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Arrêté royal fixant les redevances à percevoir visées à l'article 20 de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies bedoeld in artikel 20 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal fixant les redevances à percevoir | 27 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
visées à l'article 20 de la loi du 10 avril 1990 réglementant la | retributies bedoeld in artikel 20 van de wet van 10 april 1990 tot |
sécurité privée et particulière. - Traduction allemande | regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 27 décembre 2012 fixant les redevances à percevoir | besluit van 27 december 2012 tot vaststelling van de retributies |
visées à l'article 20 de la loi du 10 avril 1990 réglementant la | bedoeld in artikel 20 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de |
sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 31 décembre 2012). | private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 31 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
27. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Gebühren, | 27. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Gebühren, |
die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der | die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der |
privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind | privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung |
der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über | der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
erwähnt sind; | erwähnt sind; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, des Artikels 20; | besonderen Sicherheit, des Artikels 20; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Tatsache begründet | In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Tatsache begründet |
ist, dass die Gebühren, die während des Veranlagungsjahres für die im | ist, dass die Gebühren, die während des Veranlagungsjahres für die im |
Laufe dieses Jahres ausgeübten Tätigkeiten geschuldet werden, auf den | Laufe dieses Jahres ausgeübten Tätigkeiten geschuldet werden, auf den |
Zahlen des Vorjahres beruhen. Die Gebühren der Wachunternehmen und der | Zahlen des Vorjahres beruhen. Die Gebühren der Wachunternehmen und der |
Sicherheitsunternehmen für 2013 werden demnach auf der Grundlage ihrer | Sicherheitsunternehmen für 2013 werden demnach auf der Grundlage ihrer |
Tätigkeiten im Jahr 2012 berechnet und werden für die Ausübung von | Tätigkeiten im Jahr 2012 berechnet und werden für die Ausübung von |
Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2013 geschuldet. Zudem muss unterstrichen | Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2013 geschuldet. Zudem muss unterstrichen |
werden, dass bestimmte Dienste ab dem 1. Januar 2013 gebührenpflichtig | werden, dass bestimmte Dienste ab dem 1. Januar 2013 gebührenpflichtig |
werden und es nicht vor Veröffentlichung des Erlasses sein werden; | werden und es nicht vor Veröffentlichung des Erlasses sein werden; |
Dass eine Veröffentlichung und das Inkrafttreten der neuen Tarife und | Dass eine Veröffentlichung und das Inkrafttreten der neuen Tarife und |
des Verfahrens für die Berechnung der vom Sektor der privaten und | des Verfahrens für die Berechnung der vom Sektor der privaten und |
besonderen Sicherheit geschuldeten Gebühren notwendig sind; | besonderen Sicherheit geschuldeten Gebühren notwendig sind; |
Dass die Bestimmungen des Erlasses zum ersten Mal für die Gebühren | Dass die Bestimmungen des Erlasses zum ersten Mal für die Gebühren |
angewandt werden, die für das Jahr 2013 geschuldet werden; | angewandt werden, die für das Jahr 2013 geschuldet werden; |
Dass die Verordnungsgrundlage, durch die diese neuen Tarife und das | Dass die Verordnungsgrundlage, durch die diese neuen Tarife und das |
Berechnungsverfahren festgelegt werden und ausserdem neue Dienste | Berechnungsverfahren festgelegt werden und ausserdem neue Dienste |
verpflichtet werden, die Gebühren zu zahlen, vor dem Veranlagungsjahr | verpflichtet werden, die Gebühren zu zahlen, vor dem Veranlagungsjahr |
in Kraft treten muss; | in Kraft treten muss; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. |
Dezember 2012; | Dezember 2012; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Wachunternehmen: das in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnte | 2. Wachunternehmen: das in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnte |
Unternehmen, | Unternehmen, |
3. Sicherheitsunternehmen: das in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte | 3. Sicherheitsunternehmen: das in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte |
Unternehmen, | Unternehmen, |
4. Dienst: den in Artikel 1 § 2 des Gesetzes erwähnten internen | 4. Dienst: den in Artikel 1 § 2 des Gesetzes erwähnten internen |
Wachdienst und den in Artikel 1 § 11 des Gesetzes erwähnten | Wachdienst und den in Artikel 1 § 11 des Gesetzes erwähnten |
Sicherheitsdienst, | Sicherheitsdienst, |
5. Unternehmen für Sicherheitsberatung: das in Artikel 1 § 6 des | 5. Unternehmen für Sicherheitsberatung: das in Artikel 1 § 6 des |
Gesetzes erwähnte Unternehmen, | Gesetzes erwähnte Unternehmen, |
6. Ausbildungseinrichtung: die in Artikel 1 § 8 des Gesetzes erwähnte | 6. Ausbildungseinrichtung: die in Artikel 1 § 8 des Gesetzes erwähnte |
Einrichtung, | Einrichtung, |
7. Kursteilnehmer: die Person, die während des abgelaufenen | 7. Kursteilnehmer: die Person, die während des abgelaufenen |
Kalenderjahres eingeschrieben war, um an einer in Ausführung des | Kalenderjahres eingeschrieben war, um an einer in Ausführung des |
Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur | Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur |
Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer | Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer |
Bescheinigung "Schiessübungen", teilzunehmen, | Bescheinigung "Schiessübungen", teilzunehmen, |
8. genehmigter Tätigkeit: die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes | 8. genehmigter Tätigkeit: die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes |
einzeln aufgeführten Tätigkeiten, | einzeln aufgeführten Tätigkeiten, |
9. zugelassener Tätigkeit: die in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte | 9. zugelassener Tätigkeit: die in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte |
Tätigkeit, die einzeln zugelassen wurde für Systeme und Zentralen, die | Tätigkeit, die einzeln zugelassen wurde für Systeme und Zentralen, die |
dazu bestimmt sind, zum einen gegen Personen oder Güter gerichtete | dazu bestimmt sind, zum einen gegen Personen oder Güter gerichtete |
Straftaten und zum anderen Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu | Straftaten und zum anderen Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu |
verhüten oder festzustellen, | verhüten oder festzustellen, |
10. Identifizierungskarte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte | 10. Identifizierungskarte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte |
Karte, | Karte, |
11. laufender Identifizierungskarte: die Identifizierungskarte, die | 11. laufender Identifizierungskarte: die Identifizierungskarte, die |
dem Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres | dem Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres |
ausgestellt wurde und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des | ausgestellt wurde und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des |
abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am | abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am |
31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von | 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von |
Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die | Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die |
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung | Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung |
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in | und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in |
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die | Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die |
Verwaltung zurückgesandt worden ist, | Verwaltung zurückgesandt worden ist, |
12. Neutralisierungssystem: das in Artikel 5 § 2 des Königlichen | 12. Neutralisierungssystem: das in Artikel 5 § 2 des Königlichen |
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und | Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und |
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen | Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen |
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnte System, | Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnte System, |
13. Verpackungsprodukt: das im Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 | 13. Verpackungsprodukt: das im Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 |
zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in | zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in |
mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte | mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte |
Produkt. | Produkt. |
Art. 2 - Die Höhe der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden | Art. 2 - Die Höhe der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden |
jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit | jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit |
festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag | festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag |
des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000 | des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000 |
EUR übersteigt. | EUR übersteigt. |
Art. 3 - Die Höhe der von einem Sicherheitsunternehmen zu | Art. 3 - Die Höhe der von einem Sicherheitsunternehmen zu |
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro zugelassene | entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro zugelassene |
Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 1,8 Promille auf den | Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 1,8 Promille auf den |
Teilbetrag des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, | Teilbetrag des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, |
der 50.000 EUR übersteigt, mit einem Höchstbetrag von 25.000 EUR. | der 50.000 EUR übersteigt, mit einem Höchstbetrag von 25.000 EUR. |
Wenn ein Sicherheitsunternehmen zudem der in Artikel 2 erwähnten | Wenn ein Sicherheitsunternehmen zudem der in Artikel 2 erwähnten |
Gebühr unterworfen ist, wird die Höhe der jährlichen Gebühr für seine | Gebühr unterworfen ist, wird die Höhe der jährlichen Gebühr für seine |
Sicherheitstätigkeiten auf 500 EUR pro zugelassene Tätigkeit | Sicherheitstätigkeiten auf 500 EUR pro zugelassene Tätigkeit |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 4 - Die Höhe der von einem Dienst zu entrichtenden jährlichen | Art. 4 - Die Höhe der von einem Dienst zu entrichtenden jährlichen |
Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um | Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um |
eine Abgabe von 0,5 EUR pro laufende Identifizierungskarte. | eine Abgabe von 0,5 EUR pro laufende Identifizierungskarte. |
Wenn der Gesellschaftszweck der Organisation oder des Unternehmens, | Wenn der Gesellschaftszweck der Organisation oder des Unternehmens, |
dem der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist oder in den | dem der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist oder in den |
Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit | Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit |
fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro | fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro |
genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender | genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender |
Identifizierungskarten. | Identifizierungskarten. |
Art. 5 - Die Höhe der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung zu | Art. 5 - Die Höhe der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung zu |
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt. | entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt. |
Art. 6 - Die Höhe der von einer Ausbildungseinrichtung zu | Art. 6 - Die Höhe der von einer Ausbildungseinrichtung zu |
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer | entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer |
festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr | festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr |
für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer, | für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer, |
wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird. | wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird. |
Art. 7 - Zur Deckung der Verwaltungskosten: | Art. 7 - Zur Deckung der Verwaltungskosten: |
1. müssen Wachunternehmen, Unternehmen für Sicherheitsberatung, | 1. müssen Wachunternehmen, Unternehmen für Sicherheitsberatung, |
interne Wachdienste und Sicherheitsdienste bei der ersten Beantragung | interne Wachdienste und Sicherheitsdienste bei der ersten Beantragung |
jeder einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen, | jeder einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen, |
2. müssen Sicherheitsunternehmen und Ausbildungseinrichtungen bei der | 2. müssen Sicherheitsunternehmen und Ausbildungseinrichtungen bei der |
ersten Beantragung jeder einzelnen Zulassung 1.000 EUR zahlen, | ersten Beantragung jeder einzelnen Zulassung 1.000 EUR zahlen, |
3. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der | 3. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der |
Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes | Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes |
Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen, | Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen, |
4. muss der Beantrager einer Identifizierungskarte pro Antrag 20 EUR | 4. muss der Beantrager einer Identifizierungskarte pro Antrag 20 EUR |
zahlen, | zahlen, |
5. muss der Beantrager bei der ersten Beantragung der Zulassung eines | 5. muss der Beantrager bei der ersten Beantragung der Zulassung eines |
Neutralisierungssystems und eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR | Neutralisierungssystems und eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR |
zahlen, | zahlen, |
6. muss der Beantrager einer Bewachungsliste und eines | 6. muss der Beantrager einer Bewachungsliste und eines |
Bewachungsregisters, wie in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom | Bewachungsregisters, wie in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom |
15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 0,25 | 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 0,25 |
EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro Bewachungsregister zahlen, | EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro Bewachungsregister zahlen, |
7. muss der Beantrager einer Fahrzeugkennzeichnung, wie in Artikel 10 | 7. muss der Beantrager einer Fahrzeugkennzeichnung, wie in Artikel 10 |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter | des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter |
Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen, | Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen, |
8. muss der Beantrager eines Emblems, wie in Artikel 8 § 1 des | 8. muss der Beantrager eines Emblems, wie in Artikel 8 § 1 des |
Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen. | Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen. |
Art. 8 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnte Gebühr ist für jedes | Art. 8 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnte Gebühr ist für jedes |
volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, | volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, |
in dem das Unternehmen, der Dienst oder die Ausbildungseinrichtung, je | in dem das Unternehmen, der Dienst oder die Ausbildungseinrichtung, je |
nach Fall, über eine Zulassung oder Genehmigung verfügt, um die | nach Fall, über eine Zulassung oder Genehmigung verfügt, um die |
betreffende Tätigkeit auszuüben. | betreffende Tätigkeit auszuüben. |
Der Übernehmer eines anderen genehmigten oder zugelassenen | Der Übernehmer eines anderen genehmigten oder zugelassenen |
Unternehmens oder einer Ausbildungseinrichtung ist gebührenpflichtig | Unternehmens oder einer Ausbildungseinrichtung ist gebührenpflichtig |
für die Gebühren, die noch vom übernommenen Unternehmen oder Dienst zu | für die Gebühren, die noch vom übernommenen Unternehmen oder Dienst zu |
entrichten sind. | entrichten sind. |
Art. 9 - Der in den Artikeln 2 und 3 erwähnte Umsatz ist der Umsatz, | Art. 9 - Der in den Artikeln 2 und 3 erwähnte Umsatz ist der Umsatz, |
wie in dem in Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes übermittelten | wie in dem in Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes übermittelten |
Tätigkeitsbericht in Bezug auf die Tätigkeiten des Jahres vor dem Jahr | Tätigkeitsbericht in Bezug auf die Tätigkeiten des Jahres vor dem Jahr |
der Gebühr des betreffenden Unternehmens erwähnt. | der Gebühr des betreffenden Unternehmens erwähnt. |
Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig | Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig |
einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten | einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten |
Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die | Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die |
Angaben in dem eingereichten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht | Angaben in dem eingereichten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht |
erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschliessen, die | erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschliessen, die |
Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im | Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im |
zuletzt eingereichten Jahresabschluss erwähnt ist. | zuletzt eingereichten Jahresabschluss erwähnt ist. |
Art. 10 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der | Art. 10 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der |
Gebührenpflichtige über die Höhe der zu zahlenden Gebühr informiert | Gebührenpflichtige über die Höhe der zu zahlenden Gebühr informiert |
worden ist, entrichtet werden. | worden ist, entrichtet werden. |
Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Bankkonto Nr. | Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Bankkonto Nr. |
679-2005794-28 unter Angabe der Mitteilung, die im | 679-2005794-28 unter Angabe der Mitteilung, die im |
Veranlagungsbescheid vermerkt ist. | Veranlagungsbescheid vermerkt ist. |
Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die | Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die |
Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschliessen, die | Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschliessen, die |
Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten. | Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten. |
Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 des vorliegenden | Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 des vorliegenden |
Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die Gebühren, die im Jahr | Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die Gebühren, die im Jahr |
2013 zu entrichten sind. | 2013 zu entrichten sind. |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der |
Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über | Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
erwähnt sind, wird aufgehoben. | erwähnt sind, wird aufgehoben. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |