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Circulaire du 25 février 2015
publié le 12 novembre 2015

Circulaire relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux zones de secours. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2015000645
pub.
12/11/2015
prom.
25/02/2015
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 FEVRIER 2015. - Circulaire relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux zones de secours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 25 février 2015 relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux zones de secours (Moniteur belge du 17 mars 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Generaldirektion der Zivilen Sicherheit Direktion Material und Neue Technologien 25. FEBRUAR 2015 - Ministerielles Rundschreiben über die Sicherheits- und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der Sattelanhänger und der Container, die für Hilfeleistungszonen bestimmt sind An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, der Königliche Erlass vom 12.Juli 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ermöglicht es dem Minister des Innern fortan, unter den von ihm bestimmten Bedingungen eine zusätzliche Kennzeichnung für Fahrzeuge der Feuerwehrdienste, der Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes aufzuerlegen.

Vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen und ersetzt das Rundschreiben vom 17. August 2011. Ziel der Abänderungen ist eine bessere Sichtbarkeit der Einsatzfahrzeuge bei Tag und bei Nacht.

Angesichts der von den Hilfeleistungszonen ausgeübten Aufgaben ist es wichtig, dass das Material der Hilfeleistungszonen in jeder Situation von weitem sichtbar ist. Eine bessere Sichtbarkeit ist erforderlich, um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten. Dieses Ziel wird übrigens auch von den Feuerwehrdiensten unserer Nachbarstaaten verfolgt.

In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen Hilfeleistungszonen des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet. 1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container 1.1 Allgemeine Regeln Der sichtbare Teil der Karosserie hat außen die Farbe Rot RAL 3020.

Die vordere Stoßstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiß (RAL 9010 oder gleichwertige Farbe) gestrichen.

Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem Metall. 1.2 Ausnahmen Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container Kästen mit Außenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst, brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden.

Was die Tankwagen betrifft, können die Außenflächen der Tanks in Weiß gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der Karosserie der Fahrzeuge sind. 2. Identifikationslogos 2.1 Darstellung Siehe Abbildung 1 Vorderseite des Fahrzeugs

Pour la consultation du tableau, voir image Abbildung 1 Allgemeine Regel h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm 2.2 Merkmale 2.2.1 Farben des Logos Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL 1016 (Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen.

Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL 5017 (Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen. 2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie. 2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss folgende Regel eingehalten werden: h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei - h mindestens 150 mm beträgt, - H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo angebracht werden muss. 2.2.4 Bemerkungen: Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab. Man sollte versuchen, auf beiden Seitenflächen des Fahrzeugs möglichst viele Parallelogramme anzubringen, um einen möglichst langen horizontalen Streifen zu erhalten.

Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende Parallelogramme angeordnet sind.

Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel Platz auf der Karosserie verfügbar ist. 3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen: 3.1 Markierung der Fahrzeuge 3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung.

Diese Markierung umfasst folgende Elemente: o die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER") in weißen nicht retroreflektierenden Buchstaben der Schriftart "Helvetica" mit einer Höhe zwischen 70 und 150 mm.

Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem Rückspiegel zu lesen ist. o Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER").

Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der Abbildung 1 auf die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER") zeigt.

Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in jeder Farbe.

An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes Material verwendet werden. 3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge 3.1.2.1 Auf die Hinterseite der Fahrzeuge allgemein anwendbare Regeln, wenn die verfügbare Karosseriefläche es ermöglicht Eine auffällige Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten (20 cm breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen wird an der gesamten Hinterseite des Fahrzeugs angebracht. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs zentriert. 3.1.2.2 Ausnahmen a) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs teilweise mit einer aus Latten bestehenden Klappe versehen, braucht die auffällige Markierung im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und gelben Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1, nicht auf dieser Klappe angebracht zu werden. Falls eine technische Lösung es ermöglicht, eine verschleißfeste auffällige Markierung im Fischgrätenmuster auf einer Klappe aus Latten anzubringen, ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen. b) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.1 definierte Markierung anzubringen, dann wird eine rote retroreflektierende Konturmarkierung (1), durch die die Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden Streifen oder 50 bis 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten bestehen, angebracht. c) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.2 buchstabe b) beschriebene Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine auffällige rote Markierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b), auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der Fahrzeuge angebracht. d) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. e) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht. 3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen versehen (2). Diese Markierungen bestehen aus retroreflektierenden weißen Streifen der Klasse 3, entweder 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder 50 bis 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge möglichst kenntlich. Diese Markierungen werden entlang der Konturen sowohl der Fahrerkabine als auch des Aufbaus hinter der Kabine angebracht (siehe Abbildung 2).

Pour la consultation du tableau, voir image Abbildung 2 b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. 3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine: Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird unten auf den Seitentüren der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der Konturmarkierungen angebracht.

Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 unten auf allen Seitentüren der Doppelkabine innerhalb der Konturmarkierungen wiederholt werden. 3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine: a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge wird, wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1 beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge des Aufbaus innerhalb der Konturmarkierungen angebracht.b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen Ecken, sowie auf beiden Seitenflächen der Kabine, innerhalb der Konturmarkierung, am unteren Ende der Kabine klar und deutlich angebracht.Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Das 112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung verdecken. Das anzubringende offizielle 112-Logo wird nachstehend in Abbildung 3 wiedergegeben:

Pour la consultation du tableau, voir image Abbildung 3 c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht. d) Ist die Seitenfläche des Fahrzeugs hinter der Kabine teilweise mit einer oder mehreren aus Latten bestehenden Klappen versehen, braucht die wie in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht auf diesen Klappen angebracht zu werden. Falls eine technische Lösung es ermöglicht, eine verschleißfeste Markierung, wie definiert in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a), auf einer Klappe aus Latten anzubringen, dann ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf solchen Klappen anzubringen. 3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger 3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container Die Vorder- und Hinterseite der Container sind auf ihrer gesamten Fläche mit auffälligen Markierungen der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten abwechselnd roten retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen versehen. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des Containers zentriert. 3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger Die in Punkt 3.1.2 aufgeführten Regeln sind anwendbar. 3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger 3.2.3.1 Allgemeine Regel Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (3).

Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger kenntlich (siehe Abbildung 2).

Wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, wird das unter Abbildung 1 beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge der Karosserie innerhalb der Konturmarkierungen angebracht.

Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen Ecken, innerhalb der Konturmarkierung, klar und deutlich angebracht.

Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Das 112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung verdecken (siehe Abbildung 3). 3.2.3.2 Ausnahmen a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden.

Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht. 4. Zusätzliche Kennzeichnungen Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das Emblem oder das Logo der öffentlich-rechtlichen Person, von der die Hilfeleistungszone abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen auf den Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen der Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container angebracht werden. Außerdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen: - den Text "HILFELEISTUNGSZONE" (auf Französisch "ZONE DE SECOURS" oder auf Niederländisch "HULPVERLENINGSZONE") «Name». Dieser Text kann eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes, der Hilfeleistungszone oder der vorläufigen Hilfeleistungszone integriert werden. - eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B. Sicherungsfahrzeug), - eine laufende Nummer.

Die Texte werden in retroreflektierendem Weiß in der Schriftart "Helvetica" mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht. 5. Zusammenfassende Tabelle

Obligatorisch

Fakultativ

Ausnahme

Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container:


Karosserie: rot gestrichen: RAL 3020

x


vordere Stoßstange des Fahrzeugs: weiß gestrichen

x


Stahlradfelgen: metallgrau gestrichen

x


Radfelgen aus rostfreiem Metall: ohne Farbe

x

Außenklappen aus eloxiertem Aluminium: ohne Farbe

x

Nicht integrierte Tanks der Tankwagen: weiß gestrichen

x


Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge:


Vorderseite der Fahrzeuge: keine auffällige Markierung

x


Vorderseite der Fahrzeuge: die Aufschrift "Feuerwehr" in Spiegelschrift in weißen Buchstaben

x


Vorderseite der Fahrzeuge: ein Identifikationslogo beiderseits der Aufschrift "Feuerwehr"

x


An der gesamten Hinterseite des Fahrzeugs wird eine auffällige Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten (20 cm breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen angebracht

x


Hinterseite der Fahrzeuge, falls teilweise Klappe aus Latten: Das Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten retroreflektierenden und gelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen braucht nicht auf dieser Klappe angebracht zu werden

x


Hinterseite der Fahrzeuge, falls technische Lösung es ermöglicht, verschleißfeste Markierung im Fischgrätenmuster auf Klappe aus Latten anzubringen, dann ist es ratsam, an der Hinterseite Fischgrätenmuster ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen

x


Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht ermöglicht, Fischgrätenmuster aus roten und gelben Streifen anzubringen, dann wird rote retroreflektierende auffällige Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen Streifen angebracht

x

Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht ermöglicht, Konturmarkierung anzubringen, dann wird rote auffällige Markierung aus durchgehenden oder unterbrochenen horizontalen Streifen angebracht

x

Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht ermöglicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden

x

Hinterseite der Fahrzeuge, falls horizontale Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen ist, dann können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht werden, was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht

x

Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen retroreflektierenden Streifen der Klasse 3

x


Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen Einzelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge

x


Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen Doppelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge

x


Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen retroreflektierenden Streifen der Klasse 3

x


Falls horizontale Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen ist und falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht

x

Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Anbringung des Identifikationslogos innerhalb der Konturmarkierungen, über gesamte Länge und auf unteren Teilen

x


Falls Seitenfläche des Aufbaus mit Klappen aus Latten versehen, braucht die in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht auf diesen Klappen angebracht zu werden. Falls technische Lösung es ermöglicht, verschleißfeste Markierung auf Klappen aus Latten anzubringen, dann ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf diesen Klappen anzubringen

x


Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus, falls verfügbare Fläche ausreichend: Anbringung der Nummer 112

x


Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Anhänger, Sattelanhänger und Container:


Vorder- und Hinterseite der Container: auffällige Markierungen der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten abwechselnd roten retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen

x


Hinterseite der Anhänger und Sattelanhänger: gleiche Markierung wie Hinterseite der Fahrzeuge (definiert in Punkt 3.1.2)

x


Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container: Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen retroreflektierenden Streifen der Klasse 3

x


Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container: Anbringung des Identifikationslogos innerhalb der Konturmarkierungen, über gesamte Länge und auf unteren Teilen

x


Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container, falls verfügbare Fläche ausreichend: Anbringung der Nummer 112

x


Falls angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden

x

Falls Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen ist und falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, 50 bis 60 mm breite retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht

x


Zusätzliche Kennzeichnungen:


Auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Container, Anhänger und Sattelanhänger innerhalb der Konturmarkierungen, falls die Karosserieflächen es ermöglichen: Name und Emblem der öffentlich-rechtlichen Person, von der die Hilfeleistungszone abhängt, der Text "HILFELEISTUNGSZONE" «Name», eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs, eine laufende Nummer

x


6. Schlussbestimmungen Das Ministerielle Rundschreiben vom 17.August 2011 über die Sicherheits- und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche Feuerwehrdienste bestimmt sind, wird aufgehoben.

Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und Sattelanhänger anwendbar, die ab dem 1. März 2015 von den Hilfeleistungszonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, Container, Anhänger und Sattelanhänger, die vor dem 1. März 2015 bestellt werden, ist vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2025 anwendbar, ausgenommen für Löschfahrzeuge, Tanklöschfahrzeuge und Sicherungsfahrzeuge, für die erwartet wird, dass sie dem vorliegenden Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2020 entsprechen.

Hochachtungsvoll J. JAMBON Minister des Innern _______ Fußnoten (1) Königlicher Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis. (Der Text entspricht der am 13. Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr. 104, die das Addendum 103 zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am 20.

März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.) (2) idem (3) Königlicher Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis

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