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Loi du 03 septembre 2017
publié le 09 juillet 2019

Loi relative à la publication d'informations non financières et d'informations relatives à la diversité par certaines grandes sociétés et certains groupes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2019013547
pub.
09/07/2019
prom.
03/09/2017
ELI
eli/loi/2017/09/03/2019013547/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 SEPTEMBRE 2017. - Loi relative à la publication d'informations non financières et d'informations relatives à la diversité par certaines grandes sociétés et certains groupes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 septembre 2017 relative à la publication d'informations non financières et d'informations relatives à la diversité par certaines grandes sociétés et certains groupes (Moniteur belge du 11 septembre 2017, err. du 14 septembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz über die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Gruppen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 2011 und 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. eine Beschreibung: a) des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungsratsmitgliedern, Mitgliedern des Direktionsausschusses, anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft verfolgt wird, b) der Ziele dieses Diversitätskonzepts, c) der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts, d) der Ergebnisse dieses Konzepts im Geschäftsjahr. Verfolgt die Gesellschaft kein Diversitätskonzept, erläutert sie in der Erklärung, warum dies der Fall ist.

Die Beschreibung umfasst auf jeden Fall eine Übersicht über unternommene Anstrengungen, damit mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die übrigen Mitglieder sind." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Nr.1, 2 und 5" durch die Wörter "Nr. 1, 2, 5 und 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die in Absatz 1 Nr.6 Absatz 1 und 2 aufgenommene Bestimmung findet keine Anwendung auf Gesellschaften, die nicht mehr als eines der in Artikel 16 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1.Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von öffentlichem Interesse. 2. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen.3. Die Gesellschaft überschreitet am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mindestens eines der folgenden zwei Kriterien - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt: a) die in Artikel 16 § 1 erwähnte Bilanzsumme, b) den in Artikel 16 § 1 erwähnten Jahresumsatz. Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt Artikel 15 § 5.

Der in Artikel 95 erwähnte Lagebericht umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen: a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, b) eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse, c) die Ergebnisse dieser Konzepte, d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die Gesellschaft auf anerkannte europäische und internationale Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf welches System beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt hat.

Der König kann eine Liste der europäischen und international anerkannten Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf die sich die Gesellschaft stützen darf.

Die nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch die relevanten Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene finanzielle Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.

In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Gesellschaft beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine solche Angabe der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

Wenn Gesellschaften eine nichtfinanzielle Erklärung erstellt und veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben.

Eine Gesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft in den Lagebericht über den konsolidierten Abschluss einbezogen wird und dieser Lagebericht gemäß Artikel 119 § 2 von der Muttergesellschaft erstellt wird.

Hat eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt, wird sie von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht befreit. In diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt worden ist. Dieser gesonderte Bericht wird dem Lagebericht beigefügt." Art. 4 - In Artikel 100 § 1 desselben Gesetzbuches wird eine Nummer 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/3. für Gesellschaften, in denen öffentliche Behörden oder eine beziehungsweise mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 ausüben: ein Vergütungsbericht mit Übersicht, auf individueller Basis, der Höhe der Vergütungen und anderen Vorteile - sowohl in bar als auch in natura -, die im Geschäftsjahr des Lageberichts unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, den nicht an der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und den ausführenden Verwaltern, was ihr Mandat als Verwaltungsratsmitglied betrifft, gewährt worden sind,".

Art. 5 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Die Gesellschaft ist eine in Artikel 6 Nr.1 erwähnte Muttergesellschaft. 2. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von öffentlichem Interesse.3. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen. Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt Artikel 16 § 3.

Der in § 1 erwähnte Lagebericht über den konsolidierten Abschluss umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen: a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gruppe, b) eine Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse, c) die Ergebnisse dieser Konzepte, d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe - einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe, e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. Für die Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die Muttergesellschaft auf anerkannte europäische und internationale Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf welches System beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt hat.

Der König kann eine Liste der europäischen und internationalen Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf die sich die Muttergesellschaft stützen darf.

Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch die relevanten Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene finanzielle Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

Verfolgt die Gruppe in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.

In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Muttergesellschaft beschließen, bestimmte Informationen in die Erklärung nicht aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des Verwaltungsorgans, das für diese Einschätzung zuständig ist, eine solche Angabe der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

Wenn Muttergesellschaften eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung erstellt und veröffentlicht haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben.

Eine Muttergesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 6 erwähnte Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in den Lagebericht über den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und dieser Lagebericht gemäß vorliegendem Paragraphen von der Muttergesellschaft erstellt wird.

Hat eine Muttergesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt, wird sie von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht über den konsolidierten Abschluss befreit. In diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt worden ist. Dieser gesonderte Bericht wird dem Lagebericht über den konsolidierten Abschluss beigefügt." Art. 6 - In Artikel 126 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 92 § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 92 § 1 Absatz 2, 98 und 100" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 144 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 6 durch folgenden Satz ergänzt: "; wenn die gemäß Artikel 96 § 4 erforderliche nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der Bericht der Kommissare ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht,".

Art. 8 - In Artikel 148 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, wird Nr. 5 durch folgenden Satz ergänzt: "; wenn die gemäß Artikel 119 § 2 erforderliche nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der Bericht über die Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht." KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die Anwendung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und seiner Ausführungserlasse noch die Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9. März 1972 zur Koordinierung der im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen nationalen Abkommen und kollektiven Arbeitsabkommen über die Betriebsräte.

Art. 10 - Die Artikel 3 bis 8 treten für das Geschäftsjahr, das am 1.

Januar 2017 beginnt, oder im Laufe des Kalenderjahres 2017 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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