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Loi relative à la publication d'informations non financières et d'informations relatives à la diversité par certaines grandes sociétés et certains groupes. - Traduction allemande Wet betreffende de bekendmaking van niet-financiële informatie en informatie inzake diversiteit door bepaalde grote vennootschappen en groepen. - Duitse vertaling
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3 SEPTEMBRE 2017. - Loi relative à la publication d'informations non 3 SEPTEMBER 2017. - Wet betreffende de bekendmaking van
financières et d'informations relatives à la diversité par certaines niet-financiële informatie en informatie inzake diversiteit door
grandes sociétés et certains groupes. - Traduction allemande bepaalde grote vennootschappen en groepen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3
loi du 3 septembre 2017 relative à la publication d'informations non september 2017 betreffende de bekendmaking van niet-financiële
financières et d'informations relatives à la diversité par certaines informatie en informatie inzake diversiteit door bepaalde grote
grandes sociétés et certains groupes (Moniteur belge du 11 septembre vennootschappen en groepen (Belgisch Staatsblad van 11 september 2017,
2017, err. du 14 septembre 2017). err. van 14 september 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz über die Angabe nichtfinanzieller und die 3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz über die Angabe nichtfinanzieller und die
Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große
Gesellschaften und Gruppen Gesellschaften und Gruppen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der europäischen Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der europäischen
Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick
auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender
Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen. Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. April 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli Gesetz vom 6. April 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli
2011 und 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 2011 und 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. eine Beschreibung: "6. eine Beschreibung:
a) des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den a) des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den
Verwaltungsratsmitgliedern, Mitgliedern des Direktionsausschusses, Verwaltungsratsmitgliedern, Mitgliedern des Direktionsausschusses,
anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der
Gesellschaft verfolgt wird, Gesellschaft verfolgt wird,
b) der Ziele dieses Diversitätskonzepts, b) der Ziele dieses Diversitätskonzepts,
c) der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts, c) der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts,
d) der Ergebnisse dieses Konzepts im Geschäftsjahr. d) der Ergebnisse dieses Konzepts im Geschäftsjahr.
Verfolgt die Gesellschaft kein Diversitätskonzept, erläutert sie in Verfolgt die Gesellschaft kein Diversitätskonzept, erläutert sie in
der Erklärung, warum dies der Fall ist. der Erklärung, warum dies der Fall ist.
Die Beschreibung umfasst auf jeden Fall eine Übersicht über Die Beschreibung umfasst auf jeden Fall eine Übersicht über
unternommene Anstrengungen, damit mindestens ein Drittel der unternommene Anstrengungen, damit mindestens ein Drittel der
Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die übrigen Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die übrigen
Mitglieder sind." Mitglieder sind."
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 5" durch die Wörter 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 5" durch die Wörter
"Nr. 1, 2, 5 und 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. "Nr. 1, 2, 5 und 6 Absatz 1 und 2" ersetzt.
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die in Absatz 1 Nr. 6 Absatz 1 und 2 aufgenommene Bestimmung findet "Die in Absatz 1 Nr. 6 Absatz 1 und 2 aufgenommene Bestimmung findet
keine Anwendung auf Gesellschaften, die nicht mehr als eines der in keine Anwendung auf Gesellschaften, die nicht mehr als eines der in
Artikel 16 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten - unter der Artikel 16 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten - unter der
Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet
werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt." werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt."
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die " § 4 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die
alle folgenden Bedingungen erfüllen: alle folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von 1. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von
öffentlichem Interesse. öffentlichem Interesse.
2. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten 2. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des
Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen. Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen.
3. Die Gesellschaft überschreitet am Bilanzstichtag des letzten 3. Die Gesellschaft überschreitet am Bilanzstichtag des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres mindestens eines der folgenden zwei abgeschlossenen Geschäftsjahres mindestens eines der folgenden zwei
Kriterien - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf Kriterien - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf
individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine
Muttergesellschaft handelt: Muttergesellschaft handelt:
a) die in Artikel 16 § 1 erwähnte Bilanzsumme, a) die in Artikel 16 § 1 erwähnte Bilanzsumme,
b) den in Artikel 16 § 1 erwähnten Jahresumsatz. b) den in Artikel 16 § 1 erwähnten Jahresumsatz.
Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt
Artikel 15 § 5. Artikel 15 § 5.
Der in Artikel 95 erwähnte Lagebericht umfasst eine Erklärung, die Der in Artikel 95 erwähnte Lagebericht umfasst eine Erklärung, die
folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des
Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft
sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich
mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die
Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und
Bestechung beziehen: Bestechung beziehen:
a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft,
b) eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese b) eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese
Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten
Due-Diligence-Prozesse, Due-Diligence-Prozesse,
c) die Ergebnisse dieser Konzepte, c) die Ergebnisse dieser Konzepte,
d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die
mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - einschließlich, wenn mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - einschließlich, wenn
dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen,
ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und
wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden,
sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft,
e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die
betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind.
Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die
Gesellschaft auf anerkannte europäische und internationale Gesellschaft auf anerkannte europäische und internationale
Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf welches System Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf welches System
beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt hat. beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt hat.
Der König kann eine Liste der europäischen und international Der König kann eine Liste der europäischen und international
anerkannten Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf anerkannten Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf
die sich die Gesellschaft stützen darf. die sich die Gesellschaft stützen darf.
Die nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch die Die nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch die
relevanten Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene finanzielle relevanten Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene finanzielle
Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.
Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser
Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine
klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist. klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.
In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Gesellschaft In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Gesellschaft
beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht
aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des
Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine
solche Angabe der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden solche Angabe der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden
würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des
Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft
sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert. sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
Wenn Gesellschaften eine nichtfinanzielle Erklärung erstellt und Wenn Gesellschaften eine nichtfinanzielle Erklärung erstellt und
veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht
nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben. nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben.
Eine Gesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte Eine Gesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte
Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen
festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft in den festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft in den
Lagebericht über den konsolidierten Abschluss einbezogen wird und Lagebericht über den konsolidierten Abschluss einbezogen wird und
dieser Lagebericht gemäß Artikel 119 § 2 von der Muttergesellschaft dieser Lagebericht gemäß Artikel 119 § 2 von der Muttergesellschaft
erstellt wird. erstellt wird.
Hat eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die nichtfinanzielle Hat eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die nichtfinanzielle
Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt, wird sie von der Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt, wird sie von der
Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht
befreit. In diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die befreit. In diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die
nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt
worden ist. Dieser gesonderte Bericht wird dem Lagebericht beigefügt." worden ist. Dieser gesonderte Bericht wird dem Lagebericht beigefügt."
Art. 4 - In Artikel 100 § 1 desselben Gesetzbuches wird eine Nummer Art. 4 - In Artikel 100 § 1 desselben Gesetzbuches wird eine Nummer
6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"6/3. für Gesellschaften, in denen öffentliche Behörden oder eine "6/3. für Gesellschaften, in denen öffentliche Behörden oder eine
beziehungsweise mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts beziehungsweise mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts
eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 ausüben: ein Vergütungsbericht eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 ausüben: ein Vergütungsbericht
mit Übersicht, auf individueller Basis, der Höhe der Vergütungen und mit Übersicht, auf individueller Basis, der Höhe der Vergütungen und
anderen Vorteile - sowohl in bar als auch in natura -, die im anderen Vorteile - sowohl in bar als auch in natura -, die im
Geschäftsjahr des Lageberichts unmittelbar oder mittelbar von der Geschäftsjahr des Lageberichts unmittelbar oder mittelbar von der
Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis
dieser Gesellschaft gehört, den nicht an der Geschäftsführung dieser Gesellschaft gehört, den nicht an der Geschäftsführung
beteiligten Verwaltern und den ausführenden Verwaltern, was ihr Mandat beteiligten Verwaltern und den ausführenden Verwaltern, was ihr Mandat
als Verwaltungsratsmitglied betrifft, gewährt worden sind,". als Verwaltungsratsmitglied betrifft, gewährt worden sind,".
Art. 5 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 5 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 6. April 2010, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, das Gesetz vom 6. April 2010, dessen heutiger Text § 1 bilden wird,
wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die " § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die
alle folgenden Bedingungen erfüllen: alle folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Die Gesellschaft ist eine in Artikel 6 Nr. 1 erwähnte 1. Die Gesellschaft ist eine in Artikel 6 Nr. 1 erwähnte
Muttergesellschaft. Muttergesellschaft.
2. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von 2. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von
öffentlichem Interesse. öffentlichem Interesse.
3. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten 3. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des
Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu
beschäftigen. beschäftigen.
Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt
Artikel 16 § 3. Artikel 16 § 3.
Der in § 1 erwähnte Lagebericht über den konsolidierten Abschluss Der in § 1 erwähnte Lagebericht über den konsolidierten Abschluss
umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das
Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage
der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind
und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf
die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption
und Bestechung beziehen: und Bestechung beziehen:
a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gruppe, a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gruppe,
b) eine Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange b) eine Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange
verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten
Due-Diligence-Prozesse, Due-Diligence-Prozesse,
c) die Ergebnisse dieser Konzepte, c) die Ergebnisse dieser Konzepte,
d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die
mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe - einschließlich, wenn dies mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe - einschließlich, wenn dies
relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer
Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und
wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden,
sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe, sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe,
e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die
betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind.
Für die Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung Für die Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung
stützt sich die Muttergesellschaft auf anerkannte europäische und stützt sich die Muttergesellschaft auf anerkannte europäische und
internationale Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf internationale Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf
welches System beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt welches System beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt
hat. hat.
Der König kann eine Liste der europäischen und internationalen Der König kann eine Liste der europäischen und internationalen
Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf die sich die Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf die sich die
Muttergesellschaft stützen darf. Muttergesellschaft stützen darf.
Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht
- auch die relevanten Hinweise auf im konsolidierten Abschluss - auch die relevanten Hinweise auf im konsolidierten Abschluss
ausgewiesene finanzielle Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. ausgewiesene finanzielle Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.
Verfolgt die Gruppe in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange Verfolgt die Gruppe in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange
kein Konzept, enthält die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung kein Konzept, enthält die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung
eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist. eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.
In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Muttergesellschaft In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Muttergesellschaft
beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht
aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des
Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine
solche Angabe der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, solche Angabe der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde,
sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des
Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer
Tätigkeit nicht verhindert. Tätigkeit nicht verhindert.
Wenn Muttergesellschaften eine konsolidierte nichtfinanzielle Wenn Muttergesellschaften eine konsolidierte nichtfinanzielle
Erklärung erstellt und veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen, Erklärung erstellt und veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen,
dass sie die Pflicht nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben. dass sie die Pflicht nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben.
Eine Muttergesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte Eine Muttergesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte
Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen
festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft und ihre festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft und ihre
Tochtergesellschaften in den Lagebericht über den konsolidierten Tochtergesellschaften in den Lagebericht über den konsolidierten
Abschluss einbezogen werden und dieser Lagebericht gemäß vorliegendem Abschluss einbezogen werden und dieser Lagebericht gemäß vorliegendem
Paragraphen von der Muttergesellschaft erstellt wird. Paragraphen von der Muttergesellschaft erstellt wird.
Hat eine Muttergesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die Hat eine Muttergesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die
konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht
erstellt, wird sie von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen erstellt, wird sie von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen
Erklärung im Lagebericht über den konsolidierten Abschluss befreit. In Erklärung im Lagebericht über den konsolidierten Abschluss befreit. In
diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die nichtfinanzielle diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die nichtfinanzielle
Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt worden ist. Dieser Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt worden ist. Dieser
gesonderte Bericht wird dem Lagebericht über den konsolidierten gesonderte Bericht wird dem Lagebericht über den konsolidierten
Abschluss beigefügt." Abschluss beigefügt."
Art. 6 - In Artikel 126 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 6 - In Artikel 126 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Artikel 92 § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 92 § 1 Wörter "Artikel 92 § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 92 § 1
Absatz 2, 98 und 100" ersetzt. Absatz 2, 98 und 100" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 144 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 7 - In Artikel 144 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 6 durch folgenden Satz durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 6 durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"; wenn die gemäß Artikel 96 § 4 erforderliche nichtfinanzielle "; wenn die gemäß Artikel 96 § 4 erforderliche nichtfinanzielle
Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der
Bericht der Kommissare ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht der Kommissare ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte
Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem
Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht
oder nicht,". oder nicht,".
Art. 8 - In Artikel 148 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 8 - In Artikel 148 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 5 durch folgenden Satz durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 5 durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"; wenn die gemäß Artikel 119 § 2 erforderliche nichtfinanzielle "; wenn die gemäß Artikel 119 § 2 erforderliche nichtfinanzielle
Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der
Bericht über die Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses ein Bericht über die Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses ein
Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten
Informationen enthält und mit dem konsolidierten Abschluss des Informationen enthält und mit dem konsolidierten Abschluss des
betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht." betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht."
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die Anwendung des Art. 9 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die Anwendung des
Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und
seiner Ausführungserlasse noch die Anwendung des kollektiven seiner Ausführungserlasse noch die Anwendung des kollektiven
Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9. März 1972 zur Koordinierung der im Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9. März 1972 zur Koordinierung der im
Nationalen Arbeitsrat geschlossenen nationalen Abkommen und Nationalen Arbeitsrat geschlossenen nationalen Abkommen und
kollektiven Arbeitsabkommen über die Betriebsräte. kollektiven Arbeitsabkommen über die Betriebsräte.
Art. 10 - Die Artikel 3 bis 8 treten für das Geschäftsjahr, das am 1. Art. 10 - Die Artikel 3 bis 8 treten für das Geschäftsjahr, das am 1.
Januar 2017 beginnt, oder im Laufe des Kalenderjahres 2017 in Kraft. Januar 2017 beginnt, oder im Laufe des Kalenderjahres 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der KMB Der Minister der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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