← Retour vers "Arrêté royal établissant le montant et les modalités de payement des redevances à percevoir, en matière de réception des véhicules à moteur. - Addendum "
Arrêté royal établissant le montant et les modalités de payement des redevances à percevoir, en matière de réception des véhicules à moteur. - Addendum | Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag en de betalingswijze van de vergoedingen te innen voor de goedkeuring van motorvoertuigen. - Addendum |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
28 AVRIL 2011. - Arrêté royal établissant le montant et les modalités | 28 APRIL 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag en |
de payement des redevances à percevoir, en matière de réception des | de betalingswijze van de vergoedingen te innen voor de goedkeuring van |
véhicules à moteur. - Addendum | motorvoertuigen. - Addendum |
Au Moniteur belge du 13 mai 2011, p. 27781, il faut ajouter le texte | In het Belgisch Staatsblad van 13 mei 2011, blz. 27781, moet volgende |
suivant : | tekst worden bijgevoegd : |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
1. Gegenstand dieses Entwurfs eines Königlichen Erlasses, den ich die | 1. Gegenstand dieses Entwurfs eines Königlichen Erlasses, den ich die |
Ehre habe, Ihrer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die | Ehre habe, Ihrer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die |
Anpassung des Betrags der Gebühren, die für die Genehmigung von | Anpassung des Betrags der Gebühren, die für die Genehmigung von |
Kraftfahrzeugen einzuziehen sind. Zugleich werden die | Kraftfahrzeugen einzuziehen sind. Zugleich werden die |
Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren angegeben. | Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren angegeben. |
2. Es ist in der Tat nötig, die Vielzahl der bestehenden (etwa | 2. Es ist in der Tat nötig, die Vielzahl der bestehenden (etwa |
dreissig) Tarife zu vereinfachen und dazu ihre Anzahl erheblich zu | dreissig) Tarife zu vereinfachen und dazu ihre Anzahl erheblich zu |
reduzieren (Artikel 4 und Anlage). | reduzieren (Artikel 4 und Anlage). |
Der Unterschied, der zurzeit zwischen den für die Bearbeitung der | Der Unterschied, der zurzeit zwischen den für die Bearbeitung der |
Anträge und den für die Ausstellung von Dokumenten fälligen Gebühren | Anträge und den für die Ausstellung von Dokumenten fälligen Gebühren |
gemacht wird, ist häufig eine Quelle der Verwirrung für den Bürger und | gemacht wird, ist häufig eine Quelle der Verwirrung für den Bürger und |
macht die Einführung eines umfassenden Tarifs nötig, der beide Aspekte | macht die Einführung eines umfassenden Tarifs nötig, der beide Aspekte |
berücksichtigt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, die sich aus | berücksichtigt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, die sich aus |
der Bearbeitung des Antrags ergibt. | der Bearbeitung des Antrags ergibt. |
3. Im Bemühen um Transparenz und Rechtssicherheit ist es zugleich | 3. Im Bemühen um Transparenz und Rechtssicherheit ist es zugleich |
nötig, die Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren zu bestimmen (Artikel | nötig, die Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren zu bestimmen (Artikel |
5). | 5). |
Die Verwaltung muss ihre Ansprüche sichern und sich gegen die Gefahr | Die Verwaltung muss ihre Ansprüche sichern und sich gegen die Gefahr |
der Nichtbezahlung (besonders durch das Eingreifen ziemlich | der Nichtbezahlung (besonders durch das Eingreifen ziemlich |
skrupelloser Vermittler) schützen, indem festgelegt wird, dass die | skrupelloser Vermittler) schützen, indem festgelegt wird, dass die |
Gebühren vor Ausführung einer Leistung (Artikel 5, Abschnitt 1) zu | Gebühren vor Ausführung einer Leistung (Artikel 5, Abschnitt 1) zu |
zahlen sind. | zahlen sind. |
Abweichend von diesem Grundsatz sind dagegen Anträge, die von | Abweichend von diesem Grundsatz sind dagegen Anträge, die von |
Herstellern (oder ihren Bevollmächtigten) eingereicht werden, nach | Herstellern (oder ihren Bevollmächtigten) eingereicht werden, nach |
Ausführung der Leistung gegen Rechnung zahlbar, da der Status des | Ausführung der Leistung gegen Rechnung zahlbar, da der Status des |
Herstellers mehr Sicherheiten bietet (Artikel 5, Abschnitt 2). Um aber | Herstellers mehr Sicherheiten bietet (Artikel 5, Abschnitt 2). Um aber |
jeglichen Missbrauch durch Hersteller zu vermeiden, sieht der Entwurf | jeglichen Missbrauch durch Hersteller zu vermeiden, sieht der Entwurf |
für die Verwaltung die Möglichkeit vor, bei Zahlungsrückständen die | für die Verwaltung die Möglichkeit vor, bei Zahlungsrückständen die |
Bearbeitung von Anträgen aufzuschieben (Artikel 5, Abschnitt 2, Absatz | Bearbeitung von Anträgen aufzuschieben (Artikel 5, Abschnitt 2, Absatz |
2). | 2). |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und treuen Diener | die ehrerbietigen und treuen Diener |
Ihrer Majestät zu sein | Ihrer Majestät zu sein |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
GUTACHTEN 49.219/4 VOM 28. FEBRUAR 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES | GUTACHTEN 49.219/4 VOM 28. FEBRUAR 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES |
STAATSRATES | STAATSRATES |
Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 31. | Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 31. |
Januar 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem | Januar 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem |
Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von | Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von |
dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass "zur | dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass "zur |
Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die | Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die |
Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind", gebeten wurde, hat | Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind", gebeten wurde, hat |
folgendes Gutachten vorgelegt : | folgendes Gutachten vorgelegt : |
In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird, | In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird, |
weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der | weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der |
Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden | Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden |
Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass | Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass |
geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit | geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit |
fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen | fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen |
tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob | tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob |
Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen, | Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen, |
berücksichtigen kann. | berücksichtigen kann. |
Prüfung des Entwurfs | Prüfung des Entwurfs |
Vorhergehende Formerfordernisse | Vorhergehende Formerfordernisse |
Der Richtigbefund des Haushaltsstaatssekretärs befindet sich nicht in | Der Richtigbefund des Haushaltsstaatssekretärs befindet sich nicht in |
den Unterlagen, die dem Ersuchen um ein Gutachten beigefügt sind. | den Unterlagen, die dem Ersuchen um ein Gutachten beigefügt sind. |
Der Verfasser dieses Entwurfs hat darauf zu achten, dass dieses | Der Verfasser dieses Entwurfs hat darauf zu achten, dass dieses |
vorhergehende Formerfordernis erfüllt wird. | vorhergehende Formerfordernis erfüllt wird. |
Besondere Anmerkungen | Besondere Anmerkungen |
Präambel | Präambel |
Erster Absatz | Erster Absatz |
Es ist nicht nötig, im ersten Absatz der Präambel auf das | Es ist nicht nötig, im ersten Absatz der Präambel auf das |
Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinigten | Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinigten |
Nationen (VN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer | Nationen (VN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer |
Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die | Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die |
in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die | in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die |
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die | Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die |
nach diesen Vorschriften erteilt wurden, welches am 20. März 1958 in | nach diesen Vorschriften erteilt wurden, welches am 20. März 1958 in |
Genf unterzeichnet wurde, Bezug zu nehmen. | Genf unterzeichnet wurde, Bezug zu nehmen. |
Das Übereinkommen stellt jedenfalls nicht die Rechtsgrundlage des | Das Übereinkommen stellt jedenfalls nicht die Rechtsgrundlage des |
vorliegenden Entwurfs dar. | vorliegenden Entwurfs dar. |
Der erste Absatz der Präambel entfällt daher. | Der erste Absatz der Präambel entfällt daher. |
Zweiter Absatz | Zweiter Absatz |
Im zweiten Absatz der Präambel (welcher zum ersten Absatz wird) ist | Im zweiten Absatz der Präambel (welcher zum ersten Absatz wird) ist |
als Rechtsgrundlage für den Entwurf auf Artikel 1 des Gesetzes vom 21. | als Rechtsgrundlage für den Entwurf auf Artikel 1 des Gesetzes vom 21. |
Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für | Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für |
den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein | den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein |
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, vor allem auf Abschnitt 4, | Sicherheitszubehör entsprechen müssen, vor allem auf Abschnitt 4, |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 und durch den | abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 und durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und auf Abschnitt 4bis dieses | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und auf Abschnitt 4bis dieses |
Artikels, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996 und | Artikels, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, zu | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, zu |
verweisen. | verweisen. |
Dritter und vierter Absatz | Dritter und vierter Absatz |
1. Im dritten Absatz der Präambel (welcher zum zweiten Absatz wird) | 1. Im dritten Absatz der Präambel (welcher zum zweiten Absatz wird) |
ist allein auf den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung | ist allein auf den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör zu verweisen, wobei weder bestimmte Artikel noch | Sicherheitszubehör zu verweisen, wobei weder bestimmte Artikel noch |
die Änderungen, die bereits an diesen Artikeln vorgenommen wurden, zu | die Änderungen, die bereits an diesen Artikeln vorgenommen wurden, zu |
erwähnen sind. | erwähnen sind. |
2. Diese Anmerkung gilt auch für den vierten Absatz der Präambel (der | 2. Diese Anmerkung gilt auch für den vierten Absatz der Präambel (der |
zum dritten Absatz wird), in dem auf den Königlichen Erlass vom 10. | zum dritten Absatz wird), in dem auf den Königlichen Erlass vom 10. |
Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an | technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an |
ihre Anhänger (1) verwiesen wird. | ihre Anhänger (1) verwiesen wird. |
Fünfter und sechster Absatz | Fünfter und sechster Absatz |
1. Der fünfte Absatz der Präambel, in dem auf den Königlichen Erlass | 1. Der fünfte Absatz der Präambel, in dem auf den Königlichen Erlass |
vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen | vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen |
Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und | Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und |
Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen | Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen |
auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird, | auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird, |
ist zu streichen. Dieser Erlass wird in der Tat durch den geprüften | ist zu streichen. Dieser Erlass wird in der Tat durch den geprüften |
Entwurf weder geändert noch aufgehoben. | Entwurf weder geändert noch aufgehoben. |
2. Diese Anmerkung gilt auch für den sechsten Absatz der Präambel, in | 2. Diese Anmerkung gilt auch für den sechsten Absatz der Präambel, in |
dem auf den Königlichen Erlass vom 4. August 1996 zur Ausführung der | dem auf den Königlichen Erlass vom 4. August 1996 zur Ausführung der |
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Zulassung von | Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Zulassung von |
zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ihren Bestandteilen und | zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ihren Bestandteilen und |
technischen Einheiten sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird. | technischen Einheiten sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird. |
Verfügender Teil | Verfügender Teil |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Auf Vorschriften, die von der Wirtschaftskommission für Europa der | Auf Vorschriften, die von der Wirtschaftskommission für Europa der |
Vereinigten Nationen verabschiedet wurden, wird im Französischen in | Vereinigten Nationen verabschiedet wurden, wird im Französischen in |
der Regel mit der Abkürzung "CEE-ONU" (2) verwiesen. | der Regel mit der Abkürzung "CEE-ONU" (2) verwiesen. |
Diese Form ist daher auch im französischen Text von Artikel 1, 2°, zu | Diese Form ist daher auch im französischen Text von Artikel 1, 2°, zu |
verwenden. | verwenden. |
Diese Anmerkung gilt auch für den Rest des Entwurfs. | Diese Anmerkung gilt auch für den Rest des Entwurfs. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Um zu verhindern, dass Artikel 2, § 2, des Entwurfs so ausgelegt | Um zu verhindern, dass Artikel 2, § 2, des Entwurfs so ausgelegt |
werden kann, als ob dieser eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2011 | werden kann, als ob dieser eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2011 |
entfalten würde - was nicht akzeptiert werden könnte -, sind die Worte | entfalten würde - was nicht akzeptiert werden könnte -, sind die Worte |
"gelten für das Kalenderjahr 2011" durch die Worte "gelten bis zum 31. | "gelten für das Kalenderjahr 2011" durch die Worte "gelten bis zum 31. |
Dezember 2011" zu ersetzen. | Dezember 2011" zu ersetzen. |
Artikel 6 und 7 | Artikel 6 und 7 |
1. Die Reihenfolge der Artikel 6 und 7 des Entwurfs ist zu tauschen, | 1. Die Reihenfolge der Artikel 6 und 7 des Entwurfs ist zu tauschen, |
um die chronologische Reihenfolge zu respektieren, in welcher die | um die chronologische Reihenfolge zu respektieren, in welcher die |
durch diese Bestimmungen geänderten Königlichen Erlasse verabschiedet | durch diese Bestimmungen geänderten Königlichen Erlasse verabschiedet |
wurden. | wurden. |
2. Artikel 7 des Entwurfs (der zu Artikel 6 wird) ist so abzuändern, | 2. Artikel 7 des Entwurfs (der zu Artikel 6 wird) ist so abzuändern, |
dass darin angegeben wird, dass Artikel 78, § 2, des vorerwähnten | dass darin angegeben wird, dass Artikel 78, § 2, des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 durch den Königlichen Erlass | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 durch den Königlichen Erlass |
vom 10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31. | vom 10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31. |
Januar 2009 abgeändert wird (4). | Januar 2009 abgeändert wird (4). |
3. In Artikel 6 des Entwurfs (der zu Artikel 7 wird) ist der | 3. In Artikel 6 des Entwurfs (der zu Artikel 7 wird) ist der |
Königliche Erlass, auf den in der Entwurfsbestimmung verwiesen wird, | Königliche Erlass, auf den in der Entwurfsbestimmung verwiesen wird, |
um das Datum und den Titel des Erlasses zu ergänzen. | um das Datum und den Titel des Erlasses zu ergänzen. |
Anlage | Anlage |
In der Formulierung "Gesehen, um dem Königlichen Erlass beigefügt zu | In der Formulierung "Gesehen, um dem Königlichen Erlass beigefügt zu |
werden", welche am Ende des Anhangs steht, darf nur der Titel des | werden", welche am Ende des Anhangs steht, darf nur der Titel des |
vorliegenden Entwurfs angegeben werden. | vorliegenden Entwurfs angegeben werden. |
Schlussbemerkung | Schlussbemerkung |
Es ist nicht nötig, für Artikel 1 bis 5 eine Überschrift vorzusehen, | Es ist nicht nötig, für Artikel 1 bis 5 eine Überschrift vorzusehen, |
da diese keinen besonderen Wert hat, weil darin lediglich der Inhalt | da diese keinen besonderen Wert hat, weil darin lediglich der Inhalt |
des Textes paraphrasiert wird (5). | des Textes paraphrasiert wird (5). |
(1) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von | (1) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von |
Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte | Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte |
"Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 29 und 30. | "Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 29 und 30. |
(2) Siehe im selben Sinne insbesondere Artikel 3, 1. und 34 der | (2) Siehe im selben Sinne insbesondere Artikel 3, 1. und 34 der |
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom | Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom |
5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von | 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von |
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, |
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese | Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese |
Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie). | Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie). |
Siehe ebenfalls den Königlichen Erlass vom 20. April 2010 zur Änderung | Siehe ebenfalls den Königlichen Erlass vom 20. April 2010 zur Änderung |
des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zu dem die | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zu dem die |
Abteilung Gesetzgebung am 10. März 2010 die Stellungnahme 47.883/4 | Abteilung Gesetzgebung am 10. März 2010 die Stellungnahme 47.883/4 |
abgegeben hat. | abgegeben hat. |
(3) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von | (3) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von |
Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte | Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte |
"Gesetzgebungstechnik", Empfehlung Nr. 127. | "Gesetzgebungstechnik", Empfehlung Nr. 127. |
(4) Mit diesem letztgenannten Erlass wurde lediglich Punkt a) des | (4) Mit diesem letztgenannten Erlass wurde lediglich Punkt a) des |
vorerwähnten Artikels 78, § 2, ersetzt. | vorerwähnten Artikels 78, § 2, ersetzt. |
(5) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von | (5) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von |
Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte | Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte |
"Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 54 und 55. | "Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 54 und 55. |
Die Kammer bestand aus : | Die Kammer bestand aus : |
Den Herren : | Den Herren : |
P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; | P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; |
J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte; | J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte; |
Frau C. Gigot, Protokollführerin. | Frau C. Gigot, Protokollführerin. |
Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. | Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. |
Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem | Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem |
niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy | niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy |
geprüft. | geprüft. |
Die Protokollführerin | Die Protokollführerin |
C. Gigot | C. Gigot |
Der Vorsitzende | Der Vorsitzende |
P. Liénardy | P. Liénardy |
28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und der | 28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und der |
Zahlungsweise der Gebühren, | Zahlungsweise der Gebühren, |
die für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind | die für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 1, Abschnitt 4, des Gesetzes vom 21. Juni 1985 | Aufgrund von Artikel 1, Abschnitt 4, des Gesetzes vom 21. Juni 1985 |
über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den | über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den |
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein | Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein |
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, abgeändert durch das Gesetz vom | Sicherheitszubehör entsprechen müssen, abgeändert durch das Gesetz vom |
27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, | 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, |
und Abschnitt 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996 | und Abschnitt 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996 |
und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; | und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Festlegung |
des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung der | des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung der |
Typgenehmigungsprotokolle und der Genehmigungsunterlagen für | Typgenehmigungsprotokolle und der Genehmigungsunterlagen für |
Kleinkrafträder und Motorräder einzuziehen sind; | Kleinkrafträder und Motorräder einzuziehen sind; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur |
Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer | Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer |
Bescheinigung zur Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle | Bescheinigung zur Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle |
Fahrzeugtypen einzuziehen sind; | Fahrzeugtypen einzuziehen sind; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur |
Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von | Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von |
Typgenehmigungen und von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge | Typgenehmigungen und von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge |
einzuziehen sind; | einzuziehen sind; |
Aufgrund des Gutachtens der Beratenden Kommission | Aufgrund des Gutachtens der Beratenden Kommission |
"Verwaltung-Industrie" vom 24. November 2010; | "Verwaltung-Industrie" vom 24. November 2010; |
In Anbetracht, dass die Regionalregierungen an dem Entwurf dieses | In Anbetracht, dass die Regionalregierungen an dem Entwurf dieses |
Erlasses beteiligt sind; | Erlasses beteiligt sind; |
Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 10. Januar 2011; | Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 10. Januar 2011; |
Aufgrund des Richtigbefunds des Haushaltsstaatssekretärs vom 18. | Aufgrund des Richtigbefunds des Haushaltsstaatssekretärs vom 18. |
Februar 2011; | Februar 2011; |
Aufgrund des Gutachtens 49.219/4 des Staatsrates vom 28. Februar 2011, | Aufgrund des Gutachtens 49.219/4 des Staatsrates vom 28. Februar 2011, |
mit Anwendung des Artikels 84, § 1, erster Absatz, 1°, der Gesetze | mit Anwendung des Artikels 84, § 1, erster Absatz, 1°, der Gesetze |
über den Staatsrat, welche am 12. Januar 1973 koordiniert wurden; | über den Staatsrat, welche am 12. Januar 1973 koordiniert wurden; |
Auf Vorschlag des Premierminister und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierminister und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Dieser Erlass legt den Betrag und die Zahlungsweise der | Artikel 1 - Dieser Erlass legt den Betrag und die Zahlungsweise der |
Gebühren fest: | Gebühren fest: |
1. für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge, der Anträge auf | 1. für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge, der Anträge auf |
Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolle und der Freistellungsanträge | Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolle und der Freistellungsanträge |
betreffend: | betreffend: |
a) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, landwirtschaftliche oder | a) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, landwirtschaftliche oder |
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Bestandteile und ihr Zubehör; | forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Bestandteile und ihr Zubehör; |
b) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr | b) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr |
Zubehör; | Zubehör; |
und die Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen. | und die Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen. |
2. für die Bearbeitung der Anträge auf internationale Genehmigung von | 2. für die Bearbeitung der Anträge auf internationale Genehmigung von |
Kraftfahrzeugen, Systemen, Bestandteilen und technischen Einheiten von | Kraftfahrzeugen, Systemen, Bestandteilen und technischen Einheiten von |
Fahrzeugen aufgrund der europäischen Rechtssetzung oder der | Fahrzeugen aufgrund der europäischen Rechtssetzung oder der |
VN/ECE-Regelungen, sowie für die Ausstellung der dazugehörigen | VN/ECE-Regelungen, sowie für die Ausstellung der dazugehörigen |
Unterlagen; | Unterlagen; |
3. für die Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller | 3. für die Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller |
durchgeführt wurde; | durchgeführt wurde; |
4. für die Bearbeitung eines Antrags einer Bescheinigung zur | 4. für die Bearbeitung eines Antrags einer Bescheinigung zur |
Validierung sowie für die Ausstellung jeder dazugehörigen Unterlage. | Validierung sowie für die Ausstellung jeder dazugehörigen Unterlage. |
Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für: | Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für: |
1. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes | 1. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes |
Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 oder 3bis des | Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 oder 3bis des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör und des | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör und des |
Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der | Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der |
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis | Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis |
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und | für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und |
forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr | forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr |
Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden müssen. | Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden müssen. |
2. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes | 2. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes |
Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 des Königlichen | Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 des Königlichen |
Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder, Motorräder und | über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder, Motorräder und |
ihre Anhänger, oder gemäss dem Königlichen Erlass vom 4. August 1996 | ihre Anhänger, oder gemäss dem Königlichen Erlass vom 4. August 1996 |
zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über | zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über |
die Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre | die Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre |
Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden | Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden |
müssen. | müssen. |
3. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes | 3. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes |
Bestandteil oder jede Ausrüstung, die aufgrund der europäischen | Bestandteil oder jede Ausrüstung, die aufgrund der europäischen |
Rechtssetzung oder der VN/ECE-Regelungen genehmigt werden muss. | Rechtssetzung oder der VN/ECE-Regelungen genehmigt werden muss. |
Art. 3 - Für die Anwendung dieses Erlasses versteht man unter: | Art. 3 - Für die Anwendung dieses Erlasses versteht man unter: |
1. "Antragsteller": die natürliche oder juristische Person, die in | 1. "Antragsteller": die natürliche oder juristische Person, die in |
eigenem Namen oder durch einen Dritten, der in einem Mitgliedstaat der | eigenem Namen oder durch einen Dritten, der in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union seinen Sitz hat und in ihrem Namen handelt, | Europäischen Union seinen Sitz hat und in ihrem Namen handelt, |
- einen Antrag auf Genehmigung oder Anerkennung eines Genehmigungs- | - einen Antrag auf Genehmigung oder Anerkennung eines Genehmigungs- |
oder Bezeichnungsprotokolls oder einen Freistellungsantrag stellt oder | oder Bezeichnungsprotokolls oder einen Freistellungsantrag stellt oder |
die Ausstellung von Unterlagen im Sinne der vorerwähnten Königlichen | die Ausstellung von Unterlagen im Sinne der vorerwähnten Königlichen |
Erlasse vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar 1981 und 4. | Erlasse vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar 1981 und 4. |
August 1996 beantragt, oder, | August 1996 beantragt, oder, |
- einen Genehmigungsantrag aufgrund der europäischen Rechtssetzung | - einen Genehmigungsantrag aufgrund der europäischen Rechtssetzung |
oder der VN/ECE-Regelungen stellt, oder, | oder der VN/ECE-Regelungen stellt, oder, |
- einen Antrag auf Validierung stellt und die Ausstellung jeder | - einen Antrag auf Validierung stellt und die Ausstellung jeder |
dazugehörigen Unterlage beantragt, oder, | dazugehörigen Unterlage beantragt, oder, |
- jeden anderen Antrag gemäss der Anlage zu diesem Erlass stellt. | - jeden anderen Antrag gemäss der Anlage zu diesem Erlass stellt. |
2. "Hersteller": die Person oder Instanz, die gegenüber der | 2. "Hersteller": die Person oder Instanz, die gegenüber der |
Genehmigungsinstanz für alle Aspekte des Genehmigungs- und | Genehmigungsinstanz für alle Aspekte des Genehmigungs- und |
Zulassungsverfahrens zuständig ist und für die Konformität der | Zulassungsverfahrens zuständig ist und für die Konformität der |
Produktion haftet. Diese Person oder Instanz muss nicht direkt an | Produktion haftet. Diese Person oder Instanz muss nicht direkt an |
allen Produktionsetappen des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der | allen Produktionsetappen des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der |
technischen Einheit beteiligt sein, die dem Genehmigungsverfahren | technischen Einheit beteiligt sein, die dem Genehmigungsverfahren |
unterworfen wird/werden. | unterworfen wird/werden. |
3. "Vertreter des Herstellers": jede in der Europäischen Union | 3. "Vertreter des Herstellers": jede in der Europäischen Union |
niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller | niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller |
bevollmächtigt ist, ihn gegenüber der Genehmigungsinstanz zu vertreten | bevollmächtigt ist, ihn gegenüber der Genehmigungsinstanz zu vertreten |
und in seinem Namen Angelegenheiten zu regeln, die unter die | und in seinem Namen Angelegenheiten zu regeln, die unter die |
vorerwähnten Königlichen Erlasse vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, | vorerwähnten Königlichen Erlasse vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, |
26. Februar 1981 und 4. August 1996 oder unter die europäische | 26. Februar 1981 und 4. August 1996 oder unter die europäische |
Rechtssetzung oder die VN/ECE-Regelungen fallen. Wenn der Begriff | Rechtssetzung oder die VN/ECE-Regelungen fallen. Wenn der Begriff |
"Hersteller" verwendet wird, versteht man darunter den Hersteller oder | "Hersteller" verwendet wird, versteht man darunter den Hersteller oder |
seinen Vertreter. | seinen Vertreter. |
Art. 4 - § 1. Die Prüfung eines Antrags auf Typen- oder individuelle | Art. 4 - § 1. Die Prüfung eines Antrags auf Typen- oder individuelle |
Genehmigung oder Zulassung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer | Genehmigung oder Zulassung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer |
technischen Einheit, eines Bestandteils oder einer Ausrüstung, eines | technischen Einheit, eines Bestandteils oder einer Ausrüstung, eines |
Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolls, eines Freistellungsantrags | Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolls, eines Freistellungsantrags |
oder eines Antrags auf Validierung sowie die Ausstellung der | oder eines Antrags auf Validierung sowie die Ausstellung der |
Unterlagen gemäss Artikel 1, Abschnitt 4bis des Gesetzes vom 21. Juni | Unterlagen gemäss Artikel 1, Abschnitt 4bis des Gesetzes vom 21. Juni |
1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den | 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den |
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein | Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein |
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder gemäss den vorerwähnten | Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder gemäss den vorerwähnten |
Königlichen Erlassen vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar | Königlichen Erlassen vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar |
1981 und 4. August 1996 oder der europäischen Rechtssetzung oder den | 1981 und 4. August 1996 oder der europäischen Rechtssetzung oder den |
VN/ECE-Regelungen führt zum Einzug von Gebühren, deren Betrag in der | VN/ECE-Regelungen führt zum Einzug von Gebühren, deren Betrag in der |
Anlage zu diesem Erlass festgelegt wird. | Anlage zu diesem Erlass festgelegt wird. |
§ 2. Die in der Anlage zu diesem Beschluss angegebenen Beträge gelten | § 2. Die in der Anlage zu diesem Beschluss angegebenen Beträge gelten |
bis zum 31. Dezember 2011 und sind an den Gesundheitsindex vom | bis zum 31. Dezember 2011 und sind an den Gesundheitsindex vom |
November 2010 geknüpft. | November 2010 geknüpft. |
Sie werden automatisch am 1. Januar eines Jahres auf der Grundlage der | Sie werden automatisch am 1. Januar eines Jahres auf der Grundlage der |
Entwicklung des Gesundheitsindexes vom November des Vorjahres | Entwicklung des Gesundheitsindexes vom November des Vorjahres |
angepasst. Bei der Indexierung wird das Ergebnis gegebenenfalls um | angepasst. Bei der Indexierung wird das Ergebnis gegebenenfalls um |
maximal 0,50 Euro erhöht oder um maximal 0,49 Euro reduziert, um eine | maximal 0,50 Euro erhöht oder um maximal 0,49 Euro reduziert, um eine |
ganze Zahl zu erhalten. | ganze Zahl zu erhalten. |
Art. 5 - § 1. Die gemäss Artikel 4 festgelegten Gebühren werden vom | Art. 5 - § 1. Die gemäss Artikel 4 festgelegten Gebühren werden vom |
Antragsteller entrichtet, der für ihre Bezahlung haftet. | Antragsteller entrichtet, der für ihre Bezahlung haftet. |
Sie müssen vor der Ausführung der Leistungen und der Ausstellung der | Sie müssen vor der Ausführung der Leistungen und der Ausstellung der |
Unterlagen, auf die sie sich beziehen, vollständig bezahlt sein. | Unterlagen, auf die sie sich beziehen, vollständig bezahlt sein. |
Sie sind gemäss den Anweisungen auf der Zahlungsaufforderung zu | Sie sind gemäss den Anweisungen auf der Zahlungsaufforderung zu |
entrichten. | entrichten. |
Werden die Gebühren nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum | Werden die Gebühren nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum |
des Versands der Zahlungsaufforderung vollständig bezahlt, wird der | des Versands der Zahlungsaufforderung vollständig bezahlt, wird der |
Antrag als vom Antragsteller zurückgenommen angesehen. | Antrag als vom Antragsteller zurückgenommen angesehen. |
Wird der Antrag zurückgenommen oder als zurückgenommen angesehen, muss | Wird der Antrag zurückgenommen oder als zurückgenommen angesehen, muss |
ein neuer, vollständiger Antrag eingereicht werden. | ein neuer, vollständiger Antrag eingereicht werden. |
§ 2. Wird der Antrag von einem Hersteller eingereicht, sind die | § 2. Wird der Antrag von einem Hersteller eingereicht, sind die |
Gebühren abweichend zu Abschnitt 1 nach Ausführung der Leistungen und | Gebühren abweichend zu Abschnitt 1 nach Ausführung der Leistungen und |
gegebenenfalls nach Ausstellung der Unterlagen, auf die sie sich | gegebenenfalls nach Ausstellung der Unterlagen, auf die sie sich |
beziehen, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum gemäss | beziehen, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum gemäss |
den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsanweisungen zu entrichten. | den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsanweisungen zu entrichten. |
Damit der Antrag zulässig ist, müssen die Gebühren für früher | Damit der Antrag zulässig ist, müssen die Gebühren für früher |
gestellte Anträge gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes | gestellte Anträge gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes |
bezahlt sein. | bezahlt sein. |
§ 3. Die Gebühren für Leistungen, die bereits vollständig oder | § 3. Die Gebühren für Leistungen, die bereits vollständig oder |
teilweise erbracht wurden, werden bei Rücknahme des Antrags oder im | teilweise erbracht wurden, werden bei Rücknahme des Antrags oder im |
Falle einer negativen Entscheidung über den Antrag nicht erstattet. | Falle einer negativen Entscheidung über den Antrag nicht erstattet. |
Art. 6 - Artikel 78, Abschnitt 2, des vorerwähnten Königlichen | Art. 6 - Artikel 78, Abschnitt 2, des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968, welcher durch den Königlichen Erlass vom | Erlasses vom 15. März 1968, welcher durch den Königlichen Erlass vom |
10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31. | 10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31. |
Januar 2009 abgeändert wurde, wird aufgehoben. | Januar 2009 abgeändert wurde, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. | Art. 7 - Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. |
Oktober 1974, welcher durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2009 | Oktober 1974, welcher durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2009 |
ersetzt wurde, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | ersetzt wurde, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
" Art. 7.Genehmigungskosten. |
" Art. 7.Genehmigungskosten. |
Die Genehmigungskosten und die Ausstellung aller dazugehörigen | Die Genehmigungskosten und die Ausstellung aller dazugehörigen |
Unterlagen werden im Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur | Unterlagen werden im Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur |
Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die | Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die |
Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, festgelegt." | Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, festgelegt." |
Art. 8 - Werden aufgehoben: | Art. 8 - Werden aufgehoben: |
1. der Ministerielle Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des | 1. der Ministerielle Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des |
Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer Bescheinigung zur | Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer Bescheinigung zur |
Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle Fahrzeugtypen | Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle Fahrzeugtypen |
einzuziehen sind; | einzuziehen sind; |
2. der Ministerielle Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des | 2. der Ministerielle Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des |
Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von Typgenehmigungen und | Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von Typgenehmigungen und |
von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge einzuziehen sind; | von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge einzuziehen sind; |
3. der Königliche Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs | 3. der Königliche Erlass vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs |
der Gebühren, die für die Ausstellung der Typgenehmigungsprotokolle | der Gebühren, die für die Ausstellung der Typgenehmigungsprotokolle |
und der Genehmigungsunterlagen für Kleinkrafträder und Motorräder | und der Genehmigungsunterlagen für Kleinkrafträder und Motorräder |
einzuziehen sind. | einzuziehen sind. |
Art. 9 - Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. | Art. 9 - Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. |
Art. 10 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung dieses Erlasses beauftragt. | Ausführung dieses Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung des |
Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Zulassung von | Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Zulassung von |
Kraftfahrzeugen einzuziehen sind | Kraftfahrzeugen einzuziehen sind |
I. Antrag (1) auf Genehmigung von Fahrzeugen | I. Antrag (1) auf Genehmigung von Fahrzeugen |
EUR | EUR |
a) Typengenehmigung (alle Kategorien) | a) Typengenehmigung (alle Kategorien) |
665,00 | 665,00 |
b) Typengenehmigung für Kleinserien | b) Typengenehmigung für Kleinserien |
1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1 | 1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1 |
235,00 | 235,00 |
2. Kategorien M2, M3, N2, N3 | 2. Kategorien M2, M3, N2, N3 |
475,00 | 475,00 |
3. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 und 2 angegeben sind | 3. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 und 2 angegeben sind |
345,00 | 345,00 |
c) individuelle Genehmigung | c) individuelle Genehmigung |
1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1 | 1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1 |
120,00 | 120,00 |
2. Kategorien M2, M3, N2, N3 | 2. Kategorien M2, M3, N2, N3 |
235,00 | 235,00 |
3. Kategorien L | 3. Kategorien L |
475,00 | 475,00 |
4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind | 4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind |
170,00 | 170,00 |
II. Antrag (1) eines Bezeichnungsprotokolls | II. Antrag (1) eines Bezeichnungsprotokolls |
EUR | EUR |
1. Kraftfahrzeug | 1. Kraftfahrzeug |
235,00 | 235,00 |
2. Gezogenes Fahrzeug | 2. Gezogenes Fahrzeug |
195,00 | 195,00 |
III. Antrag (1) des Herstellers auf Abweichung von einem nationalen | III. Antrag (1) des Herstellers auf Abweichung von einem nationalen |
Genehmigungsprotokoll (2) für ein bestimmtes Fahrzeug | Genehmigungsprotokoll (2) für ein bestimmtes Fahrzeug |
EUR | EUR |
1. Kraftfahrzeug (alle Kategorien) | 1. Kraftfahrzeug (alle Kategorien) |
235,00 | 235,00 |
2. Gezogenes Fahrzeug (alle Kategorien) | 2. Gezogenes Fahrzeug (alle Kategorien) |
170,00 | 170,00 |
IV. Antrag (1) auf Freistellung (3) | IV. Antrag (1) auf Freistellung (3) |
EUR | EUR |
1. der von behinderten Personen im Hinblick auf die Verkehrszulassung | 1. der von behinderten Personen im Hinblick auf die Verkehrszulassung |
von Fahrzeugen, die entsprechend ihrer Invalidität umgebaut wurden, | von Fahrzeugen, die entsprechend ihrer Invalidität umgebaut wurden, |
für den persönlichen Gebrauch eingereicht werden | für den persönlichen Gebrauch eingereicht werden |
0,00 | 0,00 |
2. die von anderen als in den unter Punkt 1 bezeichneten Personen | 2. die von anderen als in den unter Punkt 1 bezeichneten Personen |
eingereicht werden | eingereicht werden |
65,00 | 65,00 |
V. Antrag (1) auf Genehmigung von Systemen, Bauteilen und technischen | V. Antrag (1) auf Genehmigung von Systemen, Bauteilen und technischen |
Einheiten eines Fahrzeugs | Einheiten eines Fahrzeugs |
EUR | EUR |
65,00 | 65,00 |
VI. Antrag einer Validierungsbescheinigung (Prüfung, Ausstellen der | VI. Antrag einer Validierungsbescheinigung (Prüfung, Ausstellen der |
Bescheinigung, Archivierung) | Bescheinigung, Archivierung) |
EUR | EUR |
65,00 | 65,00 |
VII. Tests | VII. Tests |
EUR | EUR |
1. Tests (Stundensatz (4) eines Beamten) | 1. Tests (Stundensatz (4) eines Beamten) |
90,00 | 90,00 |
2. Testbericht | 2. Testbericht |
120,00 | 120,00 |
3. Kategorien L Kosten für Tests, die von einer Einrichtung | 3. Kategorien L Kosten für Tests, die von einer Einrichtung |
durchgeführt werden, die für die Überwachung von Strassenfahrzeugen | durchgeführt werden, die für die Überwachung von Strassenfahrzeugen |
zuständig ist | zuständig ist |
317,00 | 317,00 |
VIII. Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller durchgeführt | VIII. Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller durchgeführt |
wurde : | wurde : |
EUR | EUR |
1. Antrag (1) auf Erstbewertung | 1. Antrag (1) auf Erstbewertung |
280,00 | 280,00 |
2. Antrag (1) auf Konformität der Produktion (COP : conformity of | 2. Antrag (1) auf Konformität der Produktion (COP : conformity of |
production) | production) |
280,00 | 280,00 |
IX. Anlagen, Erweiterungen und Überprüfungen : | IX. Anlagen, Erweiterungen und Überprüfungen : |
EUR | EUR |
a) Anlage zu einer vorliegenden Genehmigung, einer nationalen | a) Anlage zu einer vorliegenden Genehmigung, einer nationalen |
Typgenehmigung oder einer EVA-Einzelgenehmigung | Typgenehmigung oder einer EVA-Einzelgenehmigung |
1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1 | 1. Kategorien O1, O2, R1, R2, S1 |
120,00 | 120,00 |
2. Kategorien M2, M3, N2, N3 | 2. Kategorien M2, M3, N2, N3 |
235,00 | 235,00 |
3. Kategorien L | 3. Kategorien L |
475,00 | 475,00 |
4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind | 4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind |
170,00 | 170,00 |
b) Überprüfung oder Erweiterung von e6- oder E6-Unterlagen | b) Überprüfung oder Erweiterung von e6- oder E6-Unterlagen |
65,00 | 65,00 |
c) Änderung des Umfangs der Erstbewertung oder der COP | c) Änderung des Umfangs der Erstbewertung oder der COP |
120,00 | 120,00 |
X. Ausstellung von Unterlagen ausserhalb der in den Punkten I bis IX | X. Ausstellung von Unterlagen ausserhalb der in den Punkten I bis IX |
beschriebenen Verfahren (z. B. : Bescheinigung, Duplikat usw.) | beschriebenen Verfahren (z. B. : Bescheinigung, Duplikat usw.) |
EUR | EUR |
65,00 | 65,00 |
(1) Pauschale Gebühren, die für die Prüfung eines Antrags und die | (1) Pauschale Gebühren, die für die Prüfung eines Antrags und die |
Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen einzuziehen sind. | Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen einzuziehen sind. |
(2) Die Nummer des nationalen Genehmigungsprotokolls besteht aus 6 | (2) Die Nummer des nationalen Genehmigungsprotokolls besteht aus 6 |
Zeichen und beginnt nicht mit den Zeichen e6. | Zeichen und beginnt nicht mit den Zeichen e6. |
(3) Freistellungsanträge, die aufgrund von Artikel 78 des Königlichen | (3) Freistellungsanträge, die aufgrund von Artikel 78 des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingereicht werden. | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingereicht werden. |
(4) Für die Berechnung des Betrags der Gebühr wird die Leistungsdauer | (4) Für die Berechnung des Betrags der Gebühr wird die Leistungsdauer |
des Beamten um die Fahrzeit erhöht. Jede Stunde, von der bereits mehr | des Beamten um die Fahrzeit erhöht. Jede Stunde, von der bereits mehr |
als 15 Minuten verstrichen sind, wird als geleistete Arbeitsstunde | als 15 Minuten verstrichen sind, wird als geleistete Arbeitsstunde |
angesehen. | angesehen. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung |
des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die | des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die |
Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, beigefügt zu werden. | Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011. | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister, | Der Premierminister, |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |