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Vue multilingue de Circulaire du 25/06/2019
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Circulaire ministérielle réglant l'usage de drones par les services de police et de secours. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief tot regeling van het gebruik van drones door politie- en hulpdiensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 JUIN 2019. - Circulaire ministérielle réglant l'usage de drones par les services de police et de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ministérielle du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 JUNI 2019. - Ministeriële omzendbrief tot regeling van het gebruik van drones door politie- en hulpdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële omzendbrief van de Minister van Veiligheid en Binnenlandse Zaken van
du 25 juin 2019 réglant l'usage de drones par les services de police 25 juni 2019 tot regeling van het gebruik van drones door politie- en
et de secours (Moniteur belge du 8 juillet 2019). hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. JUNI 2019 - Ministerielles Rundschreiben zur Regelung der 25. JUNI 2019 - Ministerielles Rundschreiben zur Regelung der
Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste
An die Frau und die Herren Provinzgouverneure An die Frau und die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von
Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An die Frauen und Herren Kommandanten der Hilfeleistungszonen An die Frauen und Herren Kommandanten der Hilfeleistungszonen
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und
der lokalen Polizei der lokalen Polizei
An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle
über die Polizeidienste über die Polizeidienste
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und
Vorbeugung Vorbeugung
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende des Ausschusses P, Sehr geehrte Frau Vorsitzende des Ausschusses P,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
EINLEITUNG EINLEITUNG
die Verwendung von Drohnen hat in den letzten Jahren zugenommen. Es die Verwendung von Drohnen hat in den letzten Jahren zugenommen. Es
gibt unzählige Verwendungsmöglichkeiten, die sich in der Zukunft gibt unzählige Verwendungsmöglichkeiten, die sich in der Zukunft
zweifellos noch weiter entwickeln werden. In Bezug auf die private und zweifellos noch weiter entwickeln werden. In Bezug auf die private und
kommerzielle Verwendung von Drohnen durch Bürger ist am 10. April 2016 kommerzielle Verwendung von Drohnen durch Bürger ist am 10. April 2016
ein Königlicher Erlass angenommen worden. Dieser Königliche Erlass ein Königlicher Erlass angenommen worden. Dieser Königliche Erlass
gilt jedoch nicht für die Verwendung von Drohnen durch Polizei- und gilt jedoch nicht für die Verwendung von Drohnen durch Polizei- und
Hilfsdienste. Hilfsdienste.
Die Verwendung von Drohnen bietet aber auch Polizei- und Hilfsdiensten Die Verwendung von Drohnen bietet aber auch Polizei- und Hilfsdiensten
zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten und kann als technische zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten und kann als technische
Unterstützung in vielen Bereichen einen operativen Mehrwert bringen. Unterstützung in vielen Bereichen einen operativen Mehrwert bringen.
Das Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zielte daher darauf ab, die Das Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zielte daher darauf ab, die
Richtlinien für die Verwendung von Drohnen durch Polizei-, Feuerwehr- Richtlinien für die Verwendung von Drohnen durch Polizei-, Feuerwehr-
und Zivilschutzdienste festzulegen. Da das Verfahren für eine Reihe und Zivilschutzdienste festzulegen. Da das Verfahren für eine Reihe
wichtiger Aspekte in Bezug auf Drohnenflüge (insbesondere im wichtiger Aspekte in Bezug auf Drohnenflüge (insbesondere im
kontrollierten Luftraum) angepasst werden muss, ist das vorherige kontrollierten Luftraum) angepasst werden muss, ist das vorherige
Rundschreiben somit vollständig ersetzt worden. Rundschreiben somit vollständig ersetzt worden.
TITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens gelten folgende Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Königlicher Erlass: Königlicher Erlass vom 10. April 2016 über die 1. Königlicher Erlass: Königlicher Erlass vom 10. April 2016 über die
Verwendung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen im belgischen Luftraum, Verwendung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen im belgischen Luftraum,
2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012: Durchführungsverordnung 2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012: Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung
gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste
und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG)
Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr.
1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 und Ausführungserlass zur Ergänzung 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 und Ausführungserlass zur Ergänzung
dieser Verordnung auf nationaler Ebene, nämlich Königlicher Erlass vom dieser Verordnung auf nationaler Ebene, nämlich Königlicher Erlass vom
19. Dezember 2014 über die Luftverkehrsregeln und die 19. Dezember 2014 über die Luftverkehrsregeln und die
Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung,
3. Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste: Polizei-, Feuerwehr- und 3. Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste: Polizei-, Feuerwehr- und
Zivilschutzdienste, Zivilschutzdienste,
4. ferngesteuerte Luftfahrzeuge (Remotely Piloted Aircrafts oder RPA): 4. ferngesteuerte Luftfahrzeuge (Remotely Piloted Aircrafts oder RPA):
unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Startmasse unter 150 kg, unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Startmasse unter 150 kg,
die von einer Bodenkontrollstation aus geflogen werden, die von einer Bodenkontrollstation aus geflogen werden,
5. ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft 5. ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft
Systems oder RPAS): RPA, mit ihnen verbundene Systems oder RPAS): RPA, mit ihnen verbundene
Bodenkontrollstation(en), erforderliche Steuer- und Bodenkontrollstation(en), erforderliche Steuer- und
Kontrollverbindungen und alle sonstigen Elemente, wie beschrieben in Kontrollverbindungen und alle sonstigen Elemente, wie beschrieben in
der Musterbauart, der Musterbauart,
6. RPA der zivilen öffentlichen Dienste: RPA, die im Besitz eines 6. RPA der zivilen öffentlichen Dienste: RPA, die im Besitz eines
Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind und von diesem Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind und von diesem
eingesetzt werden, eingesetzt werden,
7. gemietete oder zur Verfügung gestellte RPA: RPA, die nicht im 7. gemietete oder zur Verfügung gestellte RPA: RPA, die nicht im
Besitz eines Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind, jedoch von Besitz eines Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind, jedoch von
diesem eingesetzt werden; diesem eingesetzt werden;
8. Steuer- und Kontrollverbindung: Datenlinkverbindung zwischen dem 8. Steuer- und Kontrollverbindung: Datenlinkverbindung zwischen dem
RPA und der Bodenkontrollstation zum Flugmanagement, RPA und der Bodenkontrollstation zum Flugmanagement,
9. Fernsteuerer: Personen, die für die Bedienung eines RPA relevante 9. Fernsteuerer: Personen, die für die Bedienung eines RPA relevante
Tätigkeiten ausüben und die, erforderlichenfalls, die Flugsteuerung Tätigkeiten ausüben und die, erforderlichenfalls, die Flugsteuerung
eines RPA während der Flugzeit bedienen, eines RPA während der Flugzeit bedienen,
10. RPA-Beobachter: Personen, die von einem Nutzer der zivilen 10. RPA-Beobachter: Personen, die von einem Nutzer der zivilen
öffentlichen Dienste oder einem Betreiber damit beauftragt sind, dem öffentlichen Dienste oder einem Betreiber damit beauftragt sind, dem
Fernsteuerer mithilfe visueller Wahrnehmung des RPA zu helfen bei der Fernsteuerer mithilfe visueller Wahrnehmung des RPA zu helfen bei der
sicheren Ausführung eines Fluges unter Berücksichtigung der sicheren Ausführung eines Fluges unter Berücksichtigung der
Anforderungen des vorliegenden Rundschreibens, Anforderungen des vorliegenden Rundschreibens,
11. Sichtweitenflüge (VLOS): Flüge, bei denen der Fernsteuerer oder 11. Sichtweitenflüge (VLOS): Flüge, bei denen der Fernsteuerer oder
gegebenenfalls der RPA-Beobachter ohne Hilfsmittel im direkten gegebenenfalls der RPA-Beobachter ohne Hilfsmittel im direkten
Sichtkontakt mit dem RPA steht, Sichtkontakt mit dem RPA steht,
12. Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS): Flüge, bei denen weder der 12. Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS): Flüge, bei denen weder der
Fernsteuerer noch der RPA-Beobachter im Sichtkontakt mit dem RPA Fernsteuerer noch der RPA-Beobachter im Sichtkontakt mit dem RPA
stehen kann, stehen kann,
13. Nachtflüge: alle Flüge, die ganz oder teilweise in der Zeitspanne 13. Nachtflüge: alle Flüge, die ganz oder teilweise in der Zeitspanne
von Sonnenuntergang plus 30 Minuten bis Sonnenaufgang minus 30 Minuten von Sonnenuntergang plus 30 Minuten bis Sonnenaufgang minus 30 Minuten
stattfinden. Nachtflüge gelten als BLOS-Flüge, stattfinden. Nachtflüge gelten als BLOS-Flüge,
14. Hindernisse: Hindernisse wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 98 der 14. Hindernisse: Hindernisse wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 98 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
15 Luftfahrthandbuch (AIP): Handbuch wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 13 15 Luftfahrthandbuch (AIP): Handbuch wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 13
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
16. above ground level (AGL): Höhe über Grund, 16. above ground level (AGL): Höhe über Grund,
17. Betreiber: natürliche oder juristische Personen mit einer von der 17. Betreiber: natürliche oder juristische Personen mit einer von der
GDLV ausgestellten Genehmigung der Klasse 1A, die selbst kein Nutzer GDLV ausgestellten Genehmigung der Klasse 1A, die selbst kein Nutzer
der zivilen öffentlichen Dienste sind, der zivilen öffentlichen Dienste sind,
18. Vermieter/Anbieter: natürliche oder juristische Personen, die - 18. Vermieter/Anbieter: natürliche oder juristische Personen, die -
gegen Entgelt oder nicht - ein RPA einem Nutzer der zivilen gegen Entgelt oder nicht - ein RPA einem Nutzer der zivilen
öffentlichen Dienste im Hinblick auf dessen Einsatz durch diesen öffentlichen Dienste im Hinblick auf dessen Einsatz durch diesen
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste zur Verfügung stellen, Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste zur Verfügung stellen,
19. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des Föderalen Öffentlichen 19. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen, Dienstes Mobilität und Transportwesen,
20. Tauglichkeitszeugnis für LAPL: Tauglichkeitszeugnis für Bewerber 20. Tauglichkeitszeugnis für LAPL: Tauglichkeitszeugnis für Bewerber
um oder Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (LAPL), um oder Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (LAPL),
ausgestellt gemäß den Bestimmungen von Anhang IV [Teil-MED] Abschnitt ausgestellt gemäß den Bestimmungen von Anhang IV [Teil-MED] Abschnitt
A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November
2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von
Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der
Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates und den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Parlaments und des Rates und den Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 12. Juli 2013 zur Regelung der Überprüfung der körperlichen und vom 12. Juli 2013 zur Regelung der Überprüfung der körperlichen und
geistigen Tauglichkeit der Flugbesatzungs- und geistigen Tauglichkeit der Flugbesatzungs- und
Kabinenbesatzungsmitglieder von zivilen Luftfahrzeugen sowie der Kabinenbesatzungsmitglieder von zivilen Luftfahrzeugen sowie der
Fluglotsen, oder ärztliches Attest, das infolge der in Artikel 42 des Fluglotsen, oder ärztliches Attest, das infolge der in Artikel 42 des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten
Untersuchung ausgestellt wird. Untersuchung ausgestellt wird.
TITEL 2 - ANWENDUNGSBEREICH TITEL 2 - ANWENDUNGSBEREICH
Vorliegendes Rundschreiben findet Anwendung auf RPA, wie sie in Titel Vorliegendes Rundschreiben findet Anwendung auf RPA, wie sie in Titel
1 Nr. 4 bestimmt sind und im allgemeinen Interesse bei Einsätzen der 1 Nr. 4 bestimmt sind und im allgemeinen Interesse bei Einsätzen der
Polizei, Feuerwehr oder Einsatzeinheiten des Zivilschutzes von Nutzern Polizei, Feuerwehr oder Einsatzeinheiten des Zivilschutzes von Nutzern
der zivilen öffentlichen Dienste oder von Betreibern im Auftrag von der zivilen öffentlichen Dienste oder von Betreibern im Auftrag von
Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste eingesetzt werden. Es Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste eingesetzt werden. Es
betrifft also nicht nur unbemannte Luftfahrzeuge, die von Nutzern der betrifft also nicht nur unbemannte Luftfahrzeuge, die von Nutzern der
zivilen öffentlichen Dienste selbst verwendet werden, sondern auch zivilen öffentlichen Dienste selbst verwendet werden, sondern auch
unbemannte Luftfahrzeuge von Dritten, die im Auftrag von Nutzern der unbemannte Luftfahrzeuge von Dritten, die im Auftrag von Nutzern der
zivilen öffentlichen Dienste im Rahmen ihrer Einsätze und Tätigkeiten zivilen öffentlichen Dienste im Rahmen ihrer Einsätze und Tätigkeiten
eingesetzt werden. eingesetzt werden.
Die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens sind nicht anwendbar Die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens sind nicht anwendbar
auf RPA, die im Inneren eines Gebäudes verwendet werden. auf RPA, die im Inneren eines Gebäudes verwendet werden.
Die Verwendung autonomer Luftfahrzeuge, nämlich unbemannter Die Verwendung autonomer Luftfahrzeuge, nämlich unbemannter
Luftfahrzeuge, die es dem Steuerer nicht erlauben augenblicklich Luftfahrzeuge, die es dem Steuerer nicht erlauben augenblicklich
einzugreifen, um den Flug zu verwalten, ist verboten. einzugreifen, um den Flug zu verwalten, ist verboten.
TITEL 3 - LUFTVERKEHRSREGELN TITEL 3 - LUFTVERKEHRSREGELN
KAPITEL 3.1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 3.1 - Allgemeine Bestimmungen
RPAS werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und RPAS werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und
den Bestimmungen des vorliegenden Titels eingesetzt. den Bestimmungen des vorliegenden Titels eingesetzt.
Folgende Einsätze mit RPA sind verboten: Folgende Einsätze mit RPA sind verboten:
1. Einsätze auf den Flugverkehrsstrecken, wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 1. Einsätze auf den Flugverkehrsstrecken, wie erwähnt in Artikel 2 Nr.
46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
2. Personenbeförderung, 2. Personenbeförderung,
3. Abschleppen, 3. Abschleppen,
4. Kunstflug. 4. Kunstflug.
In jeder Situation, die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet, In jeder Situation, die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet,
beenden Fernsteuerer den Flug, sobald die Bedingungen erfüllt sind, um beenden Fernsteuerer den Flug, sobald die Bedingungen erfüllt sind, um
den Flug sicher zu beenden. den Flug sicher zu beenden.
Während jeder Flugphase vergewissern sich Fernsteuerer, dass das RPA Während jeder Flugphase vergewissern sich Fernsteuerer, dass das RPA
eine durchgängige Steuer- und Kontrollverbindung beibehält, und eine durchgängige Steuer- und Kontrollverbindung beibehält, und
gegebenenfalls unverzüglich die Verfahren ausführt, die für den Fall gegebenenfalls unverzüglich die Verfahren ausführt, die für den Fall
eines Verbindungsverlustes festgelegt sind. eines Verbindungsverlustes festgelegt sind.
Die Bodenkontrollstation ist, während aller Flugphasen, kompatibel mit Die Bodenkontrollstation ist, während aller Flugphasen, kompatibel mit
dem RPA, mit dem sie verbunden ist. dem RPA, mit dem sie verbunden ist.
Während des Fluges sorgen Fernsteuerer dafür, in ausreichendem Abstand Während des Fluges sorgen Fernsteuerer dafür, in ausreichendem Abstand
zu anderen Luftfahrzeugen zu bleiben, um die Auswirkung von zu anderen Luftfahrzeugen zu bleiben, um die Auswirkung von
Wirbelschleppenturbulenzen auf die Leistung des RPA zu verringern. Wirbelschleppenturbulenzen auf die Leistung des RPA zu verringern.
Fernsteuerer sind verantwortlich für die Berücksichtigung des Fernsteuerer sind verantwortlich für die Berücksichtigung des
Sicherheitsabstands sowohl zwischen ihrem RPA und jedem anderen Sicherheitsabstands sowohl zwischen ihrem RPA und jedem anderen
Luftfahrzeugtyp, der sich dem Einsatzraum des RPA nähert, als auch Luftfahrzeugtyp, der sich dem Einsatzraum des RPA nähert, als auch
zwischen jedem Gegenstand oder Hindernis auf der Flugstrecke des RPA. zwischen jedem Gegenstand oder Hindernis auf der Flugstrecke des RPA.
KAPITEL 3.2 - Ausweichregeln KAPITEL 3.2 - Ausweichregeln
In Abweichung von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur In Abweichung von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 haben RPA jederzeit allen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 haben RPA jederzeit allen
bemannten Luftfahrzeugen auszuweichen. bemannten Luftfahrzeugen auszuweichen.
Die Bestimmungen von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur Die Bestimmungen von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sind zwischen RPA anwendbar. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sind zwischen RPA anwendbar.
KAPITEL 3.3 - Sichtweitenflugregeln KAPITEL 3.3 - Sichtweitenflugregeln
Fernsteuerer halten, abhängig von den technischen und betrieblichen Fernsteuerer halten, abhängig von den technischen und betrieblichen
Eigenschaften des RPAS und der Art des Hindernisses und des zu Eigenschaften des RPAS und der Art des Hindernisses und des zu
erfüllenden Auftrags, einen ausreichenden und angemessenen Abstand erfüllenden Auftrags, einen ausreichenden und angemessenen Abstand
zwischen dem RPA und den während jeder Flugphase umliegenden zwischen dem RPA und den während jeder Flugphase umliegenden
Hindernissen. Hindernissen.
VLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer oder VLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer oder
gegebenenfalls der RPA-Beobachter einen direkten Sichtkontakt ohne gegebenenfalls der RPA-Beobachter einen direkten Sichtkontakt ohne
Hilfsmittel mit dem RPA hält, damit der Fernsteuerer in der Lage ist, Hilfsmittel mit dem RPA hält, damit der Fernsteuerer in der Lage ist,
jederzeit eine Kollision mit einem anderen Luftfahrzeug, einem jederzeit eine Kollision mit einem anderen Luftfahrzeug, einem
Gegenstand oder einem Hindernis zu vermeiden. Gegenstand oder einem Hindernis zu vermeiden.
BLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer eine BLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer eine
BLOS-Berechtigung besitzt (die Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste BLOS-Berechtigung besitzt (die Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste
ihrem Personal auf der Grundlage einer anerkannten Ausbildung ihrem Personal auf der Grundlage einer anerkannten Ausbildung
ausstellen) und wenn ein RPA mit technischen Mitteln ausgestattet ist, ausstellen) und wenn ein RPA mit technischen Mitteln ausgestattet ist,
die es dem Steuerer ermöglichen, sich ein Bild von der Position und die es dem Steuerer ermöglichen, sich ein Bild von der Position und
der Umgebung des RPA zu machen. der Umgebung des RPA zu machen.
Die Verwendung von mehreren RPA-Beobachtern ist zulässig und der Die Verwendung von mehreren RPA-Beobachtern ist zulässig und der
Abstand zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA darf keinesfalls die Abstand zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA darf keinesfalls die
Reichweite der Funkverbindung des RPAS überschreiten. Reichweite der Funkverbindung des RPAS überschreiten.
Sowohl bei Sichtweitenflügen (VLOS) als auch bei Flügen außerhalb der Sowohl bei Sichtweitenflügen (VLOS) als auch bei Flügen außerhalb der
Sichtweite (BLOS) ist der Flugbetrieb von RPA sowohl im kontrollierten Sichtweite (BLOS) ist der Flugbetrieb von RPA sowohl im kontrollierten
als auch im unkontrollierten Luftraum auf eine Höhe von 300 Fuß AGL als auch im unkontrollierten Luftraum auf eine Höhe von 300 Fuß AGL
beschränkt. Im kontrollierten Luftraum sind Flüge über 300 Fuß AGL beschränkt. Im kontrollierten Luftraum sind Flüge über 300 Fuß AGL
ausnahmsweise möglich, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen ausnahmsweise möglich, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen
Flugsicherungsbehörden. Flugsicherungsbehörden.
Folgende Einsätze sind jedoch nicht zulässig: Folgende Einsätze sind jedoch nicht zulässig:
1. in Sonderlufträumen (Sperrgebiete (P), Gefahrengebiete (D), 1. in Sonderlufträumen (Sperrgebiete (P), Gefahrengebiete (D),
Beschränkungsgebiete (R)), außer wenn diese in Ausnahmefällen gemäß Beschränkungsgebiete (R)), außer wenn diese in Ausnahmefällen gemäß
dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 über die dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 über die
Luftverkehrsregeln und die Betriebsvorschriften für Dienste und Luftverkehrsregeln und die Betriebsvorschriften für Dienste und
Verfahren der Flugsicherung genehmigt wurden, Verfahren der Flugsicherung genehmigt wurden,
2. in einem aktiven Hubschrauberübungsgebiet (Helicopter Training Area 2. in einem aktiven Hubschrauberübungsgebiet (Helicopter Training Area
- HTA) oder einem Tiefflugbereich (Low Flying Area - LFA), es sei - HTA) oder einem Tiefflugbereich (Low Flying Area - LFA), es sei
denn, der Flug wurde von den zuständigen militärischen denn, der Flug wurde von den zuständigen militärischen
Flugsicherungsbehörden genehmigt, Flugsicherungsbehörden genehmigt,
3. in einem zeitweilig reservierten Gebiet (TRA) oder einem zeitweilig 3. in einem zeitweilig reservierten Gebiet (TRA) oder einem zeitweilig
getrennten Gebiet (TSA), außer wenn bei der Einrichtung dieses Gebiet getrennten Gebiet (TSA), außer wenn bei der Einrichtung dieses Gebiet
eine Ausnahmeregelung für Einsätze mit einem RPA für Aufträge der eine Ausnahmeregelung für Einsätze mit einem RPA für Aufträge der
zivilen öffentlichen Dienste vorgesehen worden ist, zivilen öffentlichen Dienste vorgesehen worden ist,
4. in einem Umkreis von 1,5 Seemeilen um Flugplätze für Flugzeuge oder 4. in einem Umkreis von 1,5 Seemeilen um Flugplätze für Flugzeuge oder
ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 0,5 Seemeilen um ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 0,5 Seemeilen um
Hubschrauberlandeplätze, außer bei vorheriger Genehmigung des Hubschrauberlandeplätze, außer bei vorheriger Genehmigung des
Betreibers des Flug- oder Hubschrauberlandeplatzes. Betreibers des Flug- oder Hubschrauberlandeplatzes.
Flüge, die unter folgende Kategorien fallen: Flüge, die unter folgende Kategorien fallen:
(1) Sichtweitenflüge (VLOS) (1) Sichtweitenflüge (VLOS)
oder oder
(2) Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS), deren Flugbereich auf einen (2) Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS), deren Flugbereich auf einen
Umkreis von höchstens 500 m um einen sich nicht bewegenden Umkreis von höchstens 500 m um einen sich nicht bewegenden
Fernsteuerer beschränkt ist Fernsteuerer beschränkt ist
und die ganz oder teilweise im kontrollierten Luftraum stattfinden, und die ganz oder teilweise im kontrollierten Luftraum stattfinden,
sind zulässig, sofern folgendes Verfahren und folgende Bedingungen sind zulässig, sofern folgendes Verfahren und folgende Bedingungen
angewandt werden: angewandt werden:
- Die zuständigen Flugsicherungsbehörden werden mindestens 30 Minuten - Die zuständigen Flugsicherungsbehörden werden mindestens 30 Minuten
vor einem Flug telefonisch kontaktiert. In dringenden Fällen kann vor einem Flug telefonisch kontaktiert. In dringenden Fällen kann
sofort Kontakt aufgenommen werden. sofort Kontakt aufgenommen werden.
- Flüge dürfen nur mit vorherigem Einverständnis der zuständigen - Flüge dürfen nur mit vorherigem Einverständnis der zuständigen
Flugsicherungsbehörden beginnen, die zusätzliche Anweisungen erteilen Flugsicherungsbehörden beginnen, die zusätzliche Anweisungen erteilen
können, die aus Sicherheitsgründen zu befolgen sind. können, die aus Sicherheitsgründen zu befolgen sind.
- Jede Anweisung der zuständigen Flugsicherungsbehörden ist - Jede Anweisung der zuständigen Flugsicherungsbehörden ist
unverzüglich und jederzeit zu befolgen, einschließlich der eventuellen unverzüglich und jederzeit zu befolgen, einschließlich der eventuellen
Anweisung, den Flug sofort zu beenden. Anweisung, den Flug sofort zu beenden.
- Am Ende des Fluges müssen die zuständigen Flugsicherungsbehörden - Am Ende des Fluges müssen die zuständigen Flugsicherungsbehörden
kontaktiert werden, um die Beendigung des Fluges zu melden. kontaktiert werden, um die Beendigung des Fluges zu melden.
- Bei teilweisem oder vollständigem Verlust der Kontrolle über ein RPA - Bei teilweisem oder vollständigem Verlust der Kontrolle über ein RPA
muss der Fernsteuerer die zuständigen Flugsicherungsbehörden muss der Fernsteuerer die zuständigen Flugsicherungsbehörden
unverzüglich davon in Kenntnis setzen. unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
- Während der gesamten Flugdauer muss der Fernsteuerer von einem - Während der gesamten Flugdauer muss der Fernsteuerer von einem
RPA-Beobachter unterstützt werden, der sich in unmittelbarer Nähe des RPA-Beobachter unterstützt werden, der sich in unmittelbarer Nähe des
Fernsteuerers befindet und sich um die Kommunikation mit den Fernsteuerers befindet und sich um die Kommunikation mit den
zuständigen Flugsicherungsbehörden kümmert. zuständigen Flugsicherungsbehörden kümmert.
- Flüge dürfen nur mit einem RPA durchgeführt werden, das den in Titel - Flüge dürfen nur mit einem RPA durchgeführt werden, das den in Titel
5 aufgeführten technischen Anforderungen entspricht. 5 aufgeführten technischen Anforderungen entspricht.
Im kontrollierten Luftraum sind Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS) Im kontrollierten Luftraum sind Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS)
zulässig, deren Flugbereich nicht auf einen Umkreis von höchstens 500 zulässig, deren Flugbereich nicht auf einen Umkreis von höchstens 500
m um einen sich nicht bewegenden Fernsteuerer beschränkt ist, m um einen sich nicht bewegenden Fernsteuerer beschränkt ist,
vorbehaltlich der Einhaltung eines besonderen Verfahrens, das nach vorbehaltlich der Einhaltung eines besonderen Verfahrens, das nach
Absprache mit den zuständigen Flugsicherungsbehörden ausgearbeitet und Absprache mit den zuständigen Flugsicherungsbehörden ausgearbeitet und
von diesen validiert wird. von diesen validiert wird.
In Abweichung von Punkt SERA.5005(a) des Anhangs zur In Abweichung von Punkt SERA.5005(a) des Anhangs zur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 werden VLOS-Einsätze Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 werden VLOS-Einsätze
durchgeführt gemäß den nachstehend festgelegten Flugregeln: durchgeführt gemäß den nachstehend festgelegten Flugregeln:
1. Frei von Wolken. 1. Frei von Wolken.
2. Die Horizontalsicht entspricht mindestens der 1,5-fachen Entfernung 2. Die Horizontalsicht entspricht mindestens der 1,5-fachen Entfernung
zwischen dem RPA und dem Fernsteuerer oder dem RPA-Beobachter. Die zwischen dem RPA und dem Fernsteuerer oder dem RPA-Beobachter. Die
Horizontalsicht ist die minimal erforderliche Sichtweite für die Horizontalsicht ist die minimal erforderliche Sichtweite für die
Einsätze in alle Richtungen der horizontalen Ebene. Einsätze in alle Richtungen der horizontalen Ebene.
Diese Einsätze dürfen nicht stattfinden, wenn die Wetterbedingungen Diese Einsätze dürfen nicht stattfinden, wenn die Wetterbedingungen
entlang der Strecke derart sind, dass der Flug nicht auf der entlang der Strecke derart sind, dass der Flug nicht auf der
Gesamtheit der Strecke gemäß den vorerwähnten Anforderungen ausgeführt Gesamtheit der Strecke gemäß den vorerwähnten Anforderungen ausgeführt
werden kann. werden kann.
TITEL 4 - FERNSTEUERER TITEL 4 - FERNSTEUERER
Niemand darf ein RPA steuern, ohne Inhaber einer Fernsteuerer-Lizenz, Niemand darf ein RPA steuern, ohne Inhaber einer Fernsteuerer-Lizenz,
wie im Königlichen Erlass erwähnt, oder einer von einem Nutzer der wie im Königlichen Erlass erwähnt, oder einer von einem Nutzer der
zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten Fernsteuerer-Bescheinigung zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten Fernsteuerer-Bescheinigung
zu sein. zu sein.
Der ausführlichere Inhalt der Ausbildung, die zu dieser Bescheinigung Der ausführlichere Inhalt der Ausbildung, die zu dieser Bescheinigung
berechtigt, sowie etwaige Ausbildungsbefreiungen werden in der Akte berechtigt, sowie etwaige Ausbildungsbefreiungen werden in der Akte
zur Zulassung dieser Ausbildung festgelegt. zur Zulassung dieser Ausbildung festgelegt.
In jedem Fall wird eine Befreiung vorgesehen vom theoretischen Teil In jedem Fall wird eine Befreiung vorgesehen vom theoretischen Teil
für diejenigen, die eine Ausbildung als (privater) Steuerer für diejenigen, die eine Ausbildung als (privater) Steuerer
erfolgreich abgeschlossen haben oder die zuvor eine theoretische erfolgreich abgeschlossen haben oder die zuvor eine theoretische
Ausbildung an einer Luftfahrtschule erhalten haben, und vom Ausbildung an einer Luftfahrtschule erhalten haben, und vom
praktischen Teil für diejenigen, die nachweisen können, dass sie vor praktischen Teil für diejenigen, die nachweisen können, dass sie vor
Inkrafttreten des Rundschreibens mindestens zwei Jahre operative Inkrafttreten des Rundschreibens mindestens zwei Jahre operative
Erfahrung in ihrem Dienst erworben haben. Erfahrung in ihrem Dienst erworben haben.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausbildungsinhalt Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausbildungsinhalt
mindestens mit Anlage 1 des Königlichen Erlasses übereinstimmt. mindestens mit Anlage 1 des Königlichen Erlasses übereinstimmt.
Eine detaillierte Übersicht aller Flüge, die in der Eigenschaft als Eine detaillierte Übersicht aller Flüge, die in der Eigenschaft als
Fernsteuerer durchgeführt wurden, wird im Flugbuch des Fernsteuerers Fernsteuerer durchgeführt wurden, wird im Flugbuch des Fernsteuerers
eingetragen. eingetragen.
Das Flugbuch des Fernsteuerers enthält für jeden durchgeführten Flug Das Flugbuch des Fernsteuerers enthält für jeden durchgeführten Flug
mindestens folgende Informationen: mindestens folgende Informationen:
1. Datum jedes Fluges, 1. Datum jedes Fluges,
2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Fernsteuerers, 2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Fernsteuerers,
3. Registrierungszeichen des einzelnen RPAS, 3. Registrierungszeichen des einzelnen RPAS,
4. Start- und Landebereiche unter Angabe ihrer GPS-Koordinaten, 4. Start- und Landebereiche unter Angabe ihrer GPS-Koordinaten,
5. Startzeit, 5. Startzeit,
6. Landezeit, 6. Landezeit,
7. Flugzeit, 7. Flugzeit,
8. Tätigkeitsart, 8. Tätigkeitsart,
9. gegebenenfalls Namen aller sonstigen in die Flugeinsätze 9. gegebenenfalls Namen aller sonstigen in die Flugeinsätze
einbezogenen Personen und insbesondere des oder der RPA-Beobachter(s). einbezogenen Personen und insbesondere des oder der RPA-Beobachter(s).
Eine Reihe der mit einem RPAS durchgeführten Flüge können unter einem Eine Reihe der mit einem RPAS durchgeführten Flüge können unter einem
einzigen Eintrag im Flugbuch des Fernsteuerers angegeben werden, falls einzigen Eintrag im Flugbuch des Fernsteuerers angegeben werden, falls
am gleichen Tag eine Anzahl Flüge durchgeführt wurde, bei denen stets am gleichen Tag eine Anzahl Flüge durchgeführt wurde, bei denen stets
zum selben Startbereich zurückgekehrt wurde und wenn der Zeitraum zum selben Startbereich zurückgekehrt wurde und wenn der Zeitraum
zwischen diesen Flügen nicht länger als 15 Minuten betrug. zwischen diesen Flügen nicht länger als 15 Minuten betrug.
TITEL 5 - TECHNISCHE ASPEKTE TITEL 5 - TECHNISCHE ASPEKTE
Alle RPA müssen gemäß den Artikeln 42 bis 51 des Königlichen Erlasses Alle RPA müssen gemäß den Artikeln 42 bis 51 des Königlichen Erlasses
technisch zugelassen sein. technisch zugelassen sein.
TITEL 6 - REGISTRIERUNG TITEL 6 - REGISTRIERUNG
KAPITEL 6.1 - Registrierung von RPAS von Betreibern und Registrierung KAPITEL 6.1 - Registrierung von RPAS von Betreibern und Registrierung
gemieteter oder zur Verfügung gestellter RPAS gemieteter oder zur Verfügung gestellter RPAS
RPAS von Betreibern und gemietete oder zur Verfügung gestellte RPAS RPAS von Betreibern und gemietete oder zur Verfügung gestellte RPAS
müssen gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des Königlichen Erlasses müssen gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des Königlichen Erlasses
registriert werden. registriert werden.
KAPITEL 6.2 - Registrierung von RPAS von Nutzern der zivilen KAPITEL 6.2 - Registrierung von RPAS von Nutzern der zivilen
öffentlichen Dienste öffentlichen Dienste
Der FÖD Inneres führt ein Register der RPAS. Der FÖD Inneres führt ein Register der RPAS.
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste, die zum ersten Mal ein RPAS Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste, die zum ersten Mal ein RPAS
verwenden möchten, reichen einen Registrierungsantrag beim FÖD verwenden möchten, reichen einen Registrierungsantrag beim FÖD
Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de
Louvain 1, 1000 Brüssel, ein. Louvain 1, 1000 Brüssel, ein.
Registrierungsanträge sind anhand des Antragsformulars einzureichen, Registrierungsanträge sind anhand des Antragsformulars einzureichen,
das dem in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster das dem in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster
entspricht. entspricht.
Eine RPAS-Registrierungsbescheinigung wird für jedes im RPAS-Register Eine RPAS-Registrierungsbescheinigung wird für jedes im RPAS-Register
eingetragene RPAS ausgestellt. eingetragene RPAS ausgestellt.
Wenn die Bescheinigung nicht mehr gültig ist und das RPAS nicht mehr Wenn die Bescheinigung nicht mehr gültig ist und das RPAS nicht mehr
verwendet wird, ist ihr Inhaber dazu verpflichtet, sie unmittelbar an verwendet wird, ist ihr Inhaber dazu verpflichtet, sie unmittelbar an
den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue
de Louvain 1, 1000 Brüssel, zurückzusenden. de Louvain 1, 1000 Brüssel, zurückzusenden.
Jedes im RPAS-Register eingetragene RPAS trägt die Buchstaben IBZ, Jedes im RPAS-Register eingetragene RPAS trägt die Buchstaben IBZ,
gefolgt von einem horizontalen Strich und anschließend einer Gruppe gefolgt von einem horizontalen Strich und anschließend einer Gruppe
von vier Schriftzeichen, die entweder aus Buchstaben oder Ziffern oder von vier Schriftzeichen, die entweder aus Buchstaben oder Ziffern oder
einer Kombination aus Buchstaben und Ziffern zusammengesetzt ist. Das einer Kombination aus Buchstaben und Ziffern zusammengesetzt ist. Das
Kennzeichen wird dauerhaft auf dem RPA angebracht und so, dass es Kennzeichen wird dauerhaft auf dem RPA angebracht und so, dass es
jederzeit lesbar und leicht zu lokalisieren ist. jederzeit lesbar und leicht zu lokalisieren ist.
TITEL 7 - BETRIEB TITEL 7 - BETRIEB
KAPITEL 7.1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 7.1 - Allgemeine Bestimmung
Um Flugbetrieb durchzuführen, sind folgende Elemente erforderlich: Um Flugbetrieb durchzuführen, sind folgende Elemente erforderlich:
1. Steuerer sind Inhaber einer gültigen Fernsteuerer-Lizenz oder einer 1. Steuerer sind Inhaber einer gültigen Fernsteuerer-Lizenz oder einer
von einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten von einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten
Fernsteuerer-Bescheinigung. Fernsteuerer-Bescheinigung.
2. RPA sind gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des vorliegenden 2. RPA sind gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des vorliegenden
Rundschreibens registriert. Rundschreibens registriert.
Bei Flugbetrieb, der von einem Betreiber oder mit einem gemieteten Bei Flugbetrieb, der von einem Betreiber oder mit einem gemieteten
oder zur Verfügung gestellten RPA durchgeführt wird, muss außerdem: oder zur Verfügung gestellten RPA durchgeführt wird, muss außerdem:
1. vorher ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Bestimmungen über 1. vorher ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Bestimmungen über
die beantragten Flugeinsätze gemäß der Risikoanalyse und dem die beantragten Flugeinsätze gemäß der Risikoanalyse und dem
Betriebshandbuch, das Berufsgeheimnis, die Verwendung von Bildern, die Betriebshandbuch, das Berufsgeheimnis, die Verwendung von Bildern, die
zur Steuerung des Luftfahrzeugs berechtigten Steuerer sowie die zur Steuerung des Luftfahrzeugs berechtigten Steuerer sowie die
Haftpflichtversicherung sowohl für das RPA als auch für die Steuerer Haftpflichtversicherung sowohl für das RPA als auch für die Steuerer
und alle anderen in die Flugeinsätze einbezogenen Personen aufführt. und alle anderen in die Flugeinsätze einbezogenen Personen aufführt.
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste senden eine Kopie zu Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste senden eine Kopie zu
Informationszwecken an den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Informationszwecken an den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion
Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel, Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel,
2. der Betreiber für jeden einzelnen Flugeinsatz über einen 2. der Betreiber für jeden einzelnen Flugeinsatz über einen
schriftlichen Dienstauftrag eines Nutzers der zivilen öffentlichen schriftlichen Dienstauftrag eines Nutzers der zivilen öffentlichen
Dienste, in dem mindestens Name des Betreibers, Auftraggeber, Datum Dienste, in dem mindestens Name des Betreibers, Auftraggeber, Datum
und Ort des Betriebs aufgeführt sind, verfügen. und Ort des Betriebs aufgeführt sind, verfügen.
KAPITEL 7.2 - Risikoanalyse für den geplanten Flugbetrieb KAPITEL 7.2 - Risikoanalyse für den geplanten Flugbetrieb
Steuerer führen vor Beginn der Einsätze eine operative Analyse der Steuerer führen vor Beginn der Einsätze eine operative Analyse der
Risiken des geplanten Flugbetriebs für die Flugsicherheit und die Risiken des geplanten Flugbetriebs für die Flugsicherheit und die
Sicherheit von Personen und Gegenständen am Boden durch, insbesondere Sicherheit von Personen und Gegenständen am Boden durch, insbesondere
für die im Rahmen des vorliegenden Rundschreibens durchgeführten für die im Rahmen des vorliegenden Rundschreibens durchgeführten
Einsätze. Einsätze.
Die Risikoanalyse wird durchgeführt unter Berücksichtigung unter Die Risikoanalyse wird durchgeführt unter Berücksichtigung unter
anderem der Art des geplanten Flugbetriebs sowie des Ortes und der anderem der Art des geplanten Flugbetriebs sowie des Ortes und der
Umgebung, wo er durchgeführt werden soll. Umgebung, wo er durchgeführt werden soll.
KAPITEL 7.3 - Betriebshandbuch KAPITEL 7.3 - Betriebshandbuch
Steuerer, die Flugbetrieb durchführen, erstellen und aktualisieren ein Steuerer, die Flugbetrieb durchführen, erstellen und aktualisieren ein
Betriebshandbuch. Betriebshandbuch.
Das Betriebshandbuch und seine eventuellen Abänderungen stimmen mit Das Betriebshandbuch und seine eventuellen Abänderungen stimmen mit
dem in Artikel 44 des Königlichen Erlasses erwähnten RPAS-Flughandbuch dem in Artikel 44 des Königlichen Erlasses erwähnten RPAS-Flughandbuch
oder einem gleichwertigen Dokument überein. oder einem gleichwertigen Dokument überein.
Das Betriebshandbuch enthält alle erforderlichen Anweisungen, Das Betriebshandbuch enthält alle erforderlichen Anweisungen,
Informationen und Verfahren für alle verwendeten RPAS, die das Informationen und Verfahren für alle verwendeten RPAS, die das
Personal benötigt, um die Aufgaben korrekt und sicher ausüben zu Personal benötigt, um die Aufgaben korrekt und sicher ausüben zu
können. Es umfasst mindestens die in Anlage 4 des Königlichen Erlasses können. Es umfasst mindestens die in Anlage 4 des Königlichen Erlasses
erwähnten Elemente. erwähnten Elemente.
KAPITEL 7.4 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Nutzern der KAPITEL 7.4 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Nutzern der
zivilen öffentlichen Dienste und von Betreibern zivilen öffentlichen Dienste und von Betreibern
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber: Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber:
1. gewährleisten die Sicherheit der von ihnen durchgeführten Einsätze, 1. gewährleisten die Sicherheit der von ihnen durchgeführten Einsätze,
2. prüfen, ob die Wartungsarbeiten gemäß den Spezifikationen des 2. prüfen, ob die Wartungsarbeiten gemäß den Spezifikationen des
Herstellers und, gegebenenfalls, den Anweisungen aus dem Herstellers und, gegebenenfalls, den Anweisungen aus dem
Betriebshandbuch und dem Wartungshandbuch ausgeführt werden, Betriebshandbuch und dem Wartungshandbuch ausgeführt werden,
3. führen ein Wartungsbuch für jedes RPAS, 3. führen ein Wartungsbuch für jedes RPAS,
4. stellen sicher, dass jeder durchgeführte Flug durch eine 4. stellen sicher, dass jeder durchgeführte Flug durch eine
Haftpflichtversicherung gedeckt wird, um Körper- und Sachschäden an Haftpflichtversicherung gedeckt wird, um Körper- und Sachschäden an
Dritten zu decken. Dritten zu decken.
Betreiber führen Flüge gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Betreiber führen Flüge gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Rundschreibens durch. Diese Flüge werden nicht in Anwendung der Rundschreibens durch. Diese Flüge werden nicht in Anwendung der
Genehmigung der Klasse 1A (ausgestellt von der GDLV) durchgeführt. Genehmigung der Klasse 1A (ausgestellt von der GDLV) durchgeführt.
KAPITEL 7.5 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Fernsteuerern KAPITEL 7.5 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Fernsteuerern
Fernsteuerer: Fernsteuerer:
1. sind jederzeit in der Lage, die Funktion und den Status des RPA 1. sind jederzeit in der Lage, die Funktion und den Status des RPA
nachzuvollziehen, nachzuvollziehen,
2. sind immer in der Lage, die Kontrolle über das RPA sicherzustellen, 2. sind immer in der Lage, die Kontrolle über das RPA sicherzustellen,
3. vergewissern sich auf Grundlage der aktuellen Wettermeldungen, dass 3. vergewissern sich auf Grundlage der aktuellen Wettermeldungen, dass
während der gesamten Flugdauer die Wettermindestbedingungen vorgesehen während der gesamten Flugdauer die Wettermindestbedingungen vorgesehen
sind, sind,
4. sorgen dafür, dass für jeden Flug die Gewichts- und 4. sorgen dafür, dass für jeden Flug die Gewichts- und
Schwerpunktbeschränkungen erfüllt werden, Schwerpunktbeschränkungen erfüllt werden,
5. vergewissern sich vor jedem Flug des guten Wartungszustands des 5. vergewissern sich vor jedem Flug des guten Wartungszustands des
RPAS, RPAS,
6. sorgen dafür, dass die für einen sicheren Flug erforderlichen 6. sorgen dafür, dass die für einen sicheren Flug erforderlichen
Hilfsmittel verfügbar sind, bevor ein Flug beginnt, Hilfsmittel verfügbar sind, bevor ein Flug beginnt,
7. berücksichtigen während der Verwendung eines RPAS die anderen 7. berücksichtigen während der Verwendung eines RPAS die anderen
Bodenaktivitäten, die Topographie, die Hindernisse, die möglichen Bodenaktivitäten, die Topographie, die Hindernisse, die möglichen
atmosphärischen Einflüsse auf den Funkverkehr, die möglichen Störungen atmosphärischen Einflüsse auf den Funkverkehr, die möglichen Störungen
der verwendeten Frequenzen, der verwendeten Frequenzen,
8. sorgen dafür, dass jeder Flug im Bordbuch des RPA und in ihrem 8. sorgen dafür, dass jeder Flug im Bordbuch des RPA und in ihrem
Flugbuch eingetragen wird, Flugbuch eingetragen wird,
9. sorgen für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften 9. sorgen für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften
bezüglich des Schutzes des Privatlebens. bezüglich des Schutzes des Privatlebens.
Fernsteuerer sorgen ebenfalls dafür, dass das RPAS gemäß dem Fernsteuerer sorgen ebenfalls dafür, dass das RPAS gemäß dem
RPAS-Flughandbuch oder einem gleichwertigen Dokument und dem RPAS-Flughandbuch oder einem gleichwertigen Dokument und dem
Betriebshandbuch verwendet wird. Betriebshandbuch verwendet wird.
Fernsteuerer vergewissern sich, dass der Start- und Landebereich: Fernsteuerer vergewissern sich, dass der Start- und Landebereich:
1. zufriedenstellende Sicherheitsbedingungen bietet, 1. zufriedenstellende Sicherheitsbedingungen bietet,
2. gut dimensioniert ist, 2. gut dimensioniert ist,
3. über die erforderlichen Ausrüstungen verfügt, 3. über die erforderlichen Ausrüstungen verfügt,
4. hindernisfrei ist, 4. hindernisfrei ist,
5. aus einer Oberfläche besteht, deren Zustand geeignet ist für die 5. aus einer Oberfläche besteht, deren Zustand geeignet ist für die
Art der geplanten Einsätze, die Größe und die Leistung des RPAS, unter Art der geplanten Einsätze, die Größe und die Leistung des RPAS, unter
Berücksichtigung der äußeren Bedingungen. Berücksichtigung der äußeren Bedingungen.
Fernsteuerer berücksichtigen hierbei die im Flughandbuch des Fernsteuerer berücksichtigen hierbei die im Flughandbuch des
betreffenden RPAS oder in jedem gleichwertigen Dokument angegebenen betreffenden RPAS oder in jedem gleichwertigen Dokument angegebenen
Anforderungen. Anforderungen.
KAPITEL 7.6 - Aufbewahrung der Dokumente KAPITEL 7.6 - Aufbewahrung der Dokumente
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber, die Flugbetrieb Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber, die Flugbetrieb
durchführen, bewahren folgende Dokumente während fünf Jahren auf: durchführen, bewahren folgende Dokumente während fünf Jahren auf:
1. in Anwendung von Kapitel 7.2 durchgeführte Risikoanalyse, 1. in Anwendung von Kapitel 7.2 durchgeführte Risikoanalyse,
2. Betriebshandbuch mit den möglichen Abänderungen, 2. Betriebshandbuch mit den möglichen Abänderungen,
3. Bordbuch von jedem RPAS. 3. Bordbuch von jedem RPAS.
TITEL 8 - FLUGPLÄTZE UND BETRIEBSGELÄNDE TITEL 8 - FLUGPLÄTZE UND BETRIEBSGELÄNDE
Der Start und die Landung eines RPAS können stattfinden auf: Der Start und die Landung eines RPAS können stattfinden auf:
1. Betriebsgeländen, 1. Betriebsgeländen,
2. Flugplätzen, 2. Flugplätzen,
3. Modellflugplätzen. 3. Modellflugplätzen.
Für den Start oder die Landung eines RPAS verwendete Betriebsgelände Für den Start oder die Landung eines RPAS verwendete Betriebsgelände
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den im Flughandbuch des dürfen nur verwendet werden, wenn sie den im Flughandbuch des
betreffenden RPAS oder einem gleichwertigen Dokument enthaltenen betreffenden RPAS oder einem gleichwertigen Dokument enthaltenen
Anforderungen entsprechen. Anforderungen entsprechen.
Der Start und die Landung eines RPAS dürfen niemals die Sicherheit der Der Start und die Landung eines RPAS dürfen niemals die Sicherheit der
bemannten Luftfahrzeuge, der Personen oder Gegenstände am Boden bemannten Luftfahrzeuge, der Personen oder Gegenstände am Boden
gefährden. gefährden.
RPAS dürfen einen Flugplatz nur verwenden, wenn die Genehmigung oder RPAS dürfen einen Flugplatz nur verwenden, wenn die Genehmigung oder
die Bescheinigung, die für den Flugplatz von dem für den Luftverkehr die Bescheinigung, die für den Flugplatz von dem für den Luftverkehr
zuständigen Minister oder seinem Beauftragten, dem Generaldirektor der zuständigen Minister oder seinem Beauftragten, dem Generaldirektor der
GDLV, ausgestellt wurde, den Start und die Landung von RPAS erlaubt. GDLV, ausgestellt wurde, den Start und die Landung von RPAS erlaubt.
Die im AIP erwähnten Modalitäten und Verfahren werden erfüllt. Die im AIP erwähnten Modalitäten und Verfahren werden erfüllt.
Die Verwendung eines Modellflugplatzes unterliegt der vorherigen Die Verwendung eines Modellflugplatzes unterliegt der vorherigen
Genehmigung des Geländebetreibers und den in der Betriebsgenehmigung Genehmigung des Geländebetreibers und den in der Betriebsgenehmigung
dieses Modellflugplatzes festgelegten Bedingungen. dieses Modellflugplatzes festgelegten Bedingungen.
TITEL 9 - KOMMUNIKATION TITEL 9 - KOMMUNIKATION
Die Steuer- und Kontrollverbindung ist während der gesamten Flugdauer Die Steuer- und Kontrollverbindung ist während der gesamten Flugdauer
einsatzbereit. einsatzbereit.
Im Notfallverfahren ist vorgesehen, wie im Fall des Verlustes der Im Notfallverfahren ist vorgesehen, wie im Fall des Verlustes der
Datenlinkverbindung vorzugehen ist. Datenlinkverbindung vorzugehen ist.
Die für die Nutzlast verwendete Datenlinkverbindung darf niemals das Die für die Nutzlast verwendete Datenlinkverbindung darf niemals das
ordnungsgemäße Funktionieren der Steuer- und Kontrollverbindung ordnungsgemäße Funktionieren der Steuer- und Kontrollverbindung
gefährden. gefährden.
Der Funkverkehr mit dem RPAS wird gemäß dem Gesetz vom 13. Juni 2005 Der Funkverkehr mit dem RPAS wird gemäß dem Gesetz vom 13. Juni 2005
über die elektronische Kommunikation und seinen Ausführungserlassen, über die elektronische Kommunikation und seinen Ausführungserlassen,
insbesondere dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009 über den insbesondere dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009 über den
privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für Festnetze und privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für Festnetze und
Bündelfunknetze, verwendet. Bündelfunknetze, verwendet.
Der Funkverkehr mit dem RPAS ist während der gesamten Flugdauer Der Funkverkehr mit dem RPAS ist während der gesamten Flugdauer
einsatzbereit. einsatzbereit.
Der Funkverkehr zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA-Beobachter ist Der Funkverkehr zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA-Beobachter ist
während der gesamten Flugdauer einsatzbereit. während der gesamten Flugdauer einsatzbereit.
Wenn die verwendeten Frequenzen Störungen unterliegen, wird das Wenn die verwendeten Frequenzen Störungen unterliegen, wird das
Betriebsgelände vor der Durchführung des Fluges auf störende Betriebsgelände vor der Durchführung des Fluges auf störende
Frequenzen untersucht. Frequenzen untersucht.
TITEL 10 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN TITEL 10 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die in Titel 6 erwähnte Registrierung eines bereits in Gebrauch Die in Titel 6 erwähnte Registrierung eines bereits in Gebrauch
befindlichen RPA muss binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung befindlichen RPA muss binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung
des vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt erfolgen. des vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt erfolgen.
Aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen kann eine Abweichung von Aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen kann eine Abweichung von
den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens gewährt werden. Zu den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens gewährt werden. Zu
diesem Zweck muss ein vorheriger, ordnungsgemäß mit Gründen versehener diesem Zweck muss ein vorheriger, ordnungsgemäß mit Gründen versehener
Antrag an mein Büro gerichtet werden. Antrag an mein Büro gerichtet werden.
Ich bitte die Behörde, dafür zu sorgen, dass vorliegendes Ich bitte die Behörde, dafür zu sorgen, dass vorliegendes
Rundschreiben innerhalb jedes Dienstes verteilt wird, damit jedes Rundschreiben innerhalb jedes Dienstes verteilt wird, damit jedes
Personalmitglied davon Kenntnis nehmen kann. Personalmitglied davon Kenntnis nehmen kann.
Ich bitte die Frau Gouverneurin, die Herren Gouverneure und die Frau Ich bitte die Frau Gouverneurin, die Herren Gouverneure und die Frau
Hohe Beamtin, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Hohe Beamtin, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt
zu vermerken. zu vermerken.
Das Ministerielle Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zur Regelung der Das Ministerielle Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zur Regelung der
Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste wird Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste wird
aufgehoben. aufgehoben.
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
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