publié le 05 mars 2013
Arrêté royal fixant les redevances à percevoir visées à l'article 20 de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal fixant les redevances à percevoir visées à l'article 20 de la
loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/1990
pub.
08/04/2000
numac
2000000153
source
ministere de l'interieur
Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande
fermer réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 décembre 2012 fixant les redevances à percevoir visées à l'article 20 de la
loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/1990
pub.
08/04/2000
numac
2000000153
source
ministere de l'interieur
Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande
fermer réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 31 décembre 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnt sind;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 20;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Tatsache begründet ist, dass die Gebühren, die während des Veranlagungsjahres für die im Laufe dieses Jahres ausgeübten Tätigkeiten geschuldet werden, auf den Zahlen des Vorjahres beruhen. Die Gebühren der Wachunternehmen und der Sicherheitsunternehmen für 2013 werden demnach auf der Grundlage ihrer Tätigkeiten im Jahr 2012 berechnet und werden für die Ausübung von Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2013 geschuldet. Zudem muss unterstrichen werden, dass bestimmte Dienste ab dem 1. Januar 2013 gebührenpflichtig werden und es nicht vor Veröffentlichung des Erlasses sein werden;
Dass eine Veröffentlichung und das Inkrafttreten der neuen Tarife und des Verfahrens für die Berechnung der vom Sektor der privaten und besonderen Sicherheit geschuldeten Gebühren notwendig sind;
Dass die Bestimmungen des Erlasses zum ersten Mal für die Gebühren angewandt werden, die für das Jahr 2013 geschuldet werden;
Dass die Verordnungsgrundlage, durch die diese neuen Tarife und das Berechnungsverfahren festgelegt werden und ausserdem neue Dienste verpflichtet werden, die Gebühren zu zahlen, vor dem Veranlagungsjahr in Kraft treten muss;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2012;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
Dezember 2012;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Wachunternehmen: das in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, 3.Sicherheitsunternehmen: das in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, 4. Dienst: den in Artikel 1 § 2 des Gesetzes erwähnten internen Wachdienst und den in Artikel 1 § 11 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsdienst, 5.Unternehmen für Sicherheitsberatung: das in Artikel 1 § 6 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, 6. Ausbildungseinrichtung: die in Artikel 1 § 8 des Gesetzes erwähnte Einrichtung, 7.Kursteilnehmer: die Person, die während des abgelaufenen Kalenderjahres eingeschrieben war, um an einer in Ausführung des Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer Bescheinigung "Schiessübungen", teilzunehmen, 8. genehmigter Tätigkeit: die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes einzeln aufgeführten Tätigkeiten, 9.zugelassener Tätigkeit: die in Artikel 1 § 3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeit, die einzeln zugelassen wurde für Systeme und Zentralen, die dazu bestimmt sind, zum einen gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten und zum anderen Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder festzustellen, 10. Identifizierungskarte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte Karte, 11.laufender Identifizierungskarte: die Identifizierungskarte, die dem Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres ausgestellt wurde und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26.September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die Verwaltung zurückgesandt worden ist, 12. Neutralisierungssystem: das in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnte System, 13. Verpackungsprodukt: das im Ministeriellen Erlass vom 3.Juni 2010 zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte Produkt.
Art. 2 - Die Höhe der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000 EUR übersteigt.
Art. 3 - Die Höhe der von einem Sicherheitsunternehmen zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro zugelassene Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 1,8 Promille auf den Teilbetrag des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000 EUR übersteigt, mit einem Höchstbetrag von 25.000 EUR. Wenn ein Sicherheitsunternehmen zudem der in Artikel 2 erwähnten Gebühr unterworfen ist, wird die Höhe der jährlichen Gebühr für seine Sicherheitstätigkeiten auf 500 EUR pro zugelassene Tätigkeit festgelegt.
Art. 4 - Die Höhe der von einem Dienst zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 0,5 EUR pro laufende Identifizierungskarte.
Wenn der Gesellschaftszweck der Organisation oder des Unternehmens, dem der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist oder in den Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender Identifizierungskarten.
Art. 5 - Die Höhe der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt.
Art. 6 - Die Höhe der von einer Ausbildungseinrichtung zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer, wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird.
Art. 7 - Zur Deckung der Verwaltungskosten: 1. müssen Wachunternehmen, Unternehmen für Sicherheitsberatung, interne Wachdienste und Sicherheitsdienste bei der ersten Beantragung jeder einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen, 2. müssen Sicherheitsunternehmen und Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung jeder einzelnen Zulassung 1.000 EUR zahlen, 3. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen, 4.muss der Beantrager einer Identifizierungskarte pro Antrag 20 EUR zahlen, 5. muss der Beantrager bei der ersten Beantragung der Zulassung eines Neutralisierungssystems und eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR zahlen, 6. muss der Beantrager einer Bewachungsliste und eines Bewachungsregisters, wie in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 15.März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 0,25 EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro Bewachungsregister zahlen, 7. muss der Beantrager einer Fahrzeugkennzeichnung, wie in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15.März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen, 8. muss der Beantrager eines Emblems, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen. Art. 8 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnte Gebühr ist für jedes volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, in dem das Unternehmen, der Dienst oder die Ausbildungseinrichtung, je nach Fall, über eine Zulassung oder Genehmigung verfügt, um die betreffende Tätigkeit auszuüben.
Der Übernehmer eines anderen genehmigten oder zugelassenen Unternehmens oder einer Ausbildungseinrichtung ist gebührenpflichtig für die Gebühren, die noch vom übernommenen Unternehmen oder Dienst zu entrichten sind.
Art. 9 - Der in den Artikeln 2 und 3 erwähnte Umsatz ist der Umsatz, wie in dem in Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes übermittelten Tätigkeitsbericht in Bezug auf die Tätigkeiten des Jahres vor dem Jahr der Gebühr des betreffenden Unternehmens erwähnt.
Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die Angaben in dem eingereichten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschliessen, die Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im zuletzt eingereichten Jahresabschluss erwähnt ist.
Art. 10 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der Gebührenpflichtige über die Höhe der zu zahlenden Gebühr informiert worden ist, entrichtet werden.
Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Bankkonto Nr. 679-2005794-28 unter Angabe der Mitteilung, die im Veranlagungsbescheid vermerkt ist.
Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschliessen, die Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten.
Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 des vorliegenden Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die Gebühren, die im Jahr 2013 zu entrichten sind.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnt sind, wird aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET