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Vue multilingue de Circulaire du 09/04/2008
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Circulaire ministérielle. - Prévention des incendies. - Installations de détection automatique des incendies. Traduction allemande Ministeriële omzendbrief. - Brandvoorkoming
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 AVRIL 2008. - Circulaire ministérielle. - Prévention des incendies. - Installations de détection automatique des incendies. Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 APRIL 2008. - Ministeriële omzendbrief. - Brandvoorkoming Automatische branddetectieinstallaties. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 avril 2008 en matière de de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 april 2008 inzake
prévention des incendies - Installations de détection automatique des brandvoorkoming - Automatische branddetectieinstallaties (Belgisch
incendies (Moniteur belge du 25 avril 2008). Staatsblad van 25 april 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. APRIL 2008 - Ministerielles Rundschreiben - Brandverhütung 9. APRIL 2008 - Ministerielles Rundschreiben - Brandverhütung
Einrichtungen zur automatischen. - Brandmeldung Einrichtungen zur automatischen. - Brandmeldung
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
am 7. Juni 2007 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil (1) gegen am 7. Juni 2007 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil (1) gegen
das Königreich Belgien in Bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung das Königreich Belgien in Bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung
der Norm NBN S 21-100 "Rettungs- und Brandbekämpfungsmaterial - der Norm NBN S 21-100 "Rettungs- und Brandbekämpfungsmaterial -
Gestaltung allgemeiner Einrichtungen zur automatischen Brandmeldung Gestaltung allgemeiner Einrichtungen zur automatischen Brandmeldung
mit punktförmigem Melder" erlassen. Der Gerichtshof hat dabei mit punktförmigem Melder" erlassen. Der Gerichtshof hat dabei
entschieden, dass diese Verpflichtung den freien Warenverkehr entschieden, dass diese Verpflichtung den freien Warenverkehr
behindern könnte (2). behindern könnte (2).
Der Gemeinderat kann auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom Der Gemeinderat kann auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom
30. Juli 1979 (3) Verordnungen in Bezug auf die Brand- und 30. Juli 1979 (3) Verordnungen in Bezug auf die Brand- und
Explosionsverhütung erlassen. Die Norm NBN S 21-100 ist in einigen Explosionsverhütung erlassen. Die Norm NBN S 21-100 ist in einigen
Gemeindeverordnungen auferlegt worden. Es kommt auch vor, dass die Gemeindeverordnungen auferlegt worden. Es kommt auch vor, dass die
Feuerwehrdienste sich in ihren Brandverhütungsberichten auf die Norm Feuerwehrdienste sich in ihren Brandverhütungsberichten auf die Norm
NBN S 21-100 beziehen. Das Urteil des Gerichtshofes betrifft all diese NBN S 21-100 beziehen. Das Urteil des Gerichtshofes betrifft all diese
Praktiken. Praktiken.
Der Verweis auf die Norm NBN S 21-100 bleibt zwar zugelassen, er muss Der Verweis auf die Norm NBN S 21-100 bleibt zwar zugelassen, er muss
jedoch durch folgenden Text ergänzt werden: jedoch durch folgenden Text ergänzt werden:
Alle Erzeugnisse gleicher Funktion, wie in der Norm NBN S 21-100 Alle Erzeugnisse gleicher Funktion, wie in der Norm NBN S 21-100
beschrieben, die rechtmässig in einem anderen Mitgliedstaat der beschrieben, die rechtmässig in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellt und/oder in Europäischen Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellt und/oder in
den Handel gebracht werden oder rechtmässig in einem den Handel gebracht werden oder rechtmässig in einem
Unterzeichnerstaat der EFTA (4), der bei dem Übereinkommen über den Unterzeichnerstaat der EFTA (4), der bei dem Übereinkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartner ist, hergestellt werden, Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartner ist, hergestellt werden,
sind ebenfalls zugelassen. sind ebenfalls zugelassen.
Ich bitte Sie, die Gemeinden aufzufordern, ihre Verordnungen und Ich bitte Sie, die Gemeinden aufzufordern, ihre Verordnungen und
Verwaltungsakte anzupassen und die vorerwähnten Erzeugnisse in der Verwaltungsakte anzupassen und die vorerwähnten Erzeugnisse in der
Praxis anzunehmen. Praxis anzunehmen.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
P. DEWAEL P. DEWAEL
Minister des Innern Minister des Innern
Fussnoten Fussnoten
(1) Sache C-254/05. (1) Sache C-254/05.
(2) Artikel 28 EG. (2) Artikel 28 EG.
(3) Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung (3) Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen. sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen.
(4) Europäische Freihandelsassoziation. (4) Europäische Freihandelsassoziation.
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