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Vue multilingue de Circulaire du 25/02/2015
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Circulaire relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux zones de secours. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende de veiligheids- en identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan 2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5 ton, van de opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 FEVRIER 2015. - Circulaire relative au marquage de sécurité et 25 FEBRUARI 2015. - Omzendbrief betreffende de veiligheids- en
d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan 2,5 ton, van de
aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5 ton, van de
poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor de
conteneurs destinés aux zones de secours. - Traduction allemande hulpverleningszones. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 25 février 2015 relative au de Minister van Binnenlandse Zaken van 25 februari 2015 betreffende de
marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 veiligheids- en identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan
tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des 2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5
semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux zones de secours ton, van de opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor
(Moniteur belge du 17 mars 2015). de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 17 maart 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
Generaldirektion der Zivilen Sicherheit Generaldirektion der Zivilen Sicherheit
Direktion Material und Neue Technologien Direktion Material und Neue Technologien
25. FEBRUAR 2015 - Ministerielles Rundschreiben über die Sicherheits- 25. FEBRUAR 2015 - Ministerielles Rundschreiben über die Sicherheits-
und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen,
der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der
Sattelanhänger und der Container, die für Hilfeleistungszonen bestimmt Sattelanhänger und der Container, die für Hilfeleistungszonen bestimmt
sind sind
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
der Königliche Erlass vom 12. Juli 2013 zur Abänderung des Königlichen der Königliche Erlass vom 12. Juli 2013 zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ermöglicht es dem ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ermöglicht es dem
Minister des Innern fortan, unter den von ihm bestimmten Bedingungen Minister des Innern fortan, unter den von ihm bestimmten Bedingungen
eine zusätzliche Kennzeichnung für Fahrzeuge der Feuerwehrdienste, der eine zusätzliche Kennzeichnung für Fahrzeuge der Feuerwehrdienste, der
Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes aufzuerlegen. Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes aufzuerlegen.
Vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen und Vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen und
ersetzt das Rundschreiben vom 17. August 2011. Ziel der Abänderungen ersetzt das Rundschreiben vom 17. August 2011. Ziel der Abänderungen
ist eine bessere Sichtbarkeit der Einsatzfahrzeuge bei Tag und bei ist eine bessere Sichtbarkeit der Einsatzfahrzeuge bei Tag und bei
Nacht. Nacht.
Angesichts der von den Hilfeleistungszonen ausgeübten Aufgaben ist es Angesichts der von den Hilfeleistungszonen ausgeübten Aufgaben ist es
wichtig, dass das Material der Hilfeleistungszonen in jeder Situation wichtig, dass das Material der Hilfeleistungszonen in jeder Situation
von weitem sichtbar ist. Eine bessere Sichtbarkeit ist erforderlich, von weitem sichtbar ist. Eine bessere Sichtbarkeit ist erforderlich,
um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten. Dieses Ziel wird um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten. Dieses Ziel wird
übrigens auch von den Feuerwehrdiensten unserer Nachbarstaaten übrigens auch von den Feuerwehrdiensten unserer Nachbarstaaten
verfolgt. verfolgt.
In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um
dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird
ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen
Hilfeleistungszonen des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet. Hilfeleistungszonen des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet.
1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container 1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container
1.1 Allgemeine Regeln 1.1 Allgemeine Regeln
Der sichtbare Teil der Karosserie hat außen die Farbe Rot RAL 3020. Der sichtbare Teil der Karosserie hat außen die Farbe Rot RAL 3020.
Die vordere Stoßstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiß (RAL 9010 Die vordere Stoßstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiß (RAL 9010
oder gleichwertige Farbe) gestrichen. oder gleichwertige Farbe) gestrichen.
Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder
gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem
Metall. Metall.
1.2 Ausnahmen 1.2 Ausnahmen
Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container
Kästen mit Außenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst, Kästen mit Außenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst,
brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden. brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden.
Was die Tankwagen betrifft, können die Außenflächen der Tanks in Weiß Was die Tankwagen betrifft, können die Außenflächen der Tanks in Weiß
gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der
Karosserie der Fahrzeuge sind. Karosserie der Fahrzeuge sind.
2. Identifikationslogos 2. Identifikationslogos
2.1 Darstellung 2.1 Darstellung
Siehe Abbildung 1 Siehe Abbildung 1
Vorderseite des Fahrzeugs Vorderseite des Fahrzeugs
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abbildung 1 Abbildung 1
Allgemeine Regel Allgemeine Regel
h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm
2.2 Merkmale 2.2 Merkmale
2.2.1 Farben des Logos 2.2.1 Farben des Logos
Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL 1016 Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL 1016
(Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen. (Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen.
Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL 5017 Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL 5017
(Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen. (Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen.
2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo 2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo
bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie. bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie.
2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo 2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo
mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss
folgende Regel eingehalten werden: folgende Regel eingehalten werden:
h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei
- h mindestens 150 mm beträgt, - h mindestens 150 mm beträgt,
- H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo - H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo
angebracht werden muss. angebracht werden muss.
2.2.4 Bemerkungen: 2.2.4 Bemerkungen:
Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen
Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab. Man sollte Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab. Man sollte
versuchen, auf beiden Seitenflächen des Fahrzeugs möglichst viele versuchen, auf beiden Seitenflächen des Fahrzeugs möglichst viele
Parallelogramme anzubringen, um einen möglichst langen horizontalen Parallelogramme anzubringen, um einen möglichst langen horizontalen
Streifen zu erhalten. Streifen zu erhalten.
Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden
Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende
Parallelogramme angeordnet sind. Parallelogramme angeordnet sind.
Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel
Platz auf der Karosserie verfügbar ist. Platz auf der Karosserie verfügbar ist.
3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge, 3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge,
Anhänger, Sattelanhänger und Container Anhänger, Sattelanhänger und Container
Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen
Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen: Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen:
3.1 Markierung der Fahrzeuge 3.1 Markierung der Fahrzeuge
3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge 3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge
Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung. Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung.
Diese Markierung umfasst folgende Elemente: Diese Markierung umfasst folgende Elemente:
o die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf o die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf
Niederländisch "BRANDWEER") in weißen nicht retroreflektierenden Niederländisch "BRANDWEER") in weißen nicht retroreflektierenden
Buchstaben der Schriftart "Helvetica" mit einer Höhe zwischen 70 und Buchstaben der Schriftart "Helvetica" mit einer Höhe zwischen 70 und
150 mm. 150 mm.
Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem
Rückspiegel zu lesen ist. Rückspiegel zu lesen ist.
o Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht o Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht
retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift "FEUERWEHR" retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift "FEUERWEHR"
(auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER"). (auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER").
Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der
Abbildung 1 auf die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" Abbildung 1 auf die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS"
oder auf Niederländisch "BRANDWEER") zeigt. oder auf Niederländisch "BRANDWEER") zeigt.
Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in
jeder Farbe. jeder Farbe.
An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes
Material verwendet werden. Material verwendet werden.
3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge 3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge
3.1.2.1 Auf die Hinterseite der Fahrzeuge allgemein anwendbare Regeln, 3.1.2.1 Auf die Hinterseite der Fahrzeuge allgemein anwendbare Regeln,
wenn die verfügbare Karosseriefläche es ermöglicht wenn die verfügbare Karosseriefläche es ermöglicht
Eine auffällige Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm Eine auffällige Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm
breiten (20 cm breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten breiten (20 cm breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten
retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und
retroreflektierenden Streifen wird an der gesamten Hinterseite des retroreflektierenden Streifen wird an der gesamten Hinterseite des
Fahrzeugs angebracht. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des Fahrzeugs angebracht. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des
oberen Teils des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des oberen Teils des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des
Fahrzeugs zentriert. Fahrzeugs zentriert.
3.1.2.2 Ausnahmen 3.1.2.2 Ausnahmen
a) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs teilweise mit einer aus Latten a) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs teilweise mit einer aus Latten
bestehenden Klappe versehen, braucht die auffällige Markierung im bestehenden Klappe versehen, braucht die auffällige Markierung im
Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und gelben Streifen, wie Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und gelben Streifen, wie
definiert in Punkt 3.1.2.1, nicht auf dieser Klappe angebracht zu definiert in Punkt 3.1.2.1, nicht auf dieser Klappe angebracht zu
werden. Falls eine technische Lösung es ermöglicht, eine werden. Falls eine technische Lösung es ermöglicht, eine
verschleißfeste auffällige Markierung im Fischgrätenmuster auf einer verschleißfeste auffällige Markierung im Fischgrätenmuster auf einer
Klappe aus Latten anzubringen, ist es ratsam, diese Markierung Klappe aus Latten anzubringen, ist es ratsam, diese Markierung
ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen. ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen.
b) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der b) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der
Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.1 definierte Markierung Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.1 definierte Markierung
anzubringen, dann wird eine rote retroreflektierende Konturmarkierung anzubringen, dann wird eine rote retroreflektierende Konturmarkierung
(1), durch die die Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, in (1), durch die die Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, in
Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden
Streifen oder 50 bis 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus Streifen oder 50 bis 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus
retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten
bestehen, angebracht. bestehen, angebracht.
c) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der c) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der
Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.2 buchstabe b) Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.2 buchstabe b)
beschriebene Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine auffällige beschriebene Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine auffällige
rote Markierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen rote Markierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen
horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b), horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b),
auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der Fahrzeuge auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der Fahrzeuge
angebracht. angebracht.
d) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, d) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich,
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie
definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b), anzubringen, können 20 bis 30 definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b), anzubringen, können 20 bis 30
mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen
benutzt werden. benutzt werden.
e) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen e) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen
Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser
Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende
Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe a), anzubringen, Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe a), anzubringen,
werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene
retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden
Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm
entspricht. entspricht.
3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge 3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge
a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen
versehen (2). versehen (2).
Diese Markierungen bestehen aus retroreflektierenden weißen Streifen Diese Markierungen bestehen aus retroreflektierenden weißen Streifen
der Klasse 3, entweder 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder 50 bis der Klasse 3, entweder 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder 50 bis
60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 2 bis 10 mm auseinander 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 2 bis 10 mm auseinander
liegenden Segmenten bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge liegenden Segmenten bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge
möglichst kenntlich. Diese Markierungen werden entlang der Konturen möglichst kenntlich. Diese Markierungen werden entlang der Konturen
sowohl der Fahrerkabine als auch des Aufbaus hinter der Kabine sowohl der Fahrerkabine als auch des Aufbaus hinter der Kabine
angebracht (siehe Abbildung 2). angebracht (siehe Abbildung 2).
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abbildung 2 Abbildung 2
b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich,
50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe
a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder
unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden.
3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine: 3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine:
Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird unten auf den Seitentüren Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird unten auf den Seitentüren
der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der Konturmarkierungen angebracht. der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der Konturmarkierungen angebracht.
Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 unten Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 unten
auf allen Seitentüren der Doppelkabine innerhalb der auf allen Seitentüren der Doppelkabine innerhalb der
Konturmarkierungen wiederholt werden. Konturmarkierungen wiederholt werden.
3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine: 3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine:
a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge wird, wenn die a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge wird, wenn die
verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1 verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1
beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge des Aufbaus innerhalb der beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge des Aufbaus innerhalb der
Konturmarkierungen angebracht. Konturmarkierungen angebracht.
b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die
einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in
retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem
retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden
Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen
Ecken, sowie auf beiden Seitenflächen der Kabine, innerhalb der Ecken, sowie auf beiden Seitenflächen der Kabine, innerhalb der
Konturmarkierung, am unteren Ende der Kabine klar und deutlich Konturmarkierung, am unteren Ende der Kabine klar und deutlich
angebracht. Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 angebracht. Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100
mm. Das 112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung mm. Das 112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung
verdecken. Das anzubringende offizielle 112-Logo wird nachstehend in verdecken. Das anzubringende offizielle 112-Logo wird nachstehend in
Abbildung 3 wiedergegeben: Abbildung 3 wiedergegeben:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abbildung 3 Abbildung 3
c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen
Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser
Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende
Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen,
werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene
retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden
Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm
entspricht. entspricht.
d) Ist die Seitenfläche des Fahrzeugs hinter der Kabine teilweise mit d) Ist die Seitenfläche des Fahrzeugs hinter der Kabine teilweise mit
einer oder mehreren aus Latten bestehenden Klappen versehen, braucht einer oder mehreren aus Latten bestehenden Klappen versehen, braucht
die wie in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht auf die wie in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht auf
diesen Klappen angebracht zu werden. Falls eine technische Lösung es diesen Klappen angebracht zu werden. Falls eine technische Lösung es
ermöglicht, eine verschleißfeste Markierung, wie definiert in Punkt ermöglicht, eine verschleißfeste Markierung, wie definiert in Punkt
3.1.3.2 Buchstabe a), auf einer Klappe aus Latten anzubringen, dann 3.1.3.2 Buchstabe a), auf einer Klappe aus Latten anzubringen, dann
ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf solchen Klappen ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf solchen Klappen
anzubringen. anzubringen.
3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger 3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger
3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container 3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container
Die Vorder- und Hinterseite der Container sind auf ihrer gesamten Die Vorder- und Hinterseite der Container sind auf ihrer gesamten
Fläche mit auffälligen Markierungen der Klasse 3 im Fischgrätenmuster Fläche mit auffälligen Markierungen der Klasse 3 im Fischgrätenmuster
aus 10 cm breiten abwechselnd roten retroreflektierenden und aus 10 cm breiten abwechselnd roten retroreflektierenden und
zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen
versehen. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils versehen. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils
des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des Containers des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des Containers
zentriert. zentriert.
3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger 3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger
Die in Punkt 3.1.2 aufgeführten Regeln sind anwendbar. Die in Punkt 3.1.2 aufgeführten Regeln sind anwendbar.
3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger 3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger
3.2.3.1 Allgemeine Regel 3.2.3.1 Allgemeine Regel
Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit
retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (3). retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (3).
Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen
retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe
a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger
kenntlich (siehe Abbildung 2). kenntlich (siehe Abbildung 2).
Wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, wird das unter Wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, wird das unter
Abbildung 1 beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge der Abbildung 1 beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge der
Karosserie innerhalb der Konturmarkierungen angebracht. Karosserie innerhalb der Konturmarkierungen angebracht.
Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die
einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in
retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem
retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden
Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen
Ecken, innerhalb der Konturmarkierung, klar und deutlich angebracht. Ecken, innerhalb der Konturmarkierung, klar und deutlich angebracht.
Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Das Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Das
112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung verdecken 112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung verdecken
(siehe Abbildung 3). (siehe Abbildung 3).
3.2.3.2 Ausnahmen 3.2.3.2 Ausnahmen
a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich,
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie
definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30
mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen
benutzt werden. benutzt werden.
Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten
einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten
es nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene es nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe
a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder
unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen
aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von
50 bis 60 mm entspricht. 50 bis 60 mm entspricht.
4. Zusätzliche Kennzeichnungen 4. Zusätzliche Kennzeichnungen
Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das
Emblem oder das Logo der öffentlich-rechtlichen Person, von der die Emblem oder das Logo der öffentlich-rechtlichen Person, von der die
Hilfeleistungszone abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen auf den Hilfeleistungszone abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen auf den
Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen der Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen der
Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container
angebracht werden. angebracht werden.
Außerdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Außerdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge,
Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der
Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen: Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen:
- den Text "HILFELEISTUNGSZONE" (auf Französisch "ZONE DE SECOURS" - den Text "HILFELEISTUNGSZONE" (auf Französisch "ZONE DE SECOURS"
oder auf Niederländisch "HULPVERLENINGSZONE") «Name». Dieser Text kann oder auf Niederländisch "HULPVERLENINGSZONE") «Name». Dieser Text kann
eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes, der eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes, der
Hilfeleistungszone oder der vorläufigen Hilfeleistungszone integriert Hilfeleistungszone oder der vorläufigen Hilfeleistungszone integriert
werden. werden.
- eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B. Sicherungsfahrzeug), - eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B. Sicherungsfahrzeug),
- eine laufende Nummer. - eine laufende Nummer.
Die Texte werden in retroreflektierendem Weiß in der Schriftart Die Texte werden in retroreflektierendem Weiß in der Schriftart
"Helvetica" mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht. "Helvetica" mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht.
5. Zusammenfassende Tabelle 5. Zusammenfassende Tabelle
Obligatorisch Obligatorisch
Fakultativ Fakultativ
Ausnahme Ausnahme
Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container: Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container:
Karosserie: rot gestrichen: RAL 3020 Karosserie: rot gestrichen: RAL 3020
x x
vordere Stoßstange des Fahrzeugs: weiß gestrichen vordere Stoßstange des Fahrzeugs: weiß gestrichen
x x
Stahlradfelgen: metallgrau gestrichen Stahlradfelgen: metallgrau gestrichen
x x
Radfelgen aus rostfreiem Metall: ohne Farbe Radfelgen aus rostfreiem Metall: ohne Farbe
x x
Außenklappen aus eloxiertem Aluminium: ohne Farbe Außenklappen aus eloxiertem Aluminium: ohne Farbe
x x
Nicht integrierte Tanks der Tankwagen: weiß gestrichen Nicht integrierte Tanks der Tankwagen: weiß gestrichen
x x
Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge: Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge:
Vorderseite der Fahrzeuge: keine auffällige Markierung Vorderseite der Fahrzeuge: keine auffällige Markierung
x x
Vorderseite der Fahrzeuge: die Aufschrift "Feuerwehr" in Vorderseite der Fahrzeuge: die Aufschrift "Feuerwehr" in
Spiegelschrift in weißen Buchstaben Spiegelschrift in weißen Buchstaben
x x
Vorderseite der Fahrzeuge: ein Identifikationslogo beiderseits der Vorderseite der Fahrzeuge: ein Identifikationslogo beiderseits der
Aufschrift "Feuerwehr" Aufschrift "Feuerwehr"
x x
An der gesamten Hinterseite des Fahrzeugs wird eine auffällige An der gesamten Hinterseite des Fahrzeugs wird eine auffällige
Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten (20 cm Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten (20 cm
breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten
retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und
retroreflektierenden Streifen angebracht retroreflektierenden Streifen angebracht
x x
Hinterseite der Fahrzeuge, falls teilweise Klappe aus Latten: Das Hinterseite der Fahrzeuge, falls teilweise Klappe aus Latten: Das
Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten retroreflektierenden und Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten retroreflektierenden und
gelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen braucht gelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen braucht
nicht auf dieser Klappe angebracht zu werden nicht auf dieser Klappe angebracht zu werden
x x
Hinterseite der Fahrzeuge, falls technische Lösung es ermöglicht, Hinterseite der Fahrzeuge, falls technische Lösung es ermöglicht,
verschleißfeste Markierung im Fischgrätenmuster auf Klappe aus Latten verschleißfeste Markierung im Fischgrätenmuster auf Klappe aus Latten
anzubringen, dann ist es ratsam, an der Hinterseite Fischgrätenmuster anzubringen, dann ist es ratsam, an der Hinterseite Fischgrätenmuster
ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen
x x
Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht
ermöglicht, Fischgrätenmuster aus roten und gelben Streifen ermöglicht, Fischgrätenmuster aus roten und gelben Streifen
anzubringen, dann wird rote retroreflektierende auffällige anzubringen, dann wird rote retroreflektierende auffällige
Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder
unterbrochenen Streifen angebracht unterbrochenen Streifen angebracht
x x
Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht
ermöglicht, Konturmarkierung anzubringen, dann wird rote auffällige ermöglicht, Konturmarkierung anzubringen, dann wird rote auffällige
Markierung aus durchgehenden oder unterbrochenen horizontalen Streifen Markierung aus durchgehenden oder unterbrochenen horizontalen Streifen
angebracht angebracht
x x
Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht
ermöglicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene ermöglicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene
retroreflektierende Streifen anzubringen, können 20 bis 30 mm breite retroreflektierende Streifen anzubringen, können 20 bis 30 mm breite
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt
werden werden
x x
Hinterseite der Fahrzeuge, falls horizontale Konturmarkierung auf Hinterseite der Fahrzeuge, falls horizontale Konturmarkierung auf
Latten einer Klappe anzubringen ist, dann können 20 bis 30 mm breite Latten einer Klappe anzubringen ist, dann können 20 bis 30 mm breite
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei
parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht werden, parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht werden,
was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht
x x
Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Konturmarkierung in Form von 50 bis Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Konturmarkierung in Form von 50 bis
60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen 60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen
retroreflektierenden Streifen der Klasse 3 retroreflektierenden Streifen der Klasse 3
x x
Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen
Einzelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge Einzelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge
x x
Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen
Doppelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge Doppelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge
x x
Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Konturmarkierung in Form von 50 bis Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Konturmarkierung in Form von 50 bis
60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen 60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen
retroreflektierenden Streifen der Klasse 3 retroreflektierenden Streifen der Klasse 3
x x
Falls horizontale Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen Falls horizontale Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen
ist und falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, durchgehende oder ist und falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, durchgehende oder
unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt
3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei
parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht
x x
Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Anbringung des Identifikationslogos Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Anbringung des Identifikationslogos
innerhalb der Konturmarkierungen, über gesamte Länge und auf unteren innerhalb der Konturmarkierungen, über gesamte Länge und auf unteren
Teilen Teilen
x x
Falls Seitenfläche des Aufbaus mit Klappen aus Latten versehen, Falls Seitenfläche des Aufbaus mit Klappen aus Latten versehen,
braucht die in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht braucht die in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht
auf diesen Klappen angebracht zu werden. Falls technische Lösung es auf diesen Klappen angebracht zu werden. Falls technische Lösung es
ermöglicht, verschleißfeste Markierung auf Klappen aus Latten ermöglicht, verschleißfeste Markierung auf Klappen aus Latten
anzubringen, dann ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf diesen anzubringen, dann ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf diesen
Klappen anzubringen Klappen anzubringen
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Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus, falls verfügbare Fläche Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus, falls verfügbare Fläche
ausreichend: Anbringung der Nummer 112 ausreichend: Anbringung der Nummer 112
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Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Anhänger, Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Anhänger,
Sattelanhänger und Container: Sattelanhänger und Container:
Vorder- und Hinterseite der Container: auffällige Markierungen der Vorder- und Hinterseite der Container: auffällige Markierungen der
Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten abwechselnd roten Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten abwechselnd roten
retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und
retroreflektierenden Streifen retroreflektierenden Streifen
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Hinterseite der Anhänger und Sattelanhänger: gleiche Markierung wie Hinterseite der Anhänger und Sattelanhänger: gleiche Markierung wie
Hinterseite der Fahrzeuge (definiert in Punkt 3.1.2) Hinterseite der Fahrzeuge (definiert in Punkt 3.1.2)
x x
Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container: Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container:
Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder
unterbrochenen weißen retroreflektierenden Streifen der Klasse 3 unterbrochenen weißen retroreflektierenden Streifen der Klasse 3
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Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container: Anbringung Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container: Anbringung
des Identifikationslogos innerhalb der Konturmarkierungen, über des Identifikationslogos innerhalb der Konturmarkierungen, über
gesamte Länge und auf unteren Teilen gesamte Länge und auf unteren Teilen
x x
Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container, falls Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container, falls
verfügbare Fläche ausreichend: Anbringung der Nummer 112 verfügbare Fläche ausreichend: Anbringung der Nummer 112
x x
Falls angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, Falls angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich,
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe
a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder
unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden
x x
Falls Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen ist und Falls Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen ist und
falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, 50 bis 60 mm breite falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, 50 bis 60 mm breite
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe
a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder
unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen
aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht
x x
Zusätzliche Kennzeichnungen: Zusätzliche Kennzeichnungen:
Auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Container, Anhänger und Auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Container, Anhänger und
Sattelanhänger innerhalb der Konturmarkierungen, falls die Sattelanhänger innerhalb der Konturmarkierungen, falls die
Karosserieflächen es ermöglichen: Name und Emblem der Karosserieflächen es ermöglichen: Name und Emblem der
öffentlich-rechtlichen Person, von der die Hilfeleistungszone abhängt, öffentlich-rechtlichen Person, von der die Hilfeleistungszone abhängt,
der Text "HILFELEISTUNGSZONE" «Name», eine Funktionsbeschreibung des der Text "HILFELEISTUNGSZONE" «Name», eine Funktionsbeschreibung des
Fahrzeugs, eine laufende Nummer Fahrzeugs, eine laufende Nummer
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6. Schlussbestimmungen 6. Schlussbestimmungen
Das Ministerielle Rundschreiben vom 17. August 2011 über die Das Ministerielle Rundschreiben vom 17. August 2011 über die
Sicherheits- und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als Sicherheits- und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als
2,5 Tonnen, der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 2,5 Tonnen, der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5
Tonnen, der Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche Tonnen, der Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche
Feuerwehrdienste bestimmt sind, wird aufgehoben. Feuerwehrdienste bestimmt sind, wird aufgehoben.
Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und
Sattelanhänger anwendbar, die ab dem 1. März 2015 von den Sattelanhänger anwendbar, die ab dem 1. März 2015 von den
Hilfeleistungszonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, Container, Hilfeleistungszonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, Container,
Anhänger und Sattelanhänger, die vor dem 1. März 2015 bestellt werden, Anhänger und Sattelanhänger, die vor dem 1. März 2015 bestellt werden,
ist vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2025 anwendbar, ist vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2025 anwendbar,
ausgenommen für Löschfahrzeuge, Tanklöschfahrzeuge und ausgenommen für Löschfahrzeuge, Tanklöschfahrzeuge und
Sicherungsfahrzeuge, für die erwartet wird, dass sie dem vorliegenden Sicherungsfahrzeuge, für die erwartet wird, dass sie dem vorliegenden
Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2020 entsprechen. Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2020 entsprechen.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
J. JAMBON J. JAMBON
Minister des Innern Minister des Innern
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Fußnoten Fußnoten
(1) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der (1) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis. (Der Text Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis. (Der Text
entspricht der am 13. Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr. entspricht der am 13. Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr.
104, die das Addendum 103 zum Übereinkommen über die Annahme 104, die das Addendum 103 zum Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am 20. gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am 20.
März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.) März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.)
(2) idem (2) idem
(3) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der (3) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis
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