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Vue multilingue de Circulaire du 23/06/2004
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Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Traduction allemande Omzendbrief. - Overheidsopdrachten. - Verbod om in de bepalingen van een opdracht technische specificaties op te nemen die het gewone verloop van de mededinging beperken of uitsluiten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 JUIN 2004. - Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de 23 JUNI 2004. - Omzendbrief. - Overheidsopdrachten. - Verbod om in de
mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques bepalingen van een opdracht technische specificaties op te nemen die
limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Traduction het gewone verloop van de mededinging beperken of uitsluiten. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Premier Ministre du 23 juin 2004 relative aux marchés de Eerste Minister van 23 juni 2004 betreffende de
publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des overheidsopdrachten. - Verbod om in de bepalingen van een opdracht
spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la technische specificaties op te nemen die het gewone verloop van de
concurrence (Moniteur belge du 25 juin 2004), établie par le Service mededinging beperken of uitsluiten (Belgisch Staatsblad van 25 juni
central de traduction allemande auprès du Commissariat 2004), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
23. JUNI 2004 - Rundschreiben - Öffentliche Aufträge 23. JUNI 2004 - Rundschreiben - Öffentliche Aufträge
Verbot, in die Klauseln eines Auftrags technische Spezifikationen Verbot, in die Klauseln eines Auftrags technische Spezifikationen
aufzunehmen, die den normalen Wettbewerb beschränken oder aufzunehmen, die den normalen Wettbewerb beschränken oder
ausschliessen ausschliessen
An die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber, die dem Gesetz An die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber, die dem Gesetz
vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen
Sehr geehrte Frau Ministerin, Sehr geehrte Frau Ministerin,
Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrter Herr Minister,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
1. in mehreren Rundschreiben, worunter ein Rundschreiben des 1. in mehreren Rundschreiben, worunter ein Rundschreiben des
Premierministers vom 7. November 1980, das am 18. November 1980 im Premierministers vom 7. November 1980, das am 18. November 1980 im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sind die Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sind die
öffentlichen Auftraggeber bereits auf das grundsätzliche Verbot öffentlichen Auftraggeber bereits auf das grundsätzliche Verbot
hingewiesen worden, in Sonderlastenhefte Spezifikationen aufzunehmen, hingewiesen worden, in Sonderlastenhefte Spezifikationen aufzunehmen,
die so präzise formuliert sind, dass dadurch bestimmte Produkte oder die so präzise formuliert sind, dass dadurch bestimmte Produkte oder
Unternehmen bevorzugt werden. Wie bereits betont, bezweckt die Unternehmen bevorzugt werden. Wie bereits betont, bezweckt die
Anwendung dieses Grundsatzes Monopolstellungen entgegenzuwirken und Anwendung dieses Grundsatzes Monopolstellungen entgegenzuwirken und
dem Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen einen möglichst hohen dem Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen einen möglichst hohen
Stellenwert einzuräumen. Stellenwert einzuräumen.
Diese Materie wird in den Artikeln 82 bis 85 des Königlichen Erlasses Diese Materie wird in den Artikeln 82 bis 85 des Königlichen Erlasses
vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen und den Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen und den
Artikeln 67 bis 71 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über Artikeln 67 bis 71 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über
öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor geregelt. Telekommunikationssektor geregelt.
Dasselbe gilt für die Artikel 20 bis 22 des Königlichen Erlasses vom Dasselbe gilt für die Artikel 20 bis 22 des Königlichen Erlasses vom
18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
Diese Artikel setzen verschiedene Bestimmungen der Richtlinien Diese Artikel setzen verschiedene Bestimmungen der Richtlinien
92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG um. 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG um.
2. Aufgrund der Artikel 85, 71 beziehungsweise 21 § 2 der drei 2. Aufgrund der Artikel 85, 71 beziehungsweise 21 § 2 der drei
vorerwähnten Königlichen Erlasse ist es also untersagt, technische vorerwähnten Königlichen Erlasse ist es also untersagt, technische
Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder
Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass
bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, in die bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, in die
Vertragsklauseln eines bestimmten öffentlichen Auftrags aufzunehmen. Vertragsklauseln eines bestimmten öffentlichen Auftrags aufzunehmen.
Insbesondere ist die Angabe von Handels- oder Fabrikmarken, Patenten Insbesondere ist die Angabe von Handels- oder Fabrikmarken, Patenten
oder Typen und die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer oder Typen und die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer
bestimmten Produktion untersagt. bestimmten Produktion untersagt.
Insbesondere ist es also untersagt: Insbesondere ist es also untersagt:
- Patente, Typen, Modelle, Verfahren... anzugeben oder auf Gegenstände - Patente, Typen, Modelle, Verfahren... anzugeben oder auf Gegenstände
zu verweisen, die bereits Teil des betreffenden Bauwerks sind, zu verweisen, die bereits Teil des betreffenden Bauwerks sind,
- einen Herkunfts-, Gewinnungs-, Förderungs- oder Herstellungsort - einen Herkunfts-, Gewinnungs-, Förderungs- oder Herstellungsort
beziehungsweise eine Produktionsstätte anzugeben, beziehungsweise eine Produktionsstätte anzugeben,
- technische Eigenschaften oder Spezifikationen festzulegen, wodurch - technische Eigenschaften oder Spezifikationen festzulegen, wodurch
Erzeugnisse einer bestimmten Herkunft von vornherein bevorzugt oder Erzeugnisse einer bestimmten Herkunft von vornherein bevorzugt oder
ausgeschlossen werden, ausgeschlossen werden,
- selbst nur auszugsweise aus Katalogen oder Prospekten übernommene - selbst nur auszugsweise aus Katalogen oder Prospekten übernommene
Beschreibungen wiederzugeben, Beschreibungen wiederzugeben,
- in ein Sonderlastenheft eine Klausel einzufügen, durch die - in ein Sonderlastenheft eine Klausel einzufügen, durch die
Submittenten aufgefordert oder verpflichtet werden, sich auf Proben Submittenten aufgefordert oder verpflichtet werden, sich auf Proben
oder Modelle zu beziehen, die sich im Besitz der Verwaltung befinden, oder Modelle zu beziehen, die sich im Besitz der Verwaltung befinden,
- die Marke eines bestimmten Erzeugnisses, Gerätes oder Materials - die Marke eines bestimmten Erzeugnisses, Gerätes oder Materials
beziehungsweise das Unternehmen, den Hersteller oder den Verkäufer beziehungsweise das Unternehmen, den Hersteller oder den Verkäufer
anzugeben, selbst wenn auf diese Markenangabe der Zusatz « oder anzugeben, selbst wenn auf diese Markenangabe der Zusatz « oder
gleichwertiger Art » folgt. gleichwertiger Art » folgt.
Konkrete Beispiele von in der Regel unzulässigen Bestimmungen: Konkrete Beispiele von in der Regel unzulässigen Bestimmungen:
- Sonderlastenheft für einen Lieferauftrag, in dem Leuchtstoffröhren, - Sonderlastenheft für einen Lieferauftrag, in dem Leuchtstoffröhren,
auf die sich der Auftrag bezieht, mit den Worten « Erzeugnis des auf die sich der Auftrag bezieht, mit den Worten « Erzeugnis des
Unternehmens X oder gleichwertiger Art » beschrieben werden, Unternehmens X oder gleichwertiger Art » beschrieben werden,
- Aufnahme in ein Sonderlastenheft einer Klausel in Bezug auf die - Aufnahme in ein Sonderlastenheft einer Klausel in Bezug auf die
Dichtungsschicht eines Gebäudes, in der die Eigenschaften des Dichtungsschicht eines Gebäudes, in der die Eigenschaften des
betreffenden Deckmittels so festgelegt werden, dass die Beschreibung betreffenden Deckmittels so festgelegt werden, dass die Beschreibung
unweigerlich nur auf ein einziges patentiertes Erzeugnis zutrifft, unweigerlich nur auf ein einziges patentiertes Erzeugnis zutrifft,
dessen Alleinvertreter das Unternehmen Y ist, dessen Alleinvertreter das Unternehmen Y ist,
- Sonderlastenheft, in dem für die Schutzart und die einzuhaltenden - Sonderlastenheft, in dem für die Schutzart und die einzuhaltenden
Normen in Bezug auf Fassadenbleche einer geplanten Lagerhalle Normen in Bezug auf Fassadenbleche einer geplanten Lagerhalle
technische Spezifikationen eines Unternehmens Z hinsichtlich des technische Spezifikationen eines Unternehmens Z hinsichtlich des
Schutzsystems, das für die entsprechenden Stahlplatten verwendet wird, Schutzsystems, das für die entsprechenden Stahlplatten verwendet wird,
nahezu wörtlich übernommen worden sind. Nur dieses Unternehmen wäre nahezu wörtlich übernommen worden sind. Nur dieses Unternehmen wäre
somit in der Lage, die Anforderungen in Bezug auf die Dicke der somit in der Lage, die Anforderungen in Bezug auf die Dicke der
Schutzschicht zu erfüllen; ein Kriterium, das übrigens jeder Schutzschicht zu erfüllen; ein Kriterium, das übrigens jeder
wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, wissenschaftlichen Grundlage entbehrt,
- technische Spezifikation, die die Übereinstimmung der für einen - technische Spezifikation, die die Übereinstimmung der für einen
öffentlichen Bauauftrag zu verwendenden Materialien mit einer öffentlichen Bauauftrag zu verwendenden Materialien mit einer
nationalen Norm verlangt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen nationalen Norm verlangt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften vom 22. September 1988, Rechtssache C-45/87, Kommission Gemeinschaften vom 22. September 1988, Rechtssache C-45/87, Kommission
der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland), der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland),
- Angabe der Marke eines Betriebssystems oder Mikroprozessors eines - Angabe der Marke eines Betriebssystems oder Mikroprozessors eines
bestimmten Herstellers in einem Informatikauftrag (in diesem Sinne bestimmten Herstellers in einem Informatikauftrag (in diesem Sinne
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 24.
Januar 1995, Rechtssache C-359/93, Kommission der Europäischen Januar 1995, Rechtssache C-359/93, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande). Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande).
Solche Angaben stehen also im Widerspruch zum anwendbaren Solche Angaben stehen also im Widerspruch zum anwendbaren
Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichen Recht. Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichen Recht.
3. Das in Nr. 2 erläuterte Verbot lässt nur in zwei Fällen 3. Das in Nr. 2 erläuterte Verbot lässt nur in zwei Fällen
Abweichungen zu, und zwar: Abweichungen zu, und zwar:
- wenn die Spezifikationen für den Auftragsgegenstand unerlässlich - wenn die Spezifikationen für den Auftragsgegenstand unerlässlich
sind, sind,
- wenn es ausnahmsweise nicht möglich ist, eine Beschreibung des - wenn es ausnahmsweise nicht möglich ist, eine Beschreibung des
Auftragsgegenstandes anhand von ausreichend präzisen und für alle Auftragsgegenstandes anhand von ausreichend präzisen und für alle
Betreffenden verständlichen Spezifikationen zu liefern. In diesem Fall Betreffenden verständlichen Spezifikationen zu liefern. In diesem Fall
muss der Zusatz « oder gleichwertiger Art »immer angegeben werden (in muss der Zusatz « oder gleichwertiger Art »immer angegeben werden (in
diesem Sinne ebenfalls Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen diesem Sinne ebenfalls Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften vom 3. Dezember 2001, Rechtssache C-59/00, Bent Mousten Gemeinschaften vom 3. Dezember 2001, Rechtssache C-59/00, Bent Mousten
Vestergaard gegen Spottrup Boligselskab). Vestergaard gegen Spottrup Boligselskab).
Diese beiden Abweichungen sind restriktiv auszulegen. Diese beiden Abweichungen sind restriktiv auszulegen.
Brüssel, den 23. Juni 2004 Brüssel, den 23. Juni 2004
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
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