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Circulaire du 26 avril 2000
publié le 23 octobre 2001

Circulaire relative à la reconnaissance des formations dans le cadre de l'application de la révision générale des barêmes. - Version allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2001000529
pub.
23/10/2001
prom.
26/04/2000
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


26 AVRIL 2000. - Circulaire relative à la reconnaissance des formations dans le cadre de l'application de la révision générale des barêmes. - Version allemande


Le texte qui suit constitue la version en langue allemande de la circulaire du Ministre fédéral de l'Intérieur et du Ministre de la Communauté germanophone compétent pour la Jeunesse et la Famille, les Monuments et Sites, la Santé et les Affaires sociales du 26 avril 2000 relative à la reconnaissance des formations dans le cadre de l'application de la révision générale des barêmes (Moniteur belge du 10 avril 2001).

26. APRIL 2000 - Rundschreiben über die Anerkennung der Ausbildungen im Rahmen der Anwendung der allgemeinen Revision der Gehaltstabellen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen Sozialhilfezentren des deutschen Sprachgebietes Auf Grund der Stellungnahme des Ausbildungsrates der Gemeinden und ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurden für die Ausbildungen nachfolgende Bestimmungen festgelegt in Anwendung der Rundschreiben des Föderalministers vom 13.Juli 1994 und des Ministers der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 11. Januar 1995.

I. Die Ausbildungen A. Allgemeine Bestimmungen 1. Jedes Diplom, das eine Anwerbung für einen höheren Grad ermöglicht, beinhaltet auch die Möglichkeit, um eine Beförderung zu ersuchen oder eine Laufbahnentwicklung geltend zu machen, insofern der Arbeitgeber das Diplom für die Ausübung der Funktion als nützlich anerkennt.2. Ausbildungen, die zwischen Arbeitgebern und Personalmitgliedern vereinbart worden sind und in den Ausbildungseinrichtungen der nachfolgend genannten Ausbildungsträger absolviert werden oder absolviert worden sind, gelten als anerkannt: - das Unterrichtswesen (Vollzeit- und Fortbildungsunterricht), - das Ausbildungsinstitut des Mittelstandes, - das GRABA (Gemeinschaftliches und Regionales Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung), - die Provinzen, für die von ihnen organisierten Kurse in Verwaltungswissenschaften;die offiziellen Ausbildungsanstalten des Föderalstaates, der Regionen und der Gemeinschaften, - der Städte- und Gemeindeverband Walloniens VoG, Rue d'Arlon 53, Bfk 4 in 1040 Brüssel, - die KPVDB (Krankenpflegevereinigung VoG), Hillstrasse 5, 4700 Eupen.

Alle anderen Ausbildungen müssen dem Ausbildungsrat einzeln zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Gemeinde beziehungsweise das ÖSHZ reicht einen diesbezüglichen Antrag (Rechtspersönlichkeit, Statut, Adresse und Zusammensetzung des Ausbildungsträgers, Anerkennung oder Bezuschussung durch die öffentliche Hand, Programm...) ein. 3. Im Rahmen der Laufbahnentwicklung darf eine bestimmte Ausbildung nur einmal als zusätzliche Ausbildung im eigentlichen Sinne geltend gemacht werden.4. Für alle Ausbildungen ist die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung sowie einer Endbewertung erforderlich. Die in der Vergangenheit von der Provinz organisierten Lehrgänge in Verwaltungswissenschaften sind mit den derzeit laufenden in drei modularen Kurseinheiten aufgeteilten Kursen gleichzusetzen.

B. Ausbildungen des Verwaltungspersonals, die in der Struktur der Gehaltstabellen den Übergang von E1 nach E2, E2 nach E3, D1 nach D4, D4 nach D5, D4/D5 nach D6, C3 nach C4, D5/D6/C3/C4 nach A1 und von A1 nach A2 ermöglichen Die nachfolgende Tabelle enthält die für jede Stufe zwecks Erlangen einer Laufbahnentwicklung beziehungsweise einer Beförderung bis zur Stufe A1 erforderlichen zusätzlichen Ausbildungen.

Pour la consultation du tableau, voir image F. Weitere Anträge auf Anerkennung Unbeschadet der unter I. erwähnten allgemeinen Bestimmungen befindet der Ausbildungsrat über alle Anträge auf Anerkennung von weiteren Ausbildungsprogrammen.

II. Für die Gemeinden und ÖSHZ, die in ihrem Statut die folgenden Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung vorsehen, gelten nacherwähnte Ausbildungsbedingungen A. Für das Verwaltungspersonal: Übergang nach Tabelle E3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - 8 Dienstjahre in der Tabelle E2 - modulare zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 30 Stunden - positive Bewertung B. Für das Pflegepersonal: Übergang nach Tabelle D2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - 4 Dienstjahre in der Tabelle D1.1 - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 40 Stunden - positive Bewertung Übergang nach Tabelle D3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - 4 Dienstjahre in der Tabelle D2 - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden - positive Bewertung Übergang nach Tabelle D3.1 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - 4 Dienstjahre in der Tabelle D2 - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 60 Stunden - positive Bewertung Übergang nach Tabelle D7 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - 4 Dienstjahre in der Tabelle D6 - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 80 Stunden - positive Bewertung C. Für Inhaber eines spezifischen Dienstgrades mit Abschlussdiplom des Hochschulunterrichts des kurzen Typs (Graduat): Übergang nach Tabelle B2 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - 4 Dienstjahre in der Tabelle B1 - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden - positive Bewertung Übergang nach Tabelle B3 durch Laufbahnentwicklung, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - 4 Dienstjahre in der Tabelle B2 - zusätzliche Ausbildung im Gesamtumfang von 120 Stunden - positive Bewertung.

Brüssel, den 26. April 2000 Der föderale Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Jugend und Familie, Denkmalschutz, Gesundheit und Soziales H. NIESSEN

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