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Vue multilingue de Circulaire du 26/04/2000
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Circulaire relative à la reconnaissance des formations dans le cadre de l'application de la révision générale des barêmes. - Version allemande Omzendbrief betreffende de erkenning van de opleidingen in het kader van de toepassing van de algemene weddeherziening. - Duitse versie
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 AVRIL 2000. - Circulaire relative à la reconnaissance des 26 APRIL 2000. - Omzendbrief betreffende de erkenning van de
formations dans le cadre de l'application de la révision générale des opleidingen in het kader van de toepassing van de algemene
barêmes. - Version allemande weddeherziening. - Duitse versie
Le texte qui suit constitue la version en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse versie van de omzendbrief van de
circulaire du Ministre fédéral de l'Intérieur et du Ministre de la Federaal Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van de
Communauté germanophone compétent pour la Jeunesse et la Famille, les Duitstalige Gemeenschap bevoegd voor Jeugd en Gezin, Monumentenzorg,
Monuments et Sites, la Santé et les Affaires sociales du 26 avril 2000 Gezondheid en Sociale zaken van 26 april 2000 betreffende de erkenning
relative à la reconnaissance des formations dans le cadre de van de opleidingen in het kader van de toepassing van de algemene
l'application de la révision générale des barêmes (Moniteur belge du 10 avril 2001). weddeherziening (Belgisch Staatsblad van 10 april 2001).
26. APRIL 2000 - Rundschreiben über die Anerkennung der Ausbildungen 26. APRIL 2000 - Rundschreiben über die Anerkennung der Ausbildungen
im Rahmen der Anwendung der allgemeinen Revision der Gehaltstabellen im Rahmen der Anwendung der allgemeinen Revision der Gehaltstabellen
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen der Gemeinden des An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen der Gemeinden des
deutschen Sprachgebietes deutschen Sprachgebietes
An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen
Sozialhilfezentren des deutschen Sprachgebietes Sozialhilfezentren des deutschen Sprachgebietes
Auf Grund der Stellungnahme des Ausbildungsrates der Gemeinden und Auf Grund der Stellungnahme des Ausbildungsrates der Gemeinden und
ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurden für die Ausbildungen ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurden für die Ausbildungen
nachfolgende Bestimmungen festgelegt in Anwendung der Rundschreiben nachfolgende Bestimmungen festgelegt in Anwendung der Rundschreiben
des Föderalministers vom 13. Juli 1994 und des Ministers der des Föderalministers vom 13. Juli 1994 und des Ministers der
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 11. Januar 1995. Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 11. Januar 1995.
I. Die Ausbildungen I. Die Ausbildungen
A. Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
1. Jedes Diplom, das eine Anwerbung für einen höheren Grad ermöglicht, 1. Jedes Diplom, das eine Anwerbung für einen höheren Grad ermöglicht,
beinhaltet auch die Möglichkeit, um eine Beförderung zu ersuchen oder beinhaltet auch die Möglichkeit, um eine Beförderung zu ersuchen oder
eine Laufbahnentwicklung geltend zu machen, insofern der Arbeitgeber eine Laufbahnentwicklung geltend zu machen, insofern der Arbeitgeber
das Diplom für die Ausübung der Funktion als nützlich anerkennt. das Diplom für die Ausübung der Funktion als nützlich anerkennt.
2. Ausbildungen, die zwischen Arbeitgebern und Personalmitgliedern 2. Ausbildungen, die zwischen Arbeitgebern und Personalmitgliedern
vereinbart worden sind und in den Ausbildungseinrichtungen der vereinbart worden sind und in den Ausbildungseinrichtungen der
nachfolgend genannten Ausbildungsträger absolviert werden oder nachfolgend genannten Ausbildungsträger absolviert werden oder
absolviert worden sind, gelten als anerkannt: absolviert worden sind, gelten als anerkannt:
- das Unterrichtswesen (Vollzeit- und Fortbildungsunterricht), - das Unterrichtswesen (Vollzeit- und Fortbildungsunterricht),
- das Ausbildungsinstitut des Mittelstandes, - das Ausbildungsinstitut des Mittelstandes,
- das GRABA (Gemeinschaftliches und Regionales Amt für Berufsbildung - das GRABA (Gemeinschaftliches und Regionales Amt für Berufsbildung
und Arbeitsbeschaffung), und Arbeitsbeschaffung),
- die Provinzen, für die von ihnen organisierten Kurse in - die Provinzen, für die von ihnen organisierten Kurse in
Verwaltungswissenschaften; die offiziellen Ausbildungsanstalten des Verwaltungswissenschaften; die offiziellen Ausbildungsanstalten des
Föderalstaates, der Regionen und der Gemeinschaften, Föderalstaates, der Regionen und der Gemeinschaften,
- der Städte- und Gemeindeverband Walloniens VoG, Rue d'Arlon 53, Bfk - der Städte- und Gemeindeverband Walloniens VoG, Rue d'Arlon 53, Bfk
4 in 1040 Brüssel, 4 in 1040 Brüssel,
- die KPVDB (Krankenpflegevereinigung VoG), Hillstrasse 5, 4700 Eupen. - die KPVDB (Krankenpflegevereinigung VoG), Hillstrasse 5, 4700 Eupen.
Alle anderen Ausbildungen müssen dem Ausbildungsrat einzeln zur Alle anderen Ausbildungen müssen dem Ausbildungsrat einzeln zur
Anerkennung vorgelegt werden. Die Gemeinde beziehungsweise das ÖSHZ Anerkennung vorgelegt werden. Die Gemeinde beziehungsweise das ÖSHZ
reicht einen diesbezüglichen Antrag (Rechtspersönlichkeit, Statut, reicht einen diesbezüglichen Antrag (Rechtspersönlichkeit, Statut,
Adresse und Zusammensetzung des Ausbildungsträgers, Anerkennung oder Adresse und Zusammensetzung des Ausbildungsträgers, Anerkennung oder
Bezuschussung durch die öffentliche Hand, Programm...) ein. Bezuschussung durch die öffentliche Hand, Programm...) ein.
3. Im Rahmen der Laufbahnentwicklung darf eine bestimmte Ausbildung 3. Im Rahmen der Laufbahnentwicklung darf eine bestimmte Ausbildung
nur einmal als zusätzliche Ausbildung im eigentlichen Sinne geltend nur einmal als zusätzliche Ausbildung im eigentlichen Sinne geltend
gemacht werden. gemacht werden.
4. Für alle Ausbildungen ist die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung 4. Für alle Ausbildungen ist die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung
sowie einer Endbewertung erforderlich. sowie einer Endbewertung erforderlich.
Die in der Vergangenheit von der Provinz organisierten Lehrgänge in Die in der Vergangenheit von der Provinz organisierten Lehrgänge in
Verwaltungswissenschaften sind mit den derzeit laufenden in drei Verwaltungswissenschaften sind mit den derzeit laufenden in drei
modularen Kurseinheiten aufgeteilten Kursen gleichzusetzen. modularen Kurseinheiten aufgeteilten Kursen gleichzusetzen.
B. Ausbildungen des Verwaltungspersonals, die in der Struktur der B. Ausbildungen des Verwaltungspersonals, die in der Struktur der
Gehaltstabellen den Übergang von E1 nach E2, E2 nach E3, D1 nach D4, Gehaltstabellen den Übergang von E1 nach E2, E2 nach E3, D1 nach D4,
D4 nach D5, D4/D5 nach D6, C3 nach C4, D5/D6/C3/C4 nach A1 und von A1 D4 nach D5, D4/D5 nach D6, C3 nach C4, D5/D6/C3/C4 nach A1 und von A1
nach A2 ermöglichen nach A2 ermöglichen
Die nachfolgende Tabelle enthält die für jede Stufe zwecks Erlangen Die nachfolgende Tabelle enthält die für jede Stufe zwecks Erlangen
einer Laufbahnentwicklung beziehungsweise einer Beförderung bis zur einer Laufbahnentwicklung beziehungsweise einer Beförderung bis zur
Stufe A1 erforderlichen zusätzlichen Ausbildungen. Stufe A1 erforderlichen zusätzlichen Ausbildungen.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
F. Weitere Anträge auf Anerkennung F. Weitere Anträge auf Anerkennung
Unbeschadet der unter I. erwähnten allgemeinen Bestimmungen befindet Unbeschadet der unter I. erwähnten allgemeinen Bestimmungen befindet
der Ausbildungsrat über alle Anträge auf Anerkennung von weiteren der Ausbildungsrat über alle Anträge auf Anerkennung von weiteren
Ausbildungsprogrammen. Ausbildungsprogrammen.
II. Für die Gemeinden und ÖSHZ, die in ihrem Statut die folgenden II. Für die Gemeinden und ÖSHZ, die in ihrem Statut die folgenden
Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung vorsehen, gelten nacherwähnte Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung vorsehen, gelten nacherwähnte
Ausbildungsbedingungen Ausbildungsbedingungen
A. Für das Verwaltungspersonal: A. Für das Verwaltungspersonal:
Übergang nach Tabelle E3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Übergang nach Tabelle E3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
- 8 Dienstjahre in der Tabelle E2 - 8 Dienstjahre in der Tabelle E2
- modulare zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 30 Stunden - modulare zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 30 Stunden
- positive Bewertung - positive Bewertung
B. Für das Pflegepersonal: B. Für das Pflegepersonal:
Übergang nach Tabelle D2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Übergang nach Tabelle D2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
- 4 Dienstjahre in der Tabelle D1.1 - 4 Dienstjahre in der Tabelle D1.1
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 40 Stunden - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 40 Stunden
- positive Bewertung - positive Bewertung
Übergang nach Tabelle D3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Übergang nach Tabelle D3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
- 4 Dienstjahre in der Tabelle D2 - 4 Dienstjahre in der Tabelle D2
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden
- positive Bewertung - positive Bewertung
Übergang nach Tabelle D3.1 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Übergang nach Tabelle D3.1 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
- 4 Dienstjahre in der Tabelle D2 - 4 Dienstjahre in der Tabelle D2
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden
- positive Bewertung - positive Bewertung
Übergang nach Tabelle D7 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Übergang nach Tabelle D7 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
- 4 Dienstjahre in der Tabelle D6 - 4 Dienstjahre in der Tabelle D6
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 80 Stunden - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 80 Stunden
- positive Bewertung - positive Bewertung
C. Für Inhaber eines spezifischen Dienstgrades mit Abschlussdiplom des C. Für Inhaber eines spezifischen Dienstgrades mit Abschlussdiplom des
Hochschulunterrichts des kurzen Typs (Graduat): Hochschulunterrichts des kurzen Typs (Graduat):
Übergang nach Tabelle B2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Übergang nach Tabelle B2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
- 4 Dienstjahre in der Tabelle B1 - 4 Dienstjahre in der Tabelle B1
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden
- positive Bewertung - positive Bewertung
Übergang nach Tabelle B3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Übergang nach Tabelle B3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
- 4 Dienstjahre in der Tabelle B2 - 4 Dienstjahre in der Tabelle B2
- zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden
- positive Bewertung. - positive Bewertung.
Brüssel, den 26. April 2000 Brüssel, den 26. April 2000
Der föderale Minister des Innern Der föderale Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Jugend und Der Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Jugend und
Familie, Denkmalschutz, Gesundheit und Soziales Familie, Denkmalschutz, Gesundheit und Soziales
H. NIESSEN H. NIESSEN
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