publié le 06 janvier 2004
Circulaire ministérielle relative à la prorogation de certains permis de conduire de demandeurs d'asile et de réfugiés reconnus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Ministerielles Rundschreiben über(...)
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Circulaire ministérielle relative à la prorogation de certains permis de conduire de demandeurs d'asile et de réfugiés reconnus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports relative à la prorogation de certains permis de conduire de demandeurs d'asile et de réfugiés reconnus (Moniteur belge du 20 juin 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Ministerielles Rundschreiben über die Verlängerung bestimmter Führerscheine von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, In der Erwägung, dass mit vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben bezweckt wird, die Verwaltungspraktiken zu harmonisieren und die Verordnungsbedingungen für die Verlängerung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags gültigen, anerkannten ausländischen Führerscheine der anerkannten Flüchtlinge und der Asylbewerber in Erinnerung zu rufen;
In der Erwägung, dass die im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen Personen aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 « über den Führerschein » ein Motorfahrzeug nur mit einem belgischen Führerschein oder einem europäischen Führerschein führen dürfen, der für die Klasse oder die Unterklasse, zu der das Fahrzeug gehört, gültig ist;
In der Erwägung, dass die anerkannten Flüchtlinge und die Asylsuchenden unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und somit nur ein Motorfahrzeug führen dürfen, wenn sie über einen für diesen Fahrzeugtyp gültigen belgischen Führerschein verfügen;
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den anerkannten Flüchtlingen und den Asylsuchenden die Möglichkeit zu geben, ihren anerkannten nationalen Führerschein gegen einen belgischen Führerschein umzutauschen;
In der Erwägung, dass bestimmte anerkannte ausländische Führerscheine begrenzt gültig sind;
In der Erwägung, dass aus Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 16.
März 1968 « über die Strassenverkehrspolizei » in Verbindung mit Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 « über den Führerschein » hervorgeht, dass ein anerkannter ausländischer Führerschein, um umgetauscht werden zu können, noch gültig sein muss und von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellt worden sein muss zu einem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber vor seiner Eintragung in die belgischen Register während mindestens 185 Tagen dort im Ausland seinen Wohnort hatte;
In der Erwägung, dass ein anerkannter Flüchtling aufgrund der Beendigungsklausel von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge » befürchten muss, seine Flüchtlingseigenschaft zu verlieren, wenn er bei den Behörden des Landes, aus dem er geflüchtet ist, einen Dienst beansprucht;
In der Erwägung, dass diese Beendigungsklausel mutatis mutandis auf Asylbewerber anwendbar ist, die bei Nichtbeachtung dieser Klausel Gefahr laufen, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erhalten;
In der Erwägung, dass der belgische Staat durch Artikel 25 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge », das mit dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 « über die Rechtsstellung der Flüchtlinge » durch das Gesetz vom 26. Juni 1953 beziehungsweise 27. Februar 1969 direkt in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, die Befugnis und die Möglichkeit erhält, anstelle der normalerweise zuständigen nationalen Behörde ein Dokument auszustellen und die Gültigkeit eines ausländischen Dokuments zu verlängern;
In der Erwägung, dass es demzufolge dem belgischen Staat zukommt, die Bedingungen festzulegen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines (nicht von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten) ausländischen Führerscheins, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags, das heisst zum Zeitpunkt, wo der Antragsteller sich nicht mehr an die zuständigen Behörden oder an die Botschaft des Landes, aus dem er geflüchtet ist, wenden kann, gültig ist;
In der Erwägung, dass die Verlängerung eines (nicht von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten) ausländischen Führerscheins unbeschadet der Echtheitskontrolle dieses Dokuments im Rahmen des Umtauschverfahrens gemäss den in diesem Bereich geltenden Vorschriften und Richtlinien erfolgt;
Wenn ein Ausländer (der nicht EWR-Staatsangehöriger ist) mit einem abgelaufenen (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellten) ausländischen Führerschein bei den Gemeindebehörden vorstellig wird, können diese die Gültigkeitsdauer davon um 30 Tage verlängern, um dem Betreffenden zu ermöglichen, binnen dieser Frist einen Antrag auf Umtausch einzureichen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Bedingungen in Bezug auf den Inhaber: a) Der Inhaber muss Asylsuchender oder in Belgien anerkannter Flüchtling sein und in der Gemeinde eingetragen sein.b) Der Inhaber muss entweder eidesstattlich erklären, dass er körperlich tauglich ist, den Motorfahrzeugtyp, für den der Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen, oder sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Wenn der Betreffende sich für die erste Lösung entscheidet, muss er die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der Anlage zu vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist (Anlage Nr. 1, Rahmen I, II und III zu unterzeichnen). c) Der Inhaber muss eidesstattlich erklären, dass ihm weder von den Behörden seines Herkunftslandes noch von den belgischen Behörden die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dazu muss er die Bescheinigung unterzeichnen, deren Muster in der Anlage zu vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben beigefügt ist (Anlage Nr. 1, Rahmen IV zu unterzeichnen).
Der Ausländer (nicht EWR-Staatsangehöriger) verliert den Anspruch auf Verlängerung, wenn sich herausstellt, dass den Gemeindebehörden eine falsche Erklärung gemacht oder ein Beleg gefälscht worden ist. 2. Bedingungen in Bezug auf den Führerschein: a) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte) ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss ein anerkannter Führerschein sein, das heisst ein Führerschein, der gemäss dem verfügenden Teil und den Anhängen des ordnungsgemäss ratifizierten Genfer Abkommens vom 19.September 1949 und Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 oder auf der Grundlage eines der mit Belgien geschlossenen bilateralen Abkommen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerscheinen von einer der vertragschliessenden Parteien ausgestellt worden ist. b) Der (nicht von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellte) ausländische Führerschein, dessen Verlängerung beantragt wird, muss zum Zeitpunkt, wo der Asylantrag in Belgien eingereicht wird, gültig sein. Wenn eine der oben erwähnten Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der ausländische Führerschein nicht verlängert werden und ist dessen Inhaber verpflichtet, wenn er einen belgischen Führerschein erhalten möchte, alle theoretischen und praktischen Prüfungen unter Einhaltung der in Sachen Führerschein geltenden Verordnungsbestimmungen abzulegen. Es besteht die Möglichkeit, den Führerschein noch ein weiteres Mal um 30 Tage zu verlängern.
Für weitere Auskünfte über die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens können die Gemeinden sich mit dem Dienst « Führerschein » unter der Rufnummer 02-287 44 42 oder 02-287 44 37 (Abteilung Gemeinden) in Verbindung setzen.
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Anlage: 1. [ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 20.06.2003 veröffentlichte Anlage 1] Pour la consultation du tableau, voir image