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Circulaire relative à l'éloignement de familles avec enfant scolarisé(s) de moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles. - Coordination officieuse en langue allemande | Omzendbrief betreffende de verwijdering van gezinnen met schoolgaand kind(eren) van minder dan 18 jaar. - Optreden van politiediensten in scholen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 AVRIL 2003. - Circulaire relative à l'éloignement de familles avec | 29 APRIL 2003. - Omzendbrief betreffende de verwijdering van gezinnen |
enfant(s) scolarisé(s) de moins de 18 ans. - Intervention des services | met schoolgaand(e) kind(eren) van minder dan 18 jaar. - Optreden van |
de police dans les écoles. - Coordination officieuse en langue allemande | politiediensten in scholen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 29 avril 2003 | de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 april |
relative à l'éloignement de familles avec enfant(s) scolarisé(s) de | 2003 betreffende de verwijdering van gezinnen met schoolgaand(e) |
moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles | kind(eren) van minder dan 18 jaar. - Optreden van politiediensten in |
(Moniteur belge du 13 juin 2003), tel qu'elle a été modifiée par la | scholen (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2003), zoals het werd |
circulaire du 2 janvier 2016 modifiant la circulaire du 29 avril 2003 | gewijzigd bij de omzendbrief van 2 januari 2016 tot wijziging van de |
relative à l'éloignement de familles avec enfant(s) scolarisé(s) de | omzendbrief van 29 april 2003 betreffende de verwijdering van gezinnen |
moins de 18 ans. - Intervention des services de police dans les écoles | met schoolgaand(e) kind(eren) van minder dan 18 jaar. - Optreden van |
(Moniteur belge du 14 janvier 2016). | politiediensten in scholen (Belgisch Staatsblad van 14 januari 2016). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
29. APRIL 2003 - Rundschreiben über das Entfernen von Familien | 29. APRIL 2003 - Rundschreiben über das Entfernen von Familien |
mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen - Einsatz der | mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen - Einsatz der |
Polizeidienste in Schulen | Polizeidienste in Schulen |
Da es sich bei der Entfernung von Familien mit Kindern, die eine | Da es sich bei der Entfernung von Familien mit Kindern, die eine |
Schule besuchen, um eine delikate Angelegenheit handelt, die mit | Schule besuchen, um eine delikate Angelegenheit handelt, die mit |
größtem Bedacht gehandhabt werden muss, finde ich es angemessen, | größtem Bedacht gehandhabt werden muss, finde ich es angemessen, |
bestimmte Grundsätze für die Polizeidienste aufzustellen. | bestimmte Grundsätze für die Polizeidienste aufzustellen. |
1. Allgemeine Grundsätze | 1. Allgemeine Grundsätze |
[Bei der Ausführung von Entfernungsmaßnahmen, von denen Kinder, die | [Bei der Ausführung von Entfernungsmaßnahmen, von denen Kinder, die |
eine Schule besuchen, betroffen sind, hat der Einsatz vor oder nach | eine Schule besuchen, betroffen sind, hat der Einsatz vor oder nach |
der Unterrichtszeit zu erfolgen. Teil dieser Unterrichtszeit sind auch | der Unterrichtszeit zu erfolgen. Teil dieser Unterrichtszeit sind auch |
Praktika, Ausflüge sowie die außerschulische Betreuung. Ein Abholen | Praktika, Ausflüge sowie die außerschulische Betreuung. Ein Abholen |
der Kinder während der Unterrichtszeit in der Schule ist nicht | der Kinder während der Unterrichtszeit in der Schule ist nicht |
gestattet.] | gestattet.] |
Es wird empfohlen, nicht am Ausgang der Schule auf die Kinder zu | Es wird empfohlen, nicht am Ausgang der Schule auf die Kinder zu |
warten. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn Gefahr | warten. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn Gefahr |
besteht, dass das betreffende Kind an der Schule zurückgelassen wird, | besteht, dass das betreffende Kind an der Schule zurückgelassen wird, |
oder wenn seine Eltern es nicht mehr zu Hause in Empfang nehmen | oder wenn seine Eltern es nicht mehr zu Hause in Empfang nehmen |
können, weil sie von der Polizei festgenommen worden sind. | können, weil sie von der Polizei festgenommen worden sind. |
Folgende Grundregeln müssen eingehalten werden: | Folgende Grundregeln müssen eingehalten werden: |
1.1 Die Polizeidienste gehen mit der notwendigen Diskretion vor. Der | 1.1 Die Polizeidienste gehen mit der notwendigen Diskretion vor. Der |
Auftrag wird stets in Zivilkleidung ausgeführt, zudem müssen die | Auftrag wird stets in Zivilkleidung ausgeführt, zudem müssen die |
Bediensteten ihre Eigenschaft anhand einer Legitimation, deren Inhaber | Bediensteten ihre Eigenschaft anhand einer Legitimation, deren Inhaber |
sie sind, nachweisen, wie in Artikel 41 des Gesetzes über das | sie sind, nachweisen, wie in Artikel 41 des Gesetzes über das |
Polizeiamt vorgesehen. | Polizeiamt vorgesehen. |
1.2 Die Direktion der Schule wird jedes Mal von dem betreffenden | 1.2 Die Direktion der Schule wird jedes Mal von dem betreffenden |
Polizeidienst über den Auftrag in Kenntnis gesetzt, und zwar bevor der | Polizeidienst über den Auftrag in Kenntnis gesetzt, und zwar bevor der |
Einsatz am Ausgang der Schule beziehungsweise in ihrer Umgebung | Einsatz am Ausgang der Schule beziehungsweise in ihrer Umgebung |
erfolgt; sie ist zudem in die Ausführung des Auftrags eingebunden, | erfolgt; sie ist zudem in die Ausführung des Auftrags eingebunden, |
sodass eine bessere Begleitung des Kindes gewährleistet werden kann. | sodass eine bessere Begleitung des Kindes gewährleistet werden kann. |
1.3 Bei der Ausführung des Auftrags sollten sich die Polizeibeamten | 1.3 Bei der Ausführung des Auftrags sollten sich die Polizeibeamten |
nach Möglichkeit von einem Mitglied der Familie des betreffenden | nach Möglichkeit von einem Mitglied der Familie des betreffenden |
Kindes begleiten lassen. Wenn dies nicht möglich ist und aus den | Kindes begleiten lassen. Wenn dies nicht möglich ist und aus den |
gesammelten Informationen hervorgeht, dass das betreffende Kind nicht | gesammelten Informationen hervorgeht, dass das betreffende Kind nicht |
ausreichend Deutsch, Französisch beziehungsweise Niederländisch oder | ausreichend Deutsch, Französisch beziehungsweise Niederländisch oder |
gegebenenfalls Englisch beherrscht, versucht der Polizeidienst, einen | gegebenenfalls Englisch beherrscht, versucht der Polizeidienst, einen |
Dolmetscher hinzuzuziehen. [Zu diesem Zweck wendet er sich an das | Dolmetscher hinzuzuziehen. [Zu diesem Zweck wendet er sich an das |
Personal des Sozialdienstes der Stadt beziehungsweise der Gemeinde | Personal des Sozialdienstes der Stadt beziehungsweise der Gemeinde |
oder an das spezialisierte Personal der Polizeidienste.] | oder an das spezialisierte Personal der Polizeidienste.] |
[1.4 Die Polizeibeamten sind aufgefordert, die Familien an einem Ort | [1.4 Die Polizeibeamten sind aufgefordert, die Familien an einem Ort |
aufzunehmen, der den Bedürfnissen von Familien entspricht.] | aufzunehmen, der den Bedürfnissen von Familien entspricht.] |
Die Direktion der Schule wird jedes Mal [vom Ausländeramt] informiert, | Die Direktion der Schule wird jedes Mal [vom Ausländeramt] informiert, |
wenn ein Kind, das die Schule besucht, infolge der Ausführung einer | wenn ein Kind, das die Schule besucht, infolge der Ausführung einer |
Entfernungsmaßnahme nicht mehr zur Schule kommt. | Entfernungsmaßnahme nicht mehr zur Schule kommt. |
2. Zeitweilige Aussetzung der Ausführung einer Entfernungsmaßnahme | 2. Zeitweilige Aussetzung der Ausführung einer Entfernungsmaßnahme |
Bei Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen, | Bei Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen, |
kann das Ausländeramt beschließen, die Ausführung einer [ersten] | kann das Ausländeramt beschließen, die Ausführung einer [ersten] |
Entfernungsmaßnahme, die im Zeitraum zwischen dem Beginn der | Entfernungsmaßnahme, die im Zeitraum zwischen dem Beginn der |
Osterferien und dem Ende des Schuljahres beschlossen wird, bis zum | Osterferien und dem Ende des Schuljahres beschlossen wird, bis zum |
Ende des Schuljahres auszusetzen. | Ende des Schuljahres auszusetzen. |
Im Fall von Nachprüfungen kann das Ausländeramt eine Verlängerung | Im Fall von Nachprüfungen kann das Ausländeramt eine Verlängerung |
erwägen. | erwägen. |
Diese Regel kann nur auf Mitglieder der Kernfamilie des betreffenden | Diese Regel kann nur auf Mitglieder der Kernfamilie des betreffenden |
Kindes angewandt werden. | Kindes angewandt werden. |
Unter "Mitgliedern der Kernfamilie des betreffenden Kindes" versteht | Unter "Mitgliedern der Kernfamilie des betreffenden Kindes" versteht |
man: | man: |
- die Eltern/das Elternteil, | - die Eltern/das Elternteil, |
- den mit dem Elternteil zusammenwohnenden Lebenspartner, | - den mit dem Elternteil zusammenwohnenden Lebenspartner, |
- die unter demselben Dach lebenden Geschwister, die noch keine eigene | - die unter demselben Dach lebenden Geschwister, die noch keine eigene |
Familie haben, | Familie haben, |
- die unter demselben Dach lebenden Verwandten in aufsteigender Linie. | - die unter demselben Dach lebenden Verwandten in aufsteigender Linie. |
3. Es wird erneut auf folgende relevante Dokumente hingewiesen: | 3. Es wird erneut auf folgende relevante Dokumente hingewiesen: |
- Réglementation relative à l'accès aux établissements scolaires dans | - Réglementation relative à l'accès aux établissements scolaires dans |
l'enseignement organisé ou subventionné par la Communauté française | l'enseignement organisé ou subventionné par la Communauté française |
(Artikel 20 bis 24 des Dekrets vom 30. Juni 1998), | (Artikel 20 bis 24 des Dekrets vom 30. Juni 1998), |
- Omzendbrief d.d. 24 februari 2003 betreffende het recht op onderwijs | - Omzendbrief d.d. 24 februari 2003 betreffende het recht op onderwijs |
voor kinderen zonder wettig verblijfsstatuut (Flämische Gemeinschaft). | voor kinderen zonder wettig verblijfsstatuut (Flämische Gemeinschaft). |
Brüssel, den 29. April 2003 | Brüssel, den 29. April 2003 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
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[Punkt 1 und 2 abgeändert durch Rundschr. vom 2. Januar 2016 (B.S. vom | [Punkt 1 und 2 abgeändert durch Rundschr. vom 2. Januar 2016 (B.S. vom |
14. Januar 2016)] | 14. Januar 2016)] |