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Arrêté Royal du 28 avril 2011
publié le 19 octobre 2011

Arrêté royal établissant le montant et les modalités de payement des redevances à percevoir, en matière de réception des véhicules à moteur. - Addendum

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service public federal mobilite et transports
numac
2011014233
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19/10/2011
prom.
28/04/2011
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28 AVRIL 2011. - Arrêté royal établissant le montant et les modalités de payement des redevances à percevoir, en matière de réception des véhicules à moteur. - Addendum


Au Moniteur belge du 13 mai 2011, p. 27781, il faut ajouter le texte suivant :

BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1. Gegenstand dieses Entwurfs eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihrer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die Anpassung des Betrags der Gebühren, die für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind.Zugleich werden die Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren angegeben. 2. Es ist in der Tat nötig, die Vielzahl der bestehenden (etwa dreissig) Tarife zu vereinfachen und dazu ihre Anzahl erheblich zu reduzieren (Artikel 4 und Anlage). Der Unterschied, der zurzeit zwischen den für die Bearbeitung der Anträge und den für die Ausstellung von Dokumenten fälligen Gebühren gemacht wird, ist häufig eine Quelle der Verwirrung für den Bürger und macht die Einführung eines umfassenden Tarifs nötig, der beide Aspekte berücksichtigt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, die sich aus der Bearbeitung des Antrags ergibt. 3. Im Bemühen um Transparenz und Rechtssicherheit ist es zugleich nötig, die Zahlungsmodalitäten dieser Gebühren zu bestimmen (Artikel 5). Die Verwaltung muss ihre Ansprüche sichern und sich gegen die Gefahr der Nichtbezahlung (besonders durch das Eingreifen ziemlich skrupelloser Vermittler) schützen, indem festgelegt wird, dass die Gebühren vor Ausführung einer Leistung (Artikel 5, Abschnitt 1) zu zahlen sind.

Abweichend von diesem Grundsatz sind dagegen Anträge, die von Herstellern (oder ihren Bevollmächtigten) eingereicht werden, nach Ausführung der Leistung gegen Rechnung zahlbar, da der Status des Herstellers mehr Sicherheiten bietet (Artikel 5, Abschnitt 2). Um aber jeglichen Missbrauch durch Hersteller zu vermeiden, sieht der Entwurf für die Verwaltung die Möglichkeit vor, bei Zahlungsrückständen die Bearbeitung von Anträgen aufzuschieben (Artikel 5, Abschnitt 2, Absatz 2).

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und treuen Diener Ihrer Majestät zu sein Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

GUTACHTEN 49.219/4 VOM 28. FEBRUAR 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES STAATSRATES Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 31.

Januar 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass "zur Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind", gebeten wurde, hat folgendes Gutachten vorgelegt : In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird, weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen, berücksichtigen kann.

Prüfung des Entwurfs Vorhergehende Formerfordernisse Der Richtigbefund des Haushaltsstaatssekretärs befindet sich nicht in den Unterlagen, die dem Ersuchen um ein Gutachten beigefügt sind.

Der Verfasser dieses Entwurfs hat darauf zu achten, dass dieses vorhergehende Formerfordernis erfüllt wird.

Besondere Anmerkungen Präambel Erster Absatz Es ist nicht nötig, im ersten Absatz der Präambel auf das Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinigten Nationen (VN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, welches am 20. März 1958 in Genf unterzeichnet wurde, Bezug zu nehmen.

Das Übereinkommen stellt jedenfalls nicht die Rechtsgrundlage des vorliegenden Entwurfs dar.

Der erste Absatz der Präambel entfällt daher.

Zweiter Absatz Im zweiten Absatz der Präambel (welcher zum ersten Absatz wird) ist als Rechtsgrundlage für den Entwurf auf Artikel 1 des Gesetzes vom 21.

Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, vor allem auf Abschnitt 4, abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und auf Abschnitt 4bis dieses Artikels, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, zu verweisen.

Dritter und vierter Absatz 1. Im dritten Absatz der Präambel (welcher zum zweiten Absatz wird) ist allein auf den Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zu verweisen, wobei weder bestimmte Artikel noch die Änderungen, die bereits an diesen Artikeln vorgenommen wurden, zu erwähnen sind. 2. Diese Anmerkung gilt auch für den vierten Absatz der Präambel (der zum dritten Absatz wird), in dem auf den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger (1) verwiesen wird.

Fünfter und sechster Absatz 1. Der fünfte Absatz der Präambel, in dem auf den Königlichen Erlass vom 26.Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird, ist zu streichen. Dieser Erlass wird in der Tat durch den geprüften Entwurf weder geändert noch aufgehoben. 2. Diese Anmerkung gilt auch für den sechsten Absatz der Präambel, in dem auf den Königlichen Erlass vom 4.August 1996 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Zulassung von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ihren Bestandteilen und technischen Einheiten sowie ihr Sicherheitszubehör verwiesen wird.

Verfügender Teil Artikel 1 Auf Vorschriften, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinigten Nationen verabschiedet wurden, wird im Französischen in der Regel mit der Abkürzung "CEE-ONU" (2) verwiesen.

Diese Form ist daher auch im französischen Text von Artikel 1, 2°, zu verwenden.

Diese Anmerkung gilt auch für den Rest des Entwurfs.

Artikel 4 Um zu verhindern, dass Artikel 2, § 2, des Entwurfs so ausgelegt werden kann, als ob dieser eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2011 entfalten würde - was nicht akzeptiert werden könnte -, sind die Worte "gelten für das Kalenderjahr 2011" durch die Worte "gelten bis zum 31.

Dezember 2011" zu ersetzen.

Artikel 6 und 7 1. Die Reihenfolge der Artikel 6 und 7 des Entwurfs ist zu tauschen, um die chronologische Reihenfolge zu respektieren, in welcher die durch diese Bestimmungen geänderten Königlichen Erlasse verabschiedet wurden.2. Artikel 7 des Entwurfs (der zu Artikel 6 wird) ist so abzuändern, dass darin angegeben wird, dass Artikel 78, § 2, des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31.

Januar 2009 abgeändert wird (4). 3. In Artikel 6 des Entwurfs (der zu Artikel 7 wird) ist der Königliche Erlass, auf den in der Entwurfsbestimmung verwiesen wird, um das Datum und den Titel des Erlasses zu ergänzen. Anlage In der Formulierung "Gesehen, um dem Königlichen Erlass beigefügt zu werden", welche am Ende des Anhangs steht, darf nur der Titel des vorliegenden Entwurfs angegeben werden.

Schlussbemerkung Es ist nicht nötig, für Artikel 1 bis 5 eine Überschrift vorzusehen, da diese keinen besonderen Wert hat, weil darin lediglich der Inhalt des Textes paraphrasiert wird (5). (1) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte "Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 29 und 30. (2) Siehe im selben Sinne insbesondere Artikel 3, 1.und 34 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie). Siehe ebenfalls den Königlichen Erlass vom 20. April 2010 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zu dem die Abteilung Gesetzgebung am 10. März 2010 die Stellungnahme 47.883/4 abgegeben hat. (3) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte "Gesetzgebungstechnik", Empfehlung Nr. 127. (4) Mit diesem letztgenannten Erlass wurde lediglich Punkt a) des vorerwähnten Artikels 78, § 2, ersetzt. (5) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden zur Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte "Gesetzgebungstechnik", Empfehlungen Nr. 54 und 55.

Die Kammer bestand aus : Den Herren : P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer;

J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte;

Frau C. Gigot, Protokollführerin.

Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt.

Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy geprüft.

Die Protokollführerin C. Gigot Der Vorsitzende P. Liénardy

28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 1, Abschnitt 4, des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20.Juli 2000, und Abschnitt 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung der Typgenehmigungsprotokolle und der Genehmigungsunterlagen für Kleinkrafträder und Motorräder einzuziehen sind;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer Bescheinigung zur Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle Fahrzeugtypen einzuziehen sind;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von Typgenehmigungen und von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge einzuziehen sind;

Aufgrund des Gutachtens der Beratenden Kommission "Verwaltung-Industrie" vom 24. November 2010;

In Anbetracht, dass die Regionalregierungen an dem Entwurf dieses Erlasses beteiligt sind;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 10. Januar 2011;

Aufgrund des Richtigbefunds des Haushaltsstaatssekretärs vom 18.

Februar 2011;

Aufgrund des Gutachtens 49.219/4 des Staatsrates vom 28. Februar 2011, mit Anwendung des Artikels 84, § 1, erster Absatz, 1°, der Gesetze über den Staatsrat, welche am 12. Januar 1973 koordiniert wurden;

Auf Vorschlag des Premierminister und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Dieser Erlass legt den Betrag und die Zahlungsweise der Gebühren fest: 1. für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge, der Anträge auf Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolle und der Freistellungsanträge betreffend: a) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Bestandteile und ihr Zubehör;b) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr Zubehör; und die Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen. 2. für die Bearbeitung der Anträge auf internationale Genehmigung von Kraftfahrzeugen, Systemen, Bestandteilen und technischen Einheiten von Fahrzeugen aufgrund der europäischen Rechtssetzung oder der VN/ECE-Regelungen, sowie für die Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen;3. für die Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller durchgeführt wurde;4. für die Bearbeitung eines Antrags einer Bescheinigung zur Validierung sowie für die Ausstellung jeder dazugehörigen Unterlage. Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für: 1. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 oder 3bis des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör und des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden müssen. 2. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes Bestandteil oder jede Ausrüstung, die gemäss Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.Oktober 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder, Motorräder und ihre Anhänger, oder gemäss dem Königlichen Erlass vom 4. August 1996 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör zugelassen oder anerkannt werden müssen. 3. jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede technische Einheit, jedes Bestandteil oder jede Ausrüstung, die aufgrund der europäischen Rechtssetzung oder der VN/ECE-Regelungen genehmigt werden muss. Art. 3 - Für die Anwendung dieses Erlasses versteht man unter: 1. "Antragsteller": die natürliche oder juristische Person, die in eigenem Namen oder durch einen Dritten, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Sitz hat und in ihrem Namen handelt, - einen Antrag auf Genehmigung oder Anerkennung eines Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolls oder einen Freistellungsantrag stellt oder die Ausstellung von Unterlagen im Sinne der vorerwähnten Königlichen Erlasse vom 10.Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar 1981 und 4.

August 1996 beantragt, oder, - einen Genehmigungsantrag aufgrund der europäischen Rechtssetzung oder der VN/ECE-Regelungen stellt, oder, - einen Antrag auf Validierung stellt und die Ausstellung jeder dazugehörigen Unterlage beantragt, oder, - jeden anderen Antrag gemäss der Anlage zu diesem Erlass stellt. 2. "Hersteller": die Person oder Instanz, die gegenüber der Genehmigungsinstanz für alle Aspekte des Genehmigungs- und Zulassungsverfahrens zuständig ist und für die Konformität der Produktion haftet.Diese Person oder Instanz muss nicht direkt an allen Produktionsetappen des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der technischen Einheit beteiligt sein, die dem Genehmigungsverfahren unterworfen wird/werden. 3. "Vertreter des Herstellers": jede in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller bevollmächtigt ist, ihn gegenüber der Genehmigungsinstanz zu vertreten und in seinem Namen Angelegenheiten zu regeln, die unter die vorerwähnten Königlichen Erlasse vom 10.Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar 1981 und 4.August 1996 oder unter die europäische Rechtssetzung oder die VN/ECE-Regelungen fallen. Wenn der Begriff "Hersteller" verwendet wird, versteht man darunter den Hersteller oder seinen Vertreter.

Art. 4 - § 1. Die Prüfung eines Antrags auf Typen- oder individuelle Genehmigung oder Zulassung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer technischen Einheit, eines Bestandteils oder einer Ausrüstung, eines Genehmigungs- oder Bezeichnungsprotokolls, eines Freistellungsantrags oder eines Antrags auf Validierung sowie die Ausstellung der Unterlagen gemäss Artikel 1, Abschnitt 4bis des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder gemäss den vorerwähnten Königlichen Erlassen vom 10. Oktober 1974, 15. März 1968, 26. Februar 1981 und 4. August 1996 oder der europäischen Rechtssetzung oder den VN/ECE-Regelungen führt zum Einzug von Gebühren, deren Betrag in der Anlage zu diesem Erlass festgelegt wird. § 2. Die in der Anlage zu diesem Beschluss angegebenen Beträge gelten bis zum 31. Dezember 2011 und sind an den Gesundheitsindex vom November 2010 geknüpft.

Sie werden automatisch am 1. Januar eines Jahres auf der Grundlage der Entwicklung des Gesundheitsindexes vom November des Vorjahres angepasst. Bei der Indexierung wird das Ergebnis gegebenenfalls um maximal 0,50 Euro erhöht oder um maximal 0,49 Euro reduziert, um eine ganze Zahl zu erhalten.

Art. 5 - § 1. Die gemäss Artikel 4 festgelegten Gebühren werden vom Antragsteller entrichtet, der für ihre Bezahlung haftet.

Sie müssen vor der Ausführung der Leistungen und der Ausstellung der Unterlagen, auf die sie sich beziehen, vollständig bezahlt sein.

Sie sind gemäss den Anweisungen auf der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Werden die Gebühren nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Versands der Zahlungsaufforderung vollständig bezahlt, wird der Antrag als vom Antragsteller zurückgenommen angesehen.

Wird der Antrag zurückgenommen oder als zurückgenommen angesehen, muss ein neuer, vollständiger Antrag eingereicht werden. § 2. Wird der Antrag von einem Hersteller eingereicht, sind die Gebühren abweichend zu Abschnitt 1 nach Ausführung der Leistungen und gegebenenfalls nach Ausstellung der Unterlagen, auf die sie sich beziehen, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum gemäss den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsanweisungen zu entrichten.

Damit der Antrag zulässig ist, müssen die Gebühren für früher gestellte Anträge gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes bezahlt sein. § 3. Die Gebühren für Leistungen, die bereits vollständig oder teilweise erbracht wurden, werden bei Rücknahme des Antrags oder im Falle einer negativen Entscheidung über den Antrag nicht erstattet.

Art. 6 - Artikel 78, Abschnitt 2, des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, welcher durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1976 ersetzt und durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2009 abgeändert wurde, wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10.

Oktober 1974, welcher durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2009 ersetzt wurde, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "

Art. 7.Genehmigungskosten.

Die Genehmigungskosten und die Ausstellung aller dazugehörigen Unterlagen werden im Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, festgelegt." Art. 8 - Werden aufgehoben: 1. der Ministerielle Erlass vom 31.Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung einer Bescheinigung zur Validierung einer Konformitätsbescheinigung für alle Fahrzeugtypen einzuziehen sind; 2. der Ministerielle Erlass vom 31.Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung von Typgenehmigungen und von Genehmigungsunterlagen für Fahrzeuge einzuziehen sind; 3. der Königliche Erlass vom 31.Januar 2009 zur Festlegung des Tarifs der Gebühren, die für die Ausstellung der Typgenehmigungsprotokolle und der Genehmigungsunterlagen für Kleinkrafträder und Motorräder einzuziehen sind.

Art. 9 - Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Art. 10 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind

I. Antrag (1) auf Genehmigung von Fahrzeugen

EUR

a) Typengenehmigung (alle Kategorien)

665,00

b) Typengenehmigung für Kleinserien


1.Kategorien O1, O2, R1, R2, S1

235,00

2. Kategorien M2, M3, N2, N3

475,00

3.Kategorien, die nicht unter Punkt 1 und 2 angegeben sind

345,00

c) individuelle Genehmigung


1.Kategorien O1, O2, R1, R2, S1

120,00

2. Kategorien M2, M3, N2, N3

235,00

3.Kategorien L

475,00

4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind

170,00

II.Antrag (1) eines Bezeichnungsprotokolls

EUR

1. Kraftfahrzeug

235,00

2.Gezogenes Fahrzeug

195,00

III. Antrag (1) des Herstellers auf Abweichung von einem nationalen Genehmigungsprotokoll (2) für ein bestimmtes Fahrzeug

EUR

1. Kraftfahrzeug (alle Kategorien)

235,00

2.Gezogenes Fahrzeug (alle Kategorien)

170,00

IV. Antrag (1) auf Freistellung (3)

EUR

1. der von behinderten Personen im Hinblick auf die Verkehrszulassung von Fahrzeugen, die entsprechend ihrer Invalidität umgebaut wurden, für den persönlichen Gebrauch eingereicht werden

0,00

2.die von anderen als in den unter Punkt 1 bezeichneten Personen eingereicht werden

65,00

V. Antrag (1) auf Genehmigung von Systemen, Bauteilen und technischen Einheiten eines Fahrzeugs

EUR 65,00

VI. Antrag einer Validierungsbescheinigung (Prüfung, Ausstellen der Bescheinigung, Archivierung)

EUR 65,00

VII. Tests

EUR

1. Tests (Stundensatz (4) eines Beamten)

90,00

2.Testbericht

120,00

3. Kategorien L Kosten für Tests, die von einer Einrichtung durchgeführt werden, die für die Überwachung von Strassenfahrzeugen zuständig ist

317,00

VIII.Zertifizierung eines Verfahrens, das vom Hersteller durchgeführt wurde :

EUR

1. Antrag (1) auf Erstbewertung

280,00

2.Antrag (1) auf Konformität der Produktion (COP : conformity of production)

280,00

IX. Anlagen, Erweiterungen und Überprüfungen :

EUR

a) Anlage zu einer vorliegenden Genehmigung, einer nationalen Typgenehmigung oder einer EVA-Einzelgenehmigung


1.Kategorien O1, O2, R1, R2, S1

120,00

2. Kategorien M2, M3, N2, N3

235,00

3.Kategorien L

475,00

4. Kategorien, die nicht unter Punkt 1 bis 3 angegeben sind

170,00

b) Überprüfung oder Erweiterung von e6- oder E6-Unterlagen

65,00

c) Änderung des Umfangs der Erstbewertung oder der COP

120,00

X.Ausstellung von Unterlagen ausserhalb der in den Punkten I bis IX beschriebenen Verfahren (z. B. : Bescheinigung, Duplikat usw.)

EUR 65,00


(1) Pauschale Gebühren, die für die Prüfung eines Antrags und die Ausstellung der dazugehörigen Unterlagen einzuziehen sind.(2) Die Nummer des nationalen Genehmigungsprotokolls besteht aus 6 Zeichen und beginnt nicht mit den Zeichen e6.(3) Freistellungsanträge, die aufgrund von Artikel 78 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eingereicht werden. (4) Für die Berechnung des Betrags der Gebühr wird die Leistungsdauer des Beamten um die Fahrzeit erhöht.Jede Stunde, von der bereits mehr als 15 Minuten verstrichen sind, wird als geleistete Arbeitsstunde angesehen.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung des Betrags und der Zahlungsweise der Gebühren, die für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen einzuziehen sind, beigefügt zu werden.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister, Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität, E. SCHOUPPE

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