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Loi relative à la publication d'informations non financières et d'informations relatives à la diversité par certaines grandes sociétés et certains groupes. - Traduction allemande | Wet betreffende de bekendmaking van niet-financiële informatie en informatie inzake diversiteit door bepaalde grote vennootschappen en groepen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 SEPTEMBRE 2017. - Loi relative à la publication d'informations non | 3 SEPTEMBER 2017. - Wet betreffende de bekendmaking van |
financières et d'informations relatives à la diversité par certaines | niet-financiële informatie en informatie inzake diversiteit door |
grandes sociétés et certains groupes. - Traduction allemande | bepaalde grote vennootschappen en groepen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 |
loi du 3 septembre 2017 relative à la publication d'informations non | september 2017 betreffende de bekendmaking van niet-financiële |
financières et d'informations relatives à la diversité par certaines | informatie en informatie inzake diversiteit door bepaalde grote |
grandes sociétés et certains groupes (Moniteur belge du 11 septembre | vennootschappen en groepen (Belgisch Staatsblad van 11 september 2017, |
2017, err. du 14 septembre 2017). | err. van 14 september 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz über die Angabe nichtfinanzieller und die | 3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz über die Angabe nichtfinanzieller und die |
Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große | Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große |
Gesellschaften und Gruppen | Gesellschaften und Gruppen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie | KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der europäischen | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der europäischen |
Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick | 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick |
auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender | auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender |
Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen. | Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 6. April 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli | Gesetz vom 6. April 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli |
2011 und 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | 2011 und 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. eine Beschreibung: | "6. eine Beschreibung: |
a) des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den | a) des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den |
Verwaltungsratsmitgliedern, Mitgliedern des Direktionsausschusses, | Verwaltungsratsmitgliedern, Mitgliedern des Direktionsausschusses, |
anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der | anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der |
Gesellschaft verfolgt wird, | Gesellschaft verfolgt wird, |
b) der Ziele dieses Diversitätskonzepts, | b) der Ziele dieses Diversitätskonzepts, |
c) der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts, | c) der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts, |
d) der Ergebnisse dieses Konzepts im Geschäftsjahr. | d) der Ergebnisse dieses Konzepts im Geschäftsjahr. |
Verfolgt die Gesellschaft kein Diversitätskonzept, erläutert sie in | Verfolgt die Gesellschaft kein Diversitätskonzept, erläutert sie in |
der Erklärung, warum dies der Fall ist. | der Erklärung, warum dies der Fall ist. |
Die Beschreibung umfasst auf jeden Fall eine Übersicht über | Die Beschreibung umfasst auf jeden Fall eine Übersicht über |
unternommene Anstrengungen, damit mindestens ein Drittel der | unternommene Anstrengungen, damit mindestens ein Drittel der |
Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die übrigen | Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die übrigen |
Mitglieder sind." | Mitglieder sind." |
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 5" durch die Wörter | 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 5" durch die Wörter |
"Nr. 1, 2, 5 und 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. | "Nr. 1, 2, 5 und 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. |
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die in Absatz 1 Nr. 6 Absatz 1 und 2 aufgenommene Bestimmung findet | "Die in Absatz 1 Nr. 6 Absatz 1 und 2 aufgenommene Bestimmung findet |
keine Anwendung auf Gesellschaften, die nicht mehr als eines der in | keine Anwendung auf Gesellschaften, die nicht mehr als eines der in |
Artikel 16 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten - unter der | Artikel 16 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten - unter der |
Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet | Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet |
werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt." | werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt." |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die | " § 4 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die |
alle folgenden Bedingungen erfüllen: | alle folgenden Bedingungen erfüllen: |
1. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von | 1. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von |
öffentlichem Interesse. | öffentlichem Interesse. |
2. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten | 2. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten |
abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des | abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des |
Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen. | Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen. |
3. Die Gesellschaft überschreitet am Bilanzstichtag des letzten | 3. Die Gesellschaft überschreitet am Bilanzstichtag des letzten |
abgeschlossenen Geschäftsjahres mindestens eines der folgenden zwei | abgeschlossenen Geschäftsjahres mindestens eines der folgenden zwei |
Kriterien - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf | Kriterien - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf |
individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine | individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine |
Muttergesellschaft handelt: | Muttergesellschaft handelt: |
a) die in Artikel 16 § 1 erwähnte Bilanzsumme, | a) die in Artikel 16 § 1 erwähnte Bilanzsumme, |
b) den in Artikel 16 § 1 erwähnten Jahresumsatz. | b) den in Artikel 16 § 1 erwähnten Jahresumsatz. |
Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt | Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt |
Artikel 15 § 5. | Artikel 15 § 5. |
Der in Artikel 95 erwähnte Lagebericht umfasst eine Erklärung, die | Der in Artikel 95 erwähnte Lagebericht umfasst eine Erklärung, die |
folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des | folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des |
Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft | Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft |
sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich | sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich |
mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die | mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die |
Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und | Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und |
Bestechung beziehen: | Bestechung beziehen: |
a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, | a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, |
b) eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese | b) eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese |
Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten | Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten |
Due-Diligence-Prozesse, | Due-Diligence-Prozesse, |
c) die Ergebnisse dieser Konzepte, | c) die Ergebnisse dieser Konzepte, |
d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die | d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die |
mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - einschließlich, wenn | mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - einschließlich, wenn |
dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, | dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, |
ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und | ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und |
wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, | wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, |
sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, | sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, |
e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die | e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die |
betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. | betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. |
Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die | Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die |
Gesellschaft auf anerkannte europäische und internationale | Gesellschaft auf anerkannte europäische und internationale |
Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf welches System | Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf welches System |
beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt hat. | beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt hat. |
Der König kann eine Liste der europäischen und international | Der König kann eine Liste der europäischen und international |
anerkannten Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf | anerkannten Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf |
die sich die Gesellschaft stützen darf. | die sich die Gesellschaft stützen darf. |
Die nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch die | Die nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch die |
relevanten Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene finanzielle | relevanten Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene finanzielle |
Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. | Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. |
Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser | Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser |
Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine | Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine |
klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist. | klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist. |
In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Gesellschaft | In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Gesellschaft |
beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht | beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht |
aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des | aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des |
Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine | Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine |
solche Angabe der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden | solche Angabe der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden |
würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen | würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen |
Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des | Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des |
Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft | Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft |
sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert. | sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert. |
Wenn Gesellschaften eine nichtfinanzielle Erklärung erstellt und | Wenn Gesellschaften eine nichtfinanzielle Erklärung erstellt und |
veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht | veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht |
nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben. | nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben. |
Eine Gesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte | Eine Gesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte |
Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen | Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen |
festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft in den | festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft in den |
Lagebericht über den konsolidierten Abschluss einbezogen wird und | Lagebericht über den konsolidierten Abschluss einbezogen wird und |
dieser Lagebericht gemäß Artikel 119 § 2 von der Muttergesellschaft | dieser Lagebericht gemäß Artikel 119 § 2 von der Muttergesellschaft |
erstellt wird. | erstellt wird. |
Hat eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die nichtfinanzielle | Hat eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die nichtfinanzielle |
Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt, wird sie von der | Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt, wird sie von der |
Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht | Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht |
befreit. In diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die | befreit. In diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die |
nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt | nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt |
worden ist. Dieser gesonderte Bericht wird dem Lagebericht beigefügt." | worden ist. Dieser gesonderte Bericht wird dem Lagebericht beigefügt." |
Art. 4 - In Artikel 100 § 1 desselben Gesetzbuches wird eine Nummer | Art. 4 - In Artikel 100 § 1 desselben Gesetzbuches wird eine Nummer |
6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"6/3. für Gesellschaften, in denen öffentliche Behörden oder eine | "6/3. für Gesellschaften, in denen öffentliche Behörden oder eine |
beziehungsweise mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts | beziehungsweise mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts |
eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 ausüben: ein Vergütungsbericht | eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 ausüben: ein Vergütungsbericht |
mit Übersicht, auf individueller Basis, der Höhe der Vergütungen und | mit Übersicht, auf individueller Basis, der Höhe der Vergütungen und |
anderen Vorteile - sowohl in bar als auch in natura -, die im | anderen Vorteile - sowohl in bar als auch in natura -, die im |
Geschäftsjahr des Lageberichts unmittelbar oder mittelbar von der | Geschäftsjahr des Lageberichts unmittelbar oder mittelbar von der |
Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis | Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis |
dieser Gesellschaft gehört, den nicht an der Geschäftsführung | dieser Gesellschaft gehört, den nicht an der Geschäftsführung |
beteiligten Verwaltern und den ausführenden Verwaltern, was ihr Mandat | beteiligten Verwaltern und den ausführenden Verwaltern, was ihr Mandat |
als Verwaltungsratsmitglied betrifft, gewährt worden sind,". | als Verwaltungsratsmitglied betrifft, gewährt worden sind,". |
Art. 5 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. April 2010, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, | das Gesetz vom 6. April 2010, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, |
wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die | " § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die |
alle folgenden Bedingungen erfüllen: | alle folgenden Bedingungen erfüllen: |
1. Die Gesellschaft ist eine in Artikel 6 Nr. 1 erwähnte | 1. Die Gesellschaft ist eine in Artikel 6 Nr. 1 erwähnte |
Muttergesellschaft. | Muttergesellschaft. |
2. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von | 2. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von |
öffentlichem Interesse. | öffentlichem Interesse. |
3. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten | 3. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten |
abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des | abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des |
Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu | Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu |
beschäftigen. | beschäftigen. |
Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt | Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt |
Artikel 16 § 3. | Artikel 16 § 3. |
Der in § 1 erwähnte Lagebericht über den konsolidierten Abschluss | Der in § 1 erwähnte Lagebericht über den konsolidierten Abschluss |
umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das | umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das |
Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage | Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage |
der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind | der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind |
und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf | und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf |
die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption | die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption |
und Bestechung beziehen: | und Bestechung beziehen: |
a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gruppe, | a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gruppe, |
b) eine Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange | b) eine Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange |
verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten | verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten |
Due-Diligence-Prozesse, | Due-Diligence-Prozesse, |
c) die Ergebnisse dieser Konzepte, | c) die Ergebnisse dieser Konzepte, |
d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die | d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die |
mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe - einschließlich, wenn dies | mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe - einschließlich, wenn dies |
relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer | relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer |
Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und | Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und |
wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, | wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, |
sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe, | sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe, |
e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die | e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die |
betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. | betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. |
Für die Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung | Für die Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung |
stützt sich die Muttergesellschaft auf anerkannte europäische und | stützt sich die Muttergesellschaft auf anerkannte europäische und |
internationale Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf | internationale Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf |
welches System beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt | welches System beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt |
hat. | hat. |
Der König kann eine Liste der europäischen und internationalen | Der König kann eine Liste der europäischen und internationalen |
Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf die sich die | Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf die sich die |
Muttergesellschaft stützen darf. | Muttergesellschaft stützen darf. |
Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht | Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht |
- auch die relevanten Hinweise auf im konsolidierten Abschluss | - auch die relevanten Hinweise auf im konsolidierten Abschluss |
ausgewiesene finanzielle Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. | ausgewiesene finanzielle Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. |
Verfolgt die Gruppe in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange | Verfolgt die Gruppe in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange |
kein Konzept, enthält die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung | kein Konzept, enthält die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung |
eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist. | eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist. |
In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Muttergesellschaft | In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Muttergesellschaft |
beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht | beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht |
aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des | aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des |
Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine | Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine |
solche Angabe der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, | solche Angabe der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, |
sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen | sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen |
entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des | entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des |
Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer | Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer |
Tätigkeit nicht verhindert. | Tätigkeit nicht verhindert. |
Wenn Muttergesellschaften eine konsolidierte nichtfinanzielle | Wenn Muttergesellschaften eine konsolidierte nichtfinanzielle |
Erklärung erstellt und veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen, | Erklärung erstellt und veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen, |
dass sie die Pflicht nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben. | dass sie die Pflicht nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben. |
Eine Muttergesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte | Eine Muttergesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte |
Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen | Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen |
festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft und ihre | festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft und ihre |
Tochtergesellschaften in den Lagebericht über den konsolidierten | Tochtergesellschaften in den Lagebericht über den konsolidierten |
Abschluss einbezogen werden und dieser Lagebericht gemäß vorliegendem | Abschluss einbezogen werden und dieser Lagebericht gemäß vorliegendem |
Paragraphen von der Muttergesellschaft erstellt wird. | Paragraphen von der Muttergesellschaft erstellt wird. |
Hat eine Muttergesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die | Hat eine Muttergesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die |
konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht | konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht |
erstellt, wird sie von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen | erstellt, wird sie von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen |
Erklärung im Lagebericht über den konsolidierten Abschluss befreit. In | Erklärung im Lagebericht über den konsolidierten Abschluss befreit. In |
diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die nichtfinanzielle | diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die nichtfinanzielle |
Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt worden ist. Dieser | Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt worden ist. Dieser |
gesonderte Bericht wird dem Lagebericht über den konsolidierten | gesonderte Bericht wird dem Lagebericht über den konsolidierten |
Abschluss beigefügt." | Abschluss beigefügt." |
Art. 6 - In Artikel 126 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 6 - In Artikel 126 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Artikel 92 § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 92 § 1 | Wörter "Artikel 92 § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 92 § 1 |
Absatz 2, 98 und 100" ersetzt. | Absatz 2, 98 und 100" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 144 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 7 - In Artikel 144 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 6 durch folgenden Satz | durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 6 durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"; wenn die gemäß Artikel 96 § 4 erforderliche nichtfinanzielle | "; wenn die gemäß Artikel 96 § 4 erforderliche nichtfinanzielle |
Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der | Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der |
Bericht der Kommissare ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte | Bericht der Kommissare ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte |
Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem | Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem |
Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht | Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht |
oder nicht,". | oder nicht,". |
Art. 8 - In Artikel 148 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 8 - In Artikel 148 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 5 durch folgenden Satz | durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 5 durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"; wenn die gemäß Artikel 119 § 2 erforderliche nichtfinanzielle | "; wenn die gemäß Artikel 119 § 2 erforderliche nichtfinanzielle |
Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der | Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der |
Bericht über die Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses ein | Bericht über die Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses ein |
Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten | Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten |
Informationen enthält und mit dem konsolidierten Abschluss des | Informationen enthält und mit dem konsolidierten Abschluss des |
betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht." | betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht." |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die Anwendung des | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die Anwendung des |
Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und | Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und |
seiner Ausführungserlasse noch die Anwendung des kollektiven | seiner Ausführungserlasse noch die Anwendung des kollektiven |
Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9. März 1972 zur Koordinierung der im | Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9. März 1972 zur Koordinierung der im |
Nationalen Arbeitsrat geschlossenen nationalen Abkommen und | Nationalen Arbeitsrat geschlossenen nationalen Abkommen und |
kollektiven Arbeitsabkommen über die Betriebsräte. | kollektiven Arbeitsabkommen über die Betriebsräte. |
Art. 10 - Die Artikel 3 bis 8 treten für das Geschäftsjahr, das am 1. | Art. 10 - Die Artikel 3 bis 8 treten für das Geschäftsjahr, das am 1. |
Januar 2017 beginnt, oder im Laufe des Kalenderjahres 2017 in Kraft. | Januar 2017 beginnt, oder im Laufe des Kalenderjahres 2017 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der KMB | Der Minister der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |