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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/04/2011
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Arrêté royal établissant le montant et les modalités de payement des redevances à percevoir, en matière de réception des véhicules à moteur. - Addendum Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag en de betalingswijze van de vergoedingen te innen voor de goedkeuring van motorvoertuigen. - Addendum
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
28 AVRIL 2011. - Arrêté royal établissant le montant et les modalités 28 APRIL 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag en
de payement des redevances à percevoir, en matière de réception des de betalingswijze van de vergoedingen te innen voor de goedkeuring van
véhicules à moteur. - Addendum motorvoertuigen. - Addendum
Au Moniteur belge du 13 mai 2011, p. 27781, il faut ajouter le texte In het Belgisch Staatsblad van 13 mei 2011, blz. 27781, moet volgende
suivant : tekst worden bijgevoegd :
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
1. Gegenstand dieses Entwurfs eines Königlichen Erlasses, den ich die 1. Gegenstand dieses Entwurfs eines Königlichen Erlasses, den ich die
Ehre habe, Ihrer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die Ehre habe, Ihrer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die
Anpassung des Betrags der Gebühren, die für die Genehmigung von Anpassung des Betrags der Gebühren, die für die Genehmigung von
Kraftfahrzeugen einzuziehen sind. Zugleich werden die Kraftfahrzeugen einzuziehen sind. Zugleich werden die
Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren angegeben. Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren angegeben.
2. Es ist in der Tat nötig, die Vielzahl der bestehenden (etwa 2. Es ist in der Tat nötig, die Vielzahl der bestehenden (etwa
dreissig) Tarife zu vereinfachen und dazu ihre Anzahl erheblich zu dreissig) Tarife zu vereinfachen und dazu ihre Anzahl erheblich zu
reduzieren (Artikel 4 und Anlage). reduzieren (Artikel 4 und Anlage).
Der Unterschied, der zurzeit zwischen den für die Bearbeitung der Der Unterschied, der zurzeit zwischen den für die Bearbeitung der
Anträge und den für die Ausstellung von Dokumenten fälligen Gebühren Anträge und den für die Ausstellung von Dokumenten fälligen Gebühren
gemacht wird, ist häufig eine Quelle der Verwirrung für den Bürger und gemacht wird, ist häufig eine Quelle der Verwirrung für den Bürger und
macht die Einführung eines umfassenden Tarifs nötig, der beide Aspekte macht die Einführung eines umfassenden Tarifs nötig, der beide Aspekte
berücksichtigt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, die sich aus berücksichtigt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, die sich aus
der Bearbeitung des Antrags ergibt. der Bearbeitung des Antrags ergibt.
3. Im Bemühen um Transparenz und Rechtssicherheit ist es zugleich 3. Im Bemühen um Transparenz und Rechtssicherheit ist es zugleich
nötig, die Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren zu bestimmen (Artikel nötig, die Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren zu bestimmen (Artikel
5). 5).
Die Verwaltung muss ihre Ansprüche sichern und sich gegen die Gefahr Die Verwaltung muss ihre Ansprüche sichern und sich gegen die Gefahr
der Nichtbezahlung (besonders durch das Eingreifen ziemlich der Nichtbezahlung (besonders durch das Eingreifen ziemlich
skrupelloser Vermittler) schützen, indem festgelegt wird, dass die skrupelloser Vermittler) schützen, indem festgelegt wird, dass die
Gebühren vor Ausführung einer Leistung (Artikel 5, Abschnitt 1) zu Gebühren vor Ausführung einer Leistung (Artikel 5, Abschnitt 1) zu
zahlen sind. zahlen sind.
Abweichend von diesem Grundsatz sind dagegen Anträge, die von Abweichend von diesem Grundsatz sind dagegen Anträge, die von
Herstellern (oder ihren Bevollmächtigten) eingereicht werden, nach Herstellern (oder ihren Bevollmächtigten) eingereicht werden, nach
Ausführung der Leistung gegen Rechnung zahlbar, da der Status des Ausführung der Leistung gegen Rechnung zahlbar, da der Status des
Herstellers mehr Sicherheiten bietet (Artikel 5, Abschnitt 2). Um aber Herstellers mehr Sicherheiten bietet (Artikel 5, Abschnitt 2). Um aber
jeglichen Missbrauch durch Hersteller zu vermeiden, sieht der Entwurf jeglichen Missbrauch durch Hersteller zu vermeiden, sieht der Entwurf
für die Verwaltung die Möglichkeit vor, bei Zahlungsrückständen die für die Verwaltung die Möglichkeit vor, bei Zahlungsrückständen die
Bearbeitung von Anträgen aufzuschieben (Artikel 5, Abschnitt 2, Absatz Bearbeitung von Anträgen aufzuschieben (Artikel 5, Abschnitt 2, Absatz
2). 2).
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und treuen Diener die ehrerbietigen und treuen Diener
Ihrer Majestät zu sein Ihrer Majestät zu sein
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
GUTACHTEN 49.219/4 VOM 28. FEBRUAR 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES GUTACHTEN 49.219/4 VOM 28. FEBRUAR 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES
STAATSRATES STAATSRATES
Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 31. Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 31.
Januar 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem Januar 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem
Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von
dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass "zur dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass "zur
Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die
Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind", gebeten wurde, hat Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind", gebeten wurde, hat
folgendes Gutachten vorgelegt : folgendes Gutachten vorgelegt :
In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird, In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird,
weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der
Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden
Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass
geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit
fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen
tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob
Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen, Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen,
berücksichtigen kann. berücksichtigen kann.
Prüfung des Entwurfs Prüfung des Entwurfs
Vorhergehende Formerfordernisse Vorhergehende Formerfordernisse
Der Richtigbefund des Haushaltsstaatssekretärs befindet sich nicht in Der Richtigbefund des Haushaltsstaatssekretärs befindet sich nicht in
den Unterlagen, die dem Ersuchen um ein Gutachten beigefügt sind. den Unterlagen, die dem Ersuchen um ein Gutachten beigefügt sind.
Der Verfasser dieses Entwurfs hat darauf zu achten, dass dieses Der Verfasser dieses Entwurfs hat darauf zu achten, dass dieses
vorhergehende Formerfordernis erfüllt wird. vorhergehende Formerfordernis erfüllt wird.
Besondere Anmerkungen Besondere Anmerkungen
Präambel Präambel
Erster Absatz Erster Absatz
Es ist nicht nötig, im ersten Absatz der Präambel auf das Es ist nicht nötig, im ersten Absatz der Präambel auf das
Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinigten Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinigten
Nationen (VN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Nationen (VN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer
Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die
in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die
nach diesen Vorschriften erteilt wurden, welches am 20. März 1958 in nach diesen Vorschriften erteilt wurden, welches am 20. März 1958 in
Genf unterzeichnet wurde, Bezug zu nehmen. Genf unterzeichnet wurde, Bezug zu nehmen.
Das Übereinkommen stellt jedenfalls nicht die Rechtsgrundlage des Das Übereinkommen stellt jedenfalls nicht die Rechtsgrundlage des
vorliegenden Entwurfs dar. vorliegenden Entwurfs dar.
Der erste Absatz der Präambel entfällt daher. Der erste Absatz der Präambel entfällt daher.
Zweiter Absatz Zweiter Absatz
Im zweiten Absatz der Präambel (welcher zum ersten Absatz wird) ist Im zweiten Absatz der Präambel (welcher zum ersten Absatz wird) ist
als Rechtsgrundlage für den Entwurf auf Artikel 1 des Gesetzes vom 21. als Rechtsgrundlage für den Entwurf auf Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für
den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, vor allem auf Abschnitt 4, Sicherheitszubehör entsprechen müssen, vor allem auf Abschnitt 4,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 und durch den abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 und durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und auf Abschnitt 4bis dieses Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und auf Abschnitt 4bis dieses
Artikels, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996 und Artikels, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, zu abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, zu
verweisen. verweisen.
Dritter und vierter Absatz Dritter und vierter Absatz
1. Im dritten Absatz der Präambel (welcher zum zweiten Absatz wird) 1. Im dritten Absatz der Präambel (welcher zum zweiten Absatz wird)
ist allein auf den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung ist allein auf den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör zu verweisen, wobei weder bestimmte Artikel noch Sicherheitszubehör zu verweisen, wobei weder bestimmte Artikel noch
die Änderungen, die bereits an diesen Artikeln vorgenommen wurden, zu die Änderungen, die bereits an diesen Artikeln vorgenommen wurden, zu
erwähnen sind. erwähnen sind.
2. Diese Anmerkung gilt auch für den vierten Absatz der Präambel (der 2. Diese Anmerkung gilt auch für den vierten Absatz der Präambel (der
zum dritten Absatz wird), in dem auf den Königlichen Erlass vom 10. zum dritten Absatz wird), in dem auf den Königlichen Erlass vom 10.
Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an
ihre Anhänger (1) verwiesen wird. ihre Anhänger (1) verwiesen wird.
Fünfter und sechster Absatz Fünfter und sechster Absatz
1. Der fünfte Absatz der Präambel, in dem auf den Königlichen Erlass 1. Der fünfte Absatz der Präambel, in dem auf den Königlichen Erlass
vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird, auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird,
ist zu streichen. Dieser Erlass wird in der Tat durch den geprüften ist zu streichen. Dieser Erlass wird in der Tat durch den geprüften
Entwurf weder geändert noch aufgehoben. Entwurf weder geändert noch aufgehoben.
2. Diese Anmerkung gilt auch für den sechsten Absatz der Präambel, in 2. Diese Anmerkung gilt auch für den sechsten Absatz der Präambel, in
dem auf den Königlichen Erlass vom 4. August 1996 zur Ausführung der dem auf den Königlichen Erlass vom 4. August 1996 zur Ausführung der
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Zulassung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Zulassung von
zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ihren Bestandteilen und zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ihren Bestandteilen und
technischen Einheiten sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird. technischen Einheiten sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird.
Verfügender Teil Verfügender Teil
Artikel 1 Artikel 1
Auf Vorschriften, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Auf Vorschriften, die von der Wirtschaftskommission für Europa der
Vereinigten Nationen verabschiedet wurden, wird im Französischen in Vereinigten Nationen verabschiedet wurden, wird im Französischen in
der Regel mit der Abkürzung "CEE-ONU" (2) verwiesen. der Regel mit der Abkürzung "CEE-ONU" (2) verwiesen.
Diese Form ist daher auch im französischen Text von Artikel 1, 2°, zu Diese Form ist daher auch im französischen Text von Artikel 1, 2°, zu
verwenden. verwenden.
Diese Anmerkung gilt auch für den Rest des Entwurfs. Diese Anmerkung gilt auch für den Rest des Entwurfs.
Artikel 4 Artikel 4
Um zu verhindern, dass Artikel 2, § 2, des Entwurfs so ausgelegt Um zu verhindern, dass Artikel 2, § 2, des Entwurfs so ausgelegt
werden kann, als ob dieser eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2011 werden kann, als ob dieser eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2011
entfalten würde - was nicht akzeptiert werden könnte -, sind die Worte entfalten würde - was nicht akzeptiert werden könnte -, sind die Worte
"gelten für das Kalenderjahr 2011" durch die Worte "gelten bis zum 31. "gelten für das Kalenderjahr 2011" durch die Worte "gelten bis zum 31.
Dezember 2011" zu ersetzen. Dezember 2011" zu ersetzen.
Artikel 6 und 7 Artikel 6 und 7
1. Die Reihenfolge der Artikel 6 und 7 des Entwurfs ist zu tauschen, 1. Die Reihenfolge der Artikel 6 und 7 des Entwurfs ist zu tauschen,
um die chronologische Reihenfolge zu respektieren, in welcher die um die chronologische Reihenfolge zu respektieren, in welcher die
durch diese Bestimmungen geänderten Königlichen Erlasse verabschiedet durch diese Bestimmungen geänderten Königlichen Erlasse verabschiedet
wurden. wurden.
2. Artikel 7 des Entwurfs (der zu Artikel 6 wird) ist so abzuändern, 2. Artikel 7 des Entwurfs (der zu Artikel 6 wird) ist so abzuändern,
dass darin angegeben wird, dass Artikel 78, § 2, des vorerwähnten dass darin angegeben wird, dass Artikel 78, § 2, des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 durch den Königlichen Erlass Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 durch den Königlichen Erlass
vom 10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31. vom 10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31.
Januar 2009 abgeändert wird (4). Januar 2009 abgeändert wird (4).
3. In Artikel 6 des Entwurfs (der zu Artikel 7 wird) ist der 3. In Artikel 6 des Entwurfs (der zu Artikel 7 wird) ist der
Königliche Erlass, auf den in der Entwurfsbestimmung verwiesen wird, Königliche Erlass, auf den in der Entwurfsbestimmung verwiesen wird,
um das Datum und den Titel des Erlasses zu ergänzen. um das Datum und den Titel des Erlasses zu ergänzen.
Anlage Anlage
In der Formulierung "Gesehen, um dem Königlichen Erlass beigefügt zu In der Formulierung "Gesehen, um dem Königlichen Erlass beigefügt zu
werden", welche am Ende des Anhangs steht, darf nur der Titel des werden", welche am Ende des Anhangs steht, darf nur der Titel des
vorliegenden Entwurfs angegeben werden. vorliegenden Entwurfs angegeben werden.
Schlussbemerkung Schlussbemerkung
Es ist nicht nötig, für Artikel 1 bis 5 eine Überschrift vorzusehen, Es ist nicht nötig, für Artikel 1 bis 5 eine Überschrift vorzusehen,
da diese keinen besonderen Wert hat, weil darin lediglich der Inhalt da diese keinen besonderen Wert hat, weil darin lediglich der Inhalt
des Textes paraphrasiert wird (5). des Textes paraphrasiert wird (5).
(1) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von (1) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von
Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte
"Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 29 und 30. "Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 29 und 30.
(2) Siehe im selben Sinne insbesondere Artikel 3, 1. und 34 der (2) Siehe im selben Sinne insbesondere Artikel 3, 1. und 34 der
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese
Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie). Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie).
Siehe ebenfalls den Königlichen Erlass vom 20. April 2010 zur Änderung Siehe ebenfalls den Königlichen Erlass vom 20. April 2010 zur Änderung
des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zu dem die Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zu dem die
Abteilung Gesetzgebung am 10. März 2010 die Stellungnahme 47.883/4 Abteilung Gesetzgebung am 10. März 2010 die Stellungnahme 47.883/4
abgegeben hat. abgegeben hat.
(3) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von (3) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von
Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte
"Gesetzgebungstechnik", Empfehlung Nr. 127. "Gesetzgebungstechnik", Empfehlung Nr. 127.
(4) Mit diesem letztgenannten Erlass wurde lediglich Punkt a) des (4) Mit diesem letztgenannten Erlass wurde lediglich Punkt a) des
vorerwähnten Artikels 78, § 2, ersetzt. vorerwähnten Artikels 78, § 2, ersetzt.
(5) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von (5) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von
Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte
"Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 54 und 55. "Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 54 und 55.
Die Kammer bestand aus : Die Kammer bestand aus :
Den Herren : Den Herren :
P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer;
J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte; J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte;
Frau C. Gigot, Protokollführerin. Frau C. Gigot, Protokollführerin.
Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt.
Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem
niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy
geprüft. geprüft.
Die Protokollführerin Die Protokollführerin
C. Gigot C. Gigot
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
P. Liénardy P. Liénardy
28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und der 28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und der
Zahlungsweise der Gebühren, Zahlungsweise der Gebühren,
die für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind die für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 1, Abschnitt 4, des Gesetzes vom 21. Juni 1985 Aufgrund von Artikel 1, Abschnitt 4, des Gesetzes vom 21. Juni 1985
über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, abgeändert durch das Gesetz vom Sicherheitszubehör entsprechen müssen, abgeändert durch das Gesetz vom
27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000,
und Abschnitt 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996 und Abschnitt 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996
und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Festlegung
des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung der des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung der
Typgenehmigungsprotokolle und der Genehmigungsunterlagen für Typgenehmigungsprotokolle und der Genehmigungsunterlagen für
Kleinkrafträder und Motorräder einzuziehen sind; Kleinkrafträder und Motorräder einzuziehen sind;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur
Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer
Bescheinigung zur Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle Bescheinigung zur Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle
Fahrzeugtypen einzuziehen sind; Fahrzeugtypen einzuziehen sind;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur
Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von
Typgenehmigungen und von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge Typgenehmigungen und von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge
einzuziehen sind; einzuziehen sind;
Aufgrund des Gutachtens der Beratenden Kommission Aufgrund des Gutachtens der Beratenden Kommission
"Verwaltung-Industrie" vom 24. November 2010; "Verwaltung-Industrie" vom 24. November 2010;
In Anbetracht, dass die Regionalregierungen an dem Entwurf dieses In Anbetracht, dass die Regionalregierungen an dem Entwurf dieses
Erlasses beteiligt sind; Erlasses beteiligt sind;
Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 10. Januar 2011; Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 10. Januar 2011;
Aufgrund des Richtigbefunds des Haushaltsstaatssekretärs vom 18. Aufgrund des Richtigbefunds des Haushaltsstaatssekretärs vom 18.
Februar 2011; Februar 2011;
Aufgrund des Gutachtens 49.219/4 des Staatsrates vom 28. Februar 2011, Aufgrund des Gutachtens 49.219/4 des Staatsrates vom 28. Februar 2011,
mit Anwendung des Artikels 84, § 1, erster Absatz, 1°, der Gesetze mit Anwendung des Artikels 84, § 1, erster Absatz, 1°, der Gesetze
über den Staatsrat, welche am 12. Januar 1973 koordiniert wurden; über den Staatsrat, welche am 12. Januar 1973 koordiniert wurden;
Auf Vorschlag des Premierminister und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierminister und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Dieser Erlass legt den Betrag und die Zahlungsweise der Artikel 1 - Dieser Erlass legt den Betrag und die Zahlungsweise der
Gebühren fest: Gebühren fest:
1. für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge, der Anträge auf 1. für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge, der Anträge auf
Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolle und der Freistellungsanträge Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolle und der Freistellungsanträge
betreffend: betreffend:
a) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, landwirtschaftliche oder a) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, landwirtschaftliche oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Bestandteile und ihr Zubehör; forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Bestandteile und ihr Zubehör;
b) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr b) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr
Zubehör; Zubehör;
und die Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen. und die Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen.
2. für die Bearbeitung der Anträge auf internationale Genehmigung von 2. für die Bearbeitung der Anträge auf internationale Genehmigung von
Kraftfahrzeugen, Systemen, Bestandteilen und technischen Einheiten von Kraftfahrzeugen, Systemen, Bestandteilen und technischen Einheiten von
Fahrzeugen aufgrund der europäischen Rechtssetzung oder der Fahrzeugen aufgrund der europäischen Rechtssetzung oder der
VN/ECE-Regelungen, sowie für die Ausstellung der dazugehörigen VN/ECE-Regelungen, sowie für die Ausstellung der dazugehörigen
Unterlagen; Unterlagen;
3. für die Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller 3. für die Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller
durchgeführt wurde; durchgeführt wurde;
4. für die Bearbeitung eines Antrags einer Bescheinigung zur 4. für die Bearbeitung eines Antrags einer Bescheinigung zur
Validierung sowie für die Ausstellung jeder dazugehörigen Unterlage. Validierung sowie für die Ausstellung jeder dazugehörigen Unterlage.
Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für: Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für:
1. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes 1. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes
Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 oder 3bis des Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 oder 3bis des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör und des Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör und des
Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr
Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden müssen. Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden müssen.
2. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes 2. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes
Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 des Königlichen Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 des Königlichen
Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder, Motorräder und über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder, Motorräder und
ihre Anhänger, oder gemäss dem Königlichen Erlass vom 4. August 1996 ihre Anhänger, oder gemäss dem Königlichen Erlass vom 4. August 1996
zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über
die Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre die Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre
Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden
müssen. müssen.
3. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes 3. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes
Bestandteil oder jede Ausrüstung, die aufgrund der europäischen Bestandteil oder jede Ausrüstung, die aufgrund der europäischen
Rechtssetzung oder der VN/ECE-Regelungen genehmigt werden muss. Rechtssetzung oder der VN/ECE-Regelungen genehmigt werden muss.
Art. 3 - Für die Anwendung dieses Erlasses versteht man unter: Art. 3 - Für die Anwendung dieses Erlasses versteht man unter:
1. "Antragsteller": die natürliche oder juristische Person, die in 1. "Antragsteller": die natürliche oder juristische Person, die in
eigenem Namen oder durch einen Dritten, der in einem Mitgliedstaat der eigenem Namen oder durch einen Dritten, der in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union seinen Sitz hat und in ihrem Namen handelt, Europäischen Union seinen Sitz hat und in ihrem Namen handelt,
- einen Antrag auf Genehmigung oder Anerkennung eines Genehmigungs- - einen Antrag auf Genehmigung oder Anerkennung eines Genehmigungs-
oder Bezeichnungsprotokolls oder einen Freistellungsantrag stellt oder oder Bezeichnungsprotokolls oder einen Freistellungsantrag stellt oder
die Ausstellung von Unterlagen im Sinne der vorerwähnten Königlichen die Ausstellung von Unterlagen im Sinne der vorerwähnten Königlichen
Erlasse vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar 1981 und 4. Erlasse vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar 1981 und 4.
August 1996 beantragt, oder, August 1996 beantragt, oder,
- einen Genehmigungsantrag aufgrund der europäischen Rechtssetzung - einen Genehmigungsantrag aufgrund der europäischen Rechtssetzung
oder der VN/ECE-Regelungen stellt, oder, oder der VN/ECE-Regelungen stellt, oder,
- einen Antrag auf Validierung stellt und die Ausstellung jeder - einen Antrag auf Validierung stellt und die Ausstellung jeder
dazugehörigen Unterlage beantragt, oder, dazugehörigen Unterlage beantragt, oder,
- jeden anderen Antrag gemäss der Anlage zu diesem Erlass stellt. - jeden anderen Antrag gemäss der Anlage zu diesem Erlass stellt.
2. "Hersteller": die Person oder Instanz, die gegenüber der 2. "Hersteller": die Person oder Instanz, die gegenüber der
Genehmigungsinstanz für alle Aspekte des Genehmigungs- und Genehmigungsinstanz für alle Aspekte des Genehmigungs- und
Zulassungsverfahrens zuständig ist und für die Konformität der Zulassungsverfahrens zuständig ist und für die Konformität der
Produktion haftet. Diese Person oder Instanz muss nicht direkt an Produktion haftet. Diese Person oder Instanz muss nicht direkt an
allen Produktionsetappen des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der allen Produktionsetappen des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der
technischen Einheit beteiligt sein, die dem Genehmigungsverfahren technischen Einheit beteiligt sein, die dem Genehmigungsverfahren
unterworfen wird/werden. unterworfen wird/werden.
3. "Vertreter des Herstellers": jede in der Europäischen Union 3. "Vertreter des Herstellers": jede in der Europäischen Union
niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller
bevollmächtigt ist, ihn gegenüber der Genehmigungsinstanz zu vertreten bevollmächtigt ist, ihn gegenüber der Genehmigungsinstanz zu vertreten
und in seinem Namen Angelegenheiten zu regeln, die unter die und in seinem Namen Angelegenheiten zu regeln, die unter die
vorerwähnten Königlichen Erlasse vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, vorerwähnten Königlichen Erlasse vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968,
26. Februar 1981 und 4. August 1996 oder unter die europäische 26. Februar 1981 und 4. August 1996 oder unter die europäische
Rechtssetzung oder die VN/ECE-Regelungen fallen. Wenn der Begriff Rechtssetzung oder die VN/ECE-Regelungen fallen. Wenn der Begriff
"Hersteller" verwendet wird, versteht man darunter den Hersteller oder "Hersteller" verwendet wird, versteht man darunter den Hersteller oder
seinen Vertreter. seinen Vertreter.
Art. 4 - § 1. Die Prüfung eines Antrags auf Typen- oder individuelle Art. 4 - § 1. Die Prüfung eines Antrags auf Typen- oder individuelle
Genehmigung oder Zulassung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer Genehmigung oder Zulassung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer
technischen Einheit, eines Bestandteils oder einer Ausrüstung, eines technischen Einheit, eines Bestandteils oder einer Ausrüstung, eines
Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolls, eines Freistellungsantrags Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolls, eines Freistellungsantrags
oder eines Antrags auf Validierung sowie die Ausstellung der oder eines Antrags auf Validierung sowie die Ausstellung der
Unterlagen gemäss Artikel 1, Abschnitt 4bis des Gesetzes vom 21. Juni Unterlagen gemäss Artikel 1, Abschnitt 4bis des Gesetzes vom 21. Juni
1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder gemäss den vorerwähnten Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder gemäss den vorerwähnten
Königlichen Erlassen vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar Königlichen Erlassen vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar
1981 und 4. August 1996 oder der europäischen Rechtssetzung oder den 1981 und 4. August 1996 oder der europäischen Rechtssetzung oder den
VN/ECE-Regelungen führt zum Einzug von Gebühren, deren Betrag in der VN/ECE-Regelungen führt zum Einzug von Gebühren, deren Betrag in der
Anlage zu diesem Erlass festgelegt wird. Anlage zu diesem Erlass festgelegt wird.
§ 2. Die in der Anlage zu diesem Beschluss angegebenen Beträge gelten § 2. Die in der Anlage zu diesem Beschluss angegebenen Beträge gelten
bis zum 31. Dezember 2011 und sind an den Gesundheitsindex vom bis zum 31. Dezember 2011 und sind an den Gesundheitsindex vom
November 2010 geknüpft. November 2010 geknüpft.
Sie werden automatisch am 1. Januar eines Jahres auf der Grundlage der Sie werden automatisch am 1. Januar eines Jahres auf der Grundlage der
Entwicklung des Gesundheitsindexes vom November des Vorjahres Entwicklung des Gesundheitsindexes vom November des Vorjahres
angepasst. Bei der Indexierung wird das Ergebnis gegebenenfalls um angepasst. Bei der Indexierung wird das Ergebnis gegebenenfalls um
maximal 0,50 Euro erhöht oder um maximal 0,49 Euro reduziert, um eine maximal 0,50 Euro erhöht oder um maximal 0,49 Euro reduziert, um eine
ganze Zahl zu erhalten. ganze Zahl zu erhalten.
Art. 5 - § 1. Die gemäss Artikel 4 festgelegten Gebühren werden vom Art. 5 - § 1. Die gemäss Artikel 4 festgelegten Gebühren werden vom
Antragsteller entrichtet, der für ihre Bezahlung haftet. Antragsteller entrichtet, der für ihre Bezahlung haftet.
Sie müssen vor der Ausführung der Leistungen und der Ausstellung der Sie müssen vor der Ausführung der Leistungen und der Ausstellung der
Unterlagen, auf die sie sich beziehen, vollständig bezahlt sein. Unterlagen, auf die sie sich beziehen, vollständig bezahlt sein.
Sie sind gemäss den Anweisungen auf der Zahlungsaufforderung zu Sie sind gemäss den Anweisungen auf der Zahlungsaufforderung zu
entrichten. entrichten.
Werden die Gebühren nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum Werden die Gebühren nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum
des Versands der Zahlungsaufforderung vollständig bezahlt, wird der des Versands der Zahlungsaufforderung vollständig bezahlt, wird der
Antrag als vom Antragsteller zurückgenommen angesehen. Antrag als vom Antragsteller zurückgenommen angesehen.
Wird der Antrag zurückgenommen oder als zurückgenommen angesehen, muss Wird der Antrag zurückgenommen oder als zurückgenommen angesehen, muss
ein neuer, vollständiger Antrag eingereicht werden. ein neuer, vollständiger Antrag eingereicht werden.
§ 2. Wird der Antrag von einem Hersteller eingereicht, sind die § 2. Wird der Antrag von einem Hersteller eingereicht, sind die
Gebühren abweichend zu Abschnitt 1 nach Ausführung der Leistungen und Gebühren abweichend zu Abschnitt 1 nach Ausführung der Leistungen und
gegebenenfalls nach Ausstellung der Unterlagen, auf die sie sich gegebenenfalls nach Ausstellung der Unterlagen, auf die sie sich
beziehen, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum gemäss beziehen, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum gemäss
den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsanweisungen zu entrichten. den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsanweisungen zu entrichten.
Damit der Antrag zulässig ist, müssen die Gebühren für früher Damit der Antrag zulässig ist, müssen die Gebühren für früher
gestellte Anträge gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gestellte Anträge gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes
bezahlt sein. bezahlt sein.
§ 3. Die Gebühren für Leistungen, die bereits vollständig oder § 3. Die Gebühren für Leistungen, die bereits vollständig oder
teilweise erbracht wurden, werden bei Rücknahme des Antrags oder im teilweise erbracht wurden, werden bei Rücknahme des Antrags oder im
Falle einer negativen Entscheidung über den Antrag nicht erstattet. Falle einer negativen Entscheidung über den Antrag nicht erstattet.
Art. 6 - Artikel 78, Abschnitt 2, des vorerwähnten Königlichen Art. 6 - Artikel 78, Abschnitt 2, des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968, welcher durch den Königlichen Erlass vom Erlasses vom 15. März 1968, welcher durch den Königlichen Erlass vom
10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31. 10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31.
Januar 2009 abgeändert wurde, wird aufgehoben. Januar 2009 abgeändert wurde, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Art. 7 - Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10.
Oktober 1974, welcher durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2009 Oktober 1974, welcher durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2009
ersetzt wurde, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: ersetzt wurde, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"

Art. 7.Genehmigungskosten.

"

Art. 7.Genehmigungskosten.

Die Genehmigungskosten und die Ausstellung aller dazugehörigen Die Genehmigungskosten und die Ausstellung aller dazugehörigen
Unterlagen werden im Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Unterlagen werden im Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur
Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die
Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, festgelegt." Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, festgelegt."
Art. 8 - Werden aufgehoben: Art. 8 - Werden aufgehoben:
1. der Ministerielle Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des 1. der Ministerielle Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des
Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer Bescheinigung zur Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer Bescheinigung zur
Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle Fahrzeugtypen Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle Fahrzeugtypen
einzuziehen sind; einzuziehen sind;
2. der Ministerielle Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des 2. der Ministerielle Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des
Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von Typgenehmigungen und Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von Typgenehmigungen und
von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge einzuziehen sind; von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge einzuziehen sind;
3. der Königliche Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs 3. der Königliche Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs
der Gebühren, die für die Ausstellung der Typgenehmigungsprotokolle der Gebühren, die für die Ausstellung der Typgenehmigungsprotokolle
und der Genehmigungsunterlagen für Kleinkrafträder und Motorräder und der Genehmigungsunterlagen für Kleinkrafträder und Motorräder
einzuziehen sind. einzuziehen sind.
Art. 9 - Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Art. 9 - Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
Art. 10 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung dieses Erlasses beauftragt. Ausführung dieses Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung des
Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Zulassung von Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Zulassung von
Kraftfahrzeugen einzuziehen sind Kraftfahrzeugen einzuziehen sind
I. Antrag (1) auf Genehmigung von Fahrzeugen I. Antrag (1) auf Genehmigung von Fahrzeugen
EUR EUR
a) Typengenehmigung (alle Kategorien) a) Typengenehmigung (alle Kategorien)
665,00 665,00
b) Typengenehmigung für Kleinserien b) Typengenehmigung für Kleinserien
1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1 1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1
235,00 235,00
2. Kategorien M2, M3, N2, N3 2. Kategorien M2, M3, N2, N3
475,00 475,00
3. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 und 2 angegeben sind 3. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 und 2 angegeben sind
345,00 345,00
c) individuelle Genehmigung c) individuelle Genehmigung
1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1 1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1
120,00 120,00
2. Kategorien M2, M3, N2, N3 2. Kategorien M2, M3, N2, N3
235,00 235,00
3. Kategorien L 3. Kategorien L
475,00 475,00
4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind 4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind
170,00 170,00
II. Antrag (1) eines Bezeichnungsprotokolls II. Antrag (1) eines Bezeichnungsprotokolls
EUR EUR
1. Kraftfahrzeug 1. Kraftfahrzeug
235,00 235,00
2. Gezogenes Fahrzeug 2. Gezogenes Fahrzeug
195,00 195,00
III. Antrag (1) des Herstellers auf Abweichung von einem nationalen III. Antrag (1) des Herstellers auf Abweichung von einem nationalen
Genehmigungsprotokoll (2) für ein bestimmtes Fahrzeug Genehmigungsprotokoll (2) für ein bestimmtes Fahrzeug
EUR EUR
1. Kraftfahrzeug (alle Kategorien) 1. Kraftfahrzeug (alle Kategorien)
235,00 235,00
2. Gezogenes Fahrzeug (alle Kategorien) 2. Gezogenes Fahrzeug (alle Kategorien)
170,00 170,00
IV. Antrag (1) auf Freistellung (3) IV. Antrag (1) auf Freistellung (3)
EUR EUR
1. der von behinderten Personen im Hinblick auf die Verkehrszulassung 1. der von behinderten Personen im Hinblick auf die Verkehrszulassung
von Fahrzeugen, die entsprechend ihrer Invalidität umgebaut wurden, von Fahrzeugen, die entsprechend ihrer Invalidität umgebaut wurden,
für den persönlichen Gebrauch eingereicht werden für den persönlichen Gebrauch eingereicht werden
0,00 0,00
2. die von anderen als in den unter Punkt 1 bezeichneten Personen 2. die von anderen als in den unter Punkt 1 bezeichneten Personen
eingereicht werden eingereicht werden
65,00 65,00
V. Antrag (1) auf Genehmigung von Systemen, Bauteilen und technischen V. Antrag (1) auf Genehmigung von Systemen, Bauteilen und technischen
Einheiten eines Fahrzeugs Einheiten eines Fahrzeugs
EUR EUR
65,00 65,00
VI. Antrag einer Validierungsbescheinigung (Prüfung, Ausstellen der VI. Antrag einer Validierungsbescheinigung (Prüfung, Ausstellen der
Bescheinigung, Archivierung) Bescheinigung, Archivierung)
EUR EUR
65,00 65,00
VII. Tests VII. Tests
EUR EUR
1. Tests (Stundensatz (4) eines Beamten) 1. Tests (Stundensatz (4) eines Beamten)
90,00 90,00
2. Testbericht 2. Testbericht
120,00 120,00
3. Kategorien L Kosten für Tests, die von einer Einrichtung 3. Kategorien L Kosten für Tests, die von einer Einrichtung
durchgeführt werden, die für die Überwachung von Strassenfahrzeugen durchgeführt werden, die für die Überwachung von Strassenfahrzeugen
zuständig ist zuständig ist
317,00 317,00
VIII. Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller durchgeführt VIII. Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller durchgeführt
wurde : wurde :
EUR EUR
1. Antrag (1) auf Erstbewertung 1. Antrag (1) auf Erstbewertung
280,00 280,00
2. Antrag (1) auf Konformität der Produktion (COP : conformity of 2. Antrag (1) auf Konformität der Produktion (COP : conformity of
production) production)
280,00 280,00
IX. Anlagen, Erweiterungen und Überprüfungen : IX. Anlagen, Erweiterungen und Überprüfungen :
EUR EUR
a) Anlage zu einer vorliegenden Genehmigung, einer nationalen a) Anlage zu einer vorliegenden Genehmigung, einer nationalen
Typgenehmigung oder einer EVA-Einzelgenehmigung Typgenehmigung oder einer EVA-Einzelgenehmigung
1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1 1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1
120,00 120,00
2. Kategorien M2, M3, N2, N3 2. Kategorien M2, M3, N2, N3
235,00 235,00
3. Kategorien L 3. Kategorien L
475,00 475,00
4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind 4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind
170,00 170,00
b) Überprüfung oder Erweiterung von e6- oder E6-Unterlagen b) Überprüfung oder Erweiterung von e6- oder E6-Unterlagen
65,00 65,00
c) Änderung des Umfangs der Erstbewertung oder der COP c) Änderung des Umfangs der Erstbewertung oder der COP
120,00 120,00
X. Ausstellung von Unterlagen ausserhalb der in den Punkten I bis IX X. Ausstellung von Unterlagen ausserhalb der in den Punkten I bis IX
beschriebenen Verfahren (z. B. : Bescheinigung, Duplikat usw.) beschriebenen Verfahren (z. B. : Bescheinigung, Duplikat usw.)
EUR EUR
65,00 65,00
(1) Pauschale Gebühren, die für die Prüfung eines Antrags und die (1) Pauschale Gebühren, die für die Prüfung eines Antrags und die
Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen einzuziehen sind. Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen einzuziehen sind.
(2) Die Nummer des nationalen Genehmigungsprotokolls besteht aus 6 (2) Die Nummer des nationalen Genehmigungsprotokolls besteht aus 6
Zeichen und beginnt nicht mit den Zeichen e6. Zeichen und beginnt nicht mit den Zeichen e6.
(3) Freistellungsanträge, die aufgrund von Artikel 78 des Königlichen (3) Freistellungsanträge, die aufgrund von Artikel 78 des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingereicht werden. ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingereicht werden.
(4) Für die Berechnung des Betrags der Gebühr wird die Leistungsdauer (4) Für die Berechnung des Betrags der Gebühr wird die Leistungsdauer
des Beamten um die Fahrzeit erhöht. Jede Stunde, von der bereits mehr des Beamten um die Fahrzeit erhöht. Jede Stunde, von der bereits mehr
als 15 Minuten verstrichen sind, wird als geleistete Arbeitsstunde als 15 Minuten verstrichen sind, wird als geleistete Arbeitsstunde
angesehen. angesehen.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung
des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die
Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, beigefügt zu werden. Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011. Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister, Der Premierminister,
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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