Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 25 juin 2019
publié le 20 juillet 2021

Circulaire ministérielle réglant l'usage de drones par les services de police et de secours. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021042348
pub.
20/07/2021
prom.
25/06/2019
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 JUIN 2019. - Circulaire ministérielle réglant l'usage de drones par les services de police et de secours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ministérielle du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 25 juin 2019 réglant l'usage de drones par les services de police et de secours (Moniteur belge du 8 juillet 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. JUNI 2019 - Ministerielles Rundschreiben zur Regelung der Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste An die Frau und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Kommandanten der Hilfeleistungszonen An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Frau Vorsitzende des Ausschusses P, Sehr geehrte Damen und Herren, EINLEITUNG die Verwendung von Drohnen hat in den letzten Jahren zugenommen.Es gibt unzählige Verwendungsmöglichkeiten, die sich in der Zukunft zweifellos noch weiter entwickeln werden. In Bezug auf die private und kommerzielle Verwendung von Drohnen durch Bürger ist am 10. April 2016 ein Königlicher Erlass angenommen worden. Dieser Königliche Erlass gilt jedoch nicht für die Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste.

Die Verwendung von Drohnen bietet aber auch Polizei- und Hilfsdiensten zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten und kann als technische Unterstützung in vielen Bereichen einen operativen Mehrwert bringen.

Das Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zielte daher darauf ab, die Richtlinien für die Verwendung von Drohnen durch Polizei-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienste festzulegen. Da das Verfahren für eine Reihe wichtiger Aspekte in Bezug auf Drohnenflüge (insbesondere im kontrollierten Luftraum) angepasst werden muss, ist das vorherige Rundschreiben somit vollständig ersetzt worden.

TITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Königlicher Erlass: Königlicher Erlass vom 10.April 2016 über die Verwendung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen im belgischen Luftraum, 2. Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 und Ausführungserlass zur Ergänzung dieser Verordnung auf nationaler Ebene, nämlich Königlicher Erlass vom 19. Dezember 2014 über die Luftverkehrsregeln und die Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, 3.Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste: Polizei-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, 4. ferngesteuerte Luftfahrzeuge (Remotely Piloted Aircrafts oder RPA): unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Startmasse unter 150 kg, die von einer Bodenkontrollstation aus geflogen werden, 5.ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems oder RPAS): RPA, mit ihnen verbundene Bodenkontrollstation(en), erforderliche Steuer- und Kontrollverbindungen und alle sonstigen Elemente, wie beschrieben in der Musterbauart, 6. RPA der zivilen öffentlichen Dienste: RPA, die im Besitz eines Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind und von diesem eingesetzt werden, 7.gemietete oder zur Verfügung gestellte RPA: RPA, die nicht im Besitz eines Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste sind, jedoch von diesem eingesetzt werden; 8. Steuer- und Kontrollverbindung: Datenlinkverbindung zwischen dem RPA und der Bodenkontrollstation zum Flugmanagement, 9.Fernsteuerer: Personen, die für die Bedienung eines RPA relevante Tätigkeiten ausüben und die, erforderlichenfalls, die Flugsteuerung eines RPA während der Flugzeit bedienen, 10. RPA-Beobachter: Personen, die von einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste oder einem Betreiber damit beauftragt sind, dem Fernsteuerer mithilfe visueller Wahrnehmung des RPA zu helfen bei der sicheren Ausführung eines Fluges unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorliegenden Rundschreibens, 11.Sichtweitenflüge (VLOS): Flüge, bei denen der Fernsteuerer oder gegebenenfalls der RPA-Beobachter ohne Hilfsmittel im direkten Sichtkontakt mit dem RPA steht, 12. Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS): Flüge, bei denen weder der Fernsteuerer noch der RPA-Beobachter im Sichtkontakt mit dem RPA stehen kann, 13.Nachtflüge: alle Flüge, die ganz oder teilweise in der Zeitspanne von Sonnenuntergang plus 30 Minuten bis Sonnenaufgang minus 30 Minuten stattfinden. Nachtflüge gelten als BLOS-Flüge, 14. Hindernisse: Hindernisse wie erwähnt in Artikel 2 Nr.98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, 15 Luftfahrthandbuch (AIP): Handbuch wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, 16. above ground level (AGL): Höhe über Grund, 17.Betreiber: natürliche oder juristische Personen mit einer von der GDLV ausgestellten Genehmigung der Klasse 1A, die selbst kein Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste sind, 18. Vermieter/Anbieter: natürliche oder juristische Personen, die - gegen Entgelt oder nicht - ein RPA einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste im Hinblick auf dessen Einsatz durch diesen Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste zur Verfügung stellen, 19.GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, 20. Tauglichkeitszeugnis für LAPL: Tauglichkeitszeugnis für Bewerber um oder Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (LAPL), ausgestellt gemäß den Bestimmungen von Anhang IV [Teil-MED] Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr.1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2013 zur Regelung der Überprüfung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit der Flugbesatzungs- und Kabinenbesatzungsmitglieder von zivilen Luftfahrzeugen sowie der Fluglotsen, oder ärztliches Attest, das infolge der in Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Untersuchung ausgestellt wird.

TITEL 2 - ANWENDUNGSBEREICH Vorliegendes Rundschreiben findet Anwendung auf RPA, wie sie in Titel 1 Nr. 4 bestimmt sind und im allgemeinen Interesse bei Einsätzen der Polizei, Feuerwehr oder Einsatzeinheiten des Zivilschutzes von Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste oder von Betreibern im Auftrag von Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste eingesetzt werden. Es betrifft also nicht nur unbemannte Luftfahrzeuge, die von Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste selbst verwendet werden, sondern auch unbemannte Luftfahrzeuge von Dritten, die im Auftrag von Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste im Rahmen ihrer Einsätze und Tätigkeiten eingesetzt werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens sind nicht anwendbar auf RPA, die im Inneren eines Gebäudes verwendet werden.

Die Verwendung autonomer Luftfahrzeuge, nämlich unbemannter Luftfahrzeuge, die es dem Steuerer nicht erlauben augenblicklich einzugreifen, um den Flug zu verwalten, ist verboten.

TITEL 3 - LUFTVERKEHRSREGELN KAPITEL 3.1 - Allgemeine Bestimmungen RPAS werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und den Bestimmungen des vorliegenden Titels eingesetzt.

Folgende Einsätze mit RPA sind verboten: 1. Einsätze auf den Flugverkehrsstrecken, wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, 2. Personenbeförderung, 3.Abschleppen, 4. Kunstflug. In jeder Situation, die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet, beenden Fernsteuerer den Flug, sobald die Bedingungen erfüllt sind, um den Flug sicher zu beenden.

Während jeder Flugphase vergewissern sich Fernsteuerer, dass das RPA eine durchgängige Steuer- und Kontrollverbindung beibehält, und gegebenenfalls unverzüglich die Verfahren ausführt, die für den Fall eines Verbindungsverlustes festgelegt sind.

Die Bodenkontrollstation ist, während aller Flugphasen, kompatibel mit dem RPA, mit dem sie verbunden ist.

Während des Fluges sorgen Fernsteuerer dafür, in ausreichendem Abstand zu anderen Luftfahrzeugen zu bleiben, um die Auswirkung von Wirbelschleppenturbulenzen auf die Leistung des RPA zu verringern.

Fernsteuerer sind verantwortlich für die Berücksichtigung des Sicherheitsabstands sowohl zwischen ihrem RPA und jedem anderen Luftfahrzeugtyp, der sich dem Einsatzraum des RPA nähert, als auch zwischen jedem Gegenstand oder Hindernis auf der Flugstrecke des RPA. KAPITEL 3.2 - Ausweichregeln In Abweichung von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 haben RPA jederzeit allen bemannten Luftfahrzeugen auszuweichen.

Die Bestimmungen von Punkt SERA.3210 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sind zwischen RPA anwendbar.

KAPITEL 3.3 - Sichtweitenflugregeln Fernsteuerer halten, abhängig von den technischen und betrieblichen Eigenschaften des RPAS und der Art des Hindernisses und des zu erfüllenden Auftrags, einen ausreichenden und angemessenen Abstand zwischen dem RPA und den während jeder Flugphase umliegenden Hindernissen.

VLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer oder gegebenenfalls der RPA-Beobachter einen direkten Sichtkontakt ohne Hilfsmittel mit dem RPA hält, damit der Fernsteuerer in der Lage ist, jederzeit eine Kollision mit einem anderen Luftfahrzeug, einem Gegenstand oder einem Hindernis zu vermeiden.

BLOS-Einsätze dürfen lediglich erfolgen, wenn der Fernsteuerer eine BLOS-Berechtigung besitzt (die Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste ihrem Personal auf der Grundlage einer anerkannten Ausbildung ausstellen) und wenn ein RPA mit technischen Mitteln ausgestattet ist, die es dem Steuerer ermöglichen, sich ein Bild von der Position und der Umgebung des RPA zu machen.

Die Verwendung von mehreren RPA-Beobachtern ist zulässig und der Abstand zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA darf keinesfalls die Reichweite der Funkverbindung des RPAS überschreiten.

Sowohl bei Sichtweitenflügen (VLOS) als auch bei Flügen außerhalb der Sichtweite (BLOS) ist der Flugbetrieb von RPA sowohl im kontrollierten als auch im unkontrollierten Luftraum auf eine Höhe von 300 Fuß AGL beschränkt. Im kontrollierten Luftraum sind Flüge über 300 Fuß AGL ausnahmsweise möglich, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Flugsicherungsbehörden.

Folgende Einsätze sind jedoch nicht zulässig: 1. in Sonderlufträumen (Sperrgebiete (P), Gefahrengebiete (D), Beschränkungsgebiete (R)), außer wenn diese in Ausnahmefällen gemäß dem Königlichen Erlass vom 19.Dezember 2014 über die Luftverkehrsregeln und die Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung genehmigt wurden, 2. in einem aktiven Hubschrauberübungsgebiet (Helicopter Training Area - HTA) oder einem Tiefflugbereich (Low Flying Area - LFA), es sei denn, der Flug wurde von den zuständigen militärischen Flugsicherungsbehörden genehmigt, 3.in einem zeitweilig reservierten Gebiet (TRA) oder einem zeitweilig getrennten Gebiet (TSA), außer wenn bei der Einrichtung dieses Gebiet eine Ausnahmeregelung für Einsätze mit einem RPA für Aufträge der zivilen öffentlichen Dienste vorgesehen worden ist, 4. in einem Umkreis von 1,5 Seemeilen um Flugplätze für Flugzeuge oder ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 0,5 Seemeilen um Hubschrauberlandeplätze, außer bei vorheriger Genehmigung des Betreibers des Flug- oder Hubschrauberlandeplatzes. Flüge, die unter folgende Kategorien fallen: (1) Sichtweitenflüge (VLOS) oder (2) Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS), deren Flugbereich auf einen Umkreis von höchstens 500 m um einen sich nicht bewegenden Fernsteuerer beschränkt ist und die ganz oder teilweise im kontrollierten Luftraum stattfinden, sind zulässig, sofern folgendes Verfahren und folgende Bedingungen angewandt werden: - Die zuständigen Flugsicherungsbehörden werden mindestens 30 Minuten vor einem Flug telefonisch kontaktiert.In dringenden Fällen kann sofort Kontakt aufgenommen werden. - Flüge dürfen nur mit vorherigem Einverständnis der zuständigen Flugsicherungsbehörden beginnen, die zusätzliche Anweisungen erteilen können, die aus Sicherheitsgründen zu befolgen sind. - Jede Anweisung der zuständigen Flugsicherungsbehörden ist unverzüglich und jederzeit zu befolgen, einschließlich der eventuellen Anweisung, den Flug sofort zu beenden. - Am Ende des Fluges müssen die zuständigen Flugsicherungsbehörden kontaktiert werden, um die Beendigung des Fluges zu melden. - Bei teilweisem oder vollständigem Verlust der Kontrolle über ein RPA muss der Fernsteuerer die zuständigen Flugsicherungsbehörden unverzüglich davon in Kenntnis setzen. - Während der gesamten Flugdauer muss der Fernsteuerer von einem RPA-Beobachter unterstützt werden, der sich in unmittelbarer Nähe des Fernsteuerers befindet und sich um die Kommunikation mit den zuständigen Flugsicherungsbehörden kümmert. - Flüge dürfen nur mit einem RPA durchgeführt werden, das den in Titel 5 aufgeführten technischen Anforderungen entspricht.

Im kontrollierten Luftraum sind Flüge außerhalb der Sichtweite (BLOS) zulässig, deren Flugbereich nicht auf einen Umkreis von höchstens 500 m um einen sich nicht bewegenden Fernsteuerer beschränkt ist, vorbehaltlich der Einhaltung eines besonderen Verfahrens, das nach Absprache mit den zuständigen Flugsicherungsbehörden ausgearbeitet und von diesen validiert wird.

In Abweichung von Punkt SERA.5005(a) des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 werden VLOS-Einsätze durchgeführt gemäß den nachstehend festgelegten Flugregeln: 1. Frei von Wolken.2. Die Horizontalsicht entspricht mindestens der 1,5-fachen Entfernung zwischen dem RPA und dem Fernsteuerer oder dem RPA-Beobachter.Die Horizontalsicht ist die minimal erforderliche Sichtweite für die Einsätze in alle Richtungen der horizontalen Ebene.

Diese Einsätze dürfen nicht stattfinden, wenn die Wetterbedingungen entlang der Strecke derart sind, dass der Flug nicht auf der Gesamtheit der Strecke gemäß den vorerwähnten Anforderungen ausgeführt werden kann.

TITEL 4 - FERNSTEUERER Niemand darf ein RPA steuern, ohne Inhaber einer Fernsteuerer-Lizenz, wie im Königlichen Erlass erwähnt, oder einer von einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten Fernsteuerer-Bescheinigung zu sein.

Der ausführlichere Inhalt der Ausbildung, die zu dieser Bescheinigung berechtigt, sowie etwaige Ausbildungsbefreiungen werden in der Akte zur Zulassung dieser Ausbildung festgelegt.

In jedem Fall wird eine Befreiung vorgesehen vom theoretischen Teil für diejenigen, die eine Ausbildung als (privater) Steuerer erfolgreich abgeschlossen haben oder die zuvor eine theoretische Ausbildung an einer Luftfahrtschule erhalten haben, und vom praktischen Teil für diejenigen, die nachweisen können, dass sie vor Inkrafttreten des Rundschreibens mindestens zwei Jahre operative Erfahrung in ihrem Dienst erworben haben.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausbildungsinhalt mindestens mit Anlage 1 des Königlichen Erlasses übereinstimmt.

Eine detaillierte Übersicht aller Flüge, die in der Eigenschaft als Fernsteuerer durchgeführt wurden, wird im Flugbuch des Fernsteuerers eingetragen.

Das Flugbuch des Fernsteuerers enthält für jeden durchgeführten Flug mindestens folgende Informationen: 1. Datum jedes Fluges, 2.Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Fernsteuerers, 3. Registrierungszeichen des einzelnen RPAS, 4.Start- und Landebereiche unter Angabe ihrer GPS-Koordinaten, 5. Startzeit, 6.Landezeit, 7. Flugzeit, 8.Tätigkeitsart, 9. gegebenenfalls Namen aller sonstigen in die Flugeinsätze einbezogenen Personen und insbesondere des oder der RPA-Beobachter(s). Eine Reihe der mit einem RPAS durchgeführten Flüge können unter einem einzigen Eintrag im Flugbuch des Fernsteuerers angegeben werden, falls am gleichen Tag eine Anzahl Flüge durchgeführt wurde, bei denen stets zum selben Startbereich zurückgekehrt wurde und wenn der Zeitraum zwischen diesen Flügen nicht länger als 15 Minuten betrug.

TITEL 5 - TECHNISCHE ASPEKTE Alle RPA müssen gemäß den Artikeln 42 bis 51 des Königlichen Erlasses technisch zugelassen sein.

TITEL 6 - REGISTRIERUNG KAPITEL 6.1 - Registrierung von RPAS von Betreibern und Registrierung gemieteter oder zur Verfügung gestellter RPAS RPAS von Betreibern und gemietete oder zur Verfügung gestellte RPAS müssen gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des Königlichen Erlasses registriert werden.

KAPITEL 6.2 - Registrierung von RPAS von Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste Der FÖD Inneres führt ein Register der RPAS. Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste, die zum ersten Mal ein RPAS verwenden möchten, reichen einen Registrierungsantrag beim FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel, ein.

Registrierungsanträge sind anhand des Antragsformulars einzureichen, das dem in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster entspricht.

Eine RPAS-Registrierungsbescheinigung wird für jedes im RPAS-Register eingetragene RPAS ausgestellt.

Wenn die Bescheinigung nicht mehr gültig ist und das RPAS nicht mehr verwendet wird, ist ihr Inhaber dazu verpflichtet, sie unmittelbar an den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel, zurückzusenden.

Jedes im RPAS-Register eingetragene RPAS trägt die Buchstaben IBZ, gefolgt von einem horizontalen Strich und anschließend einer Gruppe von vier Schriftzeichen, die entweder aus Buchstaben oder Ziffern oder einer Kombination aus Buchstaben und Ziffern zusammengesetzt ist. Das Kennzeichen wird dauerhaft auf dem RPA angebracht und so, dass es jederzeit lesbar und leicht zu lokalisieren ist.

TITEL 7 - BETRIEB KAPITEL 7.1 - Allgemeine Bestimmung Um Flugbetrieb durchzuführen, sind folgende Elemente erforderlich: 1. Steuerer sind Inhaber einer gültigen Fernsteuerer-Lizenz oder einer von einem Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste ausgestellten Fernsteuerer-Bescheinigung.2. RPA sind gemäß den Bestimmungen von Titel 6 des vorliegenden Rundschreibens registriert. Bei Flugbetrieb, der von einem Betreiber oder mit einem gemieteten oder zur Verfügung gestellten RPA durchgeführt wird, muss außerdem: 1. vorher ein Vertrag abgeschlossen werden, der die Bestimmungen über die beantragten Flugeinsätze gemäß der Risikoanalyse und dem Betriebshandbuch, das Berufsgeheimnis, die Verwendung von Bildern, die zur Steuerung des Luftfahrzeugs berechtigten Steuerer sowie die Haftpflichtversicherung sowohl für das RPA als auch für die Steuerer und alle anderen in die Flugeinsätze einbezogenen Personen aufführt. Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste senden eine Kopie zu Informationszwecken an den FÖD Inneres, Zivile Sicherheit, Direktion Neue Technologien, Rue de Louvain 1, 1000 Brüssel, 2. der Betreiber für jeden einzelnen Flugeinsatz über einen schriftlichen Dienstauftrag eines Nutzers der zivilen öffentlichen Dienste, in dem mindestens Name des Betreibers, Auftraggeber, Datum und Ort des Betriebs aufgeführt sind, verfügen. KAPITEL 7.2 - Risikoanalyse für den geplanten Flugbetrieb Steuerer führen vor Beginn der Einsätze eine operative Analyse der Risiken des geplanten Flugbetriebs für die Flugsicherheit und die Sicherheit von Personen und Gegenständen am Boden durch, insbesondere für die im Rahmen des vorliegenden Rundschreibens durchgeführten Einsätze.

Die Risikoanalyse wird durchgeführt unter Berücksichtigung unter anderem der Art des geplanten Flugbetriebs sowie des Ortes und der Umgebung, wo er durchgeführt werden soll.

KAPITEL 7.3 - Betriebshandbuch Steuerer, die Flugbetrieb durchführen, erstellen und aktualisieren ein Betriebshandbuch.

Das Betriebshandbuch und seine eventuellen Abänderungen stimmen mit dem in Artikel 44 des Königlichen Erlasses erwähnten RPAS-Flughandbuch oder einem gleichwertigen Dokument überein.

Das Betriebshandbuch enthält alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren für alle verwendeten RPAS, die das Personal benötigt, um die Aufgaben korrekt und sicher ausüben zu können. Es umfasst mindestens die in Anlage 4 des Königlichen Erlasses erwähnten Elemente.

KAPITEL 7.4 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Nutzern der zivilen öffentlichen Dienste und von Betreibern Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber: 1. gewährleisten die Sicherheit der von ihnen durchgeführten Einsätze, 2.prüfen, ob die Wartungsarbeiten gemäß den Spezifikationen des Herstellers und, gegebenenfalls, den Anweisungen aus dem Betriebshandbuch und dem Wartungshandbuch ausgeführt werden, 3. führen ein Wartungsbuch für jedes RPAS, 4.stellen sicher, dass jeder durchgeführte Flug durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt wird, um Körper- und Sachschäden an Dritten zu decken.

Betreiber führen Flüge gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens durch. Diese Flüge werden nicht in Anwendung der Genehmigung der Klasse 1A (ausgestellt von der GDLV) durchgeführt.

KAPITEL 7.5 - Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Fernsteuerern Fernsteuerer: 1. sind jederzeit in der Lage, die Funktion und den Status des RPA nachzuvollziehen, 2.sind immer in der Lage, die Kontrolle über das RPA sicherzustellen, 3. vergewissern sich auf Grundlage der aktuellen Wettermeldungen, dass während der gesamten Flugdauer die Wettermindestbedingungen vorgesehen sind, 4.sorgen dafür, dass für jeden Flug die Gewichts- und Schwerpunktbeschränkungen erfüllt werden, 5. vergewissern sich vor jedem Flug des guten Wartungszustands des RPAS, 6.sorgen dafür, dass die für einen sicheren Flug erforderlichen Hilfsmittel verfügbar sind, bevor ein Flug beginnt, 7. berücksichtigen während der Verwendung eines RPAS die anderen Bodenaktivitäten, die Topographie, die Hindernisse, die möglichen atmosphärischen Einflüsse auf den Funkverkehr, die möglichen Störungen der verwendeten Frequenzen, 8.sorgen dafür, dass jeder Flug im Bordbuch des RPA und in ihrem Flugbuch eingetragen wird, 9. sorgen für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften bezüglich des Schutzes des Privatlebens. Fernsteuerer sorgen ebenfalls dafür, dass das RPAS gemäß dem RPAS-Flughandbuch oder einem gleichwertigen Dokument und dem Betriebshandbuch verwendet wird.

Fernsteuerer vergewissern sich, dass der Start- und Landebereich: 1. zufriedenstellende Sicherheitsbedingungen bietet, 2.gut dimensioniert ist, 3. über die erforderlichen Ausrüstungen verfügt, 4.hindernisfrei ist, 5. aus einer Oberfläche besteht, deren Zustand geeignet ist für die Art der geplanten Einsätze, die Größe und die Leistung des RPAS, unter Berücksichtigung der äußeren Bedingungen. Fernsteuerer berücksichtigen hierbei die im Flughandbuch des betreffenden RPAS oder in jedem gleichwertigen Dokument angegebenen Anforderungen.

KAPITEL 7.6 - Aufbewahrung der Dokumente Nutzer der zivilen öffentlichen Dienste/Betreiber, die Flugbetrieb durchführen, bewahren folgende Dokumente während fünf Jahren auf: 1. in Anwendung von Kapitel 7.2 durchgeführte Risikoanalyse, 2. Betriebshandbuch mit den möglichen Abänderungen, 3.Bordbuch von jedem RPAS. TITEL 8 - FLUGPLÄTZE UND BETRIEBSGELÄNDE Der Start und die Landung eines RPAS können stattfinden auf: 1. Betriebsgeländen, 2.Flugplätzen, 3. Modellflugplätzen. Für den Start oder die Landung eines RPAS verwendete Betriebsgelände dürfen nur verwendet werden, wenn sie den im Flughandbuch des betreffenden RPAS oder einem gleichwertigen Dokument enthaltenen Anforderungen entsprechen.

Der Start und die Landung eines RPAS dürfen niemals die Sicherheit der bemannten Luftfahrzeuge, der Personen oder Gegenstände am Boden gefährden.

RPAS dürfen einen Flugplatz nur verwenden, wenn die Genehmigung oder die Bescheinigung, die für den Flugplatz von dem für den Luftverkehr zuständigen Minister oder seinem Beauftragten, dem Generaldirektor der GDLV, ausgestellt wurde, den Start und die Landung von RPAS erlaubt.

Die im AIP erwähnten Modalitäten und Verfahren werden erfüllt.

Die Verwendung eines Modellflugplatzes unterliegt der vorherigen Genehmigung des Geländebetreibers und den in der Betriebsgenehmigung dieses Modellflugplatzes festgelegten Bedingungen.

TITEL 9 - KOMMUNIKATION Die Steuer- und Kontrollverbindung ist während der gesamten Flugdauer einsatzbereit.

Im Notfallverfahren ist vorgesehen, wie im Fall des Verlustes der Datenlinkverbindung vorzugehen ist.

Die für die Nutzlast verwendete Datenlinkverbindung darf niemals das ordnungsgemäße Funktionieren der Steuer- und Kontrollverbindung gefährden.

Der Funkverkehr mit dem RPAS wird gemäß dem Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und seinen Ausführungserlassen, insbesondere dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für Festnetze und Bündelfunknetze, verwendet.

Der Funkverkehr mit dem RPAS ist während der gesamten Flugdauer einsatzbereit.

Der Funkverkehr zwischen dem Fernsteuerer und dem RPA-Beobachter ist während der gesamten Flugdauer einsatzbereit.

Wenn die verwendeten Frequenzen Störungen unterliegen, wird das Betriebsgelände vor der Durchführung des Fluges auf störende Frequenzen untersucht.

TITEL 10 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die in Titel 6 erwähnte Registrierung eines bereits in Gebrauch befindlichen RPA muss binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt erfolgen.

Aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen kann eine Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens gewährt werden. Zu diesem Zweck muss ein vorheriger, ordnungsgemäß mit Gründen versehener Antrag an mein Büro gerichtet werden.

Ich bitte die Behörde, dafür zu sorgen, dass vorliegendes Rundschreiben innerhalb jedes Dienstes verteilt wird, damit jedes Personalmitglied davon Kenntnis nehmen kann.

Ich bitte die Frau Gouverneurin, die Herren Gouverneure und die Frau Hohe Beamtin, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Das Ministerielle Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 zur Regelung der Verwendung von Drohnen durch Polizei- und Hilfsdienste wird aufgehoben.

Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

^