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Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Traduction allemande | Omzendbrief. - Overheidsopdrachten. - Verbod om in de bepalingen van een opdracht technische specificaties op te nemen die het gewone verloop van de mededinging beperken of uitsluiten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 JUIN 2004. - Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de | 23 JUNI 2004. - Omzendbrief. - Overheidsopdrachten. - Verbod om in de |
mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques | bepalingen van een opdracht technische specificaties op te nemen die |
limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Traduction | het gewone verloop van de mededinging beperken of uitsluiten. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Premier Ministre du 23 juin 2004 relative aux marchés | de Eerste Minister van 23 juni 2004 betreffende de |
publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des | overheidsopdrachten. - Verbod om in de bepalingen van een opdracht |
spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la | technische specificaties op te nemen die het gewone verloop van de |
concurrence (Moniteur belge du 25 juin 2004), établie par le Service | mededinging beperken of uitsluiten (Belgisch Staatsblad van 25 juni |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | 2004), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
23. JUNI 2004 - Rundschreiben - Öffentliche Aufträge | 23. JUNI 2004 - Rundschreiben - Öffentliche Aufträge |
Verbot, in die Klauseln eines Auftrags technische Spezifikationen | Verbot, in die Klauseln eines Auftrags technische Spezifikationen |
aufzunehmen, die den normalen Wettbewerb beschränken oder | aufzunehmen, die den normalen Wettbewerb beschränken oder |
ausschliessen | ausschliessen |
An die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber, die dem Gesetz | An die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber, die dem Gesetz |
vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen | Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen |
Sehr geehrte Frau Ministerin, | Sehr geehrte Frau Ministerin, |
Sehr geehrter Herr Minister, | Sehr geehrter Herr Minister, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. in mehreren Rundschreiben, worunter ein Rundschreiben des | 1. in mehreren Rundschreiben, worunter ein Rundschreiben des |
Premierministers vom 7. November 1980, das am 18. November 1980 im | Premierministers vom 7. November 1980, das am 18. November 1980 im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sind die | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sind die |
öffentlichen Auftraggeber bereits auf das grundsätzliche Verbot | öffentlichen Auftraggeber bereits auf das grundsätzliche Verbot |
hingewiesen worden, in Sonderlastenhefte Spezifikationen aufzunehmen, | hingewiesen worden, in Sonderlastenhefte Spezifikationen aufzunehmen, |
die so präzise formuliert sind, dass dadurch bestimmte Produkte oder | die so präzise formuliert sind, dass dadurch bestimmte Produkte oder |
Unternehmen bevorzugt werden. Wie bereits betont, bezweckt die | Unternehmen bevorzugt werden. Wie bereits betont, bezweckt die |
Anwendung dieses Grundsatzes Monopolstellungen entgegenzuwirken und | Anwendung dieses Grundsatzes Monopolstellungen entgegenzuwirken und |
dem Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen einen möglichst hohen | dem Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen einen möglichst hohen |
Stellenwert einzuräumen. | Stellenwert einzuräumen. |
Diese Materie wird in den Artikeln 82 bis 85 des Königlichen Erlasses | Diese Materie wird in den Artikeln 82 bis 85 des Königlichen Erlasses |
vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und | vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen und den | Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen und den |
Artikeln 67 bis 71 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über | Artikeln 67 bis 71 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über |
öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der | öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der |
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im | Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im |
Telekommunikationssektor geregelt. | Telekommunikationssektor geregelt. |
Dasselbe gilt für die Artikel 20 bis 22 des Königlichen Erlasses vom | Dasselbe gilt für die Artikel 20 bis 22 des Königlichen Erlasses vom |
18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der | 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der |
Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und | Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und | Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und |
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. | Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. |
Diese Artikel setzen verschiedene Bestimmungen der Richtlinien | Diese Artikel setzen verschiedene Bestimmungen der Richtlinien |
92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG um. | 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG um. |
2. Aufgrund der Artikel 85, 71 beziehungsweise 21 § 2 der drei | 2. Aufgrund der Artikel 85, 71 beziehungsweise 21 § 2 der drei |
vorerwähnten Königlichen Erlasse ist es also untersagt, technische | vorerwähnten Königlichen Erlasse ist es also untersagt, technische |
Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder | Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder |
Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass | Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass |
bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, in die | bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, in die |
Vertragsklauseln eines bestimmten öffentlichen Auftrags aufzunehmen. | Vertragsklauseln eines bestimmten öffentlichen Auftrags aufzunehmen. |
Insbesondere ist die Angabe von Handels- oder Fabrikmarken, Patenten | Insbesondere ist die Angabe von Handels- oder Fabrikmarken, Patenten |
oder Typen und die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer | oder Typen und die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer |
bestimmten Produktion untersagt. | bestimmten Produktion untersagt. |
Insbesondere ist es also untersagt: | Insbesondere ist es also untersagt: |
- Patente, Typen, Modelle, Verfahren... anzugeben oder auf Gegenstände | - Patente, Typen, Modelle, Verfahren... anzugeben oder auf Gegenstände |
zu verweisen, die bereits Teil des betreffenden Bauwerks sind, | zu verweisen, die bereits Teil des betreffenden Bauwerks sind, |
- einen Herkunfts-, Gewinnungs-, Förderungs- oder Herstellungsort | - einen Herkunfts-, Gewinnungs-, Förderungs- oder Herstellungsort |
beziehungsweise eine Produktionsstätte anzugeben, | beziehungsweise eine Produktionsstätte anzugeben, |
- technische Eigenschaften oder Spezifikationen festzulegen, wodurch | - technische Eigenschaften oder Spezifikationen festzulegen, wodurch |
Erzeugnisse einer bestimmten Herkunft von vornherein bevorzugt oder | Erzeugnisse einer bestimmten Herkunft von vornherein bevorzugt oder |
ausgeschlossen werden, | ausgeschlossen werden, |
- selbst nur auszugsweise aus Katalogen oder Prospekten übernommene | - selbst nur auszugsweise aus Katalogen oder Prospekten übernommene |
Beschreibungen wiederzugeben, | Beschreibungen wiederzugeben, |
- in ein Sonderlastenheft eine Klausel einzufügen, durch die | - in ein Sonderlastenheft eine Klausel einzufügen, durch die |
Submittenten aufgefordert oder verpflichtet werden, sich auf Proben | Submittenten aufgefordert oder verpflichtet werden, sich auf Proben |
oder Modelle zu beziehen, die sich im Besitz der Verwaltung befinden, | oder Modelle zu beziehen, die sich im Besitz der Verwaltung befinden, |
- die Marke eines bestimmten Erzeugnisses, Gerätes oder Materials | - die Marke eines bestimmten Erzeugnisses, Gerätes oder Materials |
beziehungsweise das Unternehmen, den Hersteller oder den Verkäufer | beziehungsweise das Unternehmen, den Hersteller oder den Verkäufer |
anzugeben, selbst wenn auf diese Markenangabe der Zusatz « oder | anzugeben, selbst wenn auf diese Markenangabe der Zusatz « oder |
gleichwertiger Art » folgt. | gleichwertiger Art » folgt. |
Konkrete Beispiele von in der Regel unzulässigen Bestimmungen: | Konkrete Beispiele von in der Regel unzulässigen Bestimmungen: |
- Sonderlastenheft für einen Lieferauftrag, in dem Leuchtstoffröhren, | - Sonderlastenheft für einen Lieferauftrag, in dem Leuchtstoffröhren, |
auf die sich der Auftrag bezieht, mit den Worten « Erzeugnis des | auf die sich der Auftrag bezieht, mit den Worten « Erzeugnis des |
Unternehmens X oder gleichwertiger Art » beschrieben werden, | Unternehmens X oder gleichwertiger Art » beschrieben werden, |
- Aufnahme in ein Sonderlastenheft einer Klausel in Bezug auf die | - Aufnahme in ein Sonderlastenheft einer Klausel in Bezug auf die |
Dichtungsschicht eines Gebäudes, in der die Eigenschaften des | Dichtungsschicht eines Gebäudes, in der die Eigenschaften des |
betreffenden Deckmittels so festgelegt werden, dass die Beschreibung | betreffenden Deckmittels so festgelegt werden, dass die Beschreibung |
unweigerlich nur auf ein einziges patentiertes Erzeugnis zutrifft, | unweigerlich nur auf ein einziges patentiertes Erzeugnis zutrifft, |
dessen Alleinvertreter das Unternehmen Y ist, | dessen Alleinvertreter das Unternehmen Y ist, |
- Sonderlastenheft, in dem für die Schutzart und die einzuhaltenden | - Sonderlastenheft, in dem für die Schutzart und die einzuhaltenden |
Normen in Bezug auf Fassadenbleche einer geplanten Lagerhalle | Normen in Bezug auf Fassadenbleche einer geplanten Lagerhalle |
technische Spezifikationen eines Unternehmens Z hinsichtlich des | technische Spezifikationen eines Unternehmens Z hinsichtlich des |
Schutzsystems, das für die entsprechenden Stahlplatten verwendet wird, | Schutzsystems, das für die entsprechenden Stahlplatten verwendet wird, |
nahezu wörtlich übernommen worden sind. Nur dieses Unternehmen wäre | nahezu wörtlich übernommen worden sind. Nur dieses Unternehmen wäre |
somit in der Lage, die Anforderungen in Bezug auf die Dicke der | somit in der Lage, die Anforderungen in Bezug auf die Dicke der |
Schutzschicht zu erfüllen; ein Kriterium, das übrigens jeder | Schutzschicht zu erfüllen; ein Kriterium, das übrigens jeder |
wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, | wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, |
- technische Spezifikation, die die Übereinstimmung der für einen | - technische Spezifikation, die die Übereinstimmung der für einen |
öffentlichen Bauauftrag zu verwendenden Materialien mit einer | öffentlichen Bauauftrag zu verwendenden Materialien mit einer |
nationalen Norm verlangt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen | nationalen Norm verlangt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen |
Gemeinschaften vom 22. September 1988, Rechtssache C-45/87, Kommission | Gemeinschaften vom 22. September 1988, Rechtssache C-45/87, Kommission |
der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland), | der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland), |
- Angabe der Marke eines Betriebssystems oder Mikroprozessors eines | - Angabe der Marke eines Betriebssystems oder Mikroprozessors eines |
bestimmten Herstellers in einem Informatikauftrag (in diesem Sinne | bestimmten Herstellers in einem Informatikauftrag (in diesem Sinne |
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 24. | Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 24. |
Januar 1995, Rechtssache C-359/93, Kommission der Europäischen | Januar 1995, Rechtssache C-359/93, Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande). | Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande). |
Solche Angaben stehen also im Widerspruch zum anwendbaren | Solche Angaben stehen also im Widerspruch zum anwendbaren |
Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichen Recht. | Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichen Recht. |
3. Das in Nr. 2 erläuterte Verbot lässt nur in zwei Fällen | 3. Das in Nr. 2 erläuterte Verbot lässt nur in zwei Fällen |
Abweichungen zu, und zwar: | Abweichungen zu, und zwar: |
- wenn die Spezifikationen für den Auftragsgegenstand unerlässlich | - wenn die Spezifikationen für den Auftragsgegenstand unerlässlich |
sind, | sind, |
- wenn es ausnahmsweise nicht möglich ist, eine Beschreibung des | - wenn es ausnahmsweise nicht möglich ist, eine Beschreibung des |
Auftragsgegenstandes anhand von ausreichend präzisen und für alle | Auftragsgegenstandes anhand von ausreichend präzisen und für alle |
Betreffenden verständlichen Spezifikationen zu liefern. In diesem Fall | Betreffenden verständlichen Spezifikationen zu liefern. In diesem Fall |
muss der Zusatz « oder gleichwertiger Art »immer angegeben werden (in | muss der Zusatz « oder gleichwertiger Art »immer angegeben werden (in |
diesem Sinne ebenfalls Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen | diesem Sinne ebenfalls Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen |
Gemeinschaften vom 3. Dezember 2001, Rechtssache C-59/00, Bent Mousten | Gemeinschaften vom 3. Dezember 2001, Rechtssache C-59/00, Bent Mousten |
Vestergaard gegen Spottrup Boligselskab). | Vestergaard gegen Spottrup Boligselskab). |
Diese beiden Abweichungen sind restriktiv auszulegen. | Diese beiden Abweichungen sind restriktiv auszulegen. |
Brüssel, den 23. Juni 2004 | Brüssel, den 23. Juni 2004 |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |