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Circulaire du 14 février 2001
publié le 10 avril 2001

Circulaire n° PLP 4 relative à l'option pour le maintien du statut d'origine. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2001000253
pub.
10/04/2001
prom.
14/02/2001
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


14 FEVRIER 2001. - Circulaire n° PLP 4 relative à l'option pour le maintien du statut d'origine. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire n° PLP 4 du Ministre de l'Intérieur relative à l'option pour le maintien du statut d'origine (Moniteur belge du 17 février 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 14. FEBRUAR 2001 - Rundschreiben PLP 4 über die Beibehaltung des ursprünglichen Statuts An die Frauen und Herren Gouverneure, An die Frauen und Herren Bürgermeister, Zur Information an: Den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, aufgrund des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts des Personals der Polizeidienste am 1.April 2001 müssen die Personalmitglieder, die ihr ursprüngliches Statut beibehalten wollen, diese Wahl spätestens am 31.

März 2001 mitteilen.

Für die Gemeindepolizei handelt es sich dabei um die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps: Sie müssen ihre Wahl daher spätestens am 31.

März 2001 treffen.

Das nicht polizeiliche Gemeindepersonal, das bei den Gemeindepolizeikorps Dienst tut, wird seine Wahl jedoch erst treffen, wenn es zur lokalen Polizei überwechselt, das heisst zum Zeitpunkt der Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998.

Die Personalmitglieder der föderalen Polizei, einschliesslich der Personalmitglieder, die in Anwendung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur lokalen Polizei überwechseln werden, werden ihr Formular beim Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei einreichen.

Es scheint mir angebracht, dass sämtliche betroffenen Personalmitglieder dazu ein einheitliches Formular benutzen; dieses wird dann der persönlichen Akte des Betreffenden beigefügt.

Die Personalmitglieder, die ihr altes Statut beibehalten möchten, müssen also drei Originale des beigefügten Musterformulars ausfüllen und sie ihrem Bürgermeister entweder per Einschreiben zuschicken oder gegen Empfangsbestätigung übergeben.

Auf Personalmitglieder, die ihre Antwort nicht zeitig verschicken beziehungsweise übergeben, wird das neue Statut ab dem 1. April 2001 von Rechts wegen anwendbar sein.

Ich möchte Sie bitten, sämtliche Polizeikorps, für die Sie zuständig sind, über das Vorangehende zu informieren.

Der Minister, A. DUQUESNE

Anlage BEIBEHALTUNG DES URSPRÃœNGLICHEN STATUTS Pour la consultation du tableau, voir image

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