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Loi du 03 juin 2018
publié le 21 décembre 2018

Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018015180
pub.
21/12/2018
prom.
03/06/2018
ELI
eli/loi/2018/06/03/2018015180/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 JUIN 2018. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/1998 pub. 03/02/1999 numac 1999000028 source ministere de l'interieur Loi relative à la sécurité lors des matches de football fermer relative à la sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 juin 2018 modifiant la loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/1998 pub. 03/02/1999 numac 1999000028 source ministere de l'interieur Loi relative à la sécurité lors des matches de football fermer relative à la sécurité lors des matches de football (Moniteur belge du 18 juin 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1. Fußballspiel: Spielart beim Fußball, die von zwei aus elf Spielern bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag gespielt wird; diese Fußballspiele finden unter der Ägide eines koordinierenden Sportverbands statt,". 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1.Nationalklasse: alle Fußballspiele, die nicht auf provinzialer Ebene ausgetragen werden, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie oder eine bestimmte Altersklasse. Die erste Klasse ist die höchste in der Einstufung, die fünfte die niedrigste,". 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.internationalem Fußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, an dem mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation vertritt, teilnimmt. Wenn ein belgischer Klub daran teilnimmt, muss er der in Nr. 2/1 erwähnten Nationalklasse angehören,". 4. In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "internationales Fußballspiel" und den Wörtern "ganz oder teilweise" die Wörter "oder jedes andere nachstehend beschriebene Fußballspiel" eingefügt. 5. In Nr.7 werden die Wörter ", sofern mindestens eine Tribüne an das Spielfeld grenzt" aufgehoben, wird das Wort "Umfriedung" durch die Wörter "äußere Einfriedung" ersetzt und wird die Bestimmung durch die Wörter "; in Ermangelung einer äußeren Einfriedung dient die innere Einfriedung als Abgrenzung" ergänzt. 6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9.Perimeter: an die äußere Einfriedung des Stadions beziehungsweise, in Ermangelung einer äußeren Einfriedung, an die innere Einfriedung um das Spielfeld grenzenden Raum, dessen geografische Grenzen in beiden Fällen vom König nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister, den betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Veranstalter festgelegt werden und der nicht über einen Radius von 5 000 Metern ab der äußeren beziehungsweise inneren Einfriedung hinausgehen darf,". 7. Nummer 10 wird durch die Wörter ", sowie jedes Ereignis im Bereich Fußball, das von dem in Nr.4 erwähnten Veranstalter an einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort veranstaltet wird" ergänzt. 8. Der Artikel wird durch die Nummern 12 bis 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.Supporters Liaison Officer (SLO): natürliche Person, die bestimmt wird, um die Kommunikation zwischen dem Klub, den Fans und der Verwaltungsbehörde zu gewährleisten, 13. bevollmächtigtem Sicherheitsbeauftragten: Kontaktperson, die vom Veranstalter ermächtigt worden ist, die Kontrolle der Stadioninfrastruktur und ihrer Übereinstimmung mit den Sicherheitsnormen zu gewährleisten, die hierarchische Gewalt und Leitungsmacht über die Ordner auszuüben, die Briefings für die Ordner zu organisieren und den Veranstalter im lokalen Beirat, im Koordinierungsforum und in den in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen vorbereitenden Versammlungen zu vertreten.Er ist ebenfalls die Kontaktperson, die den Polizeidiensten alle Auskünfte in Bezug auf die Sicherheit im Stadion erteilt, 14. nationalem Frauenfußballspiel: in Nr.1 definiertes Fußballspiel, an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des Frauenfußballs teilnimmt oder an dem die Frauenfußballmannschaft teilnimmt, die die belgische Nation vertritt, 15. nationalem Jugendfußballspiel: in Nr.1 definiertes Fußballspiel, an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des Jugendfußballs teilnimmt oder an dem die Jugendfußballmannschaft teilnimmt, die die belgische Nation vertritt." Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Landesmeisterschaft gehören," und den Wörtern "sind verpflichtet" die Wörter "oder von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören," eingefügt. 2. In Absatz 1 werden die Wörter "1.August" jeweils durch die Wörter "21. Juli" ersetzt. 3. Absatz 2 wird aufgehoben.4. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern "internationalen Fußballspielen" und den Wörtern ", die nicht verpflichtet sind" die Wörter "oder von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören" eingefügt.5. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort "acht" durch das Wort "fünf" ersetzt.6. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3" durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels, eines internationalen Fußballspiels oder von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören, einen bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten.

Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Bestimmung eines bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten in einer Klasse, die unter den ersten drei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden kann für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König bestimmten Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind." Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art.7 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels oder eines internationalen Fußballspiels werben Ordner des einen und des anderen Geschlechts an.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, unter denen die Anwerbung von Ordnern in einer Klasse, die unter den ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden kann für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König bestimmten Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind. § 2 - Die Veranstalter von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der zwei ersten Nationalklassen gehören, bestimmen einen Supporters Liaison Officer." Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre hierarchische Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und des Supporters Liaison Officers sowie die Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, denen die Ordner, die bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der Supporters Liaison Officer genügen müssen." Art. 7 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König legt zudem die Bedingungen fest, unter denen die Organisation eines lokalen Beirats in einer Klasse, die niedriger als die ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden kann." Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen oder internationalen Fußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, treffen mindestens folgende Maßnahmen: 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und permanent zur Kenntnis gebracht wird, 2.Festlegung einer Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschließung und einer Regelung in puncto Abgabe von Gegenständen in der Hausordnung, 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, 4.Ergreifen von Maßnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, 5. Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote, 6.Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gastfreundschaft und des Komforts im Stadion. § 2 - Die Veranstalter eines nationalen oder internationalen Fußballspiels treffen mindestens folgende Maßnahmen: 1. Installierung von Überwachungskameras nach den in Titel II Kapitel IIbis festgelegten Modalitäten, 2.Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall Folgendes gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemäßen Besitzes der Eintrittskarten; der König kann hierzu die Modalitäten des Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegen, 3. Ausarbeitung eines internen Notfallplans, mit dem unter anderem die Evakuierung organisiert wird;dieser Plan wird in den ersten beiden Jahren, in denen ein Veranstalter in den Anwendungsbereich vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern getestet; danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen betroffenen Partnern getestet; der König legt die Mindestbestimmungen des internen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest. § 3 - Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per Gesetz bestätigt werden müssen. In Ermangelung einer Bestätigung durch ein Gesetz binnen zwölf Monaten nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt tritt dieser Erlass außer Kraft." Art. 9 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 10 Nr.4" werden durch die Wörter "Artikel 10 § 1 Nr. 4" ersetzt. 2. Zwischen den Wörtern "eines internationalen Fußballspiels" und den Wörtern "in der in Artikel 5 erwähnten" werden die Wörter "oder eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt," eingefügt. Art. 10 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit der Überschrift "Modalitäten für die Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in den Fußballstadien" eingefügt.

Art. 11 - In Kapitel IIbis, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10ter - § 1 - In Abweichung vom Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras gelten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für alle nationalen und internationalen Fußballspiele, die von einem Klub, der einer der ersten zwei Nationalklassen angehört, oder vom koordinierenden Sportverband organisiert werden. § 2 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel und während des gesamten Zeitraums, in dem das Stadion für Zuschauer zugänglich ist, aktiviert.

Wenn das Stadion nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt der Einsatz dieser Kameras unter das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras. § 3 - Der König kann in Bezug auf die Installation und den Einsatz von Überwachungskameras in den Fußballstadien konkrete Zusatzbestimmungen festlegen." Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10quater - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, muss mit Kameras ausgestattet sein, mit denen folgende Orte genau beobachtet werden können: 1. Spielfeld und angrenzender Bereich, 2.alle Sitz- und Stehplätze auf den Tribünen, 3. alle Kontrollstellen für den Zugang zum Stadion, 4.jeden anderen Ort innerhalb des Stadions, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden aufgrund des möglichen Risikos und nach Stellungnahme des zuständigen Ordnungsdienstes bestimmt wird. § 2 - Die Anzahl Kameras und die in § 1 erwähnten Orte werden in der gemäß Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung festgelegt und definiert. § 3 - Bei der Bestimmung der Anzahl Kameras wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: 1. Qualität der Kameras, 2.Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, 3. Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, 4.Lichtverhältnisse an den zu filmenden Orten, 5. Kameratyp." Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10quinquies - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, die es ermöglichen, jede Person an den in Artikel 10quater § 1 erwähnten Orten zu identifizieren, und zwar ungeachtet der Witterungs- und Lichtverhältnisse.

Mit den auf die Sitz- und Stehplätze der Tribünen gerichteten Kameras müssen mindestens Nahaufnahmen der Gesichter der anwesenden Personen zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich sein." Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10sexies - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit dem die Bilder automatisch in digitaler Form aufzeichnet werden und auf einem geläufigen Träger speichert werden.

Die Installation muss den sofortigen Ausdruck der aufgezeichneten Bilder und ihre digitale Weiterleitung an die zuständigen Polizei- und Gerichtsdienste ermöglichen.

Die Qualität des Ausdrucks muss derart sein, dass eine Identifizierung der Personen möglich ist.

Das Kamerasystem muss gegen jegliche Form der externen Manipulation ausreichend geschützt sein. § 2 - Für nationale und internationale Fußballspiele, die vom Veranstalter eines Klubs der ersten zwei Nationalklassen oder von einem koordinierenden Sportverband organisiert werden, muss die Möglichkeit bestehen, mit allen Kameras gleichzeitig Bilder aufzuzeichnen, und zwar spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung. In jedem Fall muss die Möglichkeit bestehen, gleichzeitig Bilder sowohl der Zuschauer des Heimvereins als auch der Zuschauer des Gastvereins aufzuzeichnen." Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10septies - Das Kamerasystem wird mindestens vom Kommandoraum des Stadions aus gesteuert.

Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation muss jederzeit im Kommandoraum in der üblichen Landessprache verfügbar sein." Art. 16 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10octies - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom Veranstalter schriftlich bestimmten Personen bedient.

Die Identität dieser Personen wird in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung aufgeführt.

Das Ansehen der Bilder in Realzeit ist ausschließlich zugelassen, damit die zuständigen Dienste bei Verstößen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung präventiv handeln und sofort eingreifen können und damit diese Dienste beim Eingreifen optimal gelenkt werden können." Art. 17 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10novies - § 1 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher für die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 10sexies aufgezeichneten Bilder. Der Verantwortliche für die Verarbeitung ist im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu verstehen.

Diese Verarbeitung hat zum Ziel, die durch vorliegendes Gesetz sanktionierten Taten, die Verstöße und die Verletzungen der vom Veranstalter festgelegten Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Ahndung durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. § 2 - Bilder, die aufgrund von Taten, Verstößen und Verletzungen, wie in § 1 Absatz 2 erwähnt, Anlass zur Erstellung eines Protokolls geben, werden vom Veranstalter während eines Zeitraums von sechs Monaten aufbewahrt, außer bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches. Alle übrigen Bilder werden während eines Zeitraums von drei Monaten aufbewahrt. § 3 - Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar die Hausordnung aus, in der die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG aufgezählten Informationen aufgeführt sind." Art. 18 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10decies - Ist der Veranstalter des Fußballspiels ein Klub, der von der dritten in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dieser Klub die in Titel III Kapitel II erwähnten Verpflichtungen ab dem ersten Heimspiel der neuen Saison nach dem Aufstieg erfüllen." Art. 19 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Zusätzlich zu den erforderlichen Maßnahmen, die der koordinierende Sportverband treffen muss, wenn er selbst als Veranstalter eines nationalen oder internationalen Fußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, auftritt, ist der koordinierende Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten Maßnahmen verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:".

Art. 20 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - § 1 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre Befugnisse im Stadion und im Perimeter aus. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Stadion den Ort, der nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte zugänglich ist. § 2 - Für die in Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Aufgaben können die Ordner im Rahmen und anlässlich organisierter Kollektivreisen von Fußballfans auf dem gesamten Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung angegeben ist. § 3 - Die Ordner können ebenfalls bei jedem Fußballereignis eingreifen. In diesem Fall müssen diese Ordner den in oder aufgrund von Artikel 8 vorgesehenen Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung und Ausbildung genügen. Diese Ordner unterstehen einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. § 4 - Wird ein Fußballereignis in einem Stadion veranstaltet, können die Ordner die in den Artikeln 13 bis 17 aufgeführten Befugnisse ausüben. § 5 - Wird ein Fußballereignis außerhalb eines Stadions veranstaltet, können die Ordner die Kontrolle der Eintrittskarten und den Empfang der Zuschauer gewährleisten. Sie erteilen dem Publikum alle zweckdienlichen Informationen in Sachen Organisation, Infrastruktur und Rettungsdienste.

Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jede Information über Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten." Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/1 - Werden für ein Fußballereignis Ordner eingesetzt, schließen die Veranstalter und der zuständige Bürgermeister nach Einholung der Stellungnahme der betreffenden Polizeizone eine vorherige schriftliche Vereinbarung über Einsatz, Befugnisse und Aufgaben des bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der Ordner ab." Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/2 - Sobald der bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte über die Informationen in Sachen Anreise, Empfang und Begleitung der Spieler, Betreuer und Schiedsrichter sowie der offiziellen Delegation auf belgischem Staatsgebiet verfügt, kontaktiert er die betroffenen Polizeizonen." Art. 23 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "stören könnte," und den Wörtern "können Ordner" die Wörter "sowie nach Gegenständen, die durch die Hausordnung verboten sind," eingefügt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 Nr.1" durch die Wörter "Artikel 10 § 1 Nr. 1" ersetzt. 3. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "und Spieler von den Ordnern vom Umkleideraum zum Spielfeld" werden durch die Wörter ", Spieler und Betreuer sowie die offizielle Delegation ab der Ankunft im Stadion bis zur Abreise" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Falls erforderlich, begleiten die Ordner die in Absatz 1 erwähnten Personen bis zum festgelegten Treffpunkt, sofern sich dieser auf belgischem Staatsgebiet befindet." Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt.2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Empfang der Zuschauer" und den Wörtern "und deren Begleitung" die Wörter "sowohl auf dem vom Veranstalter des Spiels genutzten Parkplatz als auch im Stadion" eingefügt. Art. 26 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines internationalen Fußballspiels" und den Wörtern ", der die durch" die Wörter "oder eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt" eingefügt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder der koordinierende Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II auferlegten Verpflichtungen" durch die Wörter ", eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, oder der koordinierende Sportverband, der die übrigen auferlegten Verpflichtungen, sofern diese auf ihn anwendbar sind," ersetzt.3. In Absatz 4 Nr.4 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 6" durch die Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 1" ersetzt. 4. In Absatz 4 Nr.5 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 7" durch die Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 3" ersetzt.

Art. 27 - Die Überschrift von Titel III desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Taten, die den Ablauf eines internationalen Fußballspiels, eines nationalen Frauenfußballspiels, eines nationalen Jugendfußballspiels oder eines Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, stören können".

Art. 28 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein internationales Fußballspiel, ein nationales Frauenfußballspiel, ein nationales Jugendfußballspiel oder ein Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen teilnimmt, stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist.

Die Artikel 20bis, 21 Absatz 2 Nr. 2, 21bis, 21ter, 23bis Absatz 1 und 23ter Absatz 1 sind anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet.

Artikel 23bis Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alleine oder in einer Gruppe verübt werden binnen dem Zeitraum, der achtundvierzig Stunden vor Spielbeginn beginnt und achtundvierzig Stunden nach Spielende endet.

Artikel 23ter Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet." Art. 29 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "versucht zu betreten" und den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sich dort unrechtmäßig aufhält" eingefügt. 2. Absatz 2 Nr.1 wird durch die Wörter "oder einer zivilrechtlichen Ausschließung" ergänzt.

Art. 30 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Sicherheitsbeauftragten" wird durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der auf dem Staatsgebiet des Königreichs wegen oder anlässlich eines Fußballspiels die Richtlinien oder Anweisungen, die vom bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner in Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden, nicht befolgt, mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden." Art. 31 - In Artikel 23bis Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "eines Fußballspiels" und den Wörtern "in einer Gruppe" die Wörter "alleine oder" eingefügt.

Art. 32 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "solcher Gegenstände ist" und den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sie im Stadion oder im Perimeter benutzt" eingefügt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wer wegen oder anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm auf dem Staatsgebiet des Königreichs benutzt, kann mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht auf Veranstalter anwendbar, die nach positiver Stellungnahme der Rettungsdienste und der Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -dienste anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm benutzen." Art. 33 - Artikel 24 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Nr. 3 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die Sanktion durch eine Verwarnung ersetzt werden, sofern der Betreffende zum Zeitpunkt der Taten nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes vorbestraft ist." 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "gegen einen Zuwiderhandelnden verhängt werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat," durch die Wörter "verhängt werden" ersetzt und wird jeweils vor das Wort "gezahlt" das Wort "vollständig" eingefügt.4. In § 3 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Empfang der" und dem Wort "Zahlung" das Wort "vollständigen" eingefügt. Art. 34 - Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 35 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "eines Klubs der zwei ersten Nationalklassen oder der ersten zwei belgischen Amateurklassen" durch die Wörter "eines Klubs der belgischen Nationalklasse" ersetzt.2. In § 1 Absatz 4, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "dem Betreffenden" aufgehoben.3. Die Paragraphen 2 bis 5 werden aufgehoben.4. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Fahrt einer Person, gegen die ein Verbot besteht, das Staatsgebiet zu verlassen, kann anhand der Identifizierung des Betreffenden durch den Polizeidienst des Landes, in dem die Fahrt stattgefunden hat, oder anhand jedes anderen Beweismittels, das die Meldung der Anwesenheit im Ausland ermöglicht, festgestellt werden. Die Feststellung des Orts oder der Identität der Person durch den ausländischen Polizeidienst kann dem belgischen Polizeibeamten mitgeteilt werden; dieser erstellt ein Protokoll in Anwendung des vorliegenden Artikels.

Die Nichteinhaltung des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, wird von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt.

Das Original des Protokolls wird einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten übermittelt.

Gemäß dem in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren kann ein Verstoß gegen vorliegenden Artikel mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis 5.000 EUR und einem administrativen Stadionverbot von zwei bis fünf Jahren belegt werden." Art. 36 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "Protokolls wird" und den Wörtern "einem in" die Wörter "binnen drei Monaten ab Feststellung der Taten" eingefügt.

Art. 37 - Die Überschrift von Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Erteilung offizieller Verwarnungen und Verhängung tatsächlicher Sanktionen".

Art. 38 - In Titel VI Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Offizielle Verwarnung" eingefügt.

Art. 39 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/1 - Der Polizeibeamte kann für die in den Artikeln 20 bis 23ter vorgesehenen Taten eine offizielle Verwarnung erteilen. In dieser Verwarnung sind die dem Betreffenden zur Last gelegten Taten vermerkt." Art. 40 - In Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes wird nach Artikel 25/1 ein Abschnitt 2, der die Artikel 26 bis 29 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Tatsächliche Sanktionen".

Art. 41 - In Artikel 26 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik" durch die Wörter "des vom König bestimmten Dienstes" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 29 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der administrativen Geldbuße, die Dauer des administrativen Stadionverbots, die Dauer des administrativen Perimeterverbots sowie die Dauer des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, und die Modalitäten dieses Verbots oder nur eine dieser Sanktionen und die Bestimmungen von Artikel 24 § 3, von Artikel 30 Absatz 4 und von Artikel 31 angegeben.

Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit.

Die Feststellung eines Verstoßes oder mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen die durch oder aufgrund von Titel II vorgeschriebenen Verpflichtungen führt entweder zu einer Verwarnung oder zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten.

Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen die Artikel 20 bis 23ter führt zu einer einzigen administrativen Geldbuße, einem einzigen administrativen Stadionverbot, einem einzigen administrativen Perimeterverbot und einem einzigen administrativen Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, oder zu einer dieser Sanktionen im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten.

Ist die betreffende Person bereits Gegenstand eines Stadionverbots, eines Perimeterverbots oder eines Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, wenn der Verwaltungsbeschluss vollstreckbar wird, setzt das neue Stadionverbot, Perimeterverbot beziehungsweise Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, am Tag nach dem Tag ein, an dem das laufende Verbot endet." Art. 43 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbuße binnen einem Monat ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird ihre Zwangseintreibung vorbehaltlich einer Berufung von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten veranlasst." Art. 44 - Artikel 31 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegen die Entscheidung des Jugendgerichts kann keine Berufung eingelegt werden.

Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim Jugendgericht und auf die außerordentlichen Rechtsmittel." Art. 45 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 18 vorgesehenen administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie weniger als 250 EUR betragen dürfen.

Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 vorgesehenen administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie weniger als 125 EUR betragen dürfen, oder durch eine Verwarnung ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen." Art. 46 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37bis - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 § 2 vorgesehenen administrativen Stadionverbote durch eine Verwarnung ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen, oder zu einem administrativen Stadionverbot bis unter die Mindestdauer gesenkt werden, ohne dass es weniger als drei Monate betragen darf." Art. 47 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Euro" werden durch die Wörter "Geldbuße von 5 bis 500 EUR" ersetzt.2. Die Wörter "oder Verkauf" werden durch die Wörter ", Verkauf oder Kauf" ersetzt und die Wörter "beziehungsweise Verkauf" werden durch die Wörter ", Verkauf beziehungsweise Kauf" ersetzt.3. Der Artikel wird durch die Wörter "oder die in Artikel 10 § 1 Nr.4 vorgesehene Trennung der Fans nicht eingehalten wird" ergänzt.

Art. 48 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Euro" durch die Wörter "Geldbuße von 5 bis 250 EUR" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "eine Meldepflicht," aufgehoben.

Art. 50 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 41bis - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldbuße von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer gemäß Artikel 24ter oder Artikel 41 Gegenstand eines Verbots ist, das Staatsgebiet zu verlassen, und während des Zeitraums dieses Verbots mindestens dreimal dagegen verstoßen hat." Art. 51 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt und werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 10 § 1 Nr. 2" ersetzt.

Art. 52 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 10 Nr.8" durch die Wörter "Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt und wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 44 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "nach Anhörung des Betroffenen, außer wenn diese Anhörung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist," aufgehoben.

Art. 54 - Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden jeweils durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt.2. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. Art. 55 - In Artikel 45bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt.

Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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