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Circulaire relative à la reconnaissance des formations dans le cadre de l'application de la révision générale des barêmes. - Version allemande | Omzendbrief betreffende de erkenning van de opleidingen in het kader van de toepassing van de algemene weddeherziening. - Duitse versie |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
26 AVRIL 2000. - Circulaire relative à la reconnaissance des | 26 APRIL 2000. - Omzendbrief betreffende de erkenning van de |
formations dans le cadre de l'application de la révision générale des | opleidingen in het kader van de toepassing van de algemene |
barêmes. - Version allemande | weddeherziening. - Duitse versie |
Le texte qui suit constitue la version en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse versie van de omzendbrief van de |
circulaire du Ministre fédéral de l'Intérieur et du Ministre de la | Federaal Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van de |
Communauté germanophone compétent pour la Jeunesse et la Famille, les | Duitstalige Gemeenschap bevoegd voor Jeugd en Gezin, Monumentenzorg, |
Monuments et Sites, la Santé et les Affaires sociales du 26 avril 2000 | Gezondheid en Sociale zaken van 26 april 2000 betreffende de erkenning |
relative à la reconnaissance des formations dans le cadre de | van de opleidingen in het kader van de toepassing van de algemene |
l'application de la révision générale des barêmes (Moniteur belge du 10 avril 2001). | weddeherziening (Belgisch Staatsblad van 10 april 2001). |
26. APRIL 2000 - Rundschreiben über die Anerkennung der Ausbildungen | 26. APRIL 2000 - Rundschreiben über die Anerkennung der Ausbildungen |
im Rahmen der Anwendung der allgemeinen Revision der Gehaltstabellen | im Rahmen der Anwendung der allgemeinen Revision der Gehaltstabellen |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen der Gemeinden des | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen der Gemeinden des |
deutschen Sprachgebietes | deutschen Sprachgebietes |
An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen | An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen |
Sozialhilfezentren des deutschen Sprachgebietes | Sozialhilfezentren des deutschen Sprachgebietes |
Auf Grund der Stellungnahme des Ausbildungsrates der Gemeinden und | Auf Grund der Stellungnahme des Ausbildungsrates der Gemeinden und |
ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurden für die Ausbildungen | ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurden für die Ausbildungen |
nachfolgende Bestimmungen festgelegt in Anwendung der Rundschreiben | nachfolgende Bestimmungen festgelegt in Anwendung der Rundschreiben |
des Föderalministers vom 13. Juli 1994 und des Ministers der | des Föderalministers vom 13. Juli 1994 und des Ministers der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 11. Januar 1995. | Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 11. Januar 1995. |
I. Die Ausbildungen | I. Die Ausbildungen |
A. Allgemeine Bestimmungen | A. Allgemeine Bestimmungen |
1. Jedes Diplom, das eine Anwerbung für einen höheren Grad ermöglicht, | 1. Jedes Diplom, das eine Anwerbung für einen höheren Grad ermöglicht, |
beinhaltet auch die Möglichkeit, um eine Beförderung zu ersuchen oder | beinhaltet auch die Möglichkeit, um eine Beförderung zu ersuchen oder |
eine Laufbahnentwicklung geltend zu machen, insofern der Arbeitgeber | eine Laufbahnentwicklung geltend zu machen, insofern der Arbeitgeber |
das Diplom für die Ausübung der Funktion als nützlich anerkennt. | das Diplom für die Ausübung der Funktion als nützlich anerkennt. |
2. Ausbildungen, die zwischen Arbeitgebern und Personalmitgliedern | 2. Ausbildungen, die zwischen Arbeitgebern und Personalmitgliedern |
vereinbart worden sind und in den Ausbildungseinrichtungen der | vereinbart worden sind und in den Ausbildungseinrichtungen der |
nachfolgend genannten Ausbildungsträger absolviert werden oder | nachfolgend genannten Ausbildungsträger absolviert werden oder |
absolviert worden sind, gelten als anerkannt: | absolviert worden sind, gelten als anerkannt: |
- das Unterrichtswesen (Vollzeit- und Fortbildungsunterricht), | - das Unterrichtswesen (Vollzeit- und Fortbildungsunterricht), |
- das Ausbildungsinstitut des Mittelstandes, | - das Ausbildungsinstitut des Mittelstandes, |
- das GRABA (Gemeinschaftliches und Regionales Amt für Berufsbildung | - das GRABA (Gemeinschaftliches und Regionales Amt für Berufsbildung |
und Arbeitsbeschaffung), | und Arbeitsbeschaffung), |
- die Provinzen, für die von ihnen organisierten Kurse in | - die Provinzen, für die von ihnen organisierten Kurse in |
Verwaltungswissenschaften; die offiziellen Ausbildungsanstalten des | Verwaltungswissenschaften; die offiziellen Ausbildungsanstalten des |
Föderalstaates, der Regionen und der Gemeinschaften, | Föderalstaates, der Regionen und der Gemeinschaften, |
- der Städte- und Gemeindeverband Walloniens VoG, Rue d'Arlon 53, Bfk | - der Städte- und Gemeindeverband Walloniens VoG, Rue d'Arlon 53, Bfk |
4 in 1040 Brüssel, | 4 in 1040 Brüssel, |
- die KPVDB (Krankenpflegevereinigung VoG), Hillstrasse 5, 4700 Eupen. | - die KPVDB (Krankenpflegevereinigung VoG), Hillstrasse 5, 4700 Eupen. |
Alle anderen Ausbildungen müssen dem Ausbildungsrat einzeln zur | Alle anderen Ausbildungen müssen dem Ausbildungsrat einzeln zur |
Anerkennung vorgelegt werden. Die Gemeinde beziehungsweise das ÖSHZ | Anerkennung vorgelegt werden. Die Gemeinde beziehungsweise das ÖSHZ |
reicht einen diesbezüglichen Antrag (Rechtspersönlichkeit, Statut, | reicht einen diesbezüglichen Antrag (Rechtspersönlichkeit, Statut, |
Adresse und Zusammensetzung des Ausbildungsträgers, Anerkennung oder | Adresse und Zusammensetzung des Ausbildungsträgers, Anerkennung oder |
Bezuschussung durch die öffentliche Hand, Programm...) ein. | Bezuschussung durch die öffentliche Hand, Programm...) ein. |
3. Im Rahmen der Laufbahnentwicklung darf eine bestimmte Ausbildung | 3. Im Rahmen der Laufbahnentwicklung darf eine bestimmte Ausbildung |
nur einmal als zusätzliche Ausbildung im eigentlichen Sinne geltend | nur einmal als zusätzliche Ausbildung im eigentlichen Sinne geltend |
gemacht werden. | gemacht werden. |
4. Für alle Ausbildungen ist die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung | 4. Für alle Ausbildungen ist die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung |
sowie einer Endbewertung erforderlich. | sowie einer Endbewertung erforderlich. |
Die in der Vergangenheit von der Provinz organisierten Lehrgänge in | Die in der Vergangenheit von der Provinz organisierten Lehrgänge in |
Verwaltungswissenschaften sind mit den derzeit laufenden in drei | Verwaltungswissenschaften sind mit den derzeit laufenden in drei |
modularen Kurseinheiten aufgeteilten Kursen gleichzusetzen. | modularen Kurseinheiten aufgeteilten Kursen gleichzusetzen. |
B. Ausbildungen des Verwaltungspersonals, die in der Struktur der | B. Ausbildungen des Verwaltungspersonals, die in der Struktur der |
Gehaltstabellen den Übergang von E1 nach E2, E2 nach E3, D1 nach D4, | Gehaltstabellen den Übergang von E1 nach E2, E2 nach E3, D1 nach D4, |
D4 nach D5, D4/D5 nach D6, C3 nach C4, D5/D6/C3/C4 nach A1 und von A1 | D4 nach D5, D4/D5 nach D6, C3 nach C4, D5/D6/C3/C4 nach A1 und von A1 |
nach A2 ermöglichen | nach A2 ermöglichen |
Die nachfolgende Tabelle enthält die für jede Stufe zwecks Erlangen | Die nachfolgende Tabelle enthält die für jede Stufe zwecks Erlangen |
einer Laufbahnentwicklung beziehungsweise einer Beförderung bis zur | einer Laufbahnentwicklung beziehungsweise einer Beförderung bis zur |
Stufe A1 erforderlichen zusätzlichen Ausbildungen. | Stufe A1 erforderlichen zusätzlichen Ausbildungen. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
F. Weitere Anträge auf Anerkennung | F. Weitere Anträge auf Anerkennung |
Unbeschadet der unter I. erwähnten allgemeinen Bestimmungen befindet | Unbeschadet der unter I. erwähnten allgemeinen Bestimmungen befindet |
der Ausbildungsrat über alle Anträge auf Anerkennung von weiteren | der Ausbildungsrat über alle Anträge auf Anerkennung von weiteren |
Ausbildungsprogrammen. | Ausbildungsprogrammen. |
II. Für die Gemeinden und ÖSHZ, die in ihrem Statut die folgenden | II. Für die Gemeinden und ÖSHZ, die in ihrem Statut die folgenden |
Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung vorsehen, gelten nacherwähnte | Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung vorsehen, gelten nacherwähnte |
Ausbildungsbedingungen | Ausbildungsbedingungen |
A. Für das Verwaltungspersonal: | A. Für das Verwaltungspersonal: |
Übergang nach Tabelle E3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende | Übergang nach Tabelle E3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
- 8 Dienstjahre in der Tabelle E2 | - 8 Dienstjahre in der Tabelle E2 |
- modulare zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 30 Stunden | - modulare zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 30 Stunden |
- positive Bewertung | - positive Bewertung |
B. Für das Pflegepersonal: | B. Für das Pflegepersonal: |
Übergang nach Tabelle D2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende | Übergang nach Tabelle D2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
- 4 Dienstjahre in der Tabelle D1.1 | - 4 Dienstjahre in der Tabelle D1.1 |
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 40 Stunden | - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 40 Stunden |
- positive Bewertung | - positive Bewertung |
Übergang nach Tabelle D3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende | Übergang nach Tabelle D3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
- 4 Dienstjahre in der Tabelle D2 | - 4 Dienstjahre in der Tabelle D2 |
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden | - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden |
- positive Bewertung | - positive Bewertung |
Übergang nach Tabelle D3.1 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende | Übergang nach Tabelle D3.1 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
- 4 Dienstjahre in der Tabelle D2 | - 4 Dienstjahre in der Tabelle D2 |
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden | - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden |
- positive Bewertung | - positive Bewertung |
Übergang nach Tabelle D7 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende | Übergang nach Tabelle D7 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
- 4 Dienstjahre in der Tabelle D6 | - 4 Dienstjahre in der Tabelle D6 |
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 80 Stunden | - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 80 Stunden |
- positive Bewertung | - positive Bewertung |
C. Für Inhaber eines spezifischen Dienstgrades mit Abschlussdiplom des | C. Für Inhaber eines spezifischen Dienstgrades mit Abschlussdiplom des |
Hochschulunterrichts des kurzen Typs (Graduat): | Hochschulunterrichts des kurzen Typs (Graduat): |
Übergang nach Tabelle B2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende | Übergang nach Tabelle B2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
- 4 Dienstjahre in der Tabelle B1 | - 4 Dienstjahre in der Tabelle B1 |
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden | - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden |
- positive Bewertung | - positive Bewertung |
Übergang nach Tabelle B3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende | Übergang nach Tabelle B3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
- 4 Dienstjahre in der Tabelle B2 | - 4 Dienstjahre in der Tabelle B2 |
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden | - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden |
- positive Bewertung. | - positive Bewertung. |
Brüssel, den 26. April 2000 | Brüssel, den 26. April 2000 |
Der föderale Minister des Innern | Der föderale Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Jugend und | Der Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Jugend und |
Familie, Denkmalschutz, Gesundheit und Soziales | Familie, Denkmalschutz, Gesundheit und Soziales |
H. NIESSEN | H. NIESSEN |