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Circulaire ministérielle relative à la prorogation de certains permis de conduire de demandeurs d'asile et de réfugiés reconnus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Ministerielles Rundschreiben über(...) Ministeriële omzendbrief betreffende de verlenging van sommige rijbewijzen van asielzoekers en van erkende vluchtelingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Mobiliteit en Ver FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Ministerielles Rundschreiben über(...)
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR Circulaire ministérielle relative à la prorogation de certains permis de conduire de demandeurs d'asile et de réfugiés reconnus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports relative à la prorogation de certains permis de conduire de demandeurs d'asile et de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN Ministeriële omzendbrief betreffende de verlenging van sommige rijbewijzen van asielzoekers en van erkende vluchtelingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Mobiliteit en Vervoer betreffende de verlenging van sommige rijbewijzen van asielzoekers en van erkende vluchtelingen
réfugiés reconnus (Moniteur belge du 20 juin 2003), établie par le (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2003), opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande du Commissariat dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
Ministerielles Rundschreiben über die Verlängerung bestimmter Ministerielles Rundschreiben über die Verlängerung bestimmter
Führerscheine von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen Führerscheine von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens,
In der Erwägung, dass mit vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben In der Erwägung, dass mit vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben
bezweckt wird, die Verwaltungspraktiken zu harmonisieren und die bezweckt wird, die Verwaltungspraktiken zu harmonisieren und die
Verordnungsbedingungen für die Verlängerung der zum Zeitpunkt der Verordnungsbedingungen für die Verlängerung der zum Zeitpunkt der
Einreichung des Asylantrags gültigen, anerkannten ausländischen Einreichung des Asylantrags gültigen, anerkannten ausländischen
Führerscheine der anerkannten Flüchtlinge und der Asylbewerber in Führerscheine der anerkannten Flüchtlinge und der Asylbewerber in
Erinnerung zu rufen; Erinnerung zu rufen;
In der Erwägung, dass die im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister In der Erwägung, dass die im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister
oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen Personen oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen Personen
aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 « aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 «
über den Führerschein » ein Motorfahrzeug nur mit einem belgischen über den Führerschein » ein Motorfahrzeug nur mit einem belgischen
Führerschein oder einem europäischen Führerschein führen dürfen, der Führerschein oder einem europäischen Führerschein führen dürfen, der
für die Klasse oder die Unterklasse, zu der das Fahrzeug gehört, für die Klasse oder die Unterklasse, zu der das Fahrzeug gehört,
gültig ist; gültig ist;
In der Erwägung, dass die anerkannten Flüchtlinge und die In der Erwägung, dass die anerkannten Flüchtlinge und die
Asylsuchenden unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen Asylsuchenden unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen
und somit nur ein Motorfahrzeug führen dürfen, wenn sie über einen für und somit nur ein Motorfahrzeug führen dürfen, wenn sie über einen für
diesen Fahrzeugtyp gültigen belgischen Führerschein verfügen; diesen Fahrzeugtyp gültigen belgischen Führerschein verfügen;
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den anerkannten In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den anerkannten
Flüchtlingen und den Asylsuchenden die Möglichkeit zu geben, ihren Flüchtlingen und den Asylsuchenden die Möglichkeit zu geben, ihren
anerkannten nationalen Führerschein gegen einen belgischen anerkannten nationalen Führerschein gegen einen belgischen
Führerschein umzutauschen; Führerschein umzutauschen;
In der Erwägung, dass bestimmte anerkannte ausländische Führerscheine In der Erwägung, dass bestimmte anerkannte ausländische Führerscheine
begrenzt gültig sind; begrenzt gültig sind;
In der Erwägung, dass aus Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. In der Erwägung, dass aus Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 16.
März 1968 « über die Strassenverkehrspolizei » in Verbindung mit März 1968 « über die Strassenverkehrspolizei » in Verbindung mit
Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 « über den Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 « über den
Führerschein » hervorgeht, dass ein anerkannter ausländischer Führerschein » hervorgeht, dass ein anerkannter ausländischer
Führerschein, um umgetauscht werden zu können, noch gültig sein muss Führerschein, um umgetauscht werden zu können, noch gültig sein muss
und von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellt worden sein und von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellt worden sein
muss zu einem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber vor seiner Eintragung in muss zu einem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber vor seiner Eintragung in
die belgischen Register während mindestens 185 Tagen dort im Ausland die belgischen Register während mindestens 185 Tagen dort im Ausland
seinen Wohnort hatte; seinen Wohnort hatte;
In der Erwägung, dass ein anerkannter Flüchtling aufgrund der In der Erwägung, dass ein anerkannter Flüchtling aufgrund der
Beendigungsklausel von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 1 des Genfer Beendigungsklausel von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 1 des Genfer
Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
» befürchten muss, seine Flüchtlingseigenschaft zu verlieren, wenn er » befürchten muss, seine Flüchtlingseigenschaft zu verlieren, wenn er
bei den Behörden des Landes, aus dem er geflüchtet ist, einen Dienst bei den Behörden des Landes, aus dem er geflüchtet ist, einen Dienst
beansprucht; beansprucht;
In der Erwägung, dass diese Beendigungsklausel mutatis mutandis auf In der Erwägung, dass diese Beendigungsklausel mutatis mutandis auf
Asylbewerber anwendbar ist, die bei Nichtbeachtung dieser Klausel Asylbewerber anwendbar ist, die bei Nichtbeachtung dieser Klausel
Gefahr laufen, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erhalten; Gefahr laufen, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erhalten;
In der Erwägung, dass der belgische Staat durch Artikel 25 des Genfer In der Erwägung, dass der belgische Staat durch Artikel 25 des Genfer
Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
», das mit dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 « über die », das mit dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 « über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge » durch das Gesetz vom 26. Juni 1953 Rechtsstellung der Flüchtlinge » durch das Gesetz vom 26. Juni 1953
beziehungsweise 27. Februar 1969 direkt in innerstaatliches Recht beziehungsweise 27. Februar 1969 direkt in innerstaatliches Recht
umgesetzt worden ist, die Befugnis und die Möglichkeit erhält, umgesetzt worden ist, die Befugnis und die Möglichkeit erhält,
anstelle der normalerweise zuständigen nationalen Behörde ein Dokument anstelle der normalerweise zuständigen nationalen Behörde ein Dokument
auszustellen und die Gültigkeit eines ausländischen Dokuments zu auszustellen und die Gültigkeit eines ausländischen Dokuments zu
verlängern; verlängern;
In der Erwägung, dass es demzufolge dem belgischen Staat zukommt, die In der Erwägung, dass es demzufolge dem belgischen Staat zukommt, die
Bedingungen festzulegen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer Bedingungen festzulegen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines (nicht von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eines (nicht von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
ausgestellten) ausländischen Führerscheins, der zum Zeitpunkt der ausgestellten) ausländischen Führerscheins, der zum Zeitpunkt der
Einreichung des Asylantrags, das heisst zum Zeitpunkt, wo der Einreichung des Asylantrags, das heisst zum Zeitpunkt, wo der
Antragsteller sich nicht mehr an die zuständigen Behörden oder an die Antragsteller sich nicht mehr an die zuständigen Behörden oder an die
Botschaft des Landes, aus dem er geflüchtet ist, wenden kann, gültig Botschaft des Landes, aus dem er geflüchtet ist, wenden kann, gültig
ist; ist;
In der Erwägung, dass die Verlängerung eines (nicht von einem In der Erwägung, dass die Verlängerung eines (nicht von einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten) Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten)
ausländischen Führerscheins unbeschadet der Echtheitskontrolle dieses ausländischen Führerscheins unbeschadet der Echtheitskontrolle dieses
Dokuments im Rahmen des Umtauschverfahrens gemäss den in diesem Dokuments im Rahmen des Umtauschverfahrens gemäss den in diesem
Bereich geltenden Vorschriften und Richtlinien erfolgt; Bereich geltenden Vorschriften und Richtlinien erfolgt;
Wenn ein Ausländer (der nicht EWR-Staatsangehöriger ist) mit einem Wenn ein Ausländer (der nicht EWR-Staatsangehöriger ist) mit einem
abgelaufenen (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellten) abgelaufenen (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellten)
ausländischen Führerschein bei den Gemeindebehörden vorstellig wird, ausländischen Führerschein bei den Gemeindebehörden vorstellig wird,
können diese die Gültigkeitsdauer davon um 30 Tage verlängern, um dem können diese die Gültigkeitsdauer davon um 30 Tage verlängern, um dem
Betreffenden zu ermöglichen, binnen dieser Frist einen Antrag auf Betreffenden zu ermöglichen, binnen dieser Frist einen Antrag auf
Umtausch einzureichen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Umtausch einzureichen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Bedingungen in Bezug auf den Inhaber: 1. Bedingungen in Bezug auf den Inhaber:
a) Der Inhaber muss Asylsuchender oder in Belgien anerkannter a) Der Inhaber muss Asylsuchender oder in Belgien anerkannter
Flüchtling sein und in der Gemeinde eingetragen sein. Flüchtling sein und in der Gemeinde eingetragen sein.
b) Der Inhaber muss entweder eidesstattlich erklären, dass er b) Der Inhaber muss entweder eidesstattlich erklären, dass er
körperlich tauglich ist, den Motorfahrzeugtyp, für den der körperlich tauglich ist, den Motorfahrzeugtyp, für den der
Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen, oder sich einer Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen, oder sich einer
ärztlichen Untersuchung unterziehen. ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Wenn der Betreffende sich für die erste Lösung entscheidet, muss er Wenn der Betreffende sich für die erste Lösung entscheidet, muss er
die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der Anlage zu die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der Anlage zu
vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist (Anlage Nr. 1, vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist (Anlage Nr. 1,
Rahmen I, II und III zu unterzeichnen). Rahmen I, II und III zu unterzeichnen).
c) Der Inhaber muss eidesstattlich erklären, dass ihm weder von den c) Der Inhaber muss eidesstattlich erklären, dass ihm weder von den
Behörden seines Herkunftslandes noch von den belgischen Behörden die Behörden seines Herkunftslandes noch von den belgischen Behörden die
Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Dazu muss er die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der Dazu muss er die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der
Anlage zu vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist Anlage zu vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist
(Anlage Nr. 1, Rahmen IV zu unterzeichnen). (Anlage Nr. 1, Rahmen IV zu unterzeichnen).
Der Ausländer (nicht EWR-Staatsangehöriger) verliert den Anspruch auf Der Ausländer (nicht EWR-Staatsangehöriger) verliert den Anspruch auf
Verlängerung, wenn sich herausstellt, dass den Gemeindebehörden eine Verlängerung, wenn sich herausstellt, dass den Gemeindebehörden eine
falsche Erklärung gemacht oder ein Beleg gefälscht worden ist. falsche Erklärung gemacht oder ein Beleg gefälscht worden ist.
2. Bedingungen in Bezug auf den Führerschein: 2. Bedingungen in Bezug auf den Führerschein:
a) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte) a) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte)
ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss
ein anerkannter Führerschein sein, das heisst ein Führerschein, der ein anerkannter Führerschein sein, das heisst ein Führerschein, der
gemäss dem verfügenden Teil und den Anhängen des ordnungsgemäss gemäss dem verfügenden Teil und den Anhängen des ordnungsgemäss
ratifizierten Genfer Abkommens vom 19. September 1949 und Wiener ratifizierten Genfer Abkommens vom 19. September 1949 und Wiener
Übereinkommens vom 8. November 1968 oder auf der Grundlage eines der Übereinkommens vom 8. November 1968 oder auf der Grundlage eines der
mit Belgien geschlossenen bilateralen Abkommen in Bezug auf die mit Belgien geschlossenen bilateralen Abkommen in Bezug auf die
gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerscheinen von einer gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerscheinen von einer
der vertragschliessenden Parteien ausgestellt worden ist. der vertragschliessenden Parteien ausgestellt worden ist.
b) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte) b) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte)
ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss
zum Zeitpunkt, wo der Asylantrag in Belgien eingereicht wird, gültig zum Zeitpunkt, wo der Asylantrag in Belgien eingereicht wird, gültig
sein. sein.
Wenn eine der oben erwähnten Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der Wenn eine der oben erwähnten Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der
ausländische Führerschein nicht verlängert werden und ist dessen ausländische Führerschein nicht verlängert werden und ist dessen
Inhaber verpflichtet, wenn er einen belgischen Führerschein erhalten Inhaber verpflichtet, wenn er einen belgischen Führerschein erhalten
möchte, alle theoretischen und praktischen Prüfungen unter Einhaltung möchte, alle theoretischen und praktischen Prüfungen unter Einhaltung
der in Sachen Führerschein geltenden Verordnungsbestimmungen der in Sachen Führerschein geltenden Verordnungsbestimmungen
abzulegen. Es besteht die Möglichkeit, den Führerschein noch ein abzulegen. Es besteht die Möglichkeit, den Führerschein noch ein
weiteres Mal um 30 Tage zu verlängern. weiteres Mal um 30 Tage zu verlängern.
Für weitere Auskünfte über die Anwendung des vorliegenden Für weitere Auskünfte über die Anwendung des vorliegenden
Rundschreibens können die Gemeinden sich mit dem Dienst « Führerschein Rundschreibens können die Gemeinden sich mit dem Dienst « Führerschein
» unter der Rufnummer 02-287 44 42 oder 02-287 44 37 (Abteilung » unter der Rufnummer 02-287 44 42 oder 02-287 44 37 (Abteilung
Gemeinden) in Verbindung setzen. Gemeinden) in Verbindung setzen.
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Anlage: 1. Anlage: 1.
[ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 20.06.2003 veröffentlichte [ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 20.06.2003 veröffentlichte
Anlage 1] Anlage 1]
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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