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Circulaire n° PLP 4 relative à l'option pour le maintien du statut d'origine. - Traduction allemande | Omzendbrief nr. PLP 4 betreffende het behoud van het oorspronkelijk statuut Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
14 FEVRIER 2001. - Circulaire n° PLP 4 relative à l'option pour le | 14 FEBRUARI 2001. - Omzendbrief nr. PLP 4 betreffende het behoud van |
maintien du statut d'origine. - Traduction allemande | het oorspronkelijk statuut Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief nr. |
circulaire n° PLP 4 du Ministre de l'Intérieur relative à l'option | PLP 4 van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende het behoud |
pour le maintien du statut d'origine (Moniteur belge du 17 février | van het oorspronkelijk statuut (Belgisch Staatsblad van 17 februari |
2001), établie par le Service central de traduction allemande du | 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
14. FEBRUAR 2001 - Rundschreiben PLP 4 über die Beibehaltung des | 14. FEBRUAR 2001 - Rundschreiben PLP 4 über die Beibehaltung des |
ursprünglichen Statuts | ursprünglichen Statuts |
An die Frauen und Herren Gouverneure, | An die Frauen und Herren Gouverneure, |
An die Frauen und Herren Bürgermeister, | An die Frauen und Herren Bürgermeister, |
Zur Information an: | Zur Information an: |
Den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | Den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
aufgrund des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts des Personals der | aufgrund des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts des Personals der |
Polizeidienste am 1. April 2001 müssen die Personalmitglieder, die ihr | Polizeidienste am 1. April 2001 müssen die Personalmitglieder, die ihr |
ursprüngliches Statut beibehalten wollen, diese Wahl spätestens am 31. | ursprüngliches Statut beibehalten wollen, diese Wahl spätestens am 31. |
März 2001 mitteilen. | März 2001 mitteilen. |
Für die Gemeindepolizei handelt es sich dabei um die Mitglieder der | Für die Gemeindepolizei handelt es sich dabei um die Mitglieder der |
Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten und | Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten und |
der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der |
Gemeindepolizeikorps: Sie müssen ihre Wahl daher spätestens am 31. | Gemeindepolizeikorps: Sie müssen ihre Wahl daher spätestens am 31. |
März 2001 treffen. | März 2001 treffen. |
Das nicht polizeiliche Gemeindepersonal, das bei den | Das nicht polizeiliche Gemeindepersonal, das bei den |
Gemeindepolizeikorps Dienst tut, wird seine Wahl jedoch erst treffen, | Gemeindepolizeikorps Dienst tut, wird seine Wahl jedoch erst treffen, |
wenn es zur lokalen Polizei überwechselt, das heisst zum Zeitpunkt der | wenn es zur lokalen Polizei überwechselt, das heisst zum Zeitpunkt der |
Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7. | Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998. | Dezember 1998. |
Die Personalmitglieder der föderalen Polizei, einschliesslich der | Die Personalmitglieder der föderalen Polizei, einschliesslich der |
Personalmitglieder, die in Anwendung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | Personalmitglieder, die in Anwendung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur lokalen Polizei überwechseln werden, werden ihr Formular beim | zur lokalen Polizei überwechseln werden, werden ihr Formular beim |
Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei einreichen. | Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei einreichen. |
Es scheint mir angebracht, dass sämtliche betroffenen | Es scheint mir angebracht, dass sämtliche betroffenen |
Personalmitglieder dazu ein einheitliches Formular benutzen; dieses | Personalmitglieder dazu ein einheitliches Formular benutzen; dieses |
wird dann der persönlichen Akte des Betreffenden beigefügt. | wird dann der persönlichen Akte des Betreffenden beigefügt. |
Die Personalmitglieder, die ihr altes Statut beibehalten möchten, | Die Personalmitglieder, die ihr altes Statut beibehalten möchten, |
müssen also drei Originale des beigefügten Musterformulars ausfüllen | müssen also drei Originale des beigefügten Musterformulars ausfüllen |
und sie ihrem Bürgermeister entweder per Einschreiben zuschicken oder | und sie ihrem Bürgermeister entweder per Einschreiben zuschicken oder |
gegen Empfangsbestätigung übergeben. | gegen Empfangsbestätigung übergeben. |
Auf Personalmitglieder, die ihre Antwort nicht zeitig verschicken | Auf Personalmitglieder, die ihre Antwort nicht zeitig verschicken |
beziehungsweise übergeben, wird das neue Statut ab dem 1. April 2001 | beziehungsweise übergeben, wird das neue Statut ab dem 1. April 2001 |
von Rechts wegen anwendbar sein. | von Rechts wegen anwendbar sein. |
Ich möchte Sie bitten, sämtliche Polizeikorps, für die Sie zuständig | Ich möchte Sie bitten, sämtliche Polizeikorps, für die Sie zuständig |
sind, über das Vorangehende zu informieren. | sind, über das Vorangehende zu informieren. |
Der Minister, | Der Minister, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage | Anlage |
BEIBEHALTUNG DES URSPRÜNGLICHEN STATUTS | BEIBEHALTUNG DES URSPRÜNGLICHEN STATUTS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |