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Marchés publics et marchés du régime classique et des secteurs spéciaux. - Nouveaux modèles d'avis de marchés à utiliser à partir du 1 er mai 2002. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'avis relatif aux marchés publics(...) Overheidsopdrachten en opdrachten van het klassieke stelsel en van de speciale sectoren. - Nieuwe modellen van aankondiging die vanaf 1 mei 2002 moeten worden gebruikt. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het be FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE UND MINISTERIUM DER JUSTIZ Öffe(...)
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR Marchés publics et marchés du régime classique et des secteurs spéciaux. - Nouveaux modèles d'avis de marchés à utiliser à partir du 1er mai 2002. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'avis relatif aux marchés publics et marchés du régime classique et des secteurs spéciaux, en ce qui concerne les nouveaux modèles d'avis de marchés à utiliser à partir du 1er mai 2002 (Moniteur belge du 30 avril 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE UND FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN Overheidsopdrachten en opdrachten van het klassieke stelsel en van de speciale sectoren. - Nieuwe modellen van aankondiging die vanaf 1 mei 2002 moeten worden gebruikt. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht betreffende de overheidsopdrachten en opdrachten van het klassieke stelsel en van de speciale sectoren, inzake de nieuwe modellen van aankondiging die vanaf 1 mei 2002 moeten worden gebruikt (Belgisch Staatsblad van 30 april 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE UND
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
Öffentliche Aufträge und Aufträge der klassischen Regelung und der Öffentliche Aufträge und Aufträge der klassischen Regelung und der
Sonderbereiche - Ab dem 1. Mai 2002 zu verwendende neue Muster für Sonderbereiche - Ab dem 1. Mai 2002 zu verwendende neue Muster für
Auftragsbekanntmachungen Auftragsbekanntmachungen
Die Richtlinie 2001/78/EG erlegt die Verwendung von Standardformularen Die Richtlinie 2001/78/EG erlegt die Verwendung von Standardformularen
für Aufträge, die ab dem 1. Mai 2002 auf europäischer Ebene zu für Aufträge, die ab dem 1. Mai 2002 auf europäischer Ebene zu
veröffentlichen sind, auf. Der Königliche Erlass vom 22. April 2002 veröffentlichen sind, auf. Der Königliche Erlass vom 22. April 2002
gewährleistet insbesondere die Umsetzung dieser Richtlinie. gewährleistet insbesondere die Umsetzung dieser Richtlinie.
Daher sind für öffentliche Aufträge und Aufträge, die der Anwendung Daher sind für öffentliche Aufträge und Aufträge, die der Anwendung
der Königlichen Erlasse vom 8. und 10. Januar 1996 und 18. Juni 1996 der Königlichen Erlasse vom 8. und 10. Januar 1996 und 18. Juni 1996
unterliegen, folgende Modalitäten anwendbar: unterliegen, folgende Modalitäten anwendbar:
1. Zwingende Verwendung der Standardformulare 1. Zwingende Verwendung der Standardformulare
Die neuen Standardformulare, die dem Königlichen Erlass vom 22. April Die neuen Standardformulare, die dem Königlichen Erlass vom 22. April
2002 beigefügt sind, sind für Bekanntmachungen von Aufträgen zu 2002 beigefügt sind, sind für Bekanntmachungen von Aufträgen zu
verwenden, die die europäischen Schwellenwerte erreichen (siehe in verwenden, die die europäischen Schwellenwerte erreichen (siehe in
Bezug auf die Schwellenwerte die drei Ministeriellen Erlasse vom 4. Bezug auf die Schwellenwerte die drei Ministeriellen Erlasse vom 4.
Dezember 2001, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Dezember 2001, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19.
Dezember 2001) und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Dezember 2001) und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen sind. In einer und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen sind. In einer
Übergangsphase werden die mit der Veröffentlichung beauftragten Organe Übergangsphase werden die mit der Veröffentlichung beauftragten Organe
öffentlichen Auftraggebern und Diensten gegenüber, die vergessen öffentlichen Auftraggebern und Diensten gegenüber, die vergessen
sollten, ihre Bekanntmachungen gemäss diesen neuen Standardformularen sollten, ihre Bekanntmachungen gemäss diesen neuen Standardformularen
zu erstellen, eine gewisse Toleranz an den Tag legen. zu erstellen, eine gewisse Toleranz an den Tag legen.
Die Bekanntmachungen sind zu richten: Die Bekanntmachungen sind zu richten:
a) für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen a) für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften: Europäischen Gemeinschaften:
- per Brief an folgende Anschrift: EUROP Unité 2 - Marchés publics, 2 - per Brief an folgende Anschrift: EUROP Unité 2 - Marchés publics, 2
rue Mercier, L-2985 Luxemburg, rue Mercier, L-2985 Luxemburg,
- per Fax an folgende Nummern: - per Fax an folgende Nummern:
00352-2929 44619, 00352-2929 44619,
00352-2929 42670, 00352-2929 42670,
00352-2929 42623 00352-2929 42623
- oder per elektronische Post an die Adresse mp-ojs@opoce.cec.eu.int, - oder per elektronische Post an die Adresse mp-ojs@opoce.cec.eu.int,
b) für die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen: b) für die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen:
- per Brief, zu senden an oder abzugeben bei der Direktion des - per Brief, zu senden an oder abzugeben bei der Direktion des
Belgischen Staatsblattes, Anzeiger der Ausschreibungen, rue de Louvain Belgischen Staatsblattes, Anzeiger der Ausschreibungen, rue de Louvain
40-42, 1000 Brüssel 40-42, 1000 Brüssel
- oder per Fax an die Nummer 02-552 22 57. - oder per Fax an die Nummer 02-552 22 57.
Zunächst wird es für die Versendung von Auftragsbekanntmachungen an Zunächst wird es für die Versendung von Auftragsbekanntmachungen an
den Anzeiger der Ausschreibungen nicht möglich sein, die elektronische den Anzeiger der Ausschreibungen nicht möglich sein, die elektronische
Post zu benutzen oder auf der Webseite verfügbare Formulare Post zu benutzen oder auf der Webseite verfügbare Formulare
auszufüllen. Die Standardformulare werden jedoch auf der Webseite des auszufüllen. Die Standardformulare werden jedoch auf der Webseite des
Ministeriums der Justiz http://www.moniteur.be verfügbar und abrufbar Ministeriums der Justiz http://www.moniteur.be verfügbar und abrufbar
sein. Das Datum der Zurverfügungstellung dieser Funktionen wird später sein. Das Datum der Zurverfügungstellung dieser Funktionen wird später
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
Wichtige Anmerkung: Wichtige Anmerkung:
In bestimmten Standardformularen ist die Nummerierung nicht In bestimmten Standardformularen ist die Nummerierung nicht
durchlaufend. Also handelt es sich nicht um einen Fehler beim Druck durchlaufend. Also handelt es sich nicht um einen Fehler beim Druck
der Anlagen zum Königlichen Erlass. der Anlagen zum Königlichen Erlass.
2. Freiwillige, jedoch empfohlene Verwendung der Standardformulare 2. Freiwillige, jedoch empfohlene Verwendung der Standardformulare
Die neuen auf europäischer Ebene erstellten Standardformulare können Die neuen auf europäischer Ebene erstellten Standardformulare können
ebenfalls für Aufträge verwendet werden, die nur im Anzeiger der ebenfalls für Aufträge verwendet werden, die nur im Anzeiger der
Ausschreibungen (siehe Anschrift weiter oben) zu veröffentlichen sind. Ausschreibungen (siehe Anschrift weiter oben) zu veröffentlichen sind.
Folglich können öffentliche Auftraggeber: Folglich können öffentliche Auftraggeber:
- entweder eine nichtstrukturierte Bekanntmachung erstellen, in der - entweder eine nichtstrukturierte Bekanntmachung erstellen, in der
sie mindestens die in den relevanten Artikeln der Vorschriften sie mindestens die in den relevanten Artikeln der Vorschriften
(Artikel 12, 14, 38, 40, 64 und 66 des Königlichen Erlasses vom 8. (Artikel 12, 14, 38, 40, 64 und 66 des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, Artikel 11, 13, 33, 35, 54 und 56 des Königlichen Januar 1996, Artikel 11, 13, 33, 35, 54 und 56 des Königlichen
Erlasses vom 10. Januar 1996) vorgesehenen Angaben vermerken, Erlasses vom 10. Januar 1996) vorgesehenen Angaben vermerken,
- oder die Standardformulare verwenden, in denen sie mindestens die - oder die Standardformulare verwenden, in denen sie mindestens die
durch die vorerwähnten Artikel verlangten Angaben vermerken. durch die vorerwähnten Artikel verlangten Angaben vermerken.
Die Direktion des Belgischen Staatsblattes empfiehlt öffentlichen Die Direktion des Belgischen Staatsblattes empfiehlt öffentlichen
Auftraggebern und Diensten wärmstens, die Standardformulare zu Auftraggebern und Diensten wärmstens, die Standardformulare zu
verwenden, selbst wenn es nicht Pflicht ist. In der Tat wird die verwenden, selbst wenn es nicht Pflicht ist. In der Tat wird die
Bearbeitung der Bekanntmachungen dadurch erleichtert und mit der Zeit Bearbeitung der Bekanntmachungen dadurch erleichtert und mit der Zeit
soll die Verwendung der Standardformulare sowieso verallgemeinert soll die Verwendung der Standardformulare sowieso verallgemeinert
werden. werden.
3. Erinnerung an die Anweisungen für die Veröffentlichung im Anzeiger 3. Erinnerung an die Anweisungen für die Veröffentlichung im Anzeiger
der Ausschreibungen der Ausschreibungen
Für alle im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Für alle im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden
Bekanntmachungen gelten folgende Anweisungen. Bekanntmachungen gelten folgende Anweisungen.
Veröffentlichungsanträge für den Anzeiger der Ausschreibungen sind Veröffentlichungsanträge für den Anzeiger der Ausschreibungen sind
mindestens sieben Tage, darunter fünf Werktage, vor dem gewünschten mindestens sieben Tage, darunter fünf Werktage, vor dem gewünschten
Veröffentlichungsdatum bei den Diensten des Belgischen Staatsblattes Veröffentlichungsdatum bei den Diensten des Belgischen Staatsblattes
einzureichen. Konkret bedeutet dies, dass für eine Veröffentlichung in einzureichen. Konkret bedeutet dies, dass für eine Veröffentlichung in
der Freitagsausgabe die Texte dem Belgischen Staatsblatt spätestens am der Freitagsausgabe die Texte dem Belgischen Staatsblatt spätestens am
vorhergehenden Freitag zukommen müssen, sofern fünf Werktage zwischen vorhergehenden Freitag zukommen müssen, sofern fünf Werktage zwischen
diesen beiden Freitagen liegen. diesen beiden Freitagen liegen.
Alle nach dem betreffenden Freitag eingegangenen Texte ausser Alle nach dem betreffenden Freitag eingegangenen Texte ausser
denjenigen, für die ein Dringlichkeitsverfahren verlangt wird, werden denjenigen, für die ein Dringlichkeitsverfahren verlangt wird, werden
für eine Veröffentlichung am darauf folgenden Freitag nicht mehr für eine Veröffentlichung am darauf folgenden Freitag nicht mehr
berücksichtigt. berücksichtigt.
Im Dringlichkeitsverfahren eingereichte Bekanntmachungen müssen dem Im Dringlichkeitsverfahren eingereichte Bekanntmachungen müssen dem
Belgischen Staatsblatt spätestens am Dienstag vor dem Belgischen Staatsblatt spätestens am Dienstag vor dem
Veröffentlichungsdatum um 11 Uhr zukommen. In diesem Fall ist im Veröffentlichungsdatum um 11 Uhr zukommen. In diesem Fall ist im
Veröffentlichungsantrag zu vermerken, dass es sich um ein Veröffentlichungsantrag zu vermerken, dass es sich um ein
Dringlichkeitsverfahren handelt. Dringlichkeitsverfahren handelt.
Die Texte können bei den Diensten des Belgischen Staatsblattes, Die Texte können bei den Diensten des Belgischen Staatsblattes,
Anzeiger der Ausschreibungen, rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel Anzeiger der Ausschreibungen, rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel
abgegeben werden, und zwar werktags von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 abgegeben werden, und zwar werktags von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 16
Uhr. Sie können ebenfalls per Post an die oben erwähnte Anschrift oder Uhr. Sie können ebenfalls per Post an die oben erwähnte Anschrift oder
per Fax an die Nummer 02-552 22 57 übermittelt werden. Auf allen per Fax an die Nummer 02-552 22 57 übermittelt werden. Auf allen
Veröffentlichungsanträgen müssen Name und Telefonnummer der Person, Veröffentlichungsanträgen müssen Name und Telefonnummer der Person,
die im Zusammenhang mit der Bekanntmachung kontaktiert werden kann, die im Zusammenhang mit der Bekanntmachung kontaktiert werden kann,
angegeben werden. angegeben werden.
Personen, die Veröffentlichungsanträge einreichen, müssen sich auf ein Personen, die Veröffentlichungsanträge einreichen, müssen sich auf ein
Einreichungsverfahren beschränken. Bei doppelter Versendung (z. B. per Einreichungsverfahren beschränken. Bei doppelter Versendung (z. B. per
Brief und per Fax) und also bei eventueller doppelter Veröffentlichung Brief und per Fax) und also bei eventueller doppelter Veröffentlichung
gehen die Kosten beider Veröffentlichungen vollständig zu Lasten der gehen die Kosten beider Veröffentlichungen vollständig zu Lasten der
Person, die den Veröffentlichungsantrag einreicht. Person, die den Veröffentlichungsantrag einreicht.
Eine einzige Veröffentlichung genügt. Folglich wird das Belgische Eine einzige Veröffentlichung genügt. Folglich wird das Belgische
Staatsblatt für jeden Veröffentlichungsantrag nur eine einzige Staatsblatt für jeden Veröffentlichungsantrag nur eine einzige
Veröffentlichung am erstfolgenden gewünschten Veröffentlichungsdatum Veröffentlichung am erstfolgenden gewünschten Veröffentlichungsdatum
vornehmen. vornehmen.
Schliesslich sind Anträge auf Änderung eines eingereichten Textes oder Schliesslich sind Anträge auf Änderung eines eingereichten Textes oder
auf Zurücknahme eines Veröffentlichungsantrags schriftlich auf Zurücknahme eines Veröffentlichungsantrags schriftlich
einzureichen, und dies spätestens am Dienstag vor der Veröffentlichung einzureichen, und dies spätestens am Dienstag vor der Veröffentlichung
um 11 Uhr. um 11 Uhr.
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