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Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 JUIN 2018. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la | 3 JUNI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 |
sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande | betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juni |
loi du 3 juin 2018 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la | 2018 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de |
sécurité lors des matches de football (Moniteur belge du 18 juin | veiligheid bij voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 18 juni |
2018). | 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
3. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | 3. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen | 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fußballspielen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Sicherheit bei Fußballspielen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: | 27. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Fußballspiel: Spielart beim Fußball, die von zwei aus elf Spielern | "1. Fußballspiel: Spielart beim Fußball, die von zwei aus elf Spielern |
bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag gespielt wird; | bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag gespielt wird; |
diese Fußballspiele finden unter der Ägide eines koordinierenden | diese Fußballspiele finden unter der Ägide eines koordinierenden |
Sportverbands statt,". | Sportverbands statt,". |
2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"2/1. Nationalklasse: alle Fußballspiele, die nicht auf provinzialer | "2/1. Nationalklasse: alle Fußballspiele, die nicht auf provinzialer |
Ebene ausgetragen werden, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie | Ebene ausgetragen werden, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie |
oder eine bestimmte Altersklasse. Die erste Klasse ist die höchste in | oder eine bestimmte Altersklasse. Die erste Klasse ist die höchste in |
der Einstufung, die fünfte die niedrigste,". | der Einstufung, die fünfte die niedrigste,". |
3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. internationalem Fußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, | "3. internationalem Fußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, |
an dem mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer | an dem mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer |
ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation | ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation |
vertritt, teilnimmt. Wenn ein belgischer Klub daran teilnimmt, muss er | vertritt, teilnimmt. Wenn ein belgischer Klub daran teilnimmt, muss er |
der in Nr. 2/1 erwähnten Nationalklasse angehören,". | der in Nr. 2/1 erwähnten Nationalklasse angehören,". |
4. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "internationales Fußballspiel" | 4. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "internationales Fußballspiel" |
und den Wörtern "ganz oder teilweise" die Wörter "oder jedes andere | und den Wörtern "ganz oder teilweise" die Wörter "oder jedes andere |
nachstehend beschriebene Fußballspiel" eingefügt. | nachstehend beschriebene Fußballspiel" eingefügt. |
5. In Nr. 7 werden die Wörter ", sofern mindestens eine Tribüne an das | 5. In Nr. 7 werden die Wörter ", sofern mindestens eine Tribüne an das |
Spielfeld grenzt" aufgehoben, wird das Wort "Umfriedung" durch die | Spielfeld grenzt" aufgehoben, wird das Wort "Umfriedung" durch die |
Wörter "äußere Einfriedung" ersetzt und wird die Bestimmung durch die | Wörter "äußere Einfriedung" ersetzt und wird die Bestimmung durch die |
Wörter "; in Ermangelung einer äußeren Einfriedung dient die innere | Wörter "; in Ermangelung einer äußeren Einfriedung dient die innere |
Einfriedung als Abgrenzung" ergänzt. | Einfriedung als Abgrenzung" ergänzt. |
6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | 6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
"9. Perimeter: an die äußere Einfriedung des Stadions beziehungsweise, | "9. Perimeter: an die äußere Einfriedung des Stadions beziehungsweise, |
in Ermangelung einer äußeren Einfriedung, an die innere Einfriedung um | in Ermangelung einer äußeren Einfriedung, an die innere Einfriedung um |
das Spielfeld grenzenden Raum, dessen geografische Grenzen in beiden | das Spielfeld grenzenden Raum, dessen geografische Grenzen in beiden |
Fällen vom König nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister, den | Fällen vom König nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister, den |
betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Veranstalter | betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Veranstalter |
festgelegt werden und der nicht über einen Radius von 5 000 Metern ab | festgelegt werden und der nicht über einen Radius von 5 000 Metern ab |
der äußeren beziehungsweise inneren Einfriedung hinausgehen darf,". | der äußeren beziehungsweise inneren Einfriedung hinausgehen darf,". |
7. Nummer 10 wird durch die Wörter ", sowie jedes Ereignis im Bereich | 7. Nummer 10 wird durch die Wörter ", sowie jedes Ereignis im Bereich |
Fußball, das von dem in Nr. 4 erwähnten Veranstalter an einem der | Fußball, das von dem in Nr. 4 erwähnten Veranstalter an einem der |
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort veranstaltet wird" | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort veranstaltet wird" |
ergänzt. | ergänzt. |
8. Der Artikel wird durch die Nummern 12 bis 15 mit folgendem Wortlaut | 8. Der Artikel wird durch die Nummern 12 bis 15 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"12. Supporters Liaison Officer (SLO): natürliche Person, die bestimmt | "12. Supporters Liaison Officer (SLO): natürliche Person, die bestimmt |
wird, um die Kommunikation zwischen dem Klub, den Fans und der | wird, um die Kommunikation zwischen dem Klub, den Fans und der |
Verwaltungsbehörde zu gewährleisten, | Verwaltungsbehörde zu gewährleisten, |
13. bevollmächtigtem Sicherheitsbeauftragten: Kontaktperson, die vom | 13. bevollmächtigtem Sicherheitsbeauftragten: Kontaktperson, die vom |
Veranstalter ermächtigt worden ist, die Kontrolle der | Veranstalter ermächtigt worden ist, die Kontrolle der |
Stadioninfrastruktur und ihrer Übereinstimmung mit den | Stadioninfrastruktur und ihrer Übereinstimmung mit den |
Sicherheitsnormen zu gewährleisten, die hierarchische Gewalt und | Sicherheitsnormen zu gewährleisten, die hierarchische Gewalt und |
Leitungsmacht über die Ordner auszuüben, die Briefings für die Ordner | Leitungsmacht über die Ordner auszuüben, die Briefings für die Ordner |
zu organisieren und den Veranstalter im lokalen Beirat, im | zu organisieren und den Veranstalter im lokalen Beirat, im |
Koordinierungsforum und in den in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes | Koordinierungsforum und in den in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehenen vorbereitenden Versammlungen zu vertreten. Er ist | vorgesehenen vorbereitenden Versammlungen zu vertreten. Er ist |
ebenfalls die Kontaktperson, die den Polizeidiensten alle Auskünfte in | ebenfalls die Kontaktperson, die den Polizeidiensten alle Auskünfte in |
Bezug auf die Sicherheit im Stadion erteilt, | Bezug auf die Sicherheit im Stadion erteilt, |
14. nationalem Frauenfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, | 14. nationalem Frauenfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, |
an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des | an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des |
Frauenfußballs teilnimmt oder an dem die Frauenfußballmannschaft | Frauenfußballs teilnimmt oder an dem die Frauenfußballmannschaft |
teilnimmt, die die belgische Nation vertritt, | teilnimmt, die die belgische Nation vertritt, |
15. nationalem Jugendfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, | 15. nationalem Jugendfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, |
an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des | an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des |
Jugendfußballs teilnimmt oder an dem die Jugendfußballmannschaft | Jugendfußballs teilnimmt oder an dem die Jugendfußballmannschaft |
teilnimmt, die die belgische Nation vertritt." | teilnimmt, die die belgische Nation vertritt." |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Landesmeisterschaft | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Landesmeisterschaft |
gehören," und den Wörtern "sind verpflichtet" die Wörter "oder von | gehören," und den Wörtern "sind verpflichtet" die Wörter "oder von |
Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse | Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse |
gehören," eingefügt. | gehören," eingefügt. |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "1. August" jeweils durch die Wörter | 2. In Absatz 1 werden die Wörter "1. August" jeweils durch die Wörter |
"21. Juli" ersetzt. | "21. Juli" ersetzt. |
3. Absatz 2 wird aufgehoben. | 3. Absatz 2 wird aufgehoben. |
4. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern | 4. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern |
"internationalen Fußballspielen" und den Wörtern ", die nicht | "internationalen Fußballspielen" und den Wörtern ", die nicht |
verpflichtet sind" die Wörter "oder von Fußballspielen, die zur | verpflichtet sind" die Wörter "oder von Fußballspielen, die zur |
Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören" eingefügt. | Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören" eingefügt. |
5. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort "acht" durch das Wort | 5. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort "acht" durch das Wort |
"fünf" ersetzt. | "fünf" ersetzt. |
6. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3" | 6. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3" |
durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. | durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik | "Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik |
bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels, eines | bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels, eines |
internationalen Fußballspiels oder von Fußballspielen, die zur | internationalen Fußballspiels oder von Fußballspielen, die zur |
Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören, einen | Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören, einen |
bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. | bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. |
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Bestimmung eines | Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Bestimmung eines |
bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten in einer Klasse, die unter | bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten in einer Klasse, die unter |
den ersten drei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden kann | den ersten drei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden kann |
für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König bestimmten | für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König bestimmten |
Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele | Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele |
vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. | vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. |
Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der | Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der |
erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in | erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in |
der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der | der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der |
Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind." | Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind." |
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
10. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | 10. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels oder | "Art. 7 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels oder |
eines internationalen Fußballspiels werben Ordner des einen und des | eines internationalen Fußballspiels werben Ordner des einen und des |
anderen Geschlechts an. | anderen Geschlechts an. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen fest, unter denen die Anwerbung von Ordnern in einer | Bedingungen fest, unter denen die Anwerbung von Ordnern in einer |
Klasse, die unter den ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht | Klasse, die unter den ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht |
gemacht werden kann für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König | gemacht werden kann für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König |
bestimmten Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele | bestimmten Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele |
vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. | vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. |
Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der | Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der |
erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in | erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in |
der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der | der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der |
Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind. | Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind. |
§ 2 - Die Veranstalter von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der | § 2 - Die Veranstalter von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der |
zwei ersten Nationalklassen gehören, bestimmen einen Supporters | zwei ersten Nationalklassen gehören, bestimmen einen Supporters |
Liaison Officer." | Liaison Officer." |
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der | Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der |
König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre hierarchische | König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre hierarchische |
Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der bevollmächtigten | Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der bevollmächtigten |
Sicherheitsbeauftragten und des Supporters Liaison Officers sowie die | Sicherheitsbeauftragten und des Supporters Liaison Officers sowie die |
Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, | Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, |
denen die Ordner, die bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der | denen die Ordner, die bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der |
Supporters Liaison Officer genügen müssen." | Supporters Liaison Officer genügen müssen." |
Art. 7 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 7 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Der König legt zudem die Bedingungen fest, unter denen die | "Der König legt zudem die Bedingungen fest, unter denen die |
Organisation eines lokalen Beirats in einer Klasse, die niedriger als | Organisation eines lokalen Beirats in einer Klasse, die niedriger als |
die ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden | die ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden |
kann." | kann." |
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen oder | "Art. 10 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen oder |
internationalen Fußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem | internationalen Fußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem |
mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, | mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, |
treffen mindestens folgende Maßnahmen: | treffen mindestens folgende Maßnahmen: |
1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und | 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und |
permanent zur Kenntnis gebracht wird, | permanent zur Kenntnis gebracht wird, |
2. Festlegung einer Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschließung | 2. Festlegung einer Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschließung |
und einer Regelung in puncto Abgabe von Gegenständen in der | und einer Regelung in puncto Abgabe von Gegenständen in der |
Hausordnung, | Hausordnung, |
3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, | 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, |
4. Ergreifen von Maßnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit | 4. Ergreifen von Maßnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit |
zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und | zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und |
Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung | Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung |
rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, | rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, |
5. Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote, | 5. Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote, |
6. Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gastfreundschaft und | 6. Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gastfreundschaft und |
des Komforts im Stadion. | des Komforts im Stadion. |
§ 2 - Die Veranstalter eines nationalen oder internationalen | § 2 - Die Veranstalter eines nationalen oder internationalen |
Fußballspiels treffen mindestens folgende Maßnahmen: | Fußballspiels treffen mindestens folgende Maßnahmen: |
1. Installierung von Überwachungskameras nach den in Titel II Kapitel | 1. Installierung von Überwachungskameras nach den in Titel II Kapitel |
IIbis festgelegten Modalitäten, | IIbis festgelegten Modalitäten, |
2. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall Folgendes | 2. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall Folgendes |
gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der | gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der |
Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemäßen Besitzes | Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemäßen Besitzes |
der Eintrittskarten; der König kann hierzu die Modalitäten des | der Eintrittskarten; der König kann hierzu die Modalitäten des |
Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festlegen, | festlegen, |
3. Ausarbeitung eines internen Notfallplans, mit dem unter anderem die | 3. Ausarbeitung eines internen Notfallplans, mit dem unter anderem die |
Evakuierung organisiert wird; dieser Plan wird in den ersten beiden | Evakuierung organisiert wird; dieser Plan wird in den ersten beiden |
Jahren, in denen ein Veranstalter in den Anwendungsbereich | Jahren, in denen ein Veranstalter in den Anwendungsbereich |
vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern | vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern |
getestet; danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen | getestet; danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen |
betroffenen Partnern getestet; der König legt die Mindestbestimmungen | betroffenen Partnern getestet; der König legt die Mindestbestimmungen |
des internen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest. | des internen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest. |
§ 3 - Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit | § 3 - Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit |
der Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete | der Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete |
Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach | Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach |
Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per | Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per |
Gesetz bestätigt werden müssen. In Ermangelung einer Bestätigung durch | Gesetz bestätigt werden müssen. In Ermangelung einer Bestätigung durch |
ein Gesetz binnen zwölf Monaten nach seiner Veröffentlichung im | ein Gesetz binnen zwölf Monaten nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt tritt dieser Erlass außer Kraft." | Belgischen Staatsblatt tritt dieser Erlass außer Kraft." |
Art. 9 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Artikel 10 Nr. 4" werden durch die Wörter "Artikel 10 § | 1. Die Wörter "Artikel 10 Nr. 4" werden durch die Wörter "Artikel 10 § |
1 Nr. 4" ersetzt. | 1 Nr. 4" ersetzt. |
2. Zwischen den Wörtern "eines internationalen Fußballspiels" und den | 2. Zwischen den Wörtern "eines internationalen Fußballspiels" und den |
Wörtern "in der in Artikel 5 erwähnten" werden die Wörter "oder eines | Wörtern "in der in Artikel 5 erwähnten" werden die Wörter "oder eines |
Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten | Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten |
Nationalklasse teilnimmt," eingefügt. | Nationalklasse teilnimmt," eingefügt. |
Art. 10 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit | Art. 10 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit |
der Überschrift "Modalitäten für die Installation und die | der Überschrift "Modalitäten für die Installation und die |
Funktionsweise von Überwachungskameras in den Fußballstadien" | Funktionsweise von Überwachungskameras in den Fußballstadien" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 11 - In Kapitel IIbis, eingefügt durch Artikel 10, wird ein | Art. 11 - In Kapitel IIbis, eingefügt durch Artikel 10, wird ein |
Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10ter - § 1 - In Abweichung vom Gesetz vom 21. März 2007 zur | "Art. 10ter - § 1 - In Abweichung vom Gesetz vom 21. März 2007 zur |
Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras | Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras |
gelten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für alle nationalen | gelten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für alle nationalen |
und internationalen Fußballspiele, die von einem Klub, der einer der | und internationalen Fußballspiele, die von einem Klub, der einer der |
ersten zwei Nationalklassen angehört, oder vom koordinierenden | ersten zwei Nationalklassen angehört, oder vom koordinierenden |
Sportverband organisiert werden. | Sportverband organisiert werden. |
§ 2 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel | § 2 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel |
und während des gesamten Zeitraums, in dem das Stadion für Zuschauer | und während des gesamten Zeitraums, in dem das Stadion für Zuschauer |
zugänglich ist, aktiviert. | zugänglich ist, aktiviert. |
Wenn das Stadion nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt der | Wenn das Stadion nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt der |
Einsatz dieser Kameras unter das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung | Einsatz dieser Kameras unter das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung |
der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras. | der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras. |
§ 3 - Der König kann in Bezug auf die Installation und den Einsatz von | § 3 - Der König kann in Bezug auf die Installation und den Einsatz von |
Überwachungskameras in den Fußballstadien konkrete Zusatzbestimmungen | Überwachungskameras in den Fußballstadien konkrete Zusatzbestimmungen |
festlegen." | festlegen." |
Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quater mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10quater - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter | "Art. 10quater - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter |
benutzt wird, muss mit Kameras ausgestattet sein, mit denen folgende | benutzt wird, muss mit Kameras ausgestattet sein, mit denen folgende |
Orte genau beobachtet werden können: | Orte genau beobachtet werden können: |
1. Spielfeld und angrenzender Bereich, | 1. Spielfeld und angrenzender Bereich, |
2. alle Sitz- und Stehplätze auf den Tribünen, | 2. alle Sitz- und Stehplätze auf den Tribünen, |
3. alle Kontrollstellen für den Zugang zum Stadion, | 3. alle Kontrollstellen für den Zugang zum Stadion, |
4. jeden anderen Ort innerhalb des Stadions, der von den zuständigen | 4. jeden anderen Ort innerhalb des Stadions, der von den zuständigen |
Verwaltungsbehörden aufgrund des möglichen Risikos und nach | Verwaltungsbehörden aufgrund des möglichen Risikos und nach |
Stellungnahme des zuständigen Ordnungsdienstes bestimmt wird. | Stellungnahme des zuständigen Ordnungsdienstes bestimmt wird. |
§ 2 - Die Anzahl Kameras und die in § 1 erwähnten Orte werden in der | § 2 - Die Anzahl Kameras und die in § 1 erwähnten Orte werden in der |
gemäß Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung festgelegt und definiert. | gemäß Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung festgelegt und definiert. |
§ 3 - Bei der Bestimmung der Anzahl Kameras wird insbesondere | § 3 - Bei der Bestimmung der Anzahl Kameras wird insbesondere |
Folgendes berücksichtigt: | Folgendes berücksichtigt: |
1. Qualität der Kameras, | 1. Qualität der Kameras, |
2. Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, | 2. Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, |
3. Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, | 3. Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, |
4. Lichtverhältnisse an den zu filmenden Orten, | 4. Lichtverhältnisse an den zu filmenden Orten, |
5. Kameratyp." | 5. Kameratyp." |
Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quinquies mit | Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10quinquies - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden | "Art. 10quinquies - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden |
können, die es ermöglichen, jede Person an den in Artikel 10quater § 1 | können, die es ermöglichen, jede Person an den in Artikel 10quater § 1 |
erwähnten Orten zu identifizieren, und zwar ungeachtet der Witterungs- | erwähnten Orten zu identifizieren, und zwar ungeachtet der Witterungs- |
und Lichtverhältnisse. | und Lichtverhältnisse. |
Mit den auf die Sitz- und Stehplätze der Tribünen gerichteten Kameras | Mit den auf die Sitz- und Stehplätze der Tribünen gerichteten Kameras |
müssen mindestens Nahaufnahmen der Gesichter der anwesenden Personen | müssen mindestens Nahaufnahmen der Gesichter der anwesenden Personen |
zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich sein." | zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich sein." |
Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10sexies mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10sexies - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen | "Art. 10sexies - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen |
sein, mit dem die Bilder automatisch in digitaler Form aufzeichnet | sein, mit dem die Bilder automatisch in digitaler Form aufzeichnet |
werden und auf einem geläufigen Träger speichert werden. | werden und auf einem geläufigen Träger speichert werden. |
Die Installation muss den sofortigen Ausdruck der aufgezeichneten | Die Installation muss den sofortigen Ausdruck der aufgezeichneten |
Bilder und ihre digitale Weiterleitung an die zuständigen Polizei- und | Bilder und ihre digitale Weiterleitung an die zuständigen Polizei- und |
Gerichtsdienste ermöglichen. | Gerichtsdienste ermöglichen. |
Die Qualität des Ausdrucks muss derart sein, dass eine Identifizierung | Die Qualität des Ausdrucks muss derart sein, dass eine Identifizierung |
der Personen möglich ist. | der Personen möglich ist. |
Das Kamerasystem muss gegen jegliche Form der externen Manipulation | Das Kamerasystem muss gegen jegliche Form der externen Manipulation |
ausreichend geschützt sein. | ausreichend geschützt sein. |
§ 2 - Für nationale und internationale Fußballspiele, die vom | § 2 - Für nationale und internationale Fußballspiele, die vom |
Veranstalter eines Klubs der ersten zwei Nationalklassen oder von | Veranstalter eines Klubs der ersten zwei Nationalklassen oder von |
einem koordinierenden Sportverband organisiert werden, muss die | einem koordinierenden Sportverband organisiert werden, muss die |
Möglichkeit bestehen, mit allen Kameras gleichzeitig Bilder | Möglichkeit bestehen, mit allen Kameras gleichzeitig Bilder |
aufzuzeichnen, und zwar spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der | aufzuzeichnen, und zwar spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der |
vorliegenden Bestimmung. In jedem Fall muss die Möglichkeit bestehen, | vorliegenden Bestimmung. In jedem Fall muss die Möglichkeit bestehen, |
gleichzeitig Bilder sowohl der Zuschauer des Heimvereins als auch der | gleichzeitig Bilder sowohl der Zuschauer des Heimvereins als auch der |
Zuschauer des Gastvereins aufzuzeichnen." | Zuschauer des Gastvereins aufzuzeichnen." |
Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10septies mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10septies - Das Kamerasystem wird mindestens vom Kommandoraum | "Art. 10septies - Das Kamerasystem wird mindestens vom Kommandoraum |
des Stadions aus gesteuert. | des Stadions aus gesteuert. |
Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation | Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation |
muss jederzeit im Kommandoraum in der üblichen Landessprache verfügbar | muss jederzeit im Kommandoraum in der üblichen Landessprache verfügbar |
sein." | sein." |
Art. 16 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10octies mit folgendem | Art. 16 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10octies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10octies - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom | "Art. 10octies - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom |
Veranstalter schriftlich bestimmten Personen bedient. | Veranstalter schriftlich bestimmten Personen bedient. |
Die Identität dieser Personen wird in der in Artikel 5 erwähnten | Die Identität dieser Personen wird in der in Artikel 5 erwähnten |
Vereinbarung aufgeführt. | Vereinbarung aufgeführt. |
Das Ansehen der Bilder in Realzeit ist ausschließlich zugelassen, | Das Ansehen der Bilder in Realzeit ist ausschließlich zugelassen, |
damit die zuständigen Dienste bei Verstößen, Schäden, Belästigungen | damit die zuständigen Dienste bei Verstößen, Schäden, Belästigungen |
oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung präventiv handeln und | oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung präventiv handeln und |
sofort eingreifen können und damit diese Dienste beim Eingreifen | sofort eingreifen können und damit diese Dienste beim Eingreifen |
optimal gelenkt werden können." | optimal gelenkt werden können." |
Art. 17 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10novies mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10novies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10novies - § 1 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher | "Art. 10novies - § 1 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher |
für die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 10sexies aufgezeichneten | für die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 10sexies aufgezeichneten |
Bilder. Der Verantwortliche für die Verarbeitung ist im Sinne von | Bilder. Der Verantwortliche für die Verarbeitung ist im Sinne von |
Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu verstehen. | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu verstehen. |
Diese Verarbeitung hat zum Ziel, die durch vorliegendes Gesetz | Diese Verarbeitung hat zum Ziel, die durch vorliegendes Gesetz |
sanktionierten Taten, die Verstöße und die Verletzungen der vom | sanktionierten Taten, die Verstöße und die Verletzungen der vom |
Veranstalter festgelegten Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und | Veranstalter festgelegten Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und |
ihre Ahndung durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. | ihre Ahndung durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. |
§ 2 - Bilder, die aufgrund von Taten, Verstößen und Verletzungen, wie | § 2 - Bilder, die aufgrund von Taten, Verstößen und Verletzungen, wie |
in § 1 Absatz 2 erwähnt, Anlass zur Erstellung eines Protokolls geben, | in § 1 Absatz 2 erwähnt, Anlass zur Erstellung eines Protokolls geben, |
werden vom Veranstalter während eines Zeitraums von sechs Monaten | werden vom Veranstalter während eines Zeitraums von sechs Monaten |
aufbewahrt, außer bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von | aufbewahrt, außer bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von |
Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches. Alle übrigen Bilder werden | Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches. Alle übrigen Bilder werden |
während eines Zeitraums von drei Monaten aufbewahrt. | während eines Zeitraums von drei Monaten aufbewahrt. |
§ 3 - Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und | § 3 - Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und |
sichtbar die Hausordnung aus, in der die in Artikel 14 der Verordnung | sichtbar die Hausordnung aus, in der die in Artikel 14 der Verordnung |
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz | (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
aufgezählten Informationen aufgeführt sind." | aufgezählten Informationen aufgeführt sind." |
Art. 18 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10decies mit folgendem | Art. 18 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10decies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10decies - Ist der Veranstalter des Fußballspiels ein Klub, der | "Art. 10decies - Ist der Veranstalter des Fußballspiels ein Klub, der |
von der dritten in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dieser | von der dritten in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dieser |
Klub die in Titel III Kapitel II erwähnten Verpflichtungen ab dem | Klub die in Titel III Kapitel II erwähnten Verpflichtungen ab dem |
ersten Heimspiel der neuen Saison nach dem Aufstieg erfüllen." | ersten Heimspiel der neuen Saison nach dem Aufstieg erfüllen." |
Art. 19 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz | Art. 19 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Zusätzlich zu den erforderlichen Maßnahmen, die der koordinierende | "Zusätzlich zu den erforderlichen Maßnahmen, die der koordinierende |
Sportverband treffen muss, wenn er selbst als Veranstalter eines | Sportverband treffen muss, wenn er selbst als Veranstalter eines |
nationalen oder internationalen Fußballspiels oder eines | nationalen oder internationalen Fußballspiels oder eines |
Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten | Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten |
Nationalklasse teilnimmt, auftritt, ist der koordinierende | Nationalklasse teilnimmt, auftritt, ist der koordinierende |
Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten | Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten |
Maßnahmen verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:". | Maßnahmen verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:". |
Art. 20 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 20 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 12 - § 1 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre | "Art. 12 - § 1 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre |
Befugnisse im Stadion und im Perimeter aus. Für die Anwendung des | Befugnisse im Stadion und im Perimeter aus. Für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels versteht man unter Stadion den Ort, der nur | vorliegenden Artikels versteht man unter Stadion den Ort, der nur |
gegen Vorlage einer Eintrittskarte zugänglich ist. | gegen Vorlage einer Eintrittskarte zugänglich ist. |
§ 2 - Für die in Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz | § 2 - Für die in Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz |
1 erwähnten Aufgaben können die Ordner im Rahmen und anlässlich | 1 erwähnten Aufgaben können die Ordner im Rahmen und anlässlich |
organisierter Kollektivreisen von Fußballfans auf dem gesamten | organisierter Kollektivreisen von Fußballfans auf dem gesamten |
Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 erwähnten | Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 erwähnten |
Vereinbarung angegeben ist. | Vereinbarung angegeben ist. |
§ 3 - Die Ordner können ebenfalls bei jedem Fußballereignis | § 3 - Die Ordner können ebenfalls bei jedem Fußballereignis |
eingreifen. In diesem Fall müssen diese Ordner den in oder aufgrund | eingreifen. In diesem Fall müssen diese Ordner den in oder aufgrund |
von Artikel 8 vorgesehenen Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung und | von Artikel 8 vorgesehenen Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung und |
Ausbildung genügen. Diese Ordner unterstehen einem ordnungsgemäß | Ausbildung genügen. Diese Ordner unterstehen einem ordnungsgemäß |
bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. | bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. |
§ 4 - Wird ein Fußballereignis in einem Stadion veranstaltet, können | § 4 - Wird ein Fußballereignis in einem Stadion veranstaltet, können |
die Ordner die in den Artikeln 13 bis 17 aufgeführten Befugnisse | die Ordner die in den Artikeln 13 bis 17 aufgeführten Befugnisse |
ausüben. | ausüben. |
§ 5 - Wird ein Fußballereignis außerhalb eines Stadions veranstaltet, | § 5 - Wird ein Fußballereignis außerhalb eines Stadions veranstaltet, |
können die Ordner die Kontrolle der Eintrittskarten und den Empfang | können die Ordner die Kontrolle der Eintrittskarten und den Empfang |
der Zuschauer gewährleisten. Sie erteilen dem Publikum alle | der Zuschauer gewährleisten. Sie erteilen dem Publikum alle |
zweckdienlichen Informationen in Sachen Organisation, Infrastruktur | zweckdienlichen Informationen in Sachen Organisation, Infrastruktur |
und Rettungsdienste. | und Rettungsdienste. |
Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jede Information über | Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jede Information über |
Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten." | Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten." |
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12/1 - Werden für ein Fußballereignis Ordner eingesetzt, | "Art. 12/1 - Werden für ein Fußballereignis Ordner eingesetzt, |
schließen die Veranstalter und der zuständige Bürgermeister nach | schließen die Veranstalter und der zuständige Bürgermeister nach |
Einholung der Stellungnahme der betreffenden Polizeizone eine | Einholung der Stellungnahme der betreffenden Polizeizone eine |
vorherige schriftliche Vereinbarung über Einsatz, Befugnisse und | vorherige schriftliche Vereinbarung über Einsatz, Befugnisse und |
Aufgaben des bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der Ordner | Aufgaben des bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der Ordner |
ab." | ab." |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/2 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12/2 - Sobald der bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte über | "Art. 12/2 - Sobald der bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte über |
die Informationen in Sachen Anreise, Empfang und Begleitung der | die Informationen in Sachen Anreise, Empfang und Begleitung der |
Spieler, Betreuer und Schiedsrichter sowie der offiziellen Delegation | Spieler, Betreuer und Schiedsrichter sowie der offiziellen Delegation |
auf belgischem Staatsgebiet verfügt, kontaktiert er die betroffenen | auf belgischem Staatsgebiet verfügt, kontaktiert er die betroffenen |
Polizeizonen." | Polizeizonen." |
Art. 23 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "stören könnte," und den | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "stören könnte," und den |
Wörtern "können Ordner" die Wörter "sowie nach Gegenständen, die durch | Wörtern "können Ordner" die Wörter "sowie nach Gegenständen, die durch |
die Hausordnung verboten sind," eingefügt. | die Hausordnung verboten sind," eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 1" durch die Wörter | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 1" durch die Wörter |
"Artikel 10 § 1 Nr. 1" ersetzt. | "Artikel 10 § 1 Nr. 1" ersetzt. |
3. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter | 3. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter |
"bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. | "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. |
Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "und Spieler von den Ordnern vom Umkleideraum zum | 1. Die Wörter "und Spieler von den Ordnern vom Umkleideraum zum |
Spielfeld" werden durch die Wörter ", Spieler und Betreuer sowie die | Spielfeld" werden durch die Wörter ", Spieler und Betreuer sowie die |
offizielle Delegation ab der Ankunft im Stadion bis zur Abreise" | offizielle Delegation ab der Ankunft im Stadion bis zur Abreise" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Falls erforderlich, begleiten die Ordner die in Absatz 1 erwähnten | "Falls erforderlich, begleiten die Ordner die in Absatz 1 erwähnten |
Personen bis zum festgelegten Treffpunkt, sofern sich dieser auf | Personen bis zum festgelegten Treffpunkt, sofern sich dieser auf |
belgischem Staatsgebiet befindet." | belgischem Staatsgebiet befindet." |
Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die | 1. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die |
Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Empfang der Zuschauer" und | 2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Empfang der Zuschauer" und |
den Wörtern "und deren Begleitung" die Wörter "sowohl auf dem vom | den Wörtern "und deren Begleitung" die Wörter "sowohl auf dem vom |
Veranstalter des Spiels genutzten Parkplatz als auch im Stadion" | Veranstalter des Spiels genutzten Parkplatz als auch im Stadion" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 26 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines internationalen | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines internationalen |
Fußballspiels" und den Wörtern ", der die durch" die Wörter "oder | Fußballspiels" und den Wörtern ", der die durch" die Wörter "oder |
eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten | eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten |
Nationalklasse teilnimmt" eingefügt. | Nationalklasse teilnimmt" eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder der koordinierende | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder der koordinierende |
Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II | Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II |
auferlegten Verpflichtungen" durch die Wörter ", eines Fußballspiels, | auferlegten Verpflichtungen" durch die Wörter ", eines Fußballspiels, |
an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse | an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse |
teilnimmt, oder der koordinierende Sportverband, der die übrigen | teilnimmt, oder der koordinierende Sportverband, der die übrigen |
auferlegten Verpflichtungen, sofern diese auf ihn anwendbar sind," | auferlegten Verpflichtungen, sofern diese auf ihn anwendbar sind," |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 6" durch die | 3. In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 6" durch die |
Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 1" ersetzt. | Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 1" ersetzt. |
4. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 7" durch die | 4. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 7" durch die |
Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 3" ersetzt. | Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 3" ersetzt. |
Art. 27 - Die Überschrift von Titel III desselben Gesetzes wird wie | Art. 27 - Die Überschrift von Titel III desselben Gesetzes wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Taten, die den Ablauf eines internationalen Fußballspiels, eines | "Taten, die den Ablauf eines internationalen Fußballspiels, eines |
nationalen Frauenfußballspiels, eines nationalen Jugendfußballspiels | nationalen Frauenfußballspiels, eines nationalen Jugendfußballspiels |
oder eines Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten | oder eines Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten |
Nationalklasse teilnimmt, stören können". | Nationalklasse teilnimmt, stören können". |
Art. 28 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 28 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt | "Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt |
werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in | werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in |
dem ein internationales Fußballspiel, ein nationales | dem ein internationales Fußballspiel, ein nationales |
Frauenfußballspiel, ein nationales Jugendfußballspiel oder ein | Frauenfußballspiel, ein nationales Jugendfußballspiel oder ein |
Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen | Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen |
teilnimmt, stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. | teilnimmt, stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. |
Die Artikel 20bis, 21 Absatz 2 Nr. 2, 21bis, 21ter, 23bis Absatz 1 und | Die Artikel 20bis, 21 Absatz 2 Nr. 2, 21bis, 21ter, 23bis Absatz 1 und |
23ter Absatz 1 sind anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters | 23ter Absatz 1 sind anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters |
verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn | verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn |
beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. | beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. |
Artikel 23bis Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten | Artikel 23bis Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten |
Staatsgebiet des Königreichs alleine oder in einer Gruppe verübt | Staatsgebiet des Königreichs alleine oder in einer Gruppe verübt |
werden binnen dem Zeitraum, der achtundvierzig Stunden vor Spielbeginn | werden binnen dem Zeitraum, der achtundvierzig Stunden vor Spielbeginn |
beginnt und achtundvierzig Stunden nach Spielende endet. | beginnt und achtundvierzig Stunden nach Spielende endet. |
Artikel 23ter Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten | Artikel 23ter Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten |
Staatsgebiet des Königreichs verübt werden binnen dem Zeitraum, der | Staatsgebiet des Königreichs verübt werden binnen dem Zeitraum, der |
fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende | fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende |
endet." | endet." |
Art. 29 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 29 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "versucht zu betreten" und | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "versucht zu betreten" und |
den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sich dort unrechtmäßig | den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sich dort unrechtmäßig |
aufhält" eingefügt. | aufhält" eingefügt. |
2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter "oder einer zivilrechtlichen | 2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter "oder einer zivilrechtlichen |
Ausschließung" ergänzt. | Ausschließung" ergänzt. |
Art. 30 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 30 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "Sicherheitsbeauftragten" wird durch die Wörter | 1. Das Wort "Sicherheitsbeauftragten" wird durch die Wörter |
"bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen | "Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen |
Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder | Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder |
eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der | eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der |
auf dem Staatsgebiet des Königreichs wegen oder anlässlich eines | auf dem Staatsgebiet des Königreichs wegen oder anlässlich eines |
Fußballspiels die Richtlinien oder Anweisungen, die vom | Fußballspiels die Richtlinien oder Anweisungen, die vom |
bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner in | bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner in |
Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem | Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem |
Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden, | Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden, |
nicht befolgt, mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter | nicht befolgt, mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter |
und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden." | und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden." |
Art. 31 - In Artikel 23bis Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 31 - In Artikel 23bis Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "eines | das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "eines |
Fußballspiels" und den Wörtern "in einer Gruppe" die Wörter "alleine | Fußballspiels" und den Wörtern "in einer Gruppe" die Wörter "alleine |
oder" eingefügt. | oder" eingefügt. |
Art. 32 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 32 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, | vom 10. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "solcher Gegenstände ist" | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "solcher Gegenstände ist" |
und den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sie im Stadion | und den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sie im Stadion |
oder im Perimeter benutzt" eingefügt. | oder im Perimeter benutzt" eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wer wegen oder anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische | "Wer wegen oder anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische |
Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm auf dem | Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm auf dem |
Staatsgebiet des Königreichs benutzt, kann mit einer oder mehreren der | Staatsgebiet des Königreichs benutzt, kann mit einer oder mehreren der |
in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen | in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen |
bestraft werden. | bestraft werden. |
Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht auf Veranstalter anwendbar, | Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht auf Veranstalter anwendbar, |
die nach positiver Stellungnahme der Rettungsdienste und der | die nach positiver Stellungnahme der Rettungsdienste und der |
Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -dienste anlässlich eines | Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -dienste anlässlich eines |
Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, | Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, |
Rauch oder Lärm benutzen." | Rauch oder Lärm benutzen." |
Art. 33 - Artikel 24 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 33 - Artikel 24 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die | 1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die |
Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die Sanktion | " § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die Sanktion |
durch eine Verwarnung ersetzt werden, sofern der Betreffende zum | durch eine Verwarnung ersetzt werden, sofern der Betreffende zum |
Zeitpunkt der Taten nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes | Zeitpunkt der Taten nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes |
vorbestraft ist." | vorbestraft ist." |
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "gegen einen Zuwiderhandelnden | 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "gegen einen Zuwiderhandelnden |
verhängt werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat," | verhängt werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat," |
durch die Wörter "verhängt werden" ersetzt und wird jeweils vor das | durch die Wörter "verhängt werden" ersetzt und wird jeweils vor das |
Wort "gezahlt" das Wort "vollständig" eingefügt. | Wort "gezahlt" das Wort "vollständig" eingefügt. |
4. In § 3 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Empfang der" und dem | 4. In § 3 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Empfang der" und dem |
Wort "Zahlung" das Wort "vollständigen" eingefügt. | Wort "Zahlung" das Wort "vollständigen" eingefügt. |
Art. 34 - Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 34 - Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird aufgehoben. | vom 25. April 2007, wird aufgehoben. |
Art. 35 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 35 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, | vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "eines Klubs | 1. In § 1 Absatz 1, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "eines Klubs |
der zwei ersten Nationalklassen oder der ersten zwei belgischen | der zwei ersten Nationalklassen oder der ersten zwei belgischen |
Amateurklassen" durch die Wörter "eines Klubs der belgischen | Amateurklassen" durch die Wörter "eines Klubs der belgischen |
Nationalklasse" ersetzt. | Nationalklasse" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 4, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "dem | 2. In § 1 Absatz 4, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "dem |
Betreffenden" aufgehoben. | Betreffenden" aufgehoben. |
3. Die Paragraphen 2 bis 5 werden aufgehoben. | 3. Die Paragraphen 2 bis 5 werden aufgehoben. |
4. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Fahrt einer Person, gegen die ein Verbot besteht, das | "Die Fahrt einer Person, gegen die ein Verbot besteht, das |
Staatsgebiet zu verlassen, kann anhand der Identifizierung des | Staatsgebiet zu verlassen, kann anhand der Identifizierung des |
Betreffenden durch den Polizeidienst des Landes, in dem die Fahrt | Betreffenden durch den Polizeidienst des Landes, in dem die Fahrt |
stattgefunden hat, oder anhand jedes anderen Beweismittels, das die | stattgefunden hat, oder anhand jedes anderen Beweismittels, das die |
Meldung der Anwesenheit im Ausland ermöglicht, festgestellt werden. | Meldung der Anwesenheit im Ausland ermöglicht, festgestellt werden. |
Die Feststellung des Orts oder der Identität der Person durch den | Die Feststellung des Orts oder der Identität der Person durch den |
ausländischen Polizeidienst kann dem belgischen Polizeibeamten | ausländischen Polizeidienst kann dem belgischen Polizeibeamten |
mitgeteilt werden; dieser erstellt ein Protokoll in Anwendung des | mitgeteilt werden; dieser erstellt ein Protokoll in Anwendung des |
vorliegenden Artikels. | vorliegenden Artikels. |
Die Nichteinhaltung des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu | Die Nichteinhaltung des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu |
verlassen, wird von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. | verlassen, wird von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. |
Das Original des Protokolls wird einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 | Das Original des Protokolls wird einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 |
erwähnten Beamten übermittelt. | erwähnten Beamten übermittelt. |
Gemäß dem in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren | Gemäß dem in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren |
kann ein Verstoß gegen vorliegenden Artikel mit einer administrativen | kann ein Verstoß gegen vorliegenden Artikel mit einer administrativen |
Geldbuße von 2.000 bis 5.000 EUR und einem administrativen | Geldbuße von 2.000 bis 5.000 EUR und einem administrativen |
Stadionverbot von zwei bis fünf Jahren belegt werden." | Stadionverbot von zwei bis fünf Jahren belegt werden." |
Art. 36 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 36 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den |
Wörtern "Protokolls wird" und den Wörtern "einem in" die Wörter | Wörtern "Protokolls wird" und den Wörtern "einem in" die Wörter |
"binnen drei Monaten ab Feststellung der Taten" eingefügt. | "binnen drei Monaten ab Feststellung der Taten" eingefügt. |
Art. 37 - Die Überschrift von Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes | Art. 37 - Die Überschrift von Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Erteilung offizieller Verwarnungen und Verhängung tatsächlicher | "Erteilung offizieller Verwarnungen und Verhängung tatsächlicher |
Sanktionen". | Sanktionen". |
Art. 38 - In Titel VI Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt | Art. 38 - In Titel VI Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt |
1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Offizielle Verwarnung" eingefügt. | 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Offizielle Verwarnung" eingefügt. |
Art. 39 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel | Art. 39 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel |
25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/1 - Der Polizeibeamte kann für die in den Artikeln 20 bis | "Art. 25/1 - Der Polizeibeamte kann für die in den Artikeln 20 bis |
23ter vorgesehenen Taten eine offizielle Verwarnung erteilen. In | 23ter vorgesehenen Taten eine offizielle Verwarnung erteilen. In |
dieser Verwarnung sind die dem Betreffenden zur Last gelegten Taten | dieser Verwarnung sind die dem Betreffenden zur Last gelegten Taten |
vermerkt." | vermerkt." |
Art. 40 - In Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes wird nach Artikel | Art. 40 - In Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes wird nach Artikel |
25/1 ein Abschnitt 2, der die Artikel 26 bis 29 umfasst, mit folgender | 25/1 ein Abschnitt 2, der die Artikel 26 bis 29 umfasst, mit folgender |
Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Tatsächliche Sanktionen". | Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Tatsächliche Sanktionen". |
Art. 41 - In Artikel 26 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 41 - In Artikel 26 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "der Generaldirektion | Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "der Generaldirektion |
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik" durch die Wörter "des vom König | Sicherheits- und Vorbeugungspolitik" durch die Wörter "des vom König |
bestimmten Dienstes" ersetzt. | bestimmten Dienstes" ersetzt. |
Art. 42 - Artikel 29 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 42 - Artikel 29 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird | "Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird |
mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der | mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der |
administrativen Geldbuße, die Dauer des administrativen | administrativen Geldbuße, die Dauer des administrativen |
Stadionverbots, die Dauer des administrativen Perimeterverbots sowie | Stadionverbots, die Dauer des administrativen Perimeterverbots sowie |
die Dauer des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, | die Dauer des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, |
und die Modalitäten dieses Verbots oder nur eine dieser Sanktionen und | und die Modalitäten dieses Verbots oder nur eine dieser Sanktionen und |
die Bestimmungen von Artikel 24 § 3, von Artikel 30 Absatz 4 und von | die Bestimmungen von Artikel 24 § 3, von Artikel 30 Absatz 4 und von |
Artikel 31 angegeben. | Artikel 31 angegeben. |
Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die | Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die |
ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. | ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. |
Die Feststellung eines Verstoßes oder mehrerer gleichzeitig | Die Feststellung eines Verstoßes oder mehrerer gleichzeitig |
auftretender Verstöße gegen die durch oder aufgrund von Titel II | auftretender Verstöße gegen die durch oder aufgrund von Titel II |
vorgeschriebenen Verpflichtungen führt entweder zu einer Verwarnung | vorgeschriebenen Verpflichtungen führt entweder zu einer Verwarnung |
oder zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur | oder zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur |
Schwere der Gesamtheit der Taten. | Schwere der Gesamtheit der Taten. |
Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen die | Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen die |
Artikel 20 bis 23ter führt zu einer einzigen administrativen Geldbuße, | Artikel 20 bis 23ter führt zu einer einzigen administrativen Geldbuße, |
einem einzigen administrativen Stadionverbot, einem einzigen | einem einzigen administrativen Stadionverbot, einem einzigen |
administrativen Perimeterverbot und einem einzigen administrativen | administrativen Perimeterverbot und einem einzigen administrativen |
Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, oder zu einer dieser Sanktionen | Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, oder zu einer dieser Sanktionen |
im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten. | im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten. |
Ist die betreffende Person bereits Gegenstand eines Stadionverbots, | Ist die betreffende Person bereits Gegenstand eines Stadionverbots, |
eines Perimeterverbots oder eines Verbots, das Staatsgebiet zu | eines Perimeterverbots oder eines Verbots, das Staatsgebiet zu |
verlassen, wenn der Verwaltungsbeschluss vollstreckbar wird, setzt das | verlassen, wenn der Verwaltungsbeschluss vollstreckbar wird, setzt das |
neue Stadionverbot, Perimeterverbot beziehungsweise Verbot, das | neue Stadionverbot, Perimeterverbot beziehungsweise Verbot, das |
Staatsgebiet zu verlassen, am Tag nach dem Tag ein, an dem das | Staatsgebiet zu verlassen, am Tag nach dem Tag ein, an dem das |
laufende Verbot endet." | laufende Verbot endet." |
Art. 43 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 43 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbuße binnen einem Monat ab | "Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbuße binnen einem Monat ab |
dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird ihre Zwangseintreibung | dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird ihre Zwangseintreibung |
vorbehaltlich einer Berufung von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 | vorbehaltlich einer Berufung von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 |
erwähnten Beamten veranlasst." | erwähnten Beamten veranlasst." |
Art. 44 - Artikel 31 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 44 - Artikel 31 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. März 2003, wird durch zwei Absätze mit folgendem | Gesetz vom 10. März 2003, wird durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Gegen die Entscheidung des Jugendgerichts kann keine Berufung | "Gegen die Entscheidung des Jugendgerichts kann keine Berufung |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 finden die | Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 finden die |
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim | Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim |
Jugendgericht und auf die außerordentlichen Rechtsmittel." | Jugendgericht und auf die außerordentlichen Rechtsmittel." |
Art. 45 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 45 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 18 | "Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 18 |
vorgesehenen administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag | vorgesehenen administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag |
gesenkt werden, ohne dass sie weniger als 250 EUR betragen dürfen. | gesenkt werden, ohne dass sie weniger als 250 EUR betragen dürfen. |
Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 vorgesehenen | Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 vorgesehenen |
administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt | administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt |
werden, ohne dass sie weniger als 125 EUR betragen dürfen, oder durch | werden, ohne dass sie weniger als 125 EUR betragen dürfen, oder durch |
eine Verwarnung ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen." | eine Verwarnung ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen." |
Art. 46 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 46 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 37bis - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 | "Art. 37bis - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 |
§ 2 vorgesehenen administrativen Stadionverbote durch eine Verwarnung | § 2 vorgesehenen administrativen Stadionverbote durch eine Verwarnung |
ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen, oder zu einem | ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen, oder zu einem |
administrativen Stadionverbot bis unter die Mindestdauer gesenkt | administrativen Stadionverbot bis unter die Mindestdauer gesenkt |
werden, ohne dass es weniger als drei Monate betragen darf." | werden, ohne dass es weniger als drei Monate betragen darf." |
Art. 47 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 47 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Euro" | 1. Die Wörter "Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Euro" |
werden durch die Wörter "Geldbuße von 5 bis 500 EUR" ersetzt. | werden durch die Wörter "Geldbuße von 5 bis 500 EUR" ersetzt. |
2. Die Wörter "oder Verkauf" werden durch die Wörter ", Verkauf oder | 2. Die Wörter "oder Verkauf" werden durch die Wörter ", Verkauf oder |
Kauf" ersetzt und die Wörter "beziehungsweise Verkauf" werden durch | Kauf" ersetzt und die Wörter "beziehungsweise Verkauf" werden durch |
die Wörter ", Verkauf beziehungsweise Kauf" ersetzt. | die Wörter ", Verkauf beziehungsweise Kauf" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch die Wörter "oder die in Artikel 10 § 1 Nr. 4 | 3. Der Artikel wird durch die Wörter "oder die in Artikel 10 § 1 Nr. 4 |
vorgesehene Trennung der Fans nicht eingehalten wird" ergänzt. | vorgesehene Trennung der Fans nicht eingehalten wird" ergänzt. |
Art. 48 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 48 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Euro" durch die Wörter | "Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Euro" durch die Wörter |
"Geldbuße von 5 bis 250 EUR" ersetzt. | "Geldbuße von 5 bis 250 EUR" ersetzt. |
Art. 49 - In Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 49 - In Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter |
"eine Meldepflicht," aufgehoben. | "eine Meldepflicht," aufgehoben. |
Art. 50 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 50 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 41bis - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei | "Art. 41bis - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei |
Jahren und einer Geldbuße von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser | Jahren und einer Geldbuße von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser |
beiden Strafen wird bestraft, wer gemäß Artikel 24ter oder Artikel 41 | beiden Strafen wird bestraft, wer gemäß Artikel 24ter oder Artikel 41 |
Gegenstand eines Verbots ist, das Staatsgebiet zu verlassen, und | Gegenstand eines Verbots ist, das Staatsgebiet zu verlassen, und |
während des Zeitraums dieses Verbots mindestens dreimal dagegen | während des Zeitraums dieses Verbots mindestens dreimal dagegen |
verstoßen hat." | verstoßen hat." |
Art. 51 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 51 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" | das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" |
durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt | durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt |
und werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 10 | und werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 10 |
§ 1 Nr. 2" ersetzt. | § 1 Nr. 2" ersetzt. |
Art. 52 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 52 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 8" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 8" durch die Wörter |
"Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt und wird das Wort | "Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt und wird das Wort |
"Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten | "Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten |
Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter |
"bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. | "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. |
Art. 53 - In Artikel 44 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 53 - In Artikel 44 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter |
"nach Anhörung des Betroffenen, außer wenn diese Anhörung aus | "nach Anhörung des Betroffenen, außer wenn diese Anhörung aus |
Sicherheitsgründen nicht möglich ist," aufgehoben. | Sicherheitsgründen nicht möglich ist," aufgehoben. |
Art. 54 - Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 54 - Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden | 1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden |
jeweils durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. |
2. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die | 2. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die |
Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
Art. 55 - In Artikel 45bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 55 - In Artikel 45bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter "dem Ausschuss | durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter "dem Ausschuss |
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der | für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der |
Datenschutzbehörde" ersetzt. | Datenschutzbehörde" ersetzt. |
Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. | Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |