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Circulaire du 23 juin 2004
publié le 21 septembre 2004

Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2004000487
pub.
21/09/2004
prom.
23/06/2004
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 JUIN 2004. - Circulaire. - Marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Premier Ministre du 23 juin 2004 relative aux marchés publics. - Interdiction de mentionner dans les clauses d'un marché des spécifications techniques limitant ou excluant le jeu normal de la concurrence (Moniteur belge du 25 juin 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 23. JUNI 2004 - Rundschreiben - Öffentliche Aufträge Verbot, in die Klauseln eines Auftrags technische Spezifikationen aufzunehmen, die den normalen Wettbewerb beschränken oder ausschliessen An die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber, die dem Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen Sehr geehrte Frau Ministerin, Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrte Damen und Herren, 1. in mehreren Rundschreiben, worunter ein Rundschreiben des Premierministers vom 7.November 1980, das am 18. November 1980 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sind die öffentlichen Auftraggeber bereits auf das grundsätzliche Verbot hingewiesen worden, in Sonderlastenhefte Spezifikationen aufzunehmen, die so präzise formuliert sind, dass dadurch bestimmte Produkte oder Unternehmen bevorzugt werden. Wie bereits betont, bezweckt die Anwendung dieses Grundsatzes Monopolstellungen entgegenzuwirken und dem Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen einen möglichst hohen Stellenwert einzuräumen.

Diese Materie wird in den Artikeln 82 bis 85 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen und den Artikeln 67 bis 71 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor geregelt.

Dasselbe gilt für die Artikel 20 bis 22 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. Diese Artikel setzen verschiedene Bestimmungen der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG um. 2. Aufgrund der Artikel 85, 71 beziehungsweise 21 § 2 der drei vorerwähnten Königlichen Erlasse ist es also untersagt, technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, in die Vertragsklauseln eines bestimmten öffentlichen Auftrags aufzunehmen. Insbesondere ist die Angabe von Handels- oder Fabrikmarken, Patenten oder Typen und die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion untersagt.

Insbesondere ist es also untersagt: - Patente, Typen, Modelle, Verfahren... anzugeben oder auf Gegenstände zu verweisen, die bereits Teil des betreffenden Bauwerks sind, - einen Herkunfts-, Gewinnungs-, Förderungs- oder Herstellungsort beziehungsweise eine Produktionsstätte anzugeben, - technische Eigenschaften oder Spezifikationen festzulegen, wodurch Erzeugnisse einer bestimmten Herkunft von vornherein bevorzugt oder ausgeschlossen werden, - selbst nur auszugsweise aus Katalogen oder Prospekten übernommene Beschreibungen wiederzugeben, - in ein Sonderlastenheft eine Klausel einzufügen, durch die Submittenten aufgefordert oder verpflichtet werden, sich auf Proben oder Modelle zu beziehen, die sich im Besitz der Verwaltung befinden, - die Marke eines bestimmten Erzeugnisses, Gerätes oder Materials beziehungsweise das Unternehmen, den Hersteller oder den Verkäufer anzugeben, selbst wenn auf diese Markenangabe der Zusatz « oder gleichwertiger Art » folgt.

Konkrete Beispiele von in der Regel unzulässigen Bestimmungen: - Sonderlastenheft für einen Lieferauftrag, in dem Leuchtstoffröhren, auf die sich der Auftrag bezieht, mit den Worten « Erzeugnis des Unternehmens X oder gleichwertiger Art » beschrieben werden, - Aufnahme in ein Sonderlastenheft einer Klausel in Bezug auf die Dichtungsschicht eines Gebäudes, in der die Eigenschaften des betreffenden Deckmittels so festgelegt werden, dass die Beschreibung unweigerlich nur auf ein einziges patentiertes Erzeugnis zutrifft, dessen Alleinvertreter das Unternehmen Y ist, - Sonderlastenheft, in dem für die Schutzart und die einzuhaltenden Normen in Bezug auf Fassadenbleche einer geplanten Lagerhalle technische Spezifikationen eines Unternehmens Z hinsichtlich des Schutzsystems, das für die entsprechenden Stahlplatten verwendet wird, nahezu wörtlich übernommen worden sind. Nur dieses Unternehmen wäre somit in der Lage, die Anforderungen in Bezug auf die Dicke der Schutzschicht zu erfüllen; ein Kriterium, das übrigens jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, - technische Spezifikation, die die Übereinstimmung der für einen öffentlichen Bauauftrag zu verwendenden Materialien mit einer nationalen Norm verlangt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. September 1988, Rechtssache C-45/87, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland), - Angabe der Marke eines Betriebssystems oder Mikroprozessors eines bestimmten Herstellers in einem Informatikauftrag (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 24.

Januar 1995, Rechtssache C-359/93, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande).

Solche Angaben stehen also im Widerspruch zum anwendbaren Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichen Recht. 3. Das in Nr.2 erläuterte Verbot lässt nur in zwei Fällen Abweichungen zu, und zwar: - wenn die Spezifikationen für den Auftragsgegenstand unerlässlich sind, - wenn es ausnahmsweise nicht möglich ist, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes anhand von ausreichend präzisen und für alle Betreffenden verständlichen Spezifikationen zu liefern. In diesem Fall muss der Zusatz « oder gleichwertiger Art »immer angegeben werden (in diesem Sinne ebenfalls Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 2001, Rechtssache C-59/00, Bent Mousten Vestergaard gegen Spottrup Boligselskab).

Diese beiden Abweichungen sind restriktiv auszulegen.

Brüssel, den 23. Juni 2004 Der Premierminister G. VERHOFSTADT

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