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Vue multilingue de Circulaire du 29/04/2003
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Circulaire relative à l'éloignement de familles avec enfant scolarisé(s) de moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles. - Coordination officieuse en langue allemande Omzendbrief betreffende de verwijdering van gezinnen met schoolgaand kind(eren) van minder dan 18 jaar. - Optreden van politiediensten in scholen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 AVRIL 2003. - Circulaire relative à l'éloignement de familles avec 29 APRIL 2003. - Omzendbrief betreffende de verwijdering van gezinnen
enfant(s) scolarisé(s) de moins de 18 ans. - Intervention des services met schoolgaand(e) kind(eren) van minder dan 18 jaar. - Optreden van
de police dans les écoles. - Coordination officieuse en langue allemande politiediensten in scholen. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 29 avril 2003 de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 april
relative à l'éloignement de familles avec enfant(s) scolarisé(s) de 2003 betreffende de verwijdering van gezinnen met schoolgaand(e)
moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles kind(eren) van minder dan 18 jaar. - Optreden van politiediensten in
(Moniteur belge du 13 juin 2003), tel qu'elle a été modifiée par la scholen (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2003), zoals het werd
circulaire du 2 janvier 2016 modifiant la circulaire du 29 avril 2003 gewijzigd bij de omzendbrief van 2 januari 2016 tot wijziging van de
relative à l'éloignement de familles avec enfant(s) scolarisé(s) de omzendbrief van 29 april 2003 betreffende de verwijdering van gezinnen
moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles met schoolgaand(e) kind(eren) van minder dan 18 jaar. - Optreden van
(Moniteur belge du 14 janvier 2016). politiediensten in scholen (Belgisch Staatsblad van 14 januari 2016).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
29. APRIL 2003 - Rundschreiben über das Entfernen von Familien 29. APRIL 2003 - Rundschreiben über das Entfernen von Familien
mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen - Einsatz der mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen - Einsatz der
Polizeidienste in Schulen Polizeidienste in Schulen
Da es sich bei der Entfernung von Familien mit Kindern, die eine Da es sich bei der Entfernung von Familien mit Kindern, die eine
Schule besuchen, um eine delikate Angelegenheit handelt, die mit Schule besuchen, um eine delikate Angelegenheit handelt, die mit
größtem Bedacht gehandhabt werden muss, finde ich es angemessen, größtem Bedacht gehandhabt werden muss, finde ich es angemessen,
bestimmte Grundsätze für die Polizeidienste aufzustellen. bestimmte Grundsätze für die Polizeidienste aufzustellen.
1. Allgemeine Grundsätze 1. Allgemeine Grundsätze
[Bei der Ausführung von Entfernungsmaßnahmen, von denen Kinder, die [Bei der Ausführung von Entfernungsmaßnahmen, von denen Kinder, die
eine Schule besuchen, betroffen sind, hat der Einsatz vor oder nach eine Schule besuchen, betroffen sind, hat der Einsatz vor oder nach
der Unterrichtszeit zu erfolgen. Teil dieser Unterrichtszeit sind auch der Unterrichtszeit zu erfolgen. Teil dieser Unterrichtszeit sind auch
Praktika, Ausflüge sowie die außerschulische Betreuung. Ein Abholen Praktika, Ausflüge sowie die außerschulische Betreuung. Ein Abholen
der Kinder während der Unterrichtszeit in der Schule ist nicht der Kinder während der Unterrichtszeit in der Schule ist nicht
gestattet.] gestattet.]
Es wird empfohlen, nicht am Ausgang der Schule auf die Kinder zu Es wird empfohlen, nicht am Ausgang der Schule auf die Kinder zu
warten. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn Gefahr warten. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn Gefahr
besteht, dass das betreffende Kind an der Schule zurückgelassen wird, besteht, dass das betreffende Kind an der Schule zurückgelassen wird,
oder wenn seine Eltern es nicht mehr zu Hause in Empfang nehmen oder wenn seine Eltern es nicht mehr zu Hause in Empfang nehmen
können, weil sie von der Polizei festgenommen worden sind. können, weil sie von der Polizei festgenommen worden sind.
Folgende Grundregeln müssen eingehalten werden: Folgende Grundregeln müssen eingehalten werden:
1.1 Die Polizeidienste gehen mit der notwendigen Diskretion vor. Der 1.1 Die Polizeidienste gehen mit der notwendigen Diskretion vor. Der
Auftrag wird stets in Zivilkleidung ausgeführt, zudem müssen die Auftrag wird stets in Zivilkleidung ausgeführt, zudem müssen die
Bediensteten ihre Eigenschaft anhand einer Legitimation, deren Inhaber Bediensteten ihre Eigenschaft anhand einer Legitimation, deren Inhaber
sie sind, nachweisen, wie in Artikel 41 des Gesetzes über das sie sind, nachweisen, wie in Artikel 41 des Gesetzes über das
Polizeiamt vorgesehen. Polizeiamt vorgesehen.
1.2 Die Direktion der Schule wird jedes Mal von dem betreffenden 1.2 Die Direktion der Schule wird jedes Mal von dem betreffenden
Polizeidienst über den Auftrag in Kenntnis gesetzt, und zwar bevor der Polizeidienst über den Auftrag in Kenntnis gesetzt, und zwar bevor der
Einsatz am Ausgang der Schule beziehungsweise in ihrer Umgebung Einsatz am Ausgang der Schule beziehungsweise in ihrer Umgebung
erfolgt; sie ist zudem in die Ausführung des Auftrags eingebunden, erfolgt; sie ist zudem in die Ausführung des Auftrags eingebunden,
sodass eine bessere Begleitung des Kindes gewährleistet werden kann. sodass eine bessere Begleitung des Kindes gewährleistet werden kann.
1.3 Bei der Ausführung des Auftrags sollten sich die Polizeibeamten 1.3 Bei der Ausführung des Auftrags sollten sich die Polizeibeamten
nach Möglichkeit von einem Mitglied der Familie des betreffenden nach Möglichkeit von einem Mitglied der Familie des betreffenden
Kindes begleiten lassen. Wenn dies nicht möglich ist und aus den Kindes begleiten lassen. Wenn dies nicht möglich ist und aus den
gesammelten Informationen hervorgeht, dass das betreffende Kind nicht gesammelten Informationen hervorgeht, dass das betreffende Kind nicht
ausreichend Deutsch, Französisch beziehungsweise Niederländisch oder ausreichend Deutsch, Französisch beziehungsweise Niederländisch oder
gegebenenfalls Englisch beherrscht, versucht der Polizeidienst, einen gegebenenfalls Englisch beherrscht, versucht der Polizeidienst, einen
Dolmetscher hinzuzuziehen. [Zu diesem Zweck wendet er sich an das Dolmetscher hinzuzuziehen. [Zu diesem Zweck wendet er sich an das
Personal des Sozialdienstes der Stadt beziehungsweise der Gemeinde Personal des Sozialdienstes der Stadt beziehungsweise der Gemeinde
oder an das spezialisierte Personal der Polizeidienste.] oder an das spezialisierte Personal der Polizeidienste.]
[1.4 Die Polizeibeamten sind aufgefordert, die Familien an einem Ort [1.4 Die Polizeibeamten sind aufgefordert, die Familien an einem Ort
aufzunehmen, der den Bedürfnissen von Familien entspricht.] aufzunehmen, der den Bedürfnissen von Familien entspricht.]
Die Direktion der Schule wird jedes Mal [vom Ausländeramt] informiert, Die Direktion der Schule wird jedes Mal [vom Ausländeramt] informiert,
wenn ein Kind, das die Schule besucht, infolge der Ausführung einer wenn ein Kind, das die Schule besucht, infolge der Ausführung einer
Entfernungsmaßnahme nicht mehr zur Schule kommt. Entfernungsmaßnahme nicht mehr zur Schule kommt.
2. Zeitweilige Aussetzung der Ausführung einer Entfernungsmaßnahme 2. Zeitweilige Aussetzung der Ausführung einer Entfernungsmaßnahme
Bei Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen, Bei Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen,
kann das Ausländeramt beschließen, die Ausführung einer [ersten] kann das Ausländeramt beschließen, die Ausführung einer [ersten]
Entfernungsmaßnahme, die im Zeitraum zwischen dem Beginn der Entfernungsmaßnahme, die im Zeitraum zwischen dem Beginn der
Osterferien und dem Ende des Schuljahres beschlossen wird, bis zum Osterferien und dem Ende des Schuljahres beschlossen wird, bis zum
Ende des Schuljahres auszusetzen. Ende des Schuljahres auszusetzen.
Im Fall von Nachprüfungen kann das Ausländeramt eine Verlängerung Im Fall von Nachprüfungen kann das Ausländeramt eine Verlängerung
erwägen. erwägen.
Diese Regel kann nur auf Mitglieder der Kernfamilie des betreffenden Diese Regel kann nur auf Mitglieder der Kernfamilie des betreffenden
Kindes angewandt werden. Kindes angewandt werden.
Unter "Mitgliedern der Kernfamilie des betreffenden Kindes" versteht Unter "Mitgliedern der Kernfamilie des betreffenden Kindes" versteht
man: man:
- die Eltern/das Elternteil, - die Eltern/das Elternteil,
- den mit dem Elternteil zusammenwohnenden Lebenspartner, - den mit dem Elternteil zusammenwohnenden Lebenspartner,
- die unter demselben Dach lebenden Geschwister, die noch keine eigene - die unter demselben Dach lebenden Geschwister, die noch keine eigene
Familie haben, Familie haben,
- die unter demselben Dach lebenden Verwandten in aufsteigender Linie. - die unter demselben Dach lebenden Verwandten in aufsteigender Linie.
3. Es wird erneut auf folgende relevante Dokumente hingewiesen: 3. Es wird erneut auf folgende relevante Dokumente hingewiesen:
- Réglementation relative à l'accès aux établissements scolaires dans - Réglementation relative à l'accès aux établissements scolaires dans
l'enseignement organisé ou subventionné par la Communauté française l'enseignement organisé ou subventionné par la Communauté française
(Artikel 20 bis 24 des Dekrets vom 30. Juni 1998), (Artikel 20 bis 24 des Dekrets vom 30. Juni 1998),
- Omzendbrief d.d. 24 februari 2003 betreffende het recht op onderwijs - Omzendbrief d.d. 24 februari 2003 betreffende het recht op onderwijs
voor kinderen zonder wettig verblijfsstatuut (Flämische Gemeinschaft). voor kinderen zonder wettig verblijfsstatuut (Flämische Gemeinschaft).
Brüssel, den 29. April 2003 Brüssel, den 29. April 2003
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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[Punkt 1 und 2 abgeändert durch Rundschr. vom 2. Januar 2016 (B.S. vom [Punkt 1 und 2 abgeändert durch Rundschr. vom 2. Januar 2016 (B.S. vom
14. Januar 2016)] 14. Januar 2016)]
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