bedingung, dass der Konzertierungsausschuss binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren fasst, anwendbar. § 4 - Der Vorsitzende der [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt kann den Konzertierungsausschuss in Anwendung der §§ 2 und 3 lediglich dann mit einem Interessenkonflikt befassen, wenn dieser sich auf Angelegenheiten bezieht, für die der Staat oder die Regionen zuständig sind.
Zudem darf er, was die Angelegenheiten betrifft, für die aufgrund von Artikel 63 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zuständig ist, dieselbe Zuständigkeit nur auf Antrag des Vereinigten Kollegiums ausüben. § 5 - Falls ein Verfahren mit Bezug auf einen Zuständigkeitskonflikt eingeleitet ist oder eingeleitet wurde, wird jedes Verfahren zur Beilegung eines Interessenkonflikts in derselben Angelegenheit ausgesetzt. § 6 - Die Regierung, der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss, die [Regierung] einer Gemeinschaft oder einer Region oder das Vereinigte Kollegium können die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgeschriebenen Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer Frist von [fünf Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber abzugeben, ob der Konflikt, der dem Konzertierungsausschuss in Anwendung der §§ 1 bis 3 einschliesslich vorgelegt wurde, ein Zuständigkeitskonflikt ist oder nicht.
Wenn laut der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein Zuständigkeitskonflikt vorliegt, wird das beim Konzertierungsausschuss laufende Verfahren endgültig abgeschlossen. § 7 - Die Bestimmungen von § 6 sind nicht anwendbar, wenn die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bezüglich des Entwurfs oder Vorschlags eines angefochtenen Beschlusses bereits durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die dem Konzertierungsausschuss vorgelegten Zuständigkeitskonflikte befunden haben. § 8 - Der in Artikel 43 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsausschuss oder die [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt kann die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgeschriebenen Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer Frist von [fünf Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat] eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber abzugeben, ob die vom König aufgrund von Artikel 45 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes oder vom Ministerrat aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 des oben erwähnten Gesetzes ergriffene Initiative in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ergriffen wurde.
Wenn die Initiative laut Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung nicht mit Artikel 45 oder mit Artikel 46, je nach Fall, des oben erwähnten Gesetzes übereinstimmt, wird das in diesen Artikeln vorgesehene Verfahren endgültig abgeschlossen.] [Art. 32 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17.
Juni 1989); § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999) und abgeändert durch Art.23 Buchstabe A des G. vom 27.
März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1bis Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe B des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 1ter Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe C des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1quater eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 14.
Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006);§ 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 2.
April 2003 (B.S. vom 14. Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 33 - [Der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss wird vom Premierminister, vom Vorsitzenden einer Exekutive oder, in den Fällen und gemäss den Modalitäten, die in Artikel 32 § 4 vorgesehen sind, vom Vorsitzenden der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt mit jedem Beschlussentwurf oder jedem Beschluss eines Ministers, einer Exekutive, des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Mitglieder befasst, wenn eine der Interesse habenden Parteien die Verfahren für die Konzertierung, Einbeziehung, Informationsübermittlung, Stellungnahme, gleich lautende Stellungnahme, Abkommen, gemeinsamen Abkommen - mit Ausnahme der in Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Zusammenarbeitsabkommen - und Vorschläge, die die Beziehungen zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen betreffen und die durch die Gesetze oder aufgrund der Gesetze in Ausführung der Artikel 59bis, 59ter, 107quater, 108ter und 115 der Verfassung vorgesehen sind, nicht beachtet hat.
In diesem Fall wird in Abweichung von Artikel 32 § 6 der angefochtene Beschluss oder seine Ausführung ausgesetzt, bis der Konzertierungsausschuss gemäss dem Konsensverfahren feststellt, dass die vorgeschriebenen Verfahrensregeln beachtet wurden; die Aussetzung darf dabei eine Frist von 120 Tagen nicht überschreiten.] [Art. 33 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17.
Juni 1989)] [Art. 33bis - Um zu verhindern, dass, falls der Ausschuss aufgrund des Gesetzes gemäss dem Konsensverfahren beschliessen muss, der Konsens erreicht wird, müssen die beiden Mitglieder der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt den Vorschlag, der dem Konzertierungsausschuss vorgelegt wurde, ablehnen.] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] TITEL III - Sprachengebrauch KAPITEL I - Die Ministerien der Gemeinschaft und der Region Art.34 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL II - Die Dienststellen der Exekutiven der Gemeinschaft und der Region Abschnitt I - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt Art. 35 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienste der Flämischen Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeit sich über den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nach Fall, erstreckt.
Art. 36 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2: 1. gebrauchen die Dienststellen der Flämischen Exekutive das Niederländische als Verwaltungssprache, 2.gebrauchen die Dienststellen der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive das Französische als Verwaltungssprache. § 2 - Was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in ihrem Amtsbereich angeht, unterliegen die in § 1 erwähnten Dienststellen der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen zu Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist.
Für ihre Beziehungen mit den öffentlichen Diensten, deren Sitz sich in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets befindet, gebrauchen die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive die deutsche Sprache. § 3 - In den in § 1 erwähnten Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Verwaltungssprache besitzt.
Unter der Bedingung, dass sie eine ausreichende Kenntnis des Französischen nachweisen, können die Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, sowie diejenigen, die ihr Studium im Ausland in deutscher Sprache absolviert haben und eine gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend machen, in den Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive ernannt oder befördert werden.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von § 2 einhalten können.
Abschnitt II - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich nicht über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt Art. 37 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der Flämischen Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeitsbereich sich nicht über den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nach Fall, erstreckt.
Art. 38 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit sich ausschliesslich auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist.
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Gebiets besitzt.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können.
Art. 39 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden ohne besondere Sprachenregelung als auch auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen, was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung betrifft, der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen vorgeschrieben ist.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können.
Art. 40 - Die Dienststellen der Flämischen Exekutive und der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, deren Tätigkeit sich auf die Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt erstreckt, gebrauchen jeweils das Niederländische oder das Französische als Verwaltungssprache.
Wenn die Tätigkeit der in Absatz 1 erwähnten Dienststellen sich auch auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung des niederländischen beziehungsweise des französischen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen diese Dienststellen, was diese Gemeinden betrifft, der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen.
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Gebiets besitzt.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können.
Art. 41 - Die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive, deren Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden des französischen Sprachgebiets als auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt, gebrauchen das Französische oder das Deutsche als Verwaltungssprache, je nachdem, ob sich ihr Sitz im französischen Sprachgebiet oder im deutschen Sprachgebiet befindet.
Diese Dienststellen gebrauchen für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen die Sprache oder die Sprachen, die für die Dienststellen ihres Amtsbereichs dafür vorgeschrieben sind.
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Gebiets besitzt.
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können.
Abschnitt III - Sanktionen und Kontrolle Art. 42 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und VIII der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die in Abschnitt 1 und 2 erwähnten Dienststellen anwendbar.
Art. 43 - Allein der Ständige Anwerbungssekretär ist befugt, Bescheinigungen über die durch Abschnitt 1 und 2 verlangten Sprachkenntnisse auszustellen.
KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 44 - Die Bestimmungen von Kapitel II treten am Tag der in Artikel 88 § 2 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen erwähnten Übernahme der Ministerien der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region durch ihre jeweiligen Exekutiven in Kraft.
Die Bestimmungen von Kapitel I, diejenigen ausgenommen, die das Ministerium der Region Brüssel betreffen, hören am selben Tag auf, wirksam zu sein.
TITEL IV - Beaufsichtigte Behörden und untergeordnete Behörden Art. 45 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 46 - Die Handlungen der Provinzial-, Gemeinde- und Agglomerationsbehörden und anderer Verwaltungsbehörden dürfen nicht im Widerspruch zu den Dekreten und Regelungen der Gemeinschaften und Regionen stehen, die diese Behörden mit der Ausführung dieser Dekrete und Regelungen beauftragen können.
Der König bringt die Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in Übereinstimmung.
Art. 47 - [Abänderungsbestimmung] TITEL V - Schlussbestimmungen Art. 48 - [...] Die Bestimmungen des durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1979 koordinierten Gesetzes zur Schaffung provisorischer gemeinschaftlicher und regionaler Einrichtungen hören auf wirksam zu sein, was die Wallonische und die Flämische Region sowie die Französische und die Flämische Gemeinschaft betrifft. [Art. 48 abgeändert durch Art. 69 § 3 des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989)] Art. 49 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 50 - Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.