publié le 08 novembre 2002
Marchés publics et marchés du régime classique et des secteurs spéciaux. - Nouveaux modèles d'avis de marchés à utiliser à partir du 1 er mai 2002. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'avis relatif aux marchés publics(...)
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Marchés publics et marchés du régime classique et des secteurs spéciaux. - Nouveaux modèles d'avis de marchés à utiliser à partir du 1er mai 2002. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'avis relatif aux marchés publics et marchés du régime classique et des secteurs spéciaux, en ce qui concerne les nouveaux modèles d'avis de marchés à utiliser à partir du 1er mai 2002 (Moniteur belge du 30 avril 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE UND MINISTERIUM DER JUSTIZ Öffentliche Aufträge und Aufträge der klassischen Regelung und der Sonderbereiche - Ab dem 1. Mai 2002 zu verwendende neue Muster für Auftragsbekanntmachungen Die Richtlinie 2001/78/EG erlegt die Verwendung von Standardformularen für Aufträge, die ab dem 1. Mai 2002 auf europäischer Ebene zu veröffentlichen sind, auf. Der Königliche Erlass vom 22. April 2002 gewährleistet insbesondere die Umsetzung dieser Richtlinie.
Daher sind für öffentliche Aufträge und Aufträge, die der Anwendung der Königlichen Erlasse vom 8. und 10. Januar 1996 und 18. Juni 1996 unterliegen, folgende Modalitäten anwendbar: 1. Zwingende Verwendung der Standardformulare Die neuen Standardformulare, die dem Königlichen Erlass vom 22.April 2002 beigefügt sind, sind für Bekanntmachungen von Aufträgen zu verwenden, die die europäischen Schwellenwerte erreichen (siehe in Bezug auf die Schwellenwerte die drei Ministeriellen Erlasse vom 4.
Dezember 2001, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19.
Dezember 2001) und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen sind. In einer Übergangsphase werden die mit der Veröffentlichung beauftragten Organe öffentlichen Auftraggebern und Diensten gegenüber, die vergessen sollten, ihre Bekanntmachungen gemäss diesen neuen Standardformularen zu erstellen, eine gewisse Toleranz an den Tag legen.
Die Bekanntmachungen sind zu richten: a) für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften: - per Brief an folgende Anschrift: EUROP Unité 2 - Marchés publics, 2 rue Mercier, L-2985 Luxemburg, - per Fax an folgende Nummern: 00352-2929 44619, 00352-2929 42670, 00352-2929 42623 - oder per elektronische Post an die Adresse mp-ojs@opoce.cec.eu.int, b) für die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen: - per Brief, zu senden an oder abzugeben bei der Direktion des Belgischen Staatsblattes, Anzeiger der Ausschreibungen, rue de Louvain 40-42, 1000 Brüssel - oder per Fax an die Nummer 02-552 22 57. Zunächst wird es für die Versendung von Auftragsbekanntmachungen an den Anzeiger der Ausschreibungen nicht möglich sein, die elektronische Post zu benutzen oder auf der Webseite verfügbare Formulare auszufüllen. Die Standardformulare werden jedoch auf der Webseite des Ministeriums der Justiz http://www.moniteur.be verfügbar und abrufbar sein. Das Datum der Zurverfügungstellung dieser Funktionen wird später mitgeteilt werden.
Wichtige Anmerkung: In bestimmten Standardformularen ist die Nummerierung nicht durchlaufend. Also handelt es sich nicht um einen Fehler beim Druck der Anlagen zum Königlichen Erlass. 2. Freiwillige, jedoch empfohlene Verwendung der Standardformulare Die neuen auf europäischer Ebene erstellten Standardformulare können ebenfalls für Aufträge verwendet werden, die nur im Anzeiger der Ausschreibungen (siehe Anschrift weiter oben) zu veröffentlichen sind. Folglich können öffentliche Auftraggeber: - entweder eine nichtstrukturierte Bekanntmachung erstellen, in der sie mindestens die in den relevanten Artikeln der Vorschriften (Artikel 12, 14, 38, 40, 64 und 66 des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996, Artikel 11, 13, 33, 35, 54 und 56 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996) vorgesehenen Angaben vermerken, - oder die Standardformulare verwenden, in denen sie mindestens die durch die vorerwähnten Artikel verlangten Angaben vermerken.
Die Direktion des Belgischen Staatsblattes empfiehlt öffentlichen Auftraggebern und Diensten wärmstens, die Standardformulare zu verwenden, selbst wenn es nicht Pflicht ist. In der Tat wird die Bearbeitung der Bekanntmachungen dadurch erleichtert und mit der Zeit soll die Verwendung der Standardformulare sowieso verallgemeinert werden. 3. Erinnerung an die Anweisungen für die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen Für alle im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Bekanntmachungen gelten folgende Anweisungen. Veröffentlichungsanträge für den Anzeiger der Ausschreibungen sind mindestens sieben Tage, darunter fünf Werktage, vor dem gewünschten Veröffentlichungsdatum bei den Diensten des Belgischen Staatsblattes einzureichen. Konkret bedeutet dies, dass für eine Veröffentlichung in der Freitagsausgabe die Texte dem Belgischen Staatsblatt spätestens am vorhergehenden Freitag zukommen müssen, sofern fünf Werktage zwischen diesen beiden Freitagen liegen.
Alle nach dem betreffenden Freitag eingegangenen Texte ausser denjenigen, für die ein Dringlichkeitsverfahren verlangt wird, werden für eine Veröffentlichung am darauf folgenden Freitag nicht mehr berücksichtigt.
Im Dringlichkeitsverfahren eingereichte Bekanntmachungen müssen dem Belgischen Staatsblatt spätestens am Dienstag vor dem Veröffentlichungsdatum um 11 Uhr zukommen. In diesem Fall ist im Veröffentlichungsantrag zu vermerken, dass es sich um ein Dringlichkeitsverfahren handelt.
Die Texte können bei den Diensten des Belgischen Staatsblattes, Anzeiger der Ausschreibungen, rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel abgegeben werden, und zwar werktags von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr. Sie können ebenfalls per Post an die oben erwähnte Anschrift oder per Fax an die Nummer 02-552 22 57 übermittelt werden. Auf allen Veröffentlichungsanträgen müssen Name und Telefonnummer der Person, die im Zusammenhang mit der Bekanntmachung kontaktiert werden kann, angegeben werden.
Personen, die Veröffentlichungsanträge einreichen, müssen sich auf ein Einreichungsverfahren beschränken. Bei doppelter Versendung (z. B. per Brief und per Fax) und also bei eventueller doppelter Veröffentlichung gehen die Kosten beider Veröffentlichungen vollständig zu Lasten der Person, die den Veröffentlichungsantrag einreicht.
Eine einzige Veröffentlichung genügt. Folglich wird das Belgische Staatsblatt für jeden Veröffentlichungsantrag nur eine einzige Veröffentlichung am erstfolgenden gewünschten Veröffentlichungsdatum vornehmen.
Schliesslich sind Anträge auf Änderung eines eingereichten Textes oder auf Zurücknahme eines Veröffentlichungsantrags schriftlich einzureichen, und dies spätestens am Dienstag vor der Veröffentlichung um 11 Uhr.