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Circulaire ministérielle réglant l'usage de drones par les services de police et de secours. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief tot regeling van het gebruik van drones door politie- en hulpdiensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 JUIN 2019. - Circulaire ministérielle réglant l'usage de drones par les services de police et de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ministérielle du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 JUNI 2019. - Ministeriële omzendbrief tot regeling van het gebruik van drones door politie- en hulpdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële omzendbrief van de Minister van Veiligheid en Binnenlandse Zaken van |
du 25 juin 2019 réglant l'usage de drones par les services de police | 25 juni 2019 tot regeling van het gebruik van drones door politie- en |
et de secours (Moniteur belge du 8 juillet 2019). | hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2019). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. JUNI 2019 - Ministerielles Rundschreiben zur Regelung der | 25. JUNI 2019 - Ministerielles Rundschreiben zur Regelung der |
Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste | Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste |
An die Frau und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau und die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von | An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von |
Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration | Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An die Frauen und Herren Kommandanten der Hilfeleistungszonen | An die Frauen und Herren Kommandanten der Hilfeleistungszonen |
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und |
der lokalen Polizei | der lokalen Polizei |
An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle | An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle |
über die Polizeidienste | über die Polizeidienste |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und |
Vorbeugung | Vorbeugung |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, | Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende des Ausschusses P, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende des Ausschusses P, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
EINLEITUNG | EINLEITUNG |
die Verwendung von Drohnen hat in den letzten Jahren zugenommen. Es | die Verwendung von Drohnen hat in den letzten Jahren zugenommen. Es |
gibt unzählige Verwendungsmöglichkeiten, die sich in der Zukunft | gibt unzählige Verwendungsmöglichkeiten, die sich in der Zukunft |
zweifellos noch weiter entwickeln werden. In Bezug auf die private und | zweifellos noch weiter entwickeln werden. In Bezug auf die private und |
kommerzielle Verwendung von Drohnen durch Bürger ist am 10. April 2016 | kommerzielle Verwendung von Drohnen durch Bürger ist am 10. April 2016 |
ein Königlicher Erlass angenommen worden. Dieser Königliche Erlass | ein Königlicher Erlass angenommen worden. Dieser Königliche Erlass |
gilt jedoch nicht für die Verwendung von Drohnen durch Polizei- und | gilt jedoch nicht für die Verwendung von Drohnen durch Polizei- und |
Hilfsdienste. | Hilfsdienste. |
Die Verwendung von Drohnen bietet aber auch Polizei- und Hilfsdiensten | Die Verwendung von Drohnen bietet aber auch Polizei- und Hilfsdiensten |
zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten und kann als technische | zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten und kann als technische |
Unterstützung in vielen Bereichen einen operativen Mehrwert bringen. | Unterstützung in vielen Bereichen einen operativen Mehrwert bringen. |
Das Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zielte daher darauf ab, die | Das Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zielte daher darauf ab, die |
Richtlinien für die Verwendung von Drohnen durch Polizei-, Feuerwehr- | Richtlinien für die Verwendung von Drohnen durch Polizei-, Feuerwehr- |
und Zivilschutzdienste festzulegen. Da das Verfahren für eine Reihe | und Zivilschutzdienste festzulegen. Da das Verfahren für eine Reihe |
wichtiger Aspekte in Bezug auf Drohnenflüge (insbesondere im | wichtiger Aspekte in Bezug auf Drohnenflüge (insbesondere im |
kontrollierten Luftraum) angepasst werden muss, ist das vorherige | kontrollierten Luftraum) angepasst werden muss, ist das vorherige |
Rundschreiben somit vollständig ersetzt worden. | Rundschreiben somit vollständig ersetzt worden. |
TITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | TITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens gelten folgende | Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Königlicher Erlass: Königlicher Erlass vom 10. April 2016 über die | 1. Königlicher Erlass: Königlicher Erlass vom 10. April 2016 über die |
Verwendung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen im belgischen Luftraum, | Verwendung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen im belgischen Luftraum, |
2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012: Durchführungsverordnung | 2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012: Durchführungsverordnung |
(EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung | (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung |
gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste | gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste |
und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der | und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der |
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) | Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) |
Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. | Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. |
1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 und Ausführungserlass zur Ergänzung | 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 und Ausführungserlass zur Ergänzung |
dieser Verordnung auf nationaler Ebene, nämlich Königlicher Erlass vom | dieser Verordnung auf nationaler Ebene, nämlich Königlicher Erlass vom |
19. Dezember 2014 über die Luftverkehrsregeln und die | 19. Dezember 2014 über die Luftverkehrsregeln und die |
Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, | Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, |
3. Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste: Polizei-, Feuerwehr- und | 3. Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste: Polizei-, Feuerwehr- und |
Zivilschutzdienste, | Zivilschutzdienste, |
4. ferngesteuerte Luftfahrzeuge (Remotely Piloted Aircrafts oder RPA): | 4. ferngesteuerte Luftfahrzeuge (Remotely Piloted Aircrafts oder RPA): |
unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Startmasse unter 150 kg, | unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Startmasse unter 150 kg, |
die von einer Bodenkontrollstation aus geflogen werden, | die von einer Bodenkontrollstation aus geflogen werden, |
5. ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft | 5. ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft |
Systems oder RPAS): RPA, mit ihnen verbundene | Systems oder RPAS): RPA, mit ihnen verbundene |
Bodenkontrollstation(en), erforderliche Steuer- und | Bodenkontrollstation(en), erforderliche Steuer- und |
Kontrollverbindungen und alle sonstigen Elemente, wie beschrieben in | Kontrollverbindungen und alle sonstigen Elemente, wie beschrieben in |
der Musterbauart, | der Musterbauart, |
6. RPA der zivilen öffentlichen Dienste: RPA, die im Besitz eines | 6. RPA der zivilen öffentlichen Dienste: RPA, die im Besitz eines |
Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind und von diesem | Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind und von diesem |
eingesetzt werden, | eingesetzt werden, |
7. gemietete oder zur Verfügung gestellte RPA: RPA, die nicht im | 7. gemietete oder zur Verfügung gestellte RPA: RPA, die nicht im |
Besitz eines Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind, jedoch von | Besitz eines Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind, jedoch von |
diesem eingesetzt werden; | diesem eingesetzt werden; |
8. Steuer- und Kontrollverbindung: Datenlinkverbindung zwischen dem | 8. Steuer- und Kontrollverbindung: Datenlinkverbindung zwischen dem |
RPA und der Bodenkontrollstation zum Flugmanagement, | RPA und der Bodenkontrollstation zum Flugmanagement, |
9. Fernsteuerer: Personen, die für die Bedienung eines RPA relevante | 9. Fernsteuerer: Personen, die für die Bedienung eines RPA relevante |
Tätigkeiten ausüben und die, erforderlichenfalls, die Flugsteuerung | Tätigkeiten ausüben und die, erforderlichenfalls, die Flugsteuerung |
eines RPA während der Flugzeit bedienen, | eines RPA während der Flugzeit bedienen, |
10. RPA-Beobachter: Personen, die von einem Nutzer der zivilen | 10. RPA-Beobachter: Personen, die von einem Nutzer der zivilen |
öffentlichen Dienste oder einem Betreiber damit beauftragt sind, dem | öffentlichen Dienste oder einem Betreiber damit beauftragt sind, dem |
Fernsteuerer mithilfe visueller Wahrnehmung des RPA zu helfen bei der | Fernsteuerer mithilfe visueller Wahrnehmung des RPA zu helfen bei der |
sicheren Ausführung eines Fluges unter Berücksichtigung der | sicheren Ausführung eines Fluges unter Berücksichtigung der |
Anforderungen des vorliegenden Rundschreibens, | Anforderungen des vorliegenden Rundschreibens, |
11. Sichtweitenflüge (VLOS): Flüge, bei denen der Fernsteuerer oder | 11. Sichtweitenflüge (VLOS): Flüge, bei denen der Fernsteuerer oder |
gegebenenfalls der RPA-Beobachter ohne Hilfsmittel im direkten | gegebenenfalls der RPA-Beobachter ohne Hilfsmittel im direkten |
Sichtkontakt mit dem RPA steht, | Sichtkontakt mit dem RPA steht, |
12. Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS): Flüge, bei denen weder der | 12. Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS): Flüge, bei denen weder der |
Fernsteuerer noch der RPA-Beobachter im Sichtkontakt mit dem RPA | Fernsteuerer noch der RPA-Beobachter im Sichtkontakt mit dem RPA |
stehen kann, | stehen kann, |
13. Nachtflüge: alle Flüge, die ganz oder teilweise in der Zeitspanne | 13. Nachtflüge: alle Flüge, die ganz oder teilweise in der Zeitspanne |
von Sonnenuntergang plus 30 Minuten bis Sonnenaufgang minus 30 Minuten | von Sonnenuntergang plus 30 Minuten bis Sonnenaufgang minus 30 Minuten |
stattfinden. Nachtflüge gelten als BLOS-Flüge, | stattfinden. Nachtflüge gelten als BLOS-Flüge, |
14. Hindernisse: Hindernisse wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 98 der | 14. Hindernisse: Hindernisse wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 98 der |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, |
15 Luftfahrthandbuch (AIP): Handbuch wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 13 | 15 Luftfahrthandbuch (AIP): Handbuch wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 13 |
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, | der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, |
16. above ground level (AGL): Höhe über Grund, | 16. above ground level (AGL): Höhe über Grund, |
17. Betreiber: natürliche oder juristische Personen mit einer von der | 17. Betreiber: natürliche oder juristische Personen mit einer von der |
GDLV ausgestellten Genehmigung der Klasse 1A, die selbst kein Nutzer | GDLV ausgestellten Genehmigung der Klasse 1A, die selbst kein Nutzer |
der zivilen öffentlichen Dienste sind, | der zivilen öffentlichen Dienste sind, |
18. Vermieter/Anbieter: natürliche oder juristische Personen, die - | 18. Vermieter/Anbieter: natürliche oder juristische Personen, die - |
gegen Entgelt oder nicht - ein RPA einem Nutzer der zivilen | gegen Entgelt oder nicht - ein RPA einem Nutzer der zivilen |
öffentlichen Dienste im Hinblick auf dessen Einsatz durch diesen | öffentlichen Dienste im Hinblick auf dessen Einsatz durch diesen |
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste zur Verfügung stellen, | Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste zur Verfügung stellen, |
19. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des Föderalen Öffentlichen | 19. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen, | Dienstes Mobilität und Transportwesen, |
20. Tauglichkeitszeugnis für LAPL: Tauglichkeitszeugnis für Bewerber | 20. Tauglichkeitszeugnis für LAPL: Tauglichkeitszeugnis für Bewerber |
um oder Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (LAPL), | um oder Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (LAPL), |
ausgestellt gemäß den Bestimmungen von Anhang IV [Teil-MED] Abschnitt | ausgestellt gemäß den Bestimmungen von Anhang IV [Teil-MED] Abschnitt |
A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November | A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November |
2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von | 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von |
Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der | Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der |
Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen | Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates und den Bestimmungen des Königlichen Erlasses | Parlaments und des Rates und den Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 12. Juli 2013 zur Regelung der Überprüfung der körperlichen und | vom 12. Juli 2013 zur Regelung der Überprüfung der körperlichen und |
geistigen Tauglichkeit der Flugbesatzungs- und | geistigen Tauglichkeit der Flugbesatzungs- und |
Kabinenbesatzungsmitglieder von zivilen Luftfahrzeugen sowie der | Kabinenbesatzungsmitglieder von zivilen Luftfahrzeugen sowie der |
Fluglotsen, oder ärztliches Attest, das infolge der in Artikel 42 des | Fluglotsen, oder ärztliches Attest, das infolge der in Artikel 42 des |
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten |
Untersuchung ausgestellt wird. | Untersuchung ausgestellt wird. |
TITEL 2 - ANWENDUNGSBEREICH | TITEL 2 - ANWENDUNGSBEREICH |
Vorliegendes Rundschreiben findet Anwendung auf RPA, wie sie in Titel | Vorliegendes Rundschreiben findet Anwendung auf RPA, wie sie in Titel |
1 Nr. 4 bestimmt sind und im allgemeinen Interesse bei Einsätzen der | 1 Nr. 4 bestimmt sind und im allgemeinen Interesse bei Einsätzen der |
Polizei, Feuerwehr oder Einsatzeinheiten des Zivilschutzes von Nutzern | Polizei, Feuerwehr oder Einsatzeinheiten des Zivilschutzes von Nutzern |
der zivilen öffentlichen Dienste oder von Betreibern im Auftrag von | der zivilen öffentlichen Dienste oder von Betreibern im Auftrag von |
Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste eingesetzt werden. Es | Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste eingesetzt werden. Es |
betrifft also nicht nur unbemannte Luftfahrzeuge, die von Nutzern der | betrifft also nicht nur unbemannte Luftfahrzeuge, die von Nutzern der |
zivilen öffentlichen Dienste selbst verwendet werden, sondern auch | zivilen öffentlichen Dienste selbst verwendet werden, sondern auch |
unbemannte Luftfahrzeuge von Dritten, die im Auftrag von Nutzern der | unbemannte Luftfahrzeuge von Dritten, die im Auftrag von Nutzern der |
zivilen öffentlichen Dienste im Rahmen ihrer Einsätze und Tätigkeiten | zivilen öffentlichen Dienste im Rahmen ihrer Einsätze und Tätigkeiten |
eingesetzt werden. | eingesetzt werden. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens sind nicht anwendbar | Die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens sind nicht anwendbar |
auf RPA, die im Inneren eines Gebäudes verwendet werden. | auf RPA, die im Inneren eines Gebäudes verwendet werden. |
Die Verwendung autonomer Luftfahrzeuge, nämlich unbemannter | Die Verwendung autonomer Luftfahrzeuge, nämlich unbemannter |
Luftfahrzeuge, die es dem Steuerer nicht erlauben augenblicklich | Luftfahrzeuge, die es dem Steuerer nicht erlauben augenblicklich |
einzugreifen, um den Flug zu verwalten, ist verboten. | einzugreifen, um den Flug zu verwalten, ist verboten. |
TITEL 3 - LUFTVERKEHRSREGELN | TITEL 3 - LUFTVERKEHRSREGELN |
KAPITEL 3.1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 3.1 - Allgemeine Bestimmungen |
RPAS werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und | RPAS werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und |
den Bestimmungen des vorliegenden Titels eingesetzt. | den Bestimmungen des vorliegenden Titels eingesetzt. |
Folgende Einsätze mit RPA sind verboten: | Folgende Einsätze mit RPA sind verboten: |
1. Einsätze auf den Flugverkehrsstrecken, wie erwähnt in Artikel 2 Nr. | 1. Einsätze auf den Flugverkehrsstrecken, wie erwähnt in Artikel 2 Nr. |
46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, | 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, |
2. Personenbeförderung, | 2. Personenbeförderung, |
3. Abschleppen, | 3. Abschleppen, |
4. Kunstflug. | 4. Kunstflug. |
In jeder Situation, die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet, | In jeder Situation, die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet, |
beenden Fernsteuerer den Flug, sobald die Bedingungen erfüllt sind, um | beenden Fernsteuerer den Flug, sobald die Bedingungen erfüllt sind, um |
den Flug sicher zu beenden. | den Flug sicher zu beenden. |
Während jeder Flugphase vergewissern sich Fernsteuerer, dass das RPA | Während jeder Flugphase vergewissern sich Fernsteuerer, dass das RPA |
eine durchgängige Steuer- und Kontrollverbindung beibehält, und | eine durchgängige Steuer- und Kontrollverbindung beibehält, und |
gegebenenfalls unverzüglich die Verfahren ausführt, die für den Fall | gegebenenfalls unverzüglich die Verfahren ausführt, die für den Fall |
eines Verbindungsverlustes festgelegt sind. | eines Verbindungsverlustes festgelegt sind. |
Die Bodenkontrollstation ist, während aller Flugphasen, kompatibel mit | Die Bodenkontrollstation ist, während aller Flugphasen, kompatibel mit |
dem RPA, mit dem sie verbunden ist. | dem RPA, mit dem sie verbunden ist. |
Während des Fluges sorgen Fernsteuerer dafür, in ausreichendem Abstand | Während des Fluges sorgen Fernsteuerer dafür, in ausreichendem Abstand |
zu anderen Luftfahrzeugen zu bleiben, um die Auswirkung von | zu anderen Luftfahrzeugen zu bleiben, um die Auswirkung von |
Wirbelschleppenturbulenzen auf die Leistung des RPA zu verringern. | Wirbelschleppenturbulenzen auf die Leistung des RPA zu verringern. |
Fernsteuerer sind verantwortlich für die Berücksichtigung des | Fernsteuerer sind verantwortlich für die Berücksichtigung des |
Sicherheitsabstands sowohl zwischen ihrem RPA und jedem anderen | Sicherheitsabstands sowohl zwischen ihrem RPA und jedem anderen |
Luftfahrzeugtyp, der sich dem Einsatzraum des RPA nähert, als auch | Luftfahrzeugtyp, der sich dem Einsatzraum des RPA nähert, als auch |
zwischen jedem Gegenstand oder Hindernis auf der Flugstrecke des RPA. | zwischen jedem Gegenstand oder Hindernis auf der Flugstrecke des RPA. |
KAPITEL 3.2 - Ausweichregeln | KAPITEL 3.2 - Ausweichregeln |
In Abweichung von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur | In Abweichung von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 haben RPA jederzeit allen | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 haben RPA jederzeit allen |
bemannten Luftfahrzeugen auszuweichen. | bemannten Luftfahrzeugen auszuweichen. |
Die Bestimmungen von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur | Die Bestimmungen von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sind zwischen RPA anwendbar. | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sind zwischen RPA anwendbar. |
KAPITEL 3.3 - Sichtweitenflugregeln | KAPITEL 3.3 - Sichtweitenflugregeln |
Fernsteuerer halten, abhängig von den technischen und betrieblichen | Fernsteuerer halten, abhängig von den technischen und betrieblichen |
Eigenschaften des RPAS und der Art des Hindernisses und des zu | Eigenschaften des RPAS und der Art des Hindernisses und des zu |
erfüllenden Auftrags, einen ausreichenden und angemessenen Abstand | erfüllenden Auftrags, einen ausreichenden und angemessenen Abstand |
zwischen dem RPA und den während jeder Flugphase umliegenden | zwischen dem RPA und den während jeder Flugphase umliegenden |
Hindernissen. | Hindernissen. |
VLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer oder | VLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer oder |
gegebenenfalls der RPA-Beobachter einen direkten Sichtkontakt ohne | gegebenenfalls der RPA-Beobachter einen direkten Sichtkontakt ohne |
Hilfsmittel mit dem RPA hält, damit der Fernsteuerer in der Lage ist, | Hilfsmittel mit dem RPA hält, damit der Fernsteuerer in der Lage ist, |
jederzeit eine Kollision mit einem anderen Luftfahrzeug, einem | jederzeit eine Kollision mit einem anderen Luftfahrzeug, einem |
Gegenstand oder einem Hindernis zu vermeiden. | Gegenstand oder einem Hindernis zu vermeiden. |
BLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer eine | BLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer eine |
BLOS-Berechtigung besitzt (die Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste | BLOS-Berechtigung besitzt (die Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste |
ihrem Personal auf der Grundlage einer anerkannten Ausbildung | ihrem Personal auf der Grundlage einer anerkannten Ausbildung |
ausstellen) und wenn ein RPA mit technischen Mitteln ausgestattet ist, | ausstellen) und wenn ein RPA mit technischen Mitteln ausgestattet ist, |
die es dem Steuerer ermöglichen, sich ein Bild von der Position und | die es dem Steuerer ermöglichen, sich ein Bild von der Position und |
der Umgebung des RPA zu machen. | der Umgebung des RPA zu machen. |
Die Verwendung von mehreren RPA-Beobachtern ist zulässig und der | Die Verwendung von mehreren RPA-Beobachtern ist zulässig und der |
Abstand zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA darf keinesfalls die | Abstand zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA darf keinesfalls die |
Reichweite der Funkverbindung des RPAS überschreiten. | Reichweite der Funkverbindung des RPAS überschreiten. |
Sowohl bei Sichtweitenflügen (VLOS) als auch bei Flügen außerhalb der | Sowohl bei Sichtweitenflügen (VLOS) als auch bei Flügen außerhalb der |
Sichtweite (BLOS) ist der Flugbetrieb von RPA sowohl im kontrollierten | Sichtweite (BLOS) ist der Flugbetrieb von RPA sowohl im kontrollierten |
als auch im unkontrollierten Luftraum auf eine Höhe von 300 Fuß AGL | als auch im unkontrollierten Luftraum auf eine Höhe von 300 Fuß AGL |
beschränkt. Im kontrollierten Luftraum sind Flüge über 300 Fuß AGL | beschränkt. Im kontrollierten Luftraum sind Flüge über 300 Fuß AGL |
ausnahmsweise möglich, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen | ausnahmsweise möglich, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen |
Flugsicherungsbehörden. | Flugsicherungsbehörden. |
Folgende Einsätze sind jedoch nicht zulässig: | Folgende Einsätze sind jedoch nicht zulässig: |
1. in Sonderlufträumen (Sperrgebiete (P), Gefahrengebiete (D), | 1. in Sonderlufträumen (Sperrgebiete (P), Gefahrengebiete (D), |
Beschränkungsgebiete (R)), außer wenn diese in Ausnahmefällen gemäß | Beschränkungsgebiete (R)), außer wenn diese in Ausnahmefällen gemäß |
dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 über die | dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 über die |
Luftverkehrsregeln und die Betriebsvorschriften für Dienste und | Luftverkehrsregeln und die Betriebsvorschriften für Dienste und |
Verfahren der Flugsicherung genehmigt wurden, | Verfahren der Flugsicherung genehmigt wurden, |
2. in einem aktiven Hubschrauberübungsgebiet (Helicopter Training Area | 2. in einem aktiven Hubschrauberübungsgebiet (Helicopter Training Area |
- HTA) oder einem Tiefflugbereich (Low Flying Area - LFA), es sei | - HTA) oder einem Tiefflugbereich (Low Flying Area - LFA), es sei |
denn, der Flug wurde von den zuständigen militärischen | denn, der Flug wurde von den zuständigen militärischen |
Flugsicherungsbehörden genehmigt, | Flugsicherungsbehörden genehmigt, |
3. in einem zeitweilig reservierten Gebiet (TRA) oder einem zeitweilig | 3. in einem zeitweilig reservierten Gebiet (TRA) oder einem zeitweilig |
getrennten Gebiet (TSA), außer wenn bei der Einrichtung dieses Gebiet | getrennten Gebiet (TSA), außer wenn bei der Einrichtung dieses Gebiet |
eine Ausnahmeregelung für Einsätze mit einem RPA für Aufträge der | eine Ausnahmeregelung für Einsätze mit einem RPA für Aufträge der |
zivilen öffentlichen Dienste vorgesehen worden ist, | zivilen öffentlichen Dienste vorgesehen worden ist, |
4. in einem Umkreis von 1,5 Seemeilen um Flugplätze für Flugzeuge oder | 4. in einem Umkreis von 1,5 Seemeilen um Flugplätze für Flugzeuge oder |
ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 0,5 Seemeilen um | ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 0,5 Seemeilen um |
Hubschrauberlandeplätze, außer bei vorheriger Genehmigung des | Hubschrauberlandeplätze, außer bei vorheriger Genehmigung des |
Betreibers des Flug- oder Hubschrauberlandeplatzes. | Betreibers des Flug- oder Hubschrauberlandeplatzes. |
Flüge, die unter folgende Kategorien fallen: | Flüge, die unter folgende Kategorien fallen: |
(1) Sichtweitenflüge (VLOS) | (1) Sichtweitenflüge (VLOS) |
oder | oder |
(2) Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS), deren Flugbereich auf einen | (2) Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS), deren Flugbereich auf einen |
Umkreis von höchstens 500 m um einen sich nicht bewegenden | Umkreis von höchstens 500 m um einen sich nicht bewegenden |
Fernsteuerer beschränkt ist | Fernsteuerer beschränkt ist |
und die ganz oder teilweise im kontrollierten Luftraum stattfinden, | und die ganz oder teilweise im kontrollierten Luftraum stattfinden, |
sind zulässig, sofern folgendes Verfahren und folgende Bedingungen | sind zulässig, sofern folgendes Verfahren und folgende Bedingungen |
angewandt werden: | angewandt werden: |
- Die zuständigen Flugsicherungsbehörden werden mindestens 30 Minuten | - Die zuständigen Flugsicherungsbehörden werden mindestens 30 Minuten |
vor einem Flug telefonisch kontaktiert. In dringenden Fällen kann | vor einem Flug telefonisch kontaktiert. In dringenden Fällen kann |
sofort Kontakt aufgenommen werden. | sofort Kontakt aufgenommen werden. |
- Flüge dürfen nur mit vorherigem Einverständnis der zuständigen | - Flüge dürfen nur mit vorherigem Einverständnis der zuständigen |
Flugsicherungsbehörden beginnen, die zusätzliche Anweisungen erteilen | Flugsicherungsbehörden beginnen, die zusätzliche Anweisungen erteilen |
können, die aus Sicherheitsgründen zu befolgen sind. | können, die aus Sicherheitsgründen zu befolgen sind. |
- Jede Anweisung der zuständigen Flugsicherungsbehörden ist | - Jede Anweisung der zuständigen Flugsicherungsbehörden ist |
unverzüglich und jederzeit zu befolgen, einschließlich der eventuellen | unverzüglich und jederzeit zu befolgen, einschließlich der eventuellen |
Anweisung, den Flug sofort zu beenden. | Anweisung, den Flug sofort zu beenden. |
- Am Ende des Fluges müssen die zuständigen Flugsicherungsbehörden | - Am Ende des Fluges müssen die zuständigen Flugsicherungsbehörden |
kontaktiert werden, um die Beendigung des Fluges zu melden. | kontaktiert werden, um die Beendigung des Fluges zu melden. |
- Bei teilweisem oder vollständigem Verlust der Kontrolle über ein RPA | - Bei teilweisem oder vollständigem Verlust der Kontrolle über ein RPA |
muss der Fernsteuerer die zuständigen Flugsicherungsbehörden | muss der Fernsteuerer die zuständigen Flugsicherungsbehörden |
unverzüglich davon in Kenntnis setzen. | unverzüglich davon in Kenntnis setzen. |
- Während der gesamten Flugdauer muss der Fernsteuerer von einem | - Während der gesamten Flugdauer muss der Fernsteuerer von einem |
RPA-Beobachter unterstützt werden, der sich in unmittelbarer Nähe des | RPA-Beobachter unterstützt werden, der sich in unmittelbarer Nähe des |
Fernsteuerers befindet und sich um die Kommunikation mit den | Fernsteuerers befindet und sich um die Kommunikation mit den |
zuständigen Flugsicherungsbehörden kümmert. | zuständigen Flugsicherungsbehörden kümmert. |
- Flüge dürfen nur mit einem RPA durchgeführt werden, das den in Titel | - Flüge dürfen nur mit einem RPA durchgeführt werden, das den in Titel |
5 aufgeführten technischen Anforderungen entspricht. | 5 aufgeführten technischen Anforderungen entspricht. |
Im kontrollierten Luftraum sind Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS) | Im kontrollierten Luftraum sind Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS) |
zulässig, deren Flugbereich nicht auf einen Umkreis von höchstens 500 | zulässig, deren Flugbereich nicht auf einen Umkreis von höchstens 500 |
m um einen sich nicht bewegenden Fernsteuerer beschränkt ist, | m um einen sich nicht bewegenden Fernsteuerer beschränkt ist, |
vorbehaltlich der Einhaltung eines besonderen Verfahrens, das nach | vorbehaltlich der Einhaltung eines besonderen Verfahrens, das nach |
Absprache mit den zuständigen Flugsicherungsbehörden ausgearbeitet und | Absprache mit den zuständigen Flugsicherungsbehörden ausgearbeitet und |
von diesen validiert wird. | von diesen validiert wird. |
In Abweichung von Punkt SERA.5005(a) des Anhangs zur | In Abweichung von Punkt SERA.5005(a) des Anhangs zur |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 werden VLOS-Einsätze | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 werden VLOS-Einsätze |
durchgeführt gemäß den nachstehend festgelegten Flugregeln: | durchgeführt gemäß den nachstehend festgelegten Flugregeln: |
1. Frei von Wolken. | 1. Frei von Wolken. |
2. Die Horizontalsicht entspricht mindestens der 1,5-fachen Entfernung | 2. Die Horizontalsicht entspricht mindestens der 1,5-fachen Entfernung |
zwischen dem RPA und dem Fernsteuerer oder dem RPA-Beobachter. Die | zwischen dem RPA und dem Fernsteuerer oder dem RPA-Beobachter. Die |
Horizontalsicht ist die minimal erforderliche Sichtweite für die | Horizontalsicht ist die minimal erforderliche Sichtweite für die |
Einsätze in alle Richtungen der horizontalen Ebene. | Einsätze in alle Richtungen der horizontalen Ebene. |
Diese Einsätze dürfen nicht stattfinden, wenn die Wetterbedingungen | Diese Einsätze dürfen nicht stattfinden, wenn die Wetterbedingungen |
entlang der Strecke derart sind, dass der Flug nicht auf der | entlang der Strecke derart sind, dass der Flug nicht auf der |
Gesamtheit der Strecke gemäß den vorerwähnten Anforderungen ausgeführt | Gesamtheit der Strecke gemäß den vorerwähnten Anforderungen ausgeführt |
werden kann. | werden kann. |
TITEL 4 - FERNSTEUERER | TITEL 4 - FERNSTEUERER |
Niemand darf ein RPA steuern, ohne Inhaber einer Fernsteuerer-Lizenz, | Niemand darf ein RPA steuern, ohne Inhaber einer Fernsteuerer-Lizenz, |
wie im Königlichen Erlass erwähnt, oder einer von einem Nutzer der | wie im Königlichen Erlass erwähnt, oder einer von einem Nutzer der |
zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten Fernsteuerer-Bescheinigung | zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten Fernsteuerer-Bescheinigung |
zu sein. | zu sein. |
Der ausführlichere Inhalt der Ausbildung, die zu dieser Bescheinigung | Der ausführlichere Inhalt der Ausbildung, die zu dieser Bescheinigung |
berechtigt, sowie etwaige Ausbildungsbefreiungen werden in der Akte | berechtigt, sowie etwaige Ausbildungsbefreiungen werden in der Akte |
zur Zulassung dieser Ausbildung festgelegt. | zur Zulassung dieser Ausbildung festgelegt. |
In jedem Fall wird eine Befreiung vorgesehen vom theoretischen Teil | In jedem Fall wird eine Befreiung vorgesehen vom theoretischen Teil |
für diejenigen, die eine Ausbildung als (privater) Steuerer | für diejenigen, die eine Ausbildung als (privater) Steuerer |
erfolgreich abgeschlossen haben oder die zuvor eine theoretische | erfolgreich abgeschlossen haben oder die zuvor eine theoretische |
Ausbildung an einer Luftfahrtschule erhalten haben, und vom | Ausbildung an einer Luftfahrtschule erhalten haben, und vom |
praktischen Teil für diejenigen, die nachweisen können, dass sie vor | praktischen Teil für diejenigen, die nachweisen können, dass sie vor |
Inkrafttreten des Rundschreibens mindestens zwei Jahre operative | Inkrafttreten des Rundschreibens mindestens zwei Jahre operative |
Erfahrung in ihrem Dienst erworben haben. | Erfahrung in ihrem Dienst erworben haben. |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausbildungsinhalt | Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausbildungsinhalt |
mindestens mit Anlage 1 des Königlichen Erlasses übereinstimmt. | mindestens mit Anlage 1 des Königlichen Erlasses übereinstimmt. |
Eine detaillierte Übersicht aller Flüge, die in der Eigenschaft als | Eine detaillierte Übersicht aller Flüge, die in der Eigenschaft als |
Fernsteuerer durchgeführt wurden, wird im Flugbuch des Fernsteuerers | Fernsteuerer durchgeführt wurden, wird im Flugbuch des Fernsteuerers |
eingetragen. | eingetragen. |
Das Flugbuch des Fernsteuerers enthält für jeden durchgeführten Flug | Das Flugbuch des Fernsteuerers enthält für jeden durchgeführten Flug |
mindestens folgende Informationen: | mindestens folgende Informationen: |
1. Datum jedes Fluges, | 1. Datum jedes Fluges, |
2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Fernsteuerers, | 2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Fernsteuerers, |
3. Registrierungszeichen des einzelnen RPAS, | 3. Registrierungszeichen des einzelnen RPAS, |
4. Start- und Landebereiche unter Angabe ihrer GPS-Koordinaten, | 4. Start- und Landebereiche unter Angabe ihrer GPS-Koordinaten, |
5. Startzeit, | 5. Startzeit, |
6. Landezeit, | 6. Landezeit, |
7. Flugzeit, | 7. Flugzeit, |
8. Tätigkeitsart, | 8. Tätigkeitsart, |
9. gegebenenfalls Namen aller sonstigen in die Flugeinsätze | 9. gegebenenfalls Namen aller sonstigen in die Flugeinsätze |
einbezogenen Personen und insbesondere des oder der RPA-Beobachter(s). | einbezogenen Personen und insbesondere des oder der RPA-Beobachter(s). |
Eine Reihe der mit einem RPAS durchgeführten Flüge können unter einem | Eine Reihe der mit einem RPAS durchgeführten Flüge können unter einem |
einzigen Eintrag im Flugbuch des Fernsteuerers angegeben werden, falls | einzigen Eintrag im Flugbuch des Fernsteuerers angegeben werden, falls |
am gleichen Tag eine Anzahl Flüge durchgeführt wurde, bei denen stets | am gleichen Tag eine Anzahl Flüge durchgeführt wurde, bei denen stets |
zum selben Startbereich zurückgekehrt wurde und wenn der Zeitraum | zum selben Startbereich zurückgekehrt wurde und wenn der Zeitraum |
zwischen diesen Flügen nicht länger als 15 Minuten betrug. | zwischen diesen Flügen nicht länger als 15 Minuten betrug. |
TITEL 5 - TECHNISCHE ASPEKTE | TITEL 5 - TECHNISCHE ASPEKTE |
Alle RPA müssen gemäß den Artikeln 42 bis 51 des Königlichen Erlasses | Alle RPA müssen gemäß den Artikeln 42 bis 51 des Königlichen Erlasses |
technisch zugelassen sein. | technisch zugelassen sein. |
TITEL 6 - REGISTRIERUNG | TITEL 6 - REGISTRIERUNG |
KAPITEL 6.1 - Registrierung von RPAS von Betreibern und Registrierung | KAPITEL 6.1 - Registrierung von RPAS von Betreibern und Registrierung |
gemieteter oder zur Verfügung gestellter RPAS | gemieteter oder zur Verfügung gestellter RPAS |
RPAS von Betreibern und gemietete oder zur Verfügung gestellte RPAS | RPAS von Betreibern und gemietete oder zur Verfügung gestellte RPAS |
müssen gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des Königlichen Erlasses | müssen gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des Königlichen Erlasses |
registriert werden. | registriert werden. |
KAPITEL 6.2 - Registrierung von RPAS von Nutzern der zivilen | KAPITEL 6.2 - Registrierung von RPAS von Nutzern der zivilen |
öffentlichen Dienste | öffentlichen Dienste |
Der FÖD Inneres führt ein Register der RPAS. | Der FÖD Inneres führt ein Register der RPAS. |
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste, die zum ersten Mal ein RPAS | Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste, die zum ersten Mal ein RPAS |
verwenden möchten, reichen einen Registrierungsantrag beim FÖD | verwenden möchten, reichen einen Registrierungsantrag beim FÖD |
Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de | Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de |
Louvain 1, 1000 Brüssel, ein. | Louvain 1, 1000 Brüssel, ein. |
Registrierungsanträge sind anhand des Antragsformulars einzureichen, | Registrierungsanträge sind anhand des Antragsformulars einzureichen, |
das dem in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster | das dem in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster |
entspricht. | entspricht. |
Eine RPAS-Registrierungsbescheinigung wird für jedes im RPAS-Register | Eine RPAS-Registrierungsbescheinigung wird für jedes im RPAS-Register |
eingetragene RPAS ausgestellt. | eingetragene RPAS ausgestellt. |
Wenn die Bescheinigung nicht mehr gültig ist und das RPAS nicht mehr | Wenn die Bescheinigung nicht mehr gültig ist und das RPAS nicht mehr |
verwendet wird, ist ihr Inhaber dazu verpflichtet, sie unmittelbar an | verwendet wird, ist ihr Inhaber dazu verpflichtet, sie unmittelbar an |
den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue | den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue |
de Louvain 1, 1000 Brüssel, zurückzusenden. | de Louvain 1, 1000 Brüssel, zurückzusenden. |
Jedes im RPAS-Register eingetragene RPAS trägt die Buchstaben IBZ, | Jedes im RPAS-Register eingetragene RPAS trägt die Buchstaben IBZ, |
gefolgt von einem horizontalen Strich und anschließend einer Gruppe | gefolgt von einem horizontalen Strich und anschließend einer Gruppe |
von vier Schriftzeichen, die entweder aus Buchstaben oder Ziffern oder | von vier Schriftzeichen, die entweder aus Buchstaben oder Ziffern oder |
einer Kombination aus Buchstaben und Ziffern zusammengesetzt ist. Das | einer Kombination aus Buchstaben und Ziffern zusammengesetzt ist. Das |
Kennzeichen wird dauerhaft auf dem RPA angebracht und so, dass es | Kennzeichen wird dauerhaft auf dem RPA angebracht und so, dass es |
jederzeit lesbar und leicht zu lokalisieren ist. | jederzeit lesbar und leicht zu lokalisieren ist. |
TITEL 7 - BETRIEB | TITEL 7 - BETRIEB |
KAPITEL 7.1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 7.1 - Allgemeine Bestimmung |
Um Flugbetrieb durchzuführen, sind folgende Elemente erforderlich: | Um Flugbetrieb durchzuführen, sind folgende Elemente erforderlich: |
1. Steuerer sind Inhaber einer gültigen Fernsteuerer-Lizenz oder einer | 1. Steuerer sind Inhaber einer gültigen Fernsteuerer-Lizenz oder einer |
von einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten | von einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten |
Fernsteuerer-Bescheinigung. | Fernsteuerer-Bescheinigung. |
2. RPA sind gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des vorliegenden | 2. RPA sind gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des vorliegenden |
Rundschreibens registriert. | Rundschreibens registriert. |
Bei Flugbetrieb, der von einem Betreiber oder mit einem gemieteten | Bei Flugbetrieb, der von einem Betreiber oder mit einem gemieteten |
oder zur Verfügung gestellten RPA durchgeführt wird, muss außerdem: | oder zur Verfügung gestellten RPA durchgeführt wird, muss außerdem: |
1. vorher ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Bestimmungen über | 1. vorher ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Bestimmungen über |
die beantragten Flugeinsätze gemäß der Risikoanalyse und dem | die beantragten Flugeinsätze gemäß der Risikoanalyse und dem |
Betriebshandbuch, das Berufsgeheimnis, die Verwendung von Bildern, die | Betriebshandbuch, das Berufsgeheimnis, die Verwendung von Bildern, die |
zur Steuerung des Luftfahrzeugs berechtigten Steuerer sowie die | zur Steuerung des Luftfahrzeugs berechtigten Steuerer sowie die |
Haftpflichtversicherung sowohl für das RPA als auch für die Steuerer | Haftpflichtversicherung sowohl für das RPA als auch für die Steuerer |
und alle anderen in die Flugeinsätze einbezogenen Personen aufführt. | und alle anderen in die Flugeinsätze einbezogenen Personen aufführt. |
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste senden eine Kopie zu | Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste senden eine Kopie zu |
Informationszwecken an den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion | Informationszwecken an den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion |
Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel, | Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel, |
2. der Betreiber für jeden einzelnen Flugeinsatz über einen | 2. der Betreiber für jeden einzelnen Flugeinsatz über einen |
schriftlichen Dienstauftrag eines Nutzers der zivilen öffentlichen | schriftlichen Dienstauftrag eines Nutzers der zivilen öffentlichen |
Dienste, in dem mindestens Name des Betreibers, Auftraggeber, Datum | Dienste, in dem mindestens Name des Betreibers, Auftraggeber, Datum |
und Ort des Betriebs aufgeführt sind, verfügen. | und Ort des Betriebs aufgeführt sind, verfügen. |
KAPITEL 7.2 - Risikoanalyse für den geplanten Flugbetrieb | KAPITEL 7.2 - Risikoanalyse für den geplanten Flugbetrieb |
Steuerer führen vor Beginn der Einsätze eine operative Analyse der | Steuerer führen vor Beginn der Einsätze eine operative Analyse der |
Risiken des geplanten Flugbetriebs für die Flugsicherheit und die | Risiken des geplanten Flugbetriebs für die Flugsicherheit und die |
Sicherheit von Personen und Gegenständen am Boden durch, insbesondere | Sicherheit von Personen und Gegenständen am Boden durch, insbesondere |
für die im Rahmen des vorliegenden Rundschreibens durchgeführten | für die im Rahmen des vorliegenden Rundschreibens durchgeführten |
Einsätze. | Einsätze. |
Die Risikoanalyse wird durchgeführt unter Berücksichtigung unter | Die Risikoanalyse wird durchgeführt unter Berücksichtigung unter |
anderem der Art des geplanten Flugbetriebs sowie des Ortes und der | anderem der Art des geplanten Flugbetriebs sowie des Ortes und der |
Umgebung, wo er durchgeführt werden soll. | Umgebung, wo er durchgeführt werden soll. |
KAPITEL 7.3 - Betriebshandbuch | KAPITEL 7.3 - Betriebshandbuch |
Steuerer, die Flugbetrieb durchführen, erstellen und aktualisieren ein | Steuerer, die Flugbetrieb durchführen, erstellen und aktualisieren ein |
Betriebshandbuch. | Betriebshandbuch. |
Das Betriebshandbuch und seine eventuellen Abänderungen stimmen mit | Das Betriebshandbuch und seine eventuellen Abänderungen stimmen mit |
dem in Artikel 44 des Königlichen Erlasses erwähnten RPAS-Flughandbuch | dem in Artikel 44 des Königlichen Erlasses erwähnten RPAS-Flughandbuch |
oder einem gleichwertigen Dokument überein. | oder einem gleichwertigen Dokument überein. |
Das Betriebshandbuch enthält alle erforderlichen Anweisungen, | Das Betriebshandbuch enthält alle erforderlichen Anweisungen, |
Informationen und Verfahren für alle verwendeten RPAS, die das | Informationen und Verfahren für alle verwendeten RPAS, die das |
Personal benötigt, um die Aufgaben korrekt und sicher ausüben zu | Personal benötigt, um die Aufgaben korrekt und sicher ausüben zu |
können. Es umfasst mindestens die in Anlage 4 des Königlichen Erlasses | können. Es umfasst mindestens die in Anlage 4 des Königlichen Erlasses |
erwähnten Elemente. | erwähnten Elemente. |
KAPITEL 7.4 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Nutzern der | KAPITEL 7.4 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Nutzern der |
zivilen öffentlichen Dienste und von Betreibern | zivilen öffentlichen Dienste und von Betreibern |
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber: | Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber: |
1. gewährleisten die Sicherheit der von ihnen durchgeführten Einsätze, | 1. gewährleisten die Sicherheit der von ihnen durchgeführten Einsätze, |
2. prüfen, ob die Wartungsarbeiten gemäß den Spezifikationen des | 2. prüfen, ob die Wartungsarbeiten gemäß den Spezifikationen des |
Herstellers und, gegebenenfalls, den Anweisungen aus dem | Herstellers und, gegebenenfalls, den Anweisungen aus dem |
Betriebshandbuch und dem Wartungshandbuch ausgeführt werden, | Betriebshandbuch und dem Wartungshandbuch ausgeführt werden, |
3. führen ein Wartungsbuch für jedes RPAS, | 3. führen ein Wartungsbuch für jedes RPAS, |
4. stellen sicher, dass jeder durchgeführte Flug durch eine | 4. stellen sicher, dass jeder durchgeführte Flug durch eine |
Haftpflichtversicherung gedeckt wird, um Körper- und Sachschäden an | Haftpflichtversicherung gedeckt wird, um Körper- und Sachschäden an |
Dritten zu decken. | Dritten zu decken. |
Betreiber führen Flüge gemäß den Bestimmungen des vorliegenden | Betreiber führen Flüge gemäß den Bestimmungen des vorliegenden |
Rundschreibens durch. Diese Flüge werden nicht in Anwendung der | Rundschreibens durch. Diese Flüge werden nicht in Anwendung der |
Genehmigung der Klasse 1A (ausgestellt von der GDLV) durchgeführt. | Genehmigung der Klasse 1A (ausgestellt von der GDLV) durchgeführt. |
KAPITEL 7.5 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Fernsteuerern | KAPITEL 7.5 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Fernsteuerern |
Fernsteuerer: | Fernsteuerer: |
1. sind jederzeit in der Lage, die Funktion und den Status des RPA | 1. sind jederzeit in der Lage, die Funktion und den Status des RPA |
nachzuvollziehen, | nachzuvollziehen, |
2. sind immer in der Lage, die Kontrolle über das RPA sicherzustellen, | 2. sind immer in der Lage, die Kontrolle über das RPA sicherzustellen, |
3. vergewissern sich auf Grundlage der aktuellen Wettermeldungen, dass | 3. vergewissern sich auf Grundlage der aktuellen Wettermeldungen, dass |
während der gesamten Flugdauer die Wettermindestbedingungen vorgesehen | während der gesamten Flugdauer die Wettermindestbedingungen vorgesehen |
sind, | sind, |
4. sorgen dafür, dass für jeden Flug die Gewichts- und | 4. sorgen dafür, dass für jeden Flug die Gewichts- und |
Schwerpunktbeschränkungen erfüllt werden, | Schwerpunktbeschränkungen erfüllt werden, |
5. vergewissern sich vor jedem Flug des guten Wartungszustands des | 5. vergewissern sich vor jedem Flug des guten Wartungszustands des |
RPAS, | RPAS, |
6. sorgen dafür, dass die für einen sicheren Flug erforderlichen | 6. sorgen dafür, dass die für einen sicheren Flug erforderlichen |
Hilfsmittel verfügbar sind, bevor ein Flug beginnt, | Hilfsmittel verfügbar sind, bevor ein Flug beginnt, |
7. berücksichtigen während der Verwendung eines RPAS die anderen | 7. berücksichtigen während der Verwendung eines RPAS die anderen |
Bodenaktivitäten, die Topographie, die Hindernisse, die möglichen | Bodenaktivitäten, die Topographie, die Hindernisse, die möglichen |
atmosphärischen Einflüsse auf den Funkverkehr, die möglichen Störungen | atmosphärischen Einflüsse auf den Funkverkehr, die möglichen Störungen |
der verwendeten Frequenzen, | der verwendeten Frequenzen, |
8. sorgen dafür, dass jeder Flug im Bordbuch des RPA und in ihrem | 8. sorgen dafür, dass jeder Flug im Bordbuch des RPA und in ihrem |
Flugbuch eingetragen wird, | Flugbuch eingetragen wird, |
9. sorgen für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften | 9. sorgen für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften |
bezüglich des Schutzes des Privatlebens. | bezüglich des Schutzes des Privatlebens. |
Fernsteuerer sorgen ebenfalls dafür, dass das RPAS gemäß dem | Fernsteuerer sorgen ebenfalls dafür, dass das RPAS gemäß dem |
RPAS-Flughandbuch oder einem gleichwertigen Dokument und dem | RPAS-Flughandbuch oder einem gleichwertigen Dokument und dem |
Betriebshandbuch verwendet wird. | Betriebshandbuch verwendet wird. |
Fernsteuerer vergewissern sich, dass der Start- und Landebereich: | Fernsteuerer vergewissern sich, dass der Start- und Landebereich: |
1. zufriedenstellende Sicherheitsbedingungen bietet, | 1. zufriedenstellende Sicherheitsbedingungen bietet, |
2. gut dimensioniert ist, | 2. gut dimensioniert ist, |
3. über die erforderlichen Ausrüstungen verfügt, | 3. über die erforderlichen Ausrüstungen verfügt, |
4. hindernisfrei ist, | 4. hindernisfrei ist, |
5. aus einer Oberfläche besteht, deren Zustand geeignet ist für die | 5. aus einer Oberfläche besteht, deren Zustand geeignet ist für die |
Art der geplanten Einsätze, die Größe und die Leistung des RPAS, unter | Art der geplanten Einsätze, die Größe und die Leistung des RPAS, unter |
Berücksichtigung der äußeren Bedingungen. | Berücksichtigung der äußeren Bedingungen. |
Fernsteuerer berücksichtigen hierbei die im Flughandbuch des | Fernsteuerer berücksichtigen hierbei die im Flughandbuch des |
betreffenden RPAS oder in jedem gleichwertigen Dokument angegebenen | betreffenden RPAS oder in jedem gleichwertigen Dokument angegebenen |
Anforderungen. | Anforderungen. |
KAPITEL 7.6 - Aufbewahrung der Dokumente | KAPITEL 7.6 - Aufbewahrung der Dokumente |
Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber, die Flugbetrieb | Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber, die Flugbetrieb |
durchführen, bewahren folgende Dokumente während fünf Jahren auf: | durchführen, bewahren folgende Dokumente während fünf Jahren auf: |
1. in Anwendung von Kapitel 7.2 durchgeführte Risikoanalyse, | 1. in Anwendung von Kapitel 7.2 durchgeführte Risikoanalyse, |
2. Betriebshandbuch mit den möglichen Abänderungen, | 2. Betriebshandbuch mit den möglichen Abänderungen, |
3. Bordbuch von jedem RPAS. | 3. Bordbuch von jedem RPAS. |
TITEL 8 - FLUGPLÄTZE UND BETRIEBSGELÄNDE | TITEL 8 - FLUGPLÄTZE UND BETRIEBSGELÄNDE |
Der Start und die Landung eines RPAS können stattfinden auf: | Der Start und die Landung eines RPAS können stattfinden auf: |
1. Betriebsgeländen, | 1. Betriebsgeländen, |
2. Flugplätzen, | 2. Flugplätzen, |
3. Modellflugplätzen. | 3. Modellflugplätzen. |
Für den Start oder die Landung eines RPAS verwendete Betriebsgelände | Für den Start oder die Landung eines RPAS verwendete Betriebsgelände |
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den im Flughandbuch des | dürfen nur verwendet werden, wenn sie den im Flughandbuch des |
betreffenden RPAS oder einem gleichwertigen Dokument enthaltenen | betreffenden RPAS oder einem gleichwertigen Dokument enthaltenen |
Anforderungen entsprechen. | Anforderungen entsprechen. |
Der Start und die Landung eines RPAS dürfen niemals die Sicherheit der | Der Start und die Landung eines RPAS dürfen niemals die Sicherheit der |
bemannten Luftfahrzeuge, der Personen oder Gegenstände am Boden | bemannten Luftfahrzeuge, der Personen oder Gegenstände am Boden |
gefährden. | gefährden. |
RPAS dürfen einen Flugplatz nur verwenden, wenn die Genehmigung oder | RPAS dürfen einen Flugplatz nur verwenden, wenn die Genehmigung oder |
die Bescheinigung, die für den Flugplatz von dem für den Luftverkehr | die Bescheinigung, die für den Flugplatz von dem für den Luftverkehr |
zuständigen Minister oder seinem Beauftragten, dem Generaldirektor der | zuständigen Minister oder seinem Beauftragten, dem Generaldirektor der |
GDLV, ausgestellt wurde, den Start und die Landung von RPAS erlaubt. | GDLV, ausgestellt wurde, den Start und die Landung von RPAS erlaubt. |
Die im AIP erwähnten Modalitäten und Verfahren werden erfüllt. | Die im AIP erwähnten Modalitäten und Verfahren werden erfüllt. |
Die Verwendung eines Modellflugplatzes unterliegt der vorherigen | Die Verwendung eines Modellflugplatzes unterliegt der vorherigen |
Genehmigung des Geländebetreibers und den in der Betriebsgenehmigung | Genehmigung des Geländebetreibers und den in der Betriebsgenehmigung |
dieses Modellflugplatzes festgelegten Bedingungen. | dieses Modellflugplatzes festgelegten Bedingungen. |
TITEL 9 - KOMMUNIKATION | TITEL 9 - KOMMUNIKATION |
Die Steuer- und Kontrollverbindung ist während der gesamten Flugdauer | Die Steuer- und Kontrollverbindung ist während der gesamten Flugdauer |
einsatzbereit. | einsatzbereit. |
Im Notfallverfahren ist vorgesehen, wie im Fall des Verlustes der | Im Notfallverfahren ist vorgesehen, wie im Fall des Verlustes der |
Datenlinkverbindung vorzugehen ist. | Datenlinkverbindung vorzugehen ist. |
Die für die Nutzlast verwendete Datenlinkverbindung darf niemals das | Die für die Nutzlast verwendete Datenlinkverbindung darf niemals das |
ordnungsgemäße Funktionieren der Steuer- und Kontrollverbindung | ordnungsgemäße Funktionieren der Steuer- und Kontrollverbindung |
gefährden. | gefährden. |
Der Funkverkehr mit dem RPAS wird gemäß dem Gesetz vom 13. Juni 2005 | Der Funkverkehr mit dem RPAS wird gemäß dem Gesetz vom 13. Juni 2005 |
über die elektronische Kommunikation und seinen Ausführungserlassen, | über die elektronische Kommunikation und seinen Ausführungserlassen, |
insbesondere dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009 über den | insbesondere dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009 über den |
privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für Festnetze und | privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für Festnetze und |
Bündelfunknetze, verwendet. | Bündelfunknetze, verwendet. |
Der Funkverkehr mit dem RPAS ist während der gesamten Flugdauer | Der Funkverkehr mit dem RPAS ist während der gesamten Flugdauer |
einsatzbereit. | einsatzbereit. |
Der Funkverkehr zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA-Beobachter ist | Der Funkverkehr zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA-Beobachter ist |
während der gesamten Flugdauer einsatzbereit. | während der gesamten Flugdauer einsatzbereit. |
Wenn die verwendeten Frequenzen Störungen unterliegen, wird das | Wenn die verwendeten Frequenzen Störungen unterliegen, wird das |
Betriebsgelände vor der Durchführung des Fluges auf störende | Betriebsgelände vor der Durchführung des Fluges auf störende |
Frequenzen untersucht. | Frequenzen untersucht. |
TITEL 10 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN | TITEL 10 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Die in Titel 6 erwähnte Registrierung eines bereits in Gebrauch | Die in Titel 6 erwähnte Registrierung eines bereits in Gebrauch |
befindlichen RPA muss binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung | befindlichen RPA muss binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung |
des vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt erfolgen. | des vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt erfolgen. |
Aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen kann eine Abweichung von | Aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen kann eine Abweichung von |
den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens gewährt werden. Zu | den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens gewährt werden. Zu |
diesem Zweck muss ein vorheriger, ordnungsgemäß mit Gründen versehener | diesem Zweck muss ein vorheriger, ordnungsgemäß mit Gründen versehener |
Antrag an mein Büro gerichtet werden. | Antrag an mein Büro gerichtet werden. |
Ich bitte die Behörde, dafür zu sorgen, dass vorliegendes | Ich bitte die Behörde, dafür zu sorgen, dass vorliegendes |
Rundschreiben innerhalb jedes Dienstes verteilt wird, damit jedes | Rundschreiben innerhalb jedes Dienstes verteilt wird, damit jedes |
Personalmitglied davon Kenntnis nehmen kann. | Personalmitglied davon Kenntnis nehmen kann. |
Ich bitte die Frau Gouverneurin, die Herren Gouverneure und die Frau | Ich bitte die Frau Gouverneurin, die Herren Gouverneure und die Frau |
Hohe Beamtin, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im | Hohe Beamtin, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt |
zu vermerken. | zu vermerken. |
Das Ministerielle Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zur Regelung der | Das Ministerielle Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zur Regelung der |
Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste wird | Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |