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et de réfugiés reconnus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en
langue allemande de la circulaire du Ministre de FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Ministerielles
Rundschreiben über(...)"
Circulaire ministérielle relative à la prorogation de certains permis de conduire de demandeurs d'asile et de réfugiés reconnus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Ministerielles Rundschreiben über(...) | Ministeriële omzendbrief betreffende de verlenging van sommige rijbewijzen van asielzoekers en van erkende vluchtelingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Mobiliteit en Ver FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Ministerielles Rundschreiben über(...) |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR Circulaire ministérielle relative à la prorogation de certains permis de conduire de demandeurs d'asile et de réfugiés reconnus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports relative à la prorogation de certains permis de conduire de demandeurs d'asile et de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN Ministeriële omzendbrief betreffende de verlenging van sommige rijbewijzen van asielzoekers en van erkende vluchtelingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Mobiliteit en Vervoer betreffende de verlenging van sommige rijbewijzen van asielzoekers en van erkende vluchtelingen |
réfugiés reconnus (Moniteur belge du 20 juin 2003), établie par le | (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2003), opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande du Commissariat | dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
Ministerielles Rundschreiben über die Verlängerung bestimmter | Ministerielles Rundschreiben über die Verlängerung bestimmter |
Führerscheine von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen | Führerscheine von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, |
In der Erwägung, dass mit vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben | In der Erwägung, dass mit vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben |
bezweckt wird, die Verwaltungspraktiken zu harmonisieren und die | bezweckt wird, die Verwaltungspraktiken zu harmonisieren und die |
Verordnungsbedingungen für die Verlängerung der zum Zeitpunkt der | Verordnungsbedingungen für die Verlängerung der zum Zeitpunkt der |
Einreichung des Asylantrags gültigen, anerkannten ausländischen | Einreichung des Asylantrags gültigen, anerkannten ausländischen |
Führerscheine der anerkannten Flüchtlinge und der Asylbewerber in | Führerscheine der anerkannten Flüchtlinge und der Asylbewerber in |
Erinnerung zu rufen; | Erinnerung zu rufen; |
In der Erwägung, dass die im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister | In der Erwägung, dass die im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister |
oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen Personen | oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen Personen |
aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 « | aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 « |
über den Führerschein » ein Motorfahrzeug nur mit einem belgischen | über den Führerschein » ein Motorfahrzeug nur mit einem belgischen |
Führerschein oder einem europäischen Führerschein führen dürfen, der | Führerschein oder einem europäischen Führerschein führen dürfen, der |
für die Klasse oder die Unterklasse, zu der das Fahrzeug gehört, | für die Klasse oder die Unterklasse, zu der das Fahrzeug gehört, |
gültig ist; | gültig ist; |
In der Erwägung, dass die anerkannten Flüchtlinge und die | In der Erwägung, dass die anerkannten Flüchtlinge und die |
Asylsuchenden unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen | Asylsuchenden unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen |
und somit nur ein Motorfahrzeug führen dürfen, wenn sie über einen für | und somit nur ein Motorfahrzeug führen dürfen, wenn sie über einen für |
diesen Fahrzeugtyp gültigen belgischen Führerschein verfügen; | diesen Fahrzeugtyp gültigen belgischen Führerschein verfügen; |
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den anerkannten | In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den anerkannten |
Flüchtlingen und den Asylsuchenden die Möglichkeit zu geben, ihren | Flüchtlingen und den Asylsuchenden die Möglichkeit zu geben, ihren |
anerkannten nationalen Führerschein gegen einen belgischen | anerkannten nationalen Führerschein gegen einen belgischen |
Führerschein umzutauschen; | Führerschein umzutauschen; |
In der Erwägung, dass bestimmte anerkannte ausländische Führerscheine | In der Erwägung, dass bestimmte anerkannte ausländische Führerscheine |
begrenzt gültig sind; | begrenzt gültig sind; |
In der Erwägung, dass aus Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. | In der Erwägung, dass aus Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. |
März 1968 « über die Strassenverkehrspolizei » in Verbindung mit | März 1968 « über die Strassenverkehrspolizei » in Verbindung mit |
Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 « über den | Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 « über den |
Führerschein » hervorgeht, dass ein anerkannter ausländischer | Führerschein » hervorgeht, dass ein anerkannter ausländischer |
Führerschein, um umgetauscht werden zu können, noch gültig sein muss | Führerschein, um umgetauscht werden zu können, noch gültig sein muss |
und von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellt worden sein | und von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellt worden sein |
muss zu einem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber vor seiner Eintragung in | muss zu einem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber vor seiner Eintragung in |
die belgischen Register während mindestens 185 Tagen dort im Ausland | die belgischen Register während mindestens 185 Tagen dort im Ausland |
seinen Wohnort hatte; | seinen Wohnort hatte; |
In der Erwägung, dass ein anerkannter Flüchtling aufgrund der | In der Erwägung, dass ein anerkannter Flüchtling aufgrund der |
Beendigungsklausel von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 1 des Genfer | Beendigungsklausel von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 1 des Genfer |
Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge | Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge |
» befürchten muss, seine Flüchtlingseigenschaft zu verlieren, wenn er | » befürchten muss, seine Flüchtlingseigenschaft zu verlieren, wenn er |
bei den Behörden des Landes, aus dem er geflüchtet ist, einen Dienst | bei den Behörden des Landes, aus dem er geflüchtet ist, einen Dienst |
beansprucht; | beansprucht; |
In der Erwägung, dass diese Beendigungsklausel mutatis mutandis auf | In der Erwägung, dass diese Beendigungsklausel mutatis mutandis auf |
Asylbewerber anwendbar ist, die bei Nichtbeachtung dieser Klausel | Asylbewerber anwendbar ist, die bei Nichtbeachtung dieser Klausel |
Gefahr laufen, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erhalten; | Gefahr laufen, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erhalten; |
In der Erwägung, dass der belgische Staat durch Artikel 25 des Genfer | In der Erwägung, dass der belgische Staat durch Artikel 25 des Genfer |
Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge | Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge |
», das mit dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 « über die | », das mit dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 « über die |
Rechtsstellung der Flüchtlinge » durch das Gesetz vom 26. Juni 1953 | Rechtsstellung der Flüchtlinge » durch das Gesetz vom 26. Juni 1953 |
beziehungsweise 27. Februar 1969 direkt in innerstaatliches Recht | beziehungsweise 27. Februar 1969 direkt in innerstaatliches Recht |
umgesetzt worden ist, die Befugnis und die Möglichkeit erhält, | umgesetzt worden ist, die Befugnis und die Möglichkeit erhält, |
anstelle der normalerweise zuständigen nationalen Behörde ein Dokument | anstelle der normalerweise zuständigen nationalen Behörde ein Dokument |
auszustellen und die Gültigkeit eines ausländischen Dokuments zu | auszustellen und die Gültigkeit eines ausländischen Dokuments zu |
verlängern; | verlängern; |
In der Erwägung, dass es demzufolge dem belgischen Staat zukommt, die | In der Erwägung, dass es demzufolge dem belgischen Staat zukommt, die |
Bedingungen festzulegen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer | Bedingungen festzulegen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer |
eines (nicht von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums | eines (nicht von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums |
ausgestellten) ausländischen Führerscheins, der zum Zeitpunkt der | ausgestellten) ausländischen Führerscheins, der zum Zeitpunkt der |
Einreichung des Asylantrags, das heisst zum Zeitpunkt, wo der | Einreichung des Asylantrags, das heisst zum Zeitpunkt, wo der |
Antragsteller sich nicht mehr an die zuständigen Behörden oder an die | Antragsteller sich nicht mehr an die zuständigen Behörden oder an die |
Botschaft des Landes, aus dem er geflüchtet ist, wenden kann, gültig | Botschaft des Landes, aus dem er geflüchtet ist, wenden kann, gültig |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass die Verlängerung eines (nicht von einem | In der Erwägung, dass die Verlängerung eines (nicht von einem |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten) | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten) |
ausländischen Führerscheins unbeschadet der Echtheitskontrolle dieses | ausländischen Führerscheins unbeschadet der Echtheitskontrolle dieses |
Dokuments im Rahmen des Umtauschverfahrens gemäss den in diesem | Dokuments im Rahmen des Umtauschverfahrens gemäss den in diesem |
Bereich geltenden Vorschriften und Richtlinien erfolgt; | Bereich geltenden Vorschriften und Richtlinien erfolgt; |
Wenn ein Ausländer (der nicht EWR-Staatsangehöriger ist) mit einem | Wenn ein Ausländer (der nicht EWR-Staatsangehöriger ist) mit einem |
abgelaufenen (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellten) | abgelaufenen (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellten) |
ausländischen Führerschein bei den Gemeindebehörden vorstellig wird, | ausländischen Führerschein bei den Gemeindebehörden vorstellig wird, |
können diese die Gültigkeitsdauer davon um 30 Tage verlängern, um dem | können diese die Gültigkeitsdauer davon um 30 Tage verlängern, um dem |
Betreffenden zu ermöglichen, binnen dieser Frist einen Antrag auf | Betreffenden zu ermöglichen, binnen dieser Frist einen Antrag auf |
Umtausch einzureichen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | Umtausch einzureichen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Bedingungen in Bezug auf den Inhaber: | 1. Bedingungen in Bezug auf den Inhaber: |
a) Der Inhaber muss Asylsuchender oder in Belgien anerkannter | a) Der Inhaber muss Asylsuchender oder in Belgien anerkannter |
Flüchtling sein und in der Gemeinde eingetragen sein. | Flüchtling sein und in der Gemeinde eingetragen sein. |
b) Der Inhaber muss entweder eidesstattlich erklären, dass er | b) Der Inhaber muss entweder eidesstattlich erklären, dass er |
körperlich tauglich ist, den Motorfahrzeugtyp, für den der | körperlich tauglich ist, den Motorfahrzeugtyp, für den der |
Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen, oder sich einer | Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen, oder sich einer |
ärztlichen Untersuchung unterziehen. | ärztlichen Untersuchung unterziehen. |
Wenn der Betreffende sich für die erste Lösung entscheidet, muss er | Wenn der Betreffende sich für die erste Lösung entscheidet, muss er |
die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der Anlage zu | die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der Anlage zu |
vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist (Anlage Nr. 1, | vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist (Anlage Nr. 1, |
Rahmen I, II und III zu unterzeichnen). | Rahmen I, II und III zu unterzeichnen). |
c) Der Inhaber muss eidesstattlich erklären, dass ihm weder von den | c) Der Inhaber muss eidesstattlich erklären, dass ihm weder von den |
Behörden seines Herkunftslandes noch von den belgischen Behörden die | Behörden seines Herkunftslandes noch von den belgischen Behörden die |
Fahrerlaubnis entzogen worden ist. | Fahrerlaubnis entzogen worden ist. |
Dazu muss er die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der | Dazu muss er die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der |
Anlage zu vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist | Anlage zu vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist |
(Anlage Nr. 1, Rahmen IV zu unterzeichnen). | (Anlage Nr. 1, Rahmen IV zu unterzeichnen). |
Der Ausländer (nicht EWR-Staatsangehöriger) verliert den Anspruch auf | Der Ausländer (nicht EWR-Staatsangehöriger) verliert den Anspruch auf |
Verlängerung, wenn sich herausstellt, dass den Gemeindebehörden eine | Verlängerung, wenn sich herausstellt, dass den Gemeindebehörden eine |
falsche Erklärung gemacht oder ein Beleg gefälscht worden ist. | falsche Erklärung gemacht oder ein Beleg gefälscht worden ist. |
2. Bedingungen in Bezug auf den Führerschein: | 2. Bedingungen in Bezug auf den Führerschein: |
a) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte) | a) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte) |
ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss | ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss |
ein anerkannter Führerschein sein, das heisst ein Führerschein, der | ein anerkannter Führerschein sein, das heisst ein Führerschein, der |
gemäss dem verfügenden Teil und den Anhängen des ordnungsgemäss | gemäss dem verfügenden Teil und den Anhängen des ordnungsgemäss |
ratifizierten Genfer Abkommens vom 19. September 1949 und Wiener | ratifizierten Genfer Abkommens vom 19. September 1949 und Wiener |
Übereinkommens vom 8. November 1968 oder auf der Grundlage eines der | Übereinkommens vom 8. November 1968 oder auf der Grundlage eines der |
mit Belgien geschlossenen bilateralen Abkommen in Bezug auf die | mit Belgien geschlossenen bilateralen Abkommen in Bezug auf die |
gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerscheinen von einer | gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerscheinen von einer |
der vertragschliessenden Parteien ausgestellt worden ist. | der vertragschliessenden Parteien ausgestellt worden ist. |
b) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte) | b) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte) |
ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss | ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss |
zum Zeitpunkt, wo der Asylantrag in Belgien eingereicht wird, gültig | zum Zeitpunkt, wo der Asylantrag in Belgien eingereicht wird, gültig |
sein. | sein. |
Wenn eine der oben erwähnten Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der | Wenn eine der oben erwähnten Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der |
ausländische Führerschein nicht verlängert werden und ist dessen | ausländische Führerschein nicht verlängert werden und ist dessen |
Inhaber verpflichtet, wenn er einen belgischen Führerschein erhalten | Inhaber verpflichtet, wenn er einen belgischen Führerschein erhalten |
möchte, alle theoretischen und praktischen Prüfungen unter Einhaltung | möchte, alle theoretischen und praktischen Prüfungen unter Einhaltung |
der in Sachen Führerschein geltenden Verordnungsbestimmungen | der in Sachen Führerschein geltenden Verordnungsbestimmungen |
abzulegen. Es besteht die Möglichkeit, den Führerschein noch ein | abzulegen. Es besteht die Möglichkeit, den Führerschein noch ein |
weiteres Mal um 30 Tage zu verlängern. | weiteres Mal um 30 Tage zu verlängern. |
Für weitere Auskünfte über die Anwendung des vorliegenden | Für weitere Auskünfte über die Anwendung des vorliegenden |
Rundschreibens können die Gemeinden sich mit dem Dienst « Führerschein | Rundschreibens können die Gemeinden sich mit dem Dienst « Führerschein |
» unter der Rufnummer 02-287 44 42 oder 02-287 44 37 (Abteilung | » unter der Rufnummer 02-287 44 42 oder 02-287 44 37 (Abteilung |
Gemeinden) in Verbindung setzen. | Gemeinden) in Verbindung setzen. |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Anlage: 1. | Anlage: 1. |
[ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 20.06.2003 veröffentlichte | [ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 20.06.2003 veröffentlichte |
Anlage 1] | Anlage 1] |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |