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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/12/2012
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Arrêté royal fixant les redevances à percevoir visées à l'article 20 de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies bedoeld in artikel 20 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling
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27 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal fixant les redevances à percevoir 27 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
visées à l'article 20 de la loi du 10 avril 1990 réglementant la retributies bedoeld in artikel 20 van de wet van 10 april 1990 tot
sécurité privée et particulière. - Traduction allemande regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 27 décembre 2012 fixant les redevances à percevoir besluit van 27 december 2012 tot vaststelling van de retributies
visées à l'article 20 de la loi du 10 avril 1990 réglementant la bedoeld in artikel 20 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de
sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 31 décembre 2012). private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 31 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Gebühren, 27. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Gebühren,
die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung
der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
erwähnt sind; erwähnt sind;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, des Artikels 20; besonderen Sicherheit, des Artikels 20;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Tatsache begründet In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Tatsache begründet
ist, dass die Gebühren, die während des Veranlagungsjahres für die im ist, dass die Gebühren, die während des Veranlagungsjahres für die im
Laufe dieses Jahres ausgeübten Tätigkeiten geschuldet werden, auf den Laufe dieses Jahres ausgeübten Tätigkeiten geschuldet werden, auf den
Zahlen des Vorjahres beruhen. Die Gebühren der Wachunternehmen und der Zahlen des Vorjahres beruhen. Die Gebühren der Wachunternehmen und der
Sicherheitsunternehmen für 2013 werden demnach auf der Grundlage ihrer Sicherheitsunternehmen für 2013 werden demnach auf der Grundlage ihrer
Tätigkeiten im Jahr 2012 berechnet und werden für die Ausübung von Tätigkeiten im Jahr 2012 berechnet und werden für die Ausübung von
Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2013 geschuldet. Zudem muss unterstrichen Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2013 geschuldet. Zudem muss unterstrichen
werden, dass bestimmte Dienste ab dem 1. Januar 2013 gebührenpflichtig werden, dass bestimmte Dienste ab dem 1. Januar 2013 gebührenpflichtig
werden und es nicht vor Veröffentlichung des Erlasses sein werden; werden und es nicht vor Veröffentlichung des Erlasses sein werden;
Dass eine Veröffentlichung und das Inkrafttreten der neuen Tarife und Dass eine Veröffentlichung und das Inkrafttreten der neuen Tarife und
des Verfahrens für die Berechnung der vom Sektor der privaten und des Verfahrens für die Berechnung der vom Sektor der privaten und
besonderen Sicherheit geschuldeten Gebühren notwendig sind; besonderen Sicherheit geschuldeten Gebühren notwendig sind;
Dass die Bestimmungen des Erlasses zum ersten Mal für die Gebühren Dass die Bestimmungen des Erlasses zum ersten Mal für die Gebühren
angewandt werden, die für das Jahr 2013 geschuldet werden; angewandt werden, die für das Jahr 2013 geschuldet werden;
Dass die Verordnungsgrundlage, durch die diese neuen Tarife und das Dass die Verordnungsgrundlage, durch die diese neuen Tarife und das
Berechnungsverfahren festgelegt werden und ausserdem neue Dienste Berechnungsverfahren festgelegt werden und ausserdem neue Dienste
verpflichtet werden, die Gebühren zu zahlen, vor dem Veranlagungsjahr verpflichtet werden, die Gebühren zu zahlen, vor dem Veranlagungsjahr
in Kraft treten muss; in Kraft treten muss;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2012;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
Dezember 2012; Dezember 2012;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Wachunternehmen: das in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnte 2. Wachunternehmen: das in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnte
Unternehmen, Unternehmen,
3. Sicherheitsunternehmen: das in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte 3. Sicherheitsunternehmen: das in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte
Unternehmen, Unternehmen,
4. Dienst: den in Artikel 1 § 2 des Gesetzes erwähnten internen 4. Dienst: den in Artikel 1 § 2 des Gesetzes erwähnten internen
Wachdienst und den in Artikel 1 § 11 des Gesetzes erwähnten Wachdienst und den in Artikel 1 § 11 des Gesetzes erwähnten
Sicherheitsdienst, Sicherheitsdienst,
5. Unternehmen für Sicherheitsberatung: das in Artikel 1 § 6 des 5. Unternehmen für Sicherheitsberatung: das in Artikel 1 § 6 des
Gesetzes erwähnte Unternehmen, Gesetzes erwähnte Unternehmen,
6. Ausbildungseinrichtung: die in Artikel 1 § 8 des Gesetzes erwähnte 6. Ausbildungseinrichtung: die in Artikel 1 § 8 des Gesetzes erwähnte
Einrichtung, Einrichtung,
7. Kursteilnehmer: die Person, die während des abgelaufenen 7. Kursteilnehmer: die Person, die während des abgelaufenen
Kalenderjahres eingeschrieben war, um an einer in Ausführung des Kalenderjahres eingeschrieben war, um an einer in Ausführung des
Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur
Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer
Bescheinigung "Schiessübungen", teilzunehmen, Bescheinigung "Schiessübungen", teilzunehmen,
8. genehmigter Tätigkeit: die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes 8. genehmigter Tätigkeit: die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes
einzeln aufgeführten Tätigkeiten, einzeln aufgeführten Tätigkeiten,
9. zugelassener Tätigkeit: die in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte 9. zugelassener Tätigkeit: die in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte
Tätigkeit, die einzeln zugelassen wurde für Systeme und Zentralen, die Tätigkeit, die einzeln zugelassen wurde für Systeme und Zentralen, die
dazu bestimmt sind, zum einen gegen Personen oder Güter gerichtete dazu bestimmt sind, zum einen gegen Personen oder Güter gerichtete
Straftaten und zum anderen Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu Straftaten und zum anderen Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu
verhüten oder festzustellen, verhüten oder festzustellen,
10. Identifizierungskarte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte 10. Identifizierungskarte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte
Karte, Karte,
11. laufender Identifizierungskarte: die Identifizierungskarte, die 11. laufender Identifizierungskarte: die Identifizierungskarte, die
dem Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres dem Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres
ausgestellt wurde und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des ausgestellt wurde und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des
abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am
31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von
Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die
Verwaltung zurückgesandt worden ist, Verwaltung zurückgesandt worden ist,
12. Neutralisierungssystem: das in Artikel 5 § 2 des Königlichen 12. Neutralisierungssystem: das in Artikel 5 § 2 des Königlichen
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnte System, Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnte System,
13. Verpackungsprodukt: das im Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 13. Verpackungsprodukt: das im Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010
zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in
mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte
Produkt. Produkt.
Art. 2 - Die Höhe der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden Art. 2 - Die Höhe der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden
jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit
festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag
des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000 des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000
EUR übersteigt. EUR übersteigt.
Art. 3 - Die Höhe der von einem Sicherheitsunternehmen zu Art. 3 - Die Höhe der von einem Sicherheitsunternehmen zu
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro zugelassene entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro zugelassene
Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 1,8 Promille auf den Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 1,8 Promille auf den
Teilbetrag des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, Teilbetrag des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres,
der 50.000 EUR übersteigt, mit einem Höchstbetrag von 25.000 EUR. der 50.000 EUR übersteigt, mit einem Höchstbetrag von 25.000 EUR.
Wenn ein Sicherheitsunternehmen zudem der in Artikel 2 erwähnten Wenn ein Sicherheitsunternehmen zudem der in Artikel 2 erwähnten
Gebühr unterworfen ist, wird die Höhe der jährlichen Gebühr für seine Gebühr unterworfen ist, wird die Höhe der jährlichen Gebühr für seine
Sicherheitstätigkeiten auf 500 EUR pro zugelassene Tätigkeit Sicherheitstätigkeiten auf 500 EUR pro zugelassene Tätigkeit
festgelegt. festgelegt.
Art. 4 - Die Höhe der von einem Dienst zu entrichtenden jährlichen Art. 4 - Die Höhe der von einem Dienst zu entrichtenden jährlichen
Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um
eine Abgabe von 0,5 EUR pro laufende Identifizierungskarte. eine Abgabe von 0,5 EUR pro laufende Identifizierungskarte.
Wenn der Gesellschaftszweck der Organisation oder des Unternehmens, Wenn der Gesellschaftszweck der Organisation oder des Unternehmens,
dem der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist oder in den dem der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist oder in den
Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit
fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro
genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender
Identifizierungskarten. Identifizierungskarten.
Art. 5 - Die Höhe der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung zu Art. 5 - Die Höhe der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung zu
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt. entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt.
Art. 6 - Die Höhe der von einer Ausbildungseinrichtung zu Art. 6 - Die Höhe der von einer Ausbildungseinrichtung zu
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer
festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr
für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer, für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer,
wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird. wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird.
Art. 7 - Zur Deckung der Verwaltungskosten: Art. 7 - Zur Deckung der Verwaltungskosten:
1. müssen Wachunternehmen, Unternehmen für Sicherheitsberatung, 1. müssen Wachunternehmen, Unternehmen für Sicherheitsberatung,
interne Wachdienste und Sicherheitsdienste bei der ersten Beantragung interne Wachdienste und Sicherheitsdienste bei der ersten Beantragung
jeder einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen, jeder einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen,
2. müssen Sicherheitsunternehmen und Ausbildungseinrichtungen bei der 2. müssen Sicherheitsunternehmen und Ausbildungseinrichtungen bei der
ersten Beantragung jeder einzelnen Zulassung 1.000 EUR zahlen, ersten Beantragung jeder einzelnen Zulassung 1.000 EUR zahlen,
3. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der 3. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der
Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes
Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen, Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen,
4. muss der Beantrager einer Identifizierungskarte pro Antrag 20 EUR 4. muss der Beantrager einer Identifizierungskarte pro Antrag 20 EUR
zahlen, zahlen,
5. muss der Beantrager bei der ersten Beantragung der Zulassung eines 5. muss der Beantrager bei der ersten Beantragung der Zulassung eines
Neutralisierungssystems und eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR Neutralisierungssystems und eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR
zahlen, zahlen,
6. muss der Beantrager einer Bewachungsliste und eines 6. muss der Beantrager einer Bewachungsliste und eines
Bewachungsregisters, wie in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom Bewachungsregisters, wie in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom
15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 0,25 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 0,25
EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro Bewachungsregister zahlen, EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro Bewachungsregister zahlen,
7. muss der Beantrager einer Fahrzeugkennzeichnung, wie in Artikel 10 7. muss der Beantrager einer Fahrzeugkennzeichnung, wie in Artikel 10
des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter
Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen, Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen,
8. muss der Beantrager eines Emblems, wie in Artikel 8 § 1 des 8. muss der Beantrager eines Emblems, wie in Artikel 8 § 1 des
Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen. Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen.
Art. 8 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnte Gebühr ist für jedes Art. 8 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnte Gebühr ist für jedes
volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres zu entrichten,
in dem das Unternehmen, der Dienst oder die Ausbildungseinrichtung, je in dem das Unternehmen, der Dienst oder die Ausbildungseinrichtung, je
nach Fall, über eine Zulassung oder Genehmigung verfügt, um die nach Fall, über eine Zulassung oder Genehmigung verfügt, um die
betreffende Tätigkeit auszuüben. betreffende Tätigkeit auszuüben.
Der Übernehmer eines anderen genehmigten oder zugelassenen Der Übernehmer eines anderen genehmigten oder zugelassenen
Unternehmens oder einer Ausbildungseinrichtung ist gebührenpflichtig Unternehmens oder einer Ausbildungseinrichtung ist gebührenpflichtig
für die Gebühren, die noch vom übernommenen Unternehmen oder Dienst zu für die Gebühren, die noch vom übernommenen Unternehmen oder Dienst zu
entrichten sind. entrichten sind.
Art. 9 - Der in den Artikeln 2 und 3 erwähnte Umsatz ist der Umsatz, Art. 9 - Der in den Artikeln 2 und 3 erwähnte Umsatz ist der Umsatz,
wie in dem in Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes übermittelten wie in dem in Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes übermittelten
Tätigkeitsbericht in Bezug auf die Tätigkeiten des Jahres vor dem Jahr Tätigkeitsbericht in Bezug auf die Tätigkeiten des Jahres vor dem Jahr
der Gebühr des betreffenden Unternehmens erwähnt. der Gebühr des betreffenden Unternehmens erwähnt.
Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig
einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten
Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die
Angaben in dem eingereichten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht Angaben in dem eingereichten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht
erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschliessen, die erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschliessen, die
Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im
zuletzt eingereichten Jahresabschluss erwähnt ist. zuletzt eingereichten Jahresabschluss erwähnt ist.
Art. 10 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der Art. 10 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der
Gebührenpflichtige über die Höhe der zu zahlenden Gebühr informiert Gebührenpflichtige über die Höhe der zu zahlenden Gebühr informiert
worden ist, entrichtet werden. worden ist, entrichtet werden.
Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Bankkonto Nr. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Bankkonto Nr.
679-2005794-28 unter Angabe der Mitteilung, die im 679-2005794-28 unter Angabe der Mitteilung, die im
Veranlagungsbescheid vermerkt ist. Veranlagungsbescheid vermerkt ist.
Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die
Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschliessen, die Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschliessen, die
Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten. Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten.
Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 des vorliegenden Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 des vorliegenden
Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die Gebühren, die im Jahr Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die Gebühren, die im Jahr
2013 zu entrichten sind. 2013 zu entrichten sind.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der
Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
erwähnt sind, wird aufgehoben. erwähnt sind, wird aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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