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Vue multilingue de Circulaire du 25/11/1997
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Circulaire complétant la circulaire du 9 juin 1997 relative à l'inscription aux registres de la population des instituteurs et professeurs européens en mission officielle en Belgique. - Traduction allemande Omzendbrief ter aanvulling van de omzendbrief van 9 juni 1997 betreffende de inschrijving in de bevolkingsregisters van Europese onderwijzers en leraren met officiële zending in België. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 25 NOVEMBRE 1997. Circulaire complétant la circulaire du 9 juin 1997 relative à l'inscription aux registres de la population des instituteurs et professeurs européens en mission officielle en Belgique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 25 NOVEMBER 1997. Omzendbrief ter aanvulling van de omzendbrief van 9 juni 1997 betreffende de inschrijving in de bevolkingsregisters van Europese onderwijzers en leraren met officiële zending in België. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 25 novembre 1997 complétant de Minister van Binnenlandse Zaken van 25 november 1997 ter aanvulling
la circulaire du 9 juin 1997 relative à l'inscription aux registres de van de omzendbrief van 9 juni 1997 betreffende de inschrijving in de
la population des instituteurs et professeurs européens en mission bevolkingsregisters van Europese onderwijzers en leraren met officiële
officielle en Belgique (Moniteur belge du 20 décembre 1997), établie zending in België (Belgisch Staatsblad van 20 december 1997),
par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
25. NOVEMBER 1997 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 25. NOVEMBER 1997 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom
9. Juni 1997 9. Juni 1997
über die Eintragung von europäischen Lehrern, über die Eintragung von europäischen Lehrern,
die in offiziellem Auftrag in Belgien sind, in die die in offiziellem Auftrag in Belgien sind, in die
Bevölkerungsregister Bevölkerungsregister
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Zur Information an: die Frau und die Herren Provinzgouverneure Zur Information an: die Frau und die Herren Provinzgouverneure
die Frauen und Herren Bezirkskommissare die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Im vorliegenden Rundschreiben wird daran erinnert, dass das Im vorliegenden Rundschreiben wird daran erinnert, dass das
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten EU-Lehrern, die in Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten EU-Lehrern, die in
offiziellem Auftrag in Belgien sind, insbesondere spanischen, offiziellem Auftrag in Belgien sind, insbesondere spanischen,
italienischen, griechischen und portugiesischen Staatsangehörigen, den italienischen, griechischen und portugiesischen Staatsangehörigen, den
Sonderpersonalausweis, der im Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1991 Sonderpersonalausweis, der im Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1991
über die Dokumente für den Aufenthalt bestimmter Ausländer in Belgien über die Dokumente für den Aufenthalt bestimmter Ausländer in Belgien
vorgesehen ist, nicht mehr ausstellt. Lehrer, deren Auftrag über mehr vorgesehen ist, nicht mehr ausstellt. Lehrer, deren Auftrag über mehr
als ein Jahr läuft, müssen gemäss Artikel 45 des Königlichen Erlasses als ein Jahr läuft, müssen gemäss Artikel 45 des Königlichen Erlasses
vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern einen Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern einen
Niederlassungsantrag bei der Gemeindeverwaltung einreichen und Niederlassungsantrag bei der Gemeindeverwaltung einreichen und
erhalten eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines erhalten eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines
EU-Mitgliedstaates, wenn sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen. EU-Mitgliedstaates, wenn sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen.
Als Übergangsmassnahme können die Betreffenden, deren Als Übergangsmassnahme können die Betreffenden, deren
Unterrichtsauftrag über mehr als ein Jahr läuft und deren Unterrichtsauftrag über mehr als ein Jahr läuft und deren
Sonderpersonalausweis noch gültig ist, ihn jederzeit und ohne Sonderpersonalausweis noch gültig ist, ihn jederzeit und ohne
Formalitäten gegen eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines Formalitäten gegen eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines
EU-Mitgliedstaates eintauschen, die dieselbe Gültigkeitsdauer wie der EU-Mitgliedstaates eintauschen, die dieselbe Gültigkeitsdauer wie der
eingetauschte Aufenthaltsschein hat. eingetauschte Aufenthaltsschein hat.
Lehrer, deren Aufenthalt weniger als ein Jahr beträgt, unterliegen den Lehrer, deren Aufenthalt weniger als ein Jahr beträgt, unterliegen den
allgemeinen Vorschriften, die in den Artikeln 46 und 47 des allgemeinen Vorschriften, die in den Artikeln 46 und 47 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen sind. vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen sind.
Brüssel, den 25. November 1997 Brüssel, den 25. November 1997
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
J. Vande Lanotte. J. Vande Lanotte.
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