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Vue multilingue de Loi du 03/06/2018
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Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling
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3 JUIN 2018. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la 3 JUNI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998
sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juni
loi du 3 juin 2018 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la 2018 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de
sécurité lors des matches de football (Moniteur belge du 18 juin veiligheid bij voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 18 juni
2018). 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 3. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fußballspielen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Sicherheit bei Fußballspielen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
27. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 27. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Fußballspiel: Spielart beim Fußball, die von zwei aus elf Spielern "1. Fußballspiel: Spielart beim Fußball, die von zwei aus elf Spielern
bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag gespielt wird; bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag gespielt wird;
diese Fußballspiele finden unter der Ägide eines koordinierenden diese Fußballspiele finden unter der Ägide eines koordinierenden
Sportverbands statt,". Sportverbands statt,".
2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2/1. Nationalklasse: alle Fußballspiele, die nicht auf provinzialer "2/1. Nationalklasse: alle Fußballspiele, die nicht auf provinzialer
Ebene ausgetragen werden, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie Ebene ausgetragen werden, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie
oder eine bestimmte Altersklasse. Die erste Klasse ist die höchste in oder eine bestimmte Altersklasse. Die erste Klasse ist die höchste in
der Einstufung, die fünfte die niedrigste,". der Einstufung, die fünfte die niedrigste,".
3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. internationalem Fußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, "3. internationalem Fußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel,
an dem mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer an dem mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer
ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation
vertritt, teilnimmt. Wenn ein belgischer Klub daran teilnimmt, muss er vertritt, teilnimmt. Wenn ein belgischer Klub daran teilnimmt, muss er
der in Nr. 2/1 erwähnten Nationalklasse angehören,". der in Nr. 2/1 erwähnten Nationalklasse angehören,".
4. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "internationales Fußballspiel" 4. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "internationales Fußballspiel"
und den Wörtern "ganz oder teilweise" die Wörter "oder jedes andere und den Wörtern "ganz oder teilweise" die Wörter "oder jedes andere
nachstehend beschriebene Fußballspiel" eingefügt. nachstehend beschriebene Fußballspiel" eingefügt.
5. In Nr. 7 werden die Wörter ", sofern mindestens eine Tribüne an das 5. In Nr. 7 werden die Wörter ", sofern mindestens eine Tribüne an das
Spielfeld grenzt" aufgehoben, wird das Wort "Umfriedung" durch die Spielfeld grenzt" aufgehoben, wird das Wort "Umfriedung" durch die
Wörter "äußere Einfriedung" ersetzt und wird die Bestimmung durch die Wörter "äußere Einfriedung" ersetzt und wird die Bestimmung durch die
Wörter "; in Ermangelung einer äußeren Einfriedung dient die innere Wörter "; in Ermangelung einer äußeren Einfriedung dient die innere
Einfriedung als Abgrenzung" ergänzt. Einfriedung als Abgrenzung" ergänzt.
6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: 6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:
"9. Perimeter: an die äußere Einfriedung des Stadions beziehungsweise, "9. Perimeter: an die äußere Einfriedung des Stadions beziehungsweise,
in Ermangelung einer äußeren Einfriedung, an die innere Einfriedung um in Ermangelung einer äußeren Einfriedung, an die innere Einfriedung um
das Spielfeld grenzenden Raum, dessen geografische Grenzen in beiden das Spielfeld grenzenden Raum, dessen geografische Grenzen in beiden
Fällen vom König nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister, den Fällen vom König nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister, den
betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Veranstalter betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Veranstalter
festgelegt werden und der nicht über einen Radius von 5 000 Metern ab festgelegt werden und der nicht über einen Radius von 5 000 Metern ab
der äußeren beziehungsweise inneren Einfriedung hinausgehen darf,". der äußeren beziehungsweise inneren Einfriedung hinausgehen darf,".
7. Nummer 10 wird durch die Wörter ", sowie jedes Ereignis im Bereich 7. Nummer 10 wird durch die Wörter ", sowie jedes Ereignis im Bereich
Fußball, das von dem in Nr. 4 erwähnten Veranstalter an einem der Fußball, das von dem in Nr. 4 erwähnten Veranstalter an einem der
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort veranstaltet wird" Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort veranstaltet wird"
ergänzt. ergänzt.
8. Der Artikel wird durch die Nummern 12 bis 15 mit folgendem Wortlaut 8. Der Artikel wird durch die Nummern 12 bis 15 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"12. Supporters Liaison Officer (SLO): natürliche Person, die bestimmt "12. Supporters Liaison Officer (SLO): natürliche Person, die bestimmt
wird, um die Kommunikation zwischen dem Klub, den Fans und der wird, um die Kommunikation zwischen dem Klub, den Fans und der
Verwaltungsbehörde zu gewährleisten, Verwaltungsbehörde zu gewährleisten,
13. bevollmächtigtem Sicherheitsbeauftragten: Kontaktperson, die vom 13. bevollmächtigtem Sicherheitsbeauftragten: Kontaktperson, die vom
Veranstalter ermächtigt worden ist, die Kontrolle der Veranstalter ermächtigt worden ist, die Kontrolle der
Stadioninfrastruktur und ihrer Übereinstimmung mit den Stadioninfrastruktur und ihrer Übereinstimmung mit den
Sicherheitsnormen zu gewährleisten, die hierarchische Gewalt und Sicherheitsnormen zu gewährleisten, die hierarchische Gewalt und
Leitungsmacht über die Ordner auszuüben, die Briefings für die Ordner Leitungsmacht über die Ordner auszuüben, die Briefings für die Ordner
zu organisieren und den Veranstalter im lokalen Beirat, im zu organisieren und den Veranstalter im lokalen Beirat, im
Koordinierungsforum und in den in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes Koordinierungsforum und in den in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes
vorgesehenen vorbereitenden Versammlungen zu vertreten. Er ist vorgesehenen vorbereitenden Versammlungen zu vertreten. Er ist
ebenfalls die Kontaktperson, die den Polizeidiensten alle Auskünfte in ebenfalls die Kontaktperson, die den Polizeidiensten alle Auskünfte in
Bezug auf die Sicherheit im Stadion erteilt, Bezug auf die Sicherheit im Stadion erteilt,
14. nationalem Frauenfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, 14. nationalem Frauenfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel,
an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des
Frauenfußballs teilnimmt oder an dem die Frauenfußballmannschaft Frauenfußballs teilnimmt oder an dem die Frauenfußballmannschaft
teilnimmt, die die belgische Nation vertritt, teilnimmt, die die belgische Nation vertritt,
15. nationalem Jugendfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, 15. nationalem Jugendfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel,
an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des
Jugendfußballs teilnimmt oder an dem die Jugendfußballmannschaft Jugendfußballs teilnimmt oder an dem die Jugendfußballmannschaft
teilnimmt, die die belgische Nation vertritt." teilnimmt, die die belgische Nation vertritt."
Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Landesmeisterschaft 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Landesmeisterschaft
gehören," und den Wörtern "sind verpflichtet" die Wörter "oder von gehören," und den Wörtern "sind verpflichtet" die Wörter "oder von
Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse
gehören," eingefügt. gehören," eingefügt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter "1. August" jeweils durch die Wörter 2. In Absatz 1 werden die Wörter "1. August" jeweils durch die Wörter
"21. Juli" ersetzt. "21. Juli" ersetzt.
3. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern 4. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern
"internationalen Fußballspielen" und den Wörtern ", die nicht "internationalen Fußballspielen" und den Wörtern ", die nicht
verpflichtet sind" die Wörter "oder von Fußballspielen, die zur verpflichtet sind" die Wörter "oder von Fußballspielen, die zur
Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören" eingefügt. Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören" eingefügt.
5. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort "acht" durch das Wort 5. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort "acht" durch das Wort
"fünf" ersetzt. "fünf" ersetzt.
6. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3" 6. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3"
durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik "Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik
bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels, eines bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels, eines
internationalen Fußballspiels oder von Fußballspielen, die zur internationalen Fußballspiels oder von Fußballspielen, die zur
Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören, einen Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören, einen
bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Bestimmung eines Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Bestimmung eines
bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten in einer Klasse, die unter bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten in einer Klasse, die unter
den ersten drei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden kann den ersten drei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden kann
für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König bestimmten für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König bestimmten
Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele
vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der
erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in
der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der
Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind." Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind."
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
10. März 2003, wird wie folgt ersetzt: 10. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels oder "Art. 7 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels oder
eines internationalen Fußballspiels werben Ordner des einen und des eines internationalen Fußballspiels werben Ordner des einen und des
anderen Geschlechts an. anderen Geschlechts an.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen fest, unter denen die Anwerbung von Ordnern in einer Bedingungen fest, unter denen die Anwerbung von Ordnern in einer
Klasse, die unter den ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht Klasse, die unter den ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht
gemacht werden kann für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König gemacht werden kann für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König
bestimmten Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele bestimmten Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele
vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der
erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in
der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der
Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind. Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind.
§ 2 - Die Veranstalter von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der § 2 - Die Veranstalter von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der
zwei ersten Nationalklassen gehören, bestimmen einen Supporters zwei ersten Nationalklassen gehören, bestimmen einen Supporters
Liaison Officer." Liaison Officer."
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der
König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre hierarchische König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre hierarchische
Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der bevollmächtigten Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der bevollmächtigten
Sicherheitsbeauftragten und des Supporters Liaison Officers sowie die Sicherheitsbeauftragten und des Supporters Liaison Officers sowie die
Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten,
denen die Ordner, die bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der denen die Ordner, die bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der
Supporters Liaison Officer genügen müssen." Supporters Liaison Officer genügen müssen."
Art. 7 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 7 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Der König legt zudem die Bedingungen fest, unter denen die "Der König legt zudem die Bedingungen fest, unter denen die
Organisation eines lokalen Beirats in einer Klasse, die niedriger als Organisation eines lokalen Beirats in einer Klasse, die niedriger als
die ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden die ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden
kann." kann."
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen oder "Art. 10 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen oder
internationalen Fußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem internationalen Fußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem
mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt,
treffen mindestens folgende Maßnahmen: treffen mindestens folgende Maßnahmen:
1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und
permanent zur Kenntnis gebracht wird, permanent zur Kenntnis gebracht wird,
2. Festlegung einer Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschließung 2. Festlegung einer Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschließung
und einer Regelung in puncto Abgabe von Gegenständen in der und einer Regelung in puncto Abgabe von Gegenständen in der
Hausordnung, Hausordnung,
3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung,
4. Ergreifen von Maßnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit 4. Ergreifen von Maßnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit
zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und
Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung
rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung,
5. Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote, 5. Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote,
6. Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gastfreundschaft und 6. Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gastfreundschaft und
des Komforts im Stadion. des Komforts im Stadion.
§ 2 - Die Veranstalter eines nationalen oder internationalen § 2 - Die Veranstalter eines nationalen oder internationalen
Fußballspiels treffen mindestens folgende Maßnahmen: Fußballspiels treffen mindestens folgende Maßnahmen:
1. Installierung von Überwachungskameras nach den in Titel II Kapitel 1. Installierung von Überwachungskameras nach den in Titel II Kapitel
IIbis festgelegten Modalitäten, IIbis festgelegten Modalitäten,
2. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall Folgendes 2. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall Folgendes
gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der
Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemäßen Besitzes Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemäßen Besitzes
der Eintrittskarten; der König kann hierzu die Modalitäten des der Eintrittskarten; der König kann hierzu die Modalitäten des
Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festlegen, festlegen,
3. Ausarbeitung eines internen Notfallplans, mit dem unter anderem die 3. Ausarbeitung eines internen Notfallplans, mit dem unter anderem die
Evakuierung organisiert wird; dieser Plan wird in den ersten beiden Evakuierung organisiert wird; dieser Plan wird in den ersten beiden
Jahren, in denen ein Veranstalter in den Anwendungsbereich Jahren, in denen ein Veranstalter in den Anwendungsbereich
vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern
getestet; danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen getestet; danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen
betroffenen Partnern getestet; der König legt die Mindestbestimmungen betroffenen Partnern getestet; der König legt die Mindestbestimmungen
des internen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest. des internen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest.
§ 3 - Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit § 3 - Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit
der Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete der Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete
Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach
Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per
Gesetz bestätigt werden müssen. In Ermangelung einer Bestätigung durch Gesetz bestätigt werden müssen. In Ermangelung einer Bestätigung durch
ein Gesetz binnen zwölf Monaten nach seiner Veröffentlichung im ein Gesetz binnen zwölf Monaten nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt tritt dieser Erlass außer Kraft." Belgischen Staatsblatt tritt dieser Erlass außer Kraft."
Art. 9 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel 10 Nr. 4" werden durch die Wörter "Artikel 10 § 1. Die Wörter "Artikel 10 Nr. 4" werden durch die Wörter "Artikel 10 §
1 Nr. 4" ersetzt. 1 Nr. 4" ersetzt.
2. Zwischen den Wörtern "eines internationalen Fußballspiels" und den 2. Zwischen den Wörtern "eines internationalen Fußballspiels" und den
Wörtern "in der in Artikel 5 erwähnten" werden die Wörter "oder eines Wörtern "in der in Artikel 5 erwähnten" werden die Wörter "oder eines
Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten
Nationalklasse teilnimmt," eingefügt. Nationalklasse teilnimmt," eingefügt.
Art. 10 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit Art. 10 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit
der Überschrift "Modalitäten für die Installation und die der Überschrift "Modalitäten für die Installation und die
Funktionsweise von Überwachungskameras in den Fußballstadien" Funktionsweise von Überwachungskameras in den Fußballstadien"
eingefügt. eingefügt.
Art. 11 - In Kapitel IIbis, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Art. 11 - In Kapitel IIbis, eingefügt durch Artikel 10, wird ein
Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10ter - § 1 - In Abweichung vom Gesetz vom 21. März 2007 zur "Art. 10ter - § 1 - In Abweichung vom Gesetz vom 21. März 2007 zur
Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras
gelten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für alle nationalen gelten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für alle nationalen
und internationalen Fußballspiele, die von einem Klub, der einer der und internationalen Fußballspiele, die von einem Klub, der einer der
ersten zwei Nationalklassen angehört, oder vom koordinierenden ersten zwei Nationalklassen angehört, oder vom koordinierenden
Sportverband organisiert werden. Sportverband organisiert werden.
§ 2 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel § 2 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel
und während des gesamten Zeitraums, in dem das Stadion für Zuschauer und während des gesamten Zeitraums, in dem das Stadion für Zuschauer
zugänglich ist, aktiviert. zugänglich ist, aktiviert.
Wenn das Stadion nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt der Wenn das Stadion nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt der
Einsatz dieser Kameras unter das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung Einsatz dieser Kameras unter das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung
der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras. der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras.
§ 3 - Der König kann in Bezug auf die Installation und den Einsatz von § 3 - Der König kann in Bezug auf die Installation und den Einsatz von
Überwachungskameras in den Fußballstadien konkrete Zusatzbestimmungen Überwachungskameras in den Fußballstadien konkrete Zusatzbestimmungen
festlegen." festlegen."
Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quater mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10quater - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter "Art. 10quater - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter
benutzt wird, muss mit Kameras ausgestattet sein, mit denen folgende benutzt wird, muss mit Kameras ausgestattet sein, mit denen folgende
Orte genau beobachtet werden können: Orte genau beobachtet werden können:
1. Spielfeld und angrenzender Bereich, 1. Spielfeld und angrenzender Bereich,
2. alle Sitz- und Stehplätze auf den Tribünen, 2. alle Sitz- und Stehplätze auf den Tribünen,
3. alle Kontrollstellen für den Zugang zum Stadion, 3. alle Kontrollstellen für den Zugang zum Stadion,
4. jeden anderen Ort innerhalb des Stadions, der von den zuständigen 4. jeden anderen Ort innerhalb des Stadions, der von den zuständigen
Verwaltungsbehörden aufgrund des möglichen Risikos und nach Verwaltungsbehörden aufgrund des möglichen Risikos und nach
Stellungnahme des zuständigen Ordnungsdienstes bestimmt wird. Stellungnahme des zuständigen Ordnungsdienstes bestimmt wird.
§ 2 - Die Anzahl Kameras und die in § 1 erwähnten Orte werden in der § 2 - Die Anzahl Kameras und die in § 1 erwähnten Orte werden in der
gemäß Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung festgelegt und definiert. gemäß Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung festgelegt und definiert.
§ 3 - Bei der Bestimmung der Anzahl Kameras wird insbesondere § 3 - Bei der Bestimmung der Anzahl Kameras wird insbesondere
Folgendes berücksichtigt: Folgendes berücksichtigt:
1. Qualität der Kameras, 1. Qualität der Kameras,
2. Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, 2. Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt,
3. Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, 3. Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort,
4. Lichtverhältnisse an den zu filmenden Orten, 4. Lichtverhältnisse an den zu filmenden Orten,
5. Kameratyp." 5. Kameratyp."
Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quinquies mit Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10quinquies - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden "Art. 10quinquies - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden
können, die es ermöglichen, jede Person an den in Artikel 10quater § 1 können, die es ermöglichen, jede Person an den in Artikel 10quater § 1
erwähnten Orten zu identifizieren, und zwar ungeachtet der Witterungs- erwähnten Orten zu identifizieren, und zwar ungeachtet der Witterungs-
und Lichtverhältnisse. und Lichtverhältnisse.
Mit den auf die Sitz- und Stehplätze der Tribünen gerichteten Kameras Mit den auf die Sitz- und Stehplätze der Tribünen gerichteten Kameras
müssen mindestens Nahaufnahmen der Gesichter der anwesenden Personen müssen mindestens Nahaufnahmen der Gesichter der anwesenden Personen
zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich sein." zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich sein."
Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10sexies mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10sexies - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen "Art. 10sexies - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen
sein, mit dem die Bilder automatisch in digitaler Form aufzeichnet sein, mit dem die Bilder automatisch in digitaler Form aufzeichnet
werden und auf einem geläufigen Träger speichert werden. werden und auf einem geläufigen Träger speichert werden.
Die Installation muss den sofortigen Ausdruck der aufgezeichneten Die Installation muss den sofortigen Ausdruck der aufgezeichneten
Bilder und ihre digitale Weiterleitung an die zuständigen Polizei- und Bilder und ihre digitale Weiterleitung an die zuständigen Polizei- und
Gerichtsdienste ermöglichen. Gerichtsdienste ermöglichen.
Die Qualität des Ausdrucks muss derart sein, dass eine Identifizierung Die Qualität des Ausdrucks muss derart sein, dass eine Identifizierung
der Personen möglich ist. der Personen möglich ist.
Das Kamerasystem muss gegen jegliche Form der externen Manipulation Das Kamerasystem muss gegen jegliche Form der externen Manipulation
ausreichend geschützt sein. ausreichend geschützt sein.
§ 2 - Für nationale und internationale Fußballspiele, die vom § 2 - Für nationale und internationale Fußballspiele, die vom
Veranstalter eines Klubs der ersten zwei Nationalklassen oder von Veranstalter eines Klubs der ersten zwei Nationalklassen oder von
einem koordinierenden Sportverband organisiert werden, muss die einem koordinierenden Sportverband organisiert werden, muss die
Möglichkeit bestehen, mit allen Kameras gleichzeitig Bilder Möglichkeit bestehen, mit allen Kameras gleichzeitig Bilder
aufzuzeichnen, und zwar spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der aufzuzeichnen, und zwar spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der
vorliegenden Bestimmung. In jedem Fall muss die Möglichkeit bestehen, vorliegenden Bestimmung. In jedem Fall muss die Möglichkeit bestehen,
gleichzeitig Bilder sowohl der Zuschauer des Heimvereins als auch der gleichzeitig Bilder sowohl der Zuschauer des Heimvereins als auch der
Zuschauer des Gastvereins aufzuzeichnen." Zuschauer des Gastvereins aufzuzeichnen."
Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10septies mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10septies - Das Kamerasystem wird mindestens vom Kommandoraum "Art. 10septies - Das Kamerasystem wird mindestens vom Kommandoraum
des Stadions aus gesteuert. des Stadions aus gesteuert.
Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation
muss jederzeit im Kommandoraum in der üblichen Landessprache verfügbar muss jederzeit im Kommandoraum in der üblichen Landessprache verfügbar
sein." sein."
Art. 16 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10octies mit folgendem Art. 16 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10octies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10octies - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom "Art. 10octies - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom
Veranstalter schriftlich bestimmten Personen bedient. Veranstalter schriftlich bestimmten Personen bedient.
Die Identität dieser Personen wird in der in Artikel 5 erwähnten Die Identität dieser Personen wird in der in Artikel 5 erwähnten
Vereinbarung aufgeführt. Vereinbarung aufgeführt.
Das Ansehen der Bilder in Realzeit ist ausschließlich zugelassen, Das Ansehen der Bilder in Realzeit ist ausschließlich zugelassen,
damit die zuständigen Dienste bei Verstößen, Schäden, Belästigungen damit die zuständigen Dienste bei Verstößen, Schäden, Belästigungen
oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung präventiv handeln und oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung präventiv handeln und
sofort eingreifen können und damit diese Dienste beim Eingreifen sofort eingreifen können und damit diese Dienste beim Eingreifen
optimal gelenkt werden können." optimal gelenkt werden können."
Art. 17 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10novies mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10novies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10novies - § 1 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher "Art. 10novies - § 1 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher
für die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 10sexies aufgezeichneten für die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 10sexies aufgezeichneten
Bilder. Der Verantwortliche für die Verarbeitung ist im Sinne von Bilder. Der Verantwortliche für die Verarbeitung ist im Sinne von
Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu verstehen. Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu verstehen.
Diese Verarbeitung hat zum Ziel, die durch vorliegendes Gesetz Diese Verarbeitung hat zum Ziel, die durch vorliegendes Gesetz
sanktionierten Taten, die Verstöße und die Verletzungen der vom sanktionierten Taten, die Verstöße und die Verletzungen der vom
Veranstalter festgelegten Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und Veranstalter festgelegten Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und
ihre Ahndung durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. ihre Ahndung durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen.
§ 2 - Bilder, die aufgrund von Taten, Verstößen und Verletzungen, wie § 2 - Bilder, die aufgrund von Taten, Verstößen und Verletzungen, wie
in § 1 Absatz 2 erwähnt, Anlass zur Erstellung eines Protokolls geben, in § 1 Absatz 2 erwähnt, Anlass zur Erstellung eines Protokolls geben,
werden vom Veranstalter während eines Zeitraums von sechs Monaten werden vom Veranstalter während eines Zeitraums von sechs Monaten
aufbewahrt, außer bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von aufbewahrt, außer bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von
Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches. Alle übrigen Bilder werden Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches. Alle übrigen Bilder werden
während eines Zeitraums von drei Monaten aufbewahrt. während eines Zeitraums von drei Monaten aufbewahrt.
§ 3 - Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und § 3 - Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und
sichtbar die Hausordnung aus, in der die in Artikel 14 der Verordnung sichtbar die Hausordnung aus, in der die in Artikel 14 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
aufgezählten Informationen aufgeführt sind." aufgezählten Informationen aufgeführt sind."
Art. 18 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10decies mit folgendem Art. 18 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10decies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10decies - Ist der Veranstalter des Fußballspiels ein Klub, der "Art. 10decies - Ist der Veranstalter des Fußballspiels ein Klub, der
von der dritten in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dieser von der dritten in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dieser
Klub die in Titel III Kapitel II erwähnten Verpflichtungen ab dem Klub die in Titel III Kapitel II erwähnten Verpflichtungen ab dem
ersten Heimspiel der neuen Saison nach dem Aufstieg erfüllen." ersten Heimspiel der neuen Saison nach dem Aufstieg erfüllen."
Art. 19 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz Art. 19 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Zusätzlich zu den erforderlichen Maßnahmen, die der koordinierende "Zusätzlich zu den erforderlichen Maßnahmen, die der koordinierende
Sportverband treffen muss, wenn er selbst als Veranstalter eines Sportverband treffen muss, wenn er selbst als Veranstalter eines
nationalen oder internationalen Fußballspiels oder eines nationalen oder internationalen Fußballspiels oder eines
Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten
Nationalklasse teilnimmt, auftritt, ist der koordinierende Nationalklasse teilnimmt, auftritt, ist der koordinierende
Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten
Maßnahmen verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:". Maßnahmen verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:".
Art. 20 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 20 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - § 1 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre "Art. 12 - § 1 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre
Befugnisse im Stadion und im Perimeter aus. Für die Anwendung des Befugnisse im Stadion und im Perimeter aus. Für die Anwendung des
vorliegenden Artikels versteht man unter Stadion den Ort, der nur vorliegenden Artikels versteht man unter Stadion den Ort, der nur
gegen Vorlage einer Eintrittskarte zugänglich ist. gegen Vorlage einer Eintrittskarte zugänglich ist.
§ 2 - Für die in Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz § 2 - Für die in Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz
1 erwähnten Aufgaben können die Ordner im Rahmen und anlässlich 1 erwähnten Aufgaben können die Ordner im Rahmen und anlässlich
organisierter Kollektivreisen von Fußballfans auf dem gesamten organisierter Kollektivreisen von Fußballfans auf dem gesamten
Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 erwähnten Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 erwähnten
Vereinbarung angegeben ist. Vereinbarung angegeben ist.
§ 3 - Die Ordner können ebenfalls bei jedem Fußballereignis § 3 - Die Ordner können ebenfalls bei jedem Fußballereignis
eingreifen. In diesem Fall müssen diese Ordner den in oder aufgrund eingreifen. In diesem Fall müssen diese Ordner den in oder aufgrund
von Artikel 8 vorgesehenen Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung und von Artikel 8 vorgesehenen Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung und
Ausbildung genügen. Diese Ordner unterstehen einem ordnungsgemäß Ausbildung genügen. Diese Ordner unterstehen einem ordnungsgemäß
bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten.
§ 4 - Wird ein Fußballereignis in einem Stadion veranstaltet, können § 4 - Wird ein Fußballereignis in einem Stadion veranstaltet, können
die Ordner die in den Artikeln 13 bis 17 aufgeführten Befugnisse die Ordner die in den Artikeln 13 bis 17 aufgeführten Befugnisse
ausüben. ausüben.
§ 5 - Wird ein Fußballereignis außerhalb eines Stadions veranstaltet, § 5 - Wird ein Fußballereignis außerhalb eines Stadions veranstaltet,
können die Ordner die Kontrolle der Eintrittskarten und den Empfang können die Ordner die Kontrolle der Eintrittskarten und den Empfang
der Zuschauer gewährleisten. Sie erteilen dem Publikum alle der Zuschauer gewährleisten. Sie erteilen dem Publikum alle
zweckdienlichen Informationen in Sachen Organisation, Infrastruktur zweckdienlichen Informationen in Sachen Organisation, Infrastruktur
und Rettungsdienste. und Rettungsdienste.
Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jede Information über Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jede Information über
Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten." Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten."
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 12/1 - Werden für ein Fußballereignis Ordner eingesetzt, "Art. 12/1 - Werden für ein Fußballereignis Ordner eingesetzt,
schließen die Veranstalter und der zuständige Bürgermeister nach schließen die Veranstalter und der zuständige Bürgermeister nach
Einholung der Stellungnahme der betreffenden Polizeizone eine Einholung der Stellungnahme der betreffenden Polizeizone eine
vorherige schriftliche Vereinbarung über Einsatz, Befugnisse und vorherige schriftliche Vereinbarung über Einsatz, Befugnisse und
Aufgaben des bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der Ordner Aufgaben des bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der Ordner
ab." ab."
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/2 mit folgendem Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 12/2 - Sobald der bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte über "Art. 12/2 - Sobald der bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte über
die Informationen in Sachen Anreise, Empfang und Begleitung der die Informationen in Sachen Anreise, Empfang und Begleitung der
Spieler, Betreuer und Schiedsrichter sowie der offiziellen Delegation Spieler, Betreuer und Schiedsrichter sowie der offiziellen Delegation
auf belgischem Staatsgebiet verfügt, kontaktiert er die betroffenen auf belgischem Staatsgebiet verfügt, kontaktiert er die betroffenen
Polizeizonen." Polizeizonen."
Art. 23 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "stören könnte," und den 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "stören könnte," und den
Wörtern "können Ordner" die Wörter "sowie nach Gegenständen, die durch Wörtern "können Ordner" die Wörter "sowie nach Gegenständen, die durch
die Hausordnung verboten sind," eingefügt. die Hausordnung verboten sind," eingefügt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 1" durch die Wörter 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 1" durch die Wörter
"Artikel 10 § 1 Nr. 1" ersetzt. "Artikel 10 § 1 Nr. 1" ersetzt.
3. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter 3. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter
"bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt.
Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "und Spieler von den Ordnern vom Umkleideraum zum 1. Die Wörter "und Spieler von den Ordnern vom Umkleideraum zum
Spielfeld" werden durch die Wörter ", Spieler und Betreuer sowie die Spielfeld" werden durch die Wörter ", Spieler und Betreuer sowie die
offizielle Delegation ab der Ankunft im Stadion bis zur Abreise" offizielle Delegation ab der Ankunft im Stadion bis zur Abreise"
ersetzt. ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Falls erforderlich, begleiten die Ordner die in Absatz 1 erwähnten "Falls erforderlich, begleiten die Ordner die in Absatz 1 erwähnten
Personen bis zum festgelegten Treffpunkt, sofern sich dieser auf Personen bis zum festgelegten Treffpunkt, sofern sich dieser auf
belgischem Staatsgebiet befindet." belgischem Staatsgebiet befindet."
Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die 1. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die
Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt.
2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Empfang der Zuschauer" und 2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Empfang der Zuschauer" und
den Wörtern "und deren Begleitung" die Wörter "sowohl auf dem vom den Wörtern "und deren Begleitung" die Wörter "sowohl auf dem vom
Veranstalter des Spiels genutzten Parkplatz als auch im Stadion" Veranstalter des Spiels genutzten Parkplatz als auch im Stadion"
eingefügt. eingefügt.
Art. 26 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines internationalen 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines internationalen
Fußballspiels" und den Wörtern ", der die durch" die Wörter "oder Fußballspiels" und den Wörtern ", der die durch" die Wörter "oder
eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten
Nationalklasse teilnimmt" eingefügt. Nationalklasse teilnimmt" eingefügt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder der koordinierende 2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder der koordinierende
Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II
auferlegten Verpflichtungen" durch die Wörter ", eines Fußballspiels, auferlegten Verpflichtungen" durch die Wörter ", eines Fußballspiels,
an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse
teilnimmt, oder der koordinierende Sportverband, der die übrigen teilnimmt, oder der koordinierende Sportverband, der die übrigen
auferlegten Verpflichtungen, sofern diese auf ihn anwendbar sind," auferlegten Verpflichtungen, sofern diese auf ihn anwendbar sind,"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 6" durch die 3. In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 6" durch die
Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 1" ersetzt. Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 1" ersetzt.
4. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 7" durch die 4. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 7" durch die
Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 3" ersetzt. Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 3" ersetzt.
Art. 27 - Die Überschrift von Titel III desselben Gesetzes wird wie Art. 27 - Die Überschrift von Titel III desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Taten, die den Ablauf eines internationalen Fußballspiels, eines "Taten, die den Ablauf eines internationalen Fußballspiels, eines
nationalen Frauenfußballspiels, eines nationalen Jugendfußballspiels nationalen Frauenfußballspiels, eines nationalen Jugendfußballspiels
oder eines Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten oder eines Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten
Nationalklasse teilnimmt, stören können". Nationalklasse teilnimmt, stören können".
Art. 28 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 28 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt "Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt
werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in
dem ein internationales Fußballspiel, ein nationales dem ein internationales Fußballspiel, ein nationales
Frauenfußballspiel, ein nationales Jugendfußballspiel oder ein Frauenfußballspiel, ein nationales Jugendfußballspiel oder ein
Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen
teilnimmt, stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. teilnimmt, stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist.
Die Artikel 20bis, 21 Absatz 2 Nr. 2, 21bis, 21ter, 23bis Absatz 1 und Die Artikel 20bis, 21 Absatz 2 Nr. 2, 21bis, 21ter, 23bis Absatz 1 und
23ter Absatz 1 sind anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters 23ter Absatz 1 sind anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters
verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn
beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet.
Artikel 23bis Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten Artikel 23bis Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten
Staatsgebiet des Königreichs alleine oder in einer Gruppe verübt Staatsgebiet des Königreichs alleine oder in einer Gruppe verübt
werden binnen dem Zeitraum, der achtundvierzig Stunden vor Spielbeginn werden binnen dem Zeitraum, der achtundvierzig Stunden vor Spielbeginn
beginnt und achtundvierzig Stunden nach Spielende endet. beginnt und achtundvierzig Stunden nach Spielende endet.
Artikel 23ter Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten Artikel 23ter Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten
Staatsgebiet des Königreichs verübt werden binnen dem Zeitraum, der Staatsgebiet des Königreichs verübt werden binnen dem Zeitraum, der
fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende
endet." endet."
Art. 29 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 29 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "versucht zu betreten" und 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "versucht zu betreten" und
den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sich dort unrechtmäßig den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sich dort unrechtmäßig
aufhält" eingefügt. aufhält" eingefügt.
2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter "oder einer zivilrechtlichen 2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter "oder einer zivilrechtlichen
Ausschließung" ergänzt. Ausschließung" ergänzt.
Art. 30 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 30 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Sicherheitsbeauftragten" wird durch die Wörter 1. Das Wort "Sicherheitsbeauftragten" wird durch die Wörter
"bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen "Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen
Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder
eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der
auf dem Staatsgebiet des Königreichs wegen oder anlässlich eines auf dem Staatsgebiet des Königreichs wegen oder anlässlich eines
Fußballspiels die Richtlinien oder Anweisungen, die vom Fußballspiels die Richtlinien oder Anweisungen, die vom
bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner in bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner in
Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem
Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden, Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden,
nicht befolgt, mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter nicht befolgt, mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter
und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden." und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden."
Art. 31 - In Artikel 23bis Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 31 - In Artikel 23bis Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "eines das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "eines
Fußballspiels" und den Wörtern "in einer Gruppe" die Wörter "alleine Fußballspiels" und den Wörtern "in einer Gruppe" die Wörter "alleine
oder" eingefügt. oder" eingefügt.
Art. 32 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 32 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, vom 10. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "solcher Gegenstände ist" 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "solcher Gegenstände ist"
und den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sie im Stadion und den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sie im Stadion
oder im Perimeter benutzt" eingefügt. oder im Perimeter benutzt" eingefügt.
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wer wegen oder anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische "Wer wegen oder anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische
Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm auf dem Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm auf dem
Staatsgebiet des Königreichs benutzt, kann mit einer oder mehreren der Staatsgebiet des Königreichs benutzt, kann mit einer oder mehreren der
in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen
bestraft werden. bestraft werden.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht auf Veranstalter anwendbar, Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht auf Veranstalter anwendbar,
die nach positiver Stellungnahme der Rettungsdienste und der die nach positiver Stellungnahme der Rettungsdienste und der
Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -dienste anlässlich eines Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -dienste anlässlich eines
Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht,
Rauch oder Lärm benutzen." Rauch oder Lärm benutzen."
Art. 33 - Artikel 24 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 33 - Artikel 24 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die 1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die
Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt.
2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die Sanktion " § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die Sanktion
durch eine Verwarnung ersetzt werden, sofern der Betreffende zum durch eine Verwarnung ersetzt werden, sofern der Betreffende zum
Zeitpunkt der Taten nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Zeitpunkt der Taten nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes
vorbestraft ist." vorbestraft ist."
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "gegen einen Zuwiderhandelnden 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "gegen einen Zuwiderhandelnden
verhängt werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat," verhängt werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat,"
durch die Wörter "verhängt werden" ersetzt und wird jeweils vor das durch die Wörter "verhängt werden" ersetzt und wird jeweils vor das
Wort "gezahlt" das Wort "vollständig" eingefügt. Wort "gezahlt" das Wort "vollständig" eingefügt.
4. In § 3 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Empfang der" und dem 4. In § 3 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Empfang der" und dem
Wort "Zahlung" das Wort "vollständigen" eingefügt. Wort "Zahlung" das Wort "vollständigen" eingefügt.
Art. 34 - Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 34 - Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird aufgehoben. vom 25. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 35 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 35 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "eines Klubs 1. In § 1 Absatz 1, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "eines Klubs
der zwei ersten Nationalklassen oder der ersten zwei belgischen der zwei ersten Nationalklassen oder der ersten zwei belgischen
Amateurklassen" durch die Wörter "eines Klubs der belgischen Amateurklassen" durch die Wörter "eines Klubs der belgischen
Nationalklasse" ersetzt. Nationalklasse" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 4, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "dem 2. In § 1 Absatz 4, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "dem
Betreffenden" aufgehoben. Betreffenden" aufgehoben.
3. Die Paragraphen 2 bis 5 werden aufgehoben. 3. Die Paragraphen 2 bis 5 werden aufgehoben.
4. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Fahrt einer Person, gegen die ein Verbot besteht, das "Die Fahrt einer Person, gegen die ein Verbot besteht, das
Staatsgebiet zu verlassen, kann anhand der Identifizierung des Staatsgebiet zu verlassen, kann anhand der Identifizierung des
Betreffenden durch den Polizeidienst des Landes, in dem die Fahrt Betreffenden durch den Polizeidienst des Landes, in dem die Fahrt
stattgefunden hat, oder anhand jedes anderen Beweismittels, das die stattgefunden hat, oder anhand jedes anderen Beweismittels, das die
Meldung der Anwesenheit im Ausland ermöglicht, festgestellt werden. Meldung der Anwesenheit im Ausland ermöglicht, festgestellt werden.
Die Feststellung des Orts oder der Identität der Person durch den Die Feststellung des Orts oder der Identität der Person durch den
ausländischen Polizeidienst kann dem belgischen Polizeibeamten ausländischen Polizeidienst kann dem belgischen Polizeibeamten
mitgeteilt werden; dieser erstellt ein Protokoll in Anwendung des mitgeteilt werden; dieser erstellt ein Protokoll in Anwendung des
vorliegenden Artikels. vorliegenden Artikels.
Die Nichteinhaltung des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu Die Nichteinhaltung des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu
verlassen, wird von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. verlassen, wird von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt.
Das Original des Protokolls wird einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 Das Original des Protokolls wird einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1
erwähnten Beamten übermittelt. erwähnten Beamten übermittelt.
Gemäß dem in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren Gemäß dem in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren
kann ein Verstoß gegen vorliegenden Artikel mit einer administrativen kann ein Verstoß gegen vorliegenden Artikel mit einer administrativen
Geldbuße von 2.000 bis 5.000 EUR und einem administrativen Geldbuße von 2.000 bis 5.000 EUR und einem administrativen
Stadionverbot von zwei bis fünf Jahren belegt werden." Stadionverbot von zwei bis fünf Jahren belegt werden."
Art. 36 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 36 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den
Wörtern "Protokolls wird" und den Wörtern "einem in" die Wörter Wörtern "Protokolls wird" und den Wörtern "einem in" die Wörter
"binnen drei Monaten ab Feststellung der Taten" eingefügt. "binnen drei Monaten ab Feststellung der Taten" eingefügt.
Art. 37 - Die Überschrift von Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes Art. 37 - Die Überschrift von Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Erteilung offizieller Verwarnungen und Verhängung tatsächlicher "Erteilung offizieller Verwarnungen und Verhängung tatsächlicher
Sanktionen". Sanktionen".
Art. 38 - In Titel VI Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt Art. 38 - In Titel VI Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt
1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Offizielle Verwarnung" eingefügt. 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Offizielle Verwarnung" eingefügt.
Art. 39 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel Art. 39 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel
25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/1 - Der Polizeibeamte kann für die in den Artikeln 20 bis "Art. 25/1 - Der Polizeibeamte kann für die in den Artikeln 20 bis
23ter vorgesehenen Taten eine offizielle Verwarnung erteilen. In 23ter vorgesehenen Taten eine offizielle Verwarnung erteilen. In
dieser Verwarnung sind die dem Betreffenden zur Last gelegten Taten dieser Verwarnung sind die dem Betreffenden zur Last gelegten Taten
vermerkt." vermerkt."
Art. 40 - In Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes wird nach Artikel Art. 40 - In Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes wird nach Artikel
25/1 ein Abschnitt 2, der die Artikel 26 bis 29 umfasst, mit folgender 25/1 ein Abschnitt 2, der die Artikel 26 bis 29 umfasst, mit folgender
Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Tatsächliche Sanktionen". Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Tatsächliche Sanktionen".
Art. 41 - In Artikel 26 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 41 - In Artikel 26 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "der Generaldirektion Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "der Generaldirektion
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik" durch die Wörter "des vom König Sicherheits- und Vorbeugungspolitik" durch die Wörter "des vom König
bestimmten Dienstes" ersetzt. bestimmten Dienstes" ersetzt.
Art. 42 - Artikel 29 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 42 - Artikel 29 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird "Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird
mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der
administrativen Geldbuße, die Dauer des administrativen administrativen Geldbuße, die Dauer des administrativen
Stadionverbots, die Dauer des administrativen Perimeterverbots sowie Stadionverbots, die Dauer des administrativen Perimeterverbots sowie
die Dauer des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, die Dauer des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen,
und die Modalitäten dieses Verbots oder nur eine dieser Sanktionen und und die Modalitäten dieses Verbots oder nur eine dieser Sanktionen und
die Bestimmungen von Artikel 24 § 3, von Artikel 30 Absatz 4 und von die Bestimmungen von Artikel 24 § 3, von Artikel 30 Absatz 4 und von
Artikel 31 angegeben. Artikel 31 angegeben.
Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die
ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit.
Die Feststellung eines Verstoßes oder mehrerer gleichzeitig Die Feststellung eines Verstoßes oder mehrerer gleichzeitig
auftretender Verstöße gegen die durch oder aufgrund von Titel II auftretender Verstöße gegen die durch oder aufgrund von Titel II
vorgeschriebenen Verpflichtungen führt entweder zu einer Verwarnung vorgeschriebenen Verpflichtungen führt entweder zu einer Verwarnung
oder zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur oder zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur
Schwere der Gesamtheit der Taten. Schwere der Gesamtheit der Taten.
Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen die Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen die
Artikel 20 bis 23ter führt zu einer einzigen administrativen Geldbuße, Artikel 20 bis 23ter führt zu einer einzigen administrativen Geldbuße,
einem einzigen administrativen Stadionverbot, einem einzigen einem einzigen administrativen Stadionverbot, einem einzigen
administrativen Perimeterverbot und einem einzigen administrativen administrativen Perimeterverbot und einem einzigen administrativen
Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, oder zu einer dieser Sanktionen Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, oder zu einer dieser Sanktionen
im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten. im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten.
Ist die betreffende Person bereits Gegenstand eines Stadionverbots, Ist die betreffende Person bereits Gegenstand eines Stadionverbots,
eines Perimeterverbots oder eines Verbots, das Staatsgebiet zu eines Perimeterverbots oder eines Verbots, das Staatsgebiet zu
verlassen, wenn der Verwaltungsbeschluss vollstreckbar wird, setzt das verlassen, wenn der Verwaltungsbeschluss vollstreckbar wird, setzt das
neue Stadionverbot, Perimeterverbot beziehungsweise Verbot, das neue Stadionverbot, Perimeterverbot beziehungsweise Verbot, das
Staatsgebiet zu verlassen, am Tag nach dem Tag ein, an dem das Staatsgebiet zu verlassen, am Tag nach dem Tag ein, an dem das
laufende Verbot endet." laufende Verbot endet."
Art. 43 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 43 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbuße binnen einem Monat ab "Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbuße binnen einem Monat ab
dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird ihre Zwangseintreibung dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird ihre Zwangseintreibung
vorbehaltlich einer Berufung von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 vorbehaltlich einer Berufung von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1
erwähnten Beamten veranlasst." erwähnten Beamten veranlasst."
Art. 44 - Artikel 31 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 44 - Artikel 31 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. März 2003, wird durch zwei Absätze mit folgendem Gesetz vom 10. März 2003, wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Gegen die Entscheidung des Jugendgerichts kann keine Berufung "Gegen die Entscheidung des Jugendgerichts kann keine Berufung
eingelegt werden. eingelegt werden.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 finden die Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 finden die
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim
Jugendgericht und auf die außerordentlichen Rechtsmittel." Jugendgericht und auf die außerordentlichen Rechtsmittel."
Art. 45 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 45 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 18 "Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 18
vorgesehenen administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag vorgesehenen administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag
gesenkt werden, ohne dass sie weniger als 250 EUR betragen dürfen. gesenkt werden, ohne dass sie weniger als 250 EUR betragen dürfen.
Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 vorgesehenen Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 vorgesehenen
administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt
werden, ohne dass sie weniger als 125 EUR betragen dürfen, oder durch werden, ohne dass sie weniger als 125 EUR betragen dürfen, oder durch
eine Verwarnung ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen." eine Verwarnung ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen."
Art. 46 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 46 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 37bis - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 "Art. 37bis - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24
§ 2 vorgesehenen administrativen Stadionverbote durch eine Verwarnung § 2 vorgesehenen administrativen Stadionverbote durch eine Verwarnung
ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen, oder zu einem ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen, oder zu einem
administrativen Stadionverbot bis unter die Mindestdauer gesenkt administrativen Stadionverbot bis unter die Mindestdauer gesenkt
werden, ohne dass es weniger als drei Monate betragen darf." werden, ohne dass es weniger als drei Monate betragen darf."
Art. 47 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 47 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Euro" 1. Die Wörter "Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Euro"
werden durch die Wörter "Geldbuße von 5 bis 500 EUR" ersetzt. werden durch die Wörter "Geldbuße von 5 bis 500 EUR" ersetzt.
2. Die Wörter "oder Verkauf" werden durch die Wörter ", Verkauf oder 2. Die Wörter "oder Verkauf" werden durch die Wörter ", Verkauf oder
Kauf" ersetzt und die Wörter "beziehungsweise Verkauf" werden durch Kauf" ersetzt und die Wörter "beziehungsweise Verkauf" werden durch
die Wörter ", Verkauf beziehungsweise Kauf" ersetzt. die Wörter ", Verkauf beziehungsweise Kauf" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch die Wörter "oder die in Artikel 10 § 1 Nr. 4 3. Der Artikel wird durch die Wörter "oder die in Artikel 10 § 1 Nr. 4
vorgesehene Trennung der Fans nicht eingehalten wird" ergänzt. vorgesehene Trennung der Fans nicht eingehalten wird" ergänzt.
Art. 48 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 48 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Euro" durch die Wörter "Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Euro" durch die Wörter
"Geldbuße von 5 bis 250 EUR" ersetzt. "Geldbuße von 5 bis 250 EUR" ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 49 - In Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter
"eine Meldepflicht," aufgehoben. "eine Meldepflicht," aufgehoben.
Art. 50 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 50 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 41bis - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei "Art. 41bis - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei
Jahren und einer Geldbuße von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser Jahren und einer Geldbuße von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser
beiden Strafen wird bestraft, wer gemäß Artikel 24ter oder Artikel 41 beiden Strafen wird bestraft, wer gemäß Artikel 24ter oder Artikel 41
Gegenstand eines Verbots ist, das Staatsgebiet zu verlassen, und Gegenstand eines Verbots ist, das Staatsgebiet zu verlassen, und
während des Zeitraums dieses Verbots mindestens dreimal dagegen während des Zeitraums dieses Verbots mindestens dreimal dagegen
verstoßen hat." verstoßen hat."
Art. 51 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 51 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten"
durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt
und werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 10 und werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 10
§ 1 Nr. 2" ersetzt. § 1 Nr. 2" ersetzt.
Art. 52 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 52 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 8" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 8" durch die Wörter
"Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt und wird das Wort "Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt und wird das Wort
"Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten "Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten
Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. Sicherheitsbeauftragten" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter 2. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter
"bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt.
Art. 53 - In Artikel 44 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 53 - In Artikel 44 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter
"nach Anhörung des Betroffenen, außer wenn diese Anhörung aus "nach Anhörung des Betroffenen, außer wenn diese Anhörung aus
Sicherheitsgründen nicht möglich ist," aufgehoben. Sicherheitsgründen nicht möglich ist," aufgehoben.
Art. 54 - Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 54 - Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden 1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden
jeweils durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. jeweils durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt.
2. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die 2. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die
Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt.
Art. 55 - In Artikel 45bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 55 - In Artikel 45bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter "dem Ausschuss durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter "dem Ausschuss
für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der
Datenschutzbehörde" ersetzt. Datenschutzbehörde" ersetzt.
Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2018 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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